Bistum Mainz
.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Satzung
des Diözesanverbandes PUERI CANTORES
der Diözese Mainz
vom 17. Juni 2011
####§ 1
Name und Zugehörigkeit
1. Der Name des Verbandes ist “Diözesanverband PUERI CANTORES der Diözese Mainz”. Dieser Verband vereinigt kirchliche Knaben-, Mädchen-, Jugend-, Kinderchöre und Kinderscholen der Diözese.
2. Der Diözesanverband ist Mitglied im Deutschen Chorverband PUERI CANTORES e.V., zugleich eine Arbeitsgemeinschaft des Diözesan-Cäcilienverbandes (DCV) und über den Deutschen Chorverband Teil des internationalen Chorverbandes PUERI CANTORES.
3. Der Sitz des Verbandes ist jeweils der Wohnort des gewählten Präsidenten.
#§ 2
Aufgabe
1. Aufgabe des Verbandes ist es, die kirchlichen Knaben-, Mädchen-, Jugend-, Kinderchöre und -scholen in der Diözese Mainz in ihrer musikalischen, liturgischen, kulturellen, erzieherischen und religiösen Arbeit zu unterstützen und ihre gegenseitige freundschaftliche Verbundenheit, wie die mit den PUERI CANTORES anderer Diözesen und Länder zu fördern und die Gründung neuer Chöre und Scholen anzuregen.
2. Bei der Förderung der liturgischen Arbeit der Chöre wirkt der Verband insbesondere daraufhin, dass diese im Sinne der Liturgiekonstitution des 2. Vatikanischen Konzils sowie der nachkonziliaren Instruktionen über die Musik in der Liturgie erfolgt.
3. Der Verband will seine Aufgabe vor allem durch Veranstaltung oder Vermittlung von Chorleitertagungen, Freizeiten und Chortreffen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene, sowie durch Herausgabe oder Vermittlung von musikalischer Literatur, Rundbriefen, Zeitschriften u. ä. verwirklichen.
#§ 3
Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
1. Der Verband verfolgt mit seinen in § 2 genannten Aufgaben ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verband besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder können alle katholischen Kirchengemeinden in ihrer Eigenschaft als Träger von kirchlichen Knaben-, Mädchen-, Jugend-, Kinderchören und -scholen oder sonstige Rechtsträger der genannten kirchenmusikalischen Gruppen werden, soweit sie in der Diözese Mainz ansässig sind.
3. Sonstige Institutionen und Einzelpersonen, die das Wirken des Verbandes unterstützen möchten, können fördernde Mitglieder werden.
4. Die Aufnahme in den Verband erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den das Präsidium entscheidet.
5. Mit der Aufnahme eines neuen Mitglieds in den Diözesanverband wird dieses zugleich Mitglied im Deutschen Chorverband PUERI CANTORES e.V., an den die entsprechenden Daten unverzüglich weitergeleitet werden.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Verlust der Rechtsfähigkeit des Rechtsträgers, Auflösung des Chores, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds sowie Tod des fördernden Mitglieds. Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Ende der Mitgliedschaft im Deutschen Chorverband PUERI CANTORES e.V..
Der Austritt eines Mitglieds ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Rechnungsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
7. Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen. Ausschlussgründe sind gegeben, wenn ein Mitglied
- die Verbandsinteressen schädigt,
- seine Beitragsverpflichtungen nicht erfüllt.
Vor einem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss des Präsidiums kann der Betroffene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig.
#§ 5
Beiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und ggf. in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
#§ 6
Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.
#§ 7
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Ihre Beschlüsse sind für das Präsidium bindend.
2. Die Mitgliederversammlung besteht aus:
- den Repräsentanten der in § 4 Abs. 2 genannten Rechtsträger oder deren Vertreter. Diese werden von den Mitgliedern aufgrund der nach ihrer jeweiligen Rechtsform geltenden Bestimmungen benannt. Dabei soll es sich um den oder die Chorleiter des dem Mitglied zugehörigen Kinder- und Jugendchors bzw. der kirchenmusikalischen Gruppe handeln. Es können mehrere Repräsentanten benannt werden.
- den fördernden Mitgliedern.
3. Die Mitgliederversammlung
- legt die Grundsätze und Richtlinien für die Tätigkeit des Verbandes fest.
- beschließt das Jahresprogramm des Verbandes,
- beschließt über Änderungen der Satzung einschließlich der Änderung des Verbandszwecks und die Auflösung des Verbandes,
- wählt das Präsidium,
- nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums entgegen und erteilt diesem die Entlastung,
- setzt die Höhe der Jahresbeiträge der Verbandsmitglieder fest.
- entscheidet mit Zwei-Drittel-Mehrheit über den Ausschluss eines Verbandsmitgliedes.
Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung berechtigt,
- jede einzelne Angelegenheit des Verbandes an sich zu ziehen und dazu Beschluss zu fassen.
- verbindliche Richtlinien für die Tätigkeit des Verbandes aufzustellen.
4. Jedes Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, die spätestens zwei Wochen vorher vom Präsidium unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden muss. Die Teilnehmer können sich im Fall ihrer Verhinderung vertreten lassen.
5. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Präsidium einberufen werden. Dies muss geschehen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Verbandes unter der Angabe des Grundes dies beantragen. Für die Form der Einberufung gilt Absatz 4.
6. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
7. Bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind die Mitglieder des Präsidiums gem. § 8 Absatz 1 sowie die ordentlichen Mitglieder. Diese haben jeweils eine Stimme. Weitere Stimmen können sich daraus ergeben, dass ein Mitglied Rechtsträger von mehreren Chören ist. In diesem Fall hat es für jeden Chor eine Stimme. Als Chor gilt, wer vom Deutschen Chorverband PUERI CANTORES e.V. eine eigene Chornummer erhalten hat; Singschulen sind insoweit Chören gleichgestellt. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
8. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Stimmenthaltungen gelten als gültig abgegebene Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse über Änderungen des Verbandszwecks und die Auflösung des Verbandes bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Verhinderung der Chorleiter sind deren Vertreter stimmberechtigt.
#§ 8
Das Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Stellvertreter des Präsidenten, dem Sekretär, sowie einem Beirat. Es ist wünschenswert, dass dem Präsidium ein Domkirchenmusiker und ein Diözesankirchenmusiker angehören.
2. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 der Satzung auf vier Jahre gewählt. Für die Wahl des Präsidenten, des Stellvertreters des Präsidenten und des Sekretärs ist die absolute Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Hat keiner der Kandidaten auch nach dem zweiten Wahlgang die erforderlichen Stimmen erhalten, ist in einem dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Beiräte werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zu konstituierenden Sitzung des neugewählten Präsidiums im Amt.
4. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich das Präsidium für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Mitgliederversammlung.
5. Das Präsidium ist für eine volle Amtsperiode neu zu wählen, wenn
- die Zahl der ursprünglich vorhandenen Präsidiumsmitglieder um mehr als die Hälfte gesunken ist,
- das Präsidium mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Rücktritt beschlossen hat,
- die Mitgliederversammlung dem Präsidium mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten das Misstrauen ausgesprochen hat.
In den Fällen des Satzes 1 wird die Amtszeit des Präsidiums vorzeitig beendet. Bis zur Neuwahl hat die Mitgliederversammlung ein geschäftsführendes Präsidium zu bestellen.
6. Die Wahl des Präsidenten gem. § 8 Absatz 1 Satz 2 bedarf der Bestätigung des Bischofs der Diözese Mainz.
7. Das Präsidium führt ehrenamtlich alle Geschäfte des Verbandes, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere
- entscheidet das Präsidium über die Aufnahme der Mitglieder,
- beruft das Präsidium die Mitgliederversammlung ein,
- führt das Präsidium die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
8. Das Präsidium vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
9. Der Präsident und dessen Stellvertreter vertreten den Diözesanverband im Nationalkomitee des Deutschen Chorverbands PUERI CANTORES e.V. als Vertreter und Ersatzvertreter.
10. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn außer dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter ein weiteres Mitglied anwesend ist. Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
11. Das Präsidium kann zu seinen Beratungen wie zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung Berater ohne Stimmrecht hinzuziehen.
#§ 9
Rechnungsjahr
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
#§ 10
Kassenprüfung
Die jährliche Rechnungslegung wird vom Bischöflichen Ordinariat geprüft.
#§ 11
Vermögen bei Auflösung des Verbandes
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Diözese Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
#§ 12
Kirchliche Aufsicht
Der Verband steht als kirchliche Vereinigung unter der Aufsicht des Bischöflichen Ordinariates Mainz. Eventuelle in der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen daher der Genehmigung und werden erst wirksam, wenn die Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats erteilt wird.
Dieses hat die Befugnis, sich über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten zu lassen. Der jährliche Rechenschaftsbericht (Geschäfts- und Finanzbericht) ist ihm zur Einsichtnahme vorzulegen.
#§ 13
Anwendung der Grundordnung des Bistums Mainz
Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweiligen im Amtsblatt des Bistums Mainz veröffentlichten Fassung Anwendung
#§ 14
Satzungsänderung
Diese Satzung, Änderungen derselben und des Verbandszwecks sowie die Auflösung
des Verbandes bedürfen der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Mainz sowie des Deutschen Chorverbands PUERI CANTORES e.V..
#§ 15
Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedschaft nach alter Satzung endet, wenn und sobald der jeweilige Rechtsträger eines nach alter Satzung geführten Chors etc. (§ 4 Abs. 2) Mitglied nach neuer Satzung geworden ist. Mitgliedschaften nach neuer Satzung treten sofort und bereits vor Erlöschen der alten Satzung mit allen Rechten an die Stelle der so durch ihren Beitritt beendeten Mitgliedschaft nach alter Satzung. Bis zum Ablauf der auf diese Satzungsänderung folgenden zwei Jahre tritt unter dieser Maßgabe die Mitgliederversammlung zusammen und entscheidet über die jeweils vorliegenden neuen Mitgliedsanträge der Rechtsträger. Mit Abschluss der letzten Mitgliederversammlung im zweiten auf diese Satzungsänderung folgenden Jahr erlischt die alte Satzung und tritt die neue Satzung in Kraft. Mitglieder nach alter Satzung sind bei dann folgenden Sitzungen weiterhin teilnahme-, aber nicht mehr stimmberechtigt.
#§ 16
Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.6.2011 beschlossen und vom Bischöflichen Ordinariat genehmigt.