Bistum Mainz
.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Satzung
der
KKV-Diözesangemeinschaft
im Bistum Mainz
im Bundesverband der Katholiken
in Wirtschaft und Verwaltung
vom 21. Januar 2023
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name der Gemeinschaft ist „KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz im Bundesverband der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung“, nachfolgend „KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz“ genannt.
- Die KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz hat die Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins.
- Die KKV-Diözesangemeinschaft hat ihren Sitz am jeweiligen Wohnsitz des Diözesanvorsitzenden oder bestellten gesetzlichen Vertreters.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Auf der Grundlage christlicher Wertvorstellungen vertritt die KKV-Diözesangemeinschaft religiöse, berufsbezogene und gesellschaftspolitische Ziele und gibt ihren Mitgliedern Unterstützung für den Berufs- und Lebensweg.
- Diesen Zielen dienen:
- Teilnahme am Leben der katholischen Kirche und an der Verwirklichung ihrer Lehre in Staat und Gesellschaft, in Wirtschaft und Arbeitswelt
- Mitwirkung im demokratischen Rechtsstaat
- Eintreten für ein geeintes Europa
- für jeden Schutz des Lebens
- den Erhalt der Schöpfung und die Verbesserung der Lebensbedingungen aller Menschen
- für Frieden und Freiheit in der Welt
- Unterstützung der Bemühungen zur Sicherung und Erhalt von Ehe und Familie und zur Förderung der jungen Generation
- Förderung der Glaubensbildung und Wissensvermittlung über Kirche und Welt, berufsbezogene Weiterbildung und Bildungsangebote zur Persönlichkeitsentwicklung, Wertorientierung, Persönlichkeitsentfaltung und Lebensbewältigung,
- der offene Dialog mit anderen christlichen Konfessionen auf der Grundlage des katholischen Glaubens
- Stärkung des Verbandsbewusstseins durch solidarischen Dienst der Mitglieder untereinander, durch gegenseitige Unterstützung, freundschaftliche Verbundenheit und Begegnung, sowie ein verständnisvolles Miteinander.
- Die KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz ist eine kirchliche Organisation im Sinne des kirchlichen Rechts in der Diözese Mainz.
- Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des 3. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) (derzeit §§ 51-68).
- Die KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz kann sich zur Erfüllung ihrer vorstehenden Zwecke selbst ebenfalls Dritter als Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
- Mittel der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes und der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglieder der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz sind die Ortsgemeinschaften des KKV-Bundesverbandes der Katholiken der Wirtschaft und Verwaltung e.V. mit dem Sitz in Essen, die in der Diözese Mainz ihren Sitz haben.
- Ortsgemeinschaften, die aus dem KKV-Bundesverband der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung e.V. mit Sitz in Essen ausscheiden, scheiden gleichzeitig aus der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz aus.
- Einzelmitglieder, die nach der Satzung der KKV-Bundesverband der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung e.V. mit dem Sitz in Essen einer Ortsgemeinschaft nicht angehören und ihren Wohnsitz in der Diözese haben, sind Einzelmitglieder der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder der Ortsgemeinschaften in der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz haben das Recht, an allen Veranstaltungen der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz teilzunehmen. Dies gilt auch für die Einzelmitglieder.
- Jede Ortsgemeinschaft in der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz und die Einzelmitglieder haben Sitz und Stimme auf dem Diözesantag nach Maßgabe folgender Bestimmung:
- Jede KKV-Ortsgemeinschaft hat für je angefangene 30 Mitglieder eine Delegiertenstimme.
- Auf je fünf angefangene Einzelmitglieder entfällt ein Delegierter.
- Auf den jeweiligen Diözesantagen erfolgt die Beschlussfassung geheim durch einfache Stimmenmehrheit, sofern nicht aus besonderer Veranlassung ein anderer Modus beschlossen wird.
- Die der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz angeschlossenen Ortsgemeinschaften sind gehalten, dem Diözesanvorsitzenden oder dem bestellten gesetzlichen Vertreter regelmäßig nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Bericht einzureichen, der Kenntnis gibt von dem inneren Leben wie über das Wachsen nach außen (Werbearbeit, Mitgliederzahl).
- Die einzelnen Ortsgemeinschaften in der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz haften für die Verpflichtungen der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz nur in Höhe der nach einem Diözesanbeschluss auf sie entfallenden Beiträge und Umlagen.
§ 5
Mitgliederversammlung
- Der Diözesantag ist die Vertreterversammlung der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz angeschlossenen Ortsgemeinschaften und Einzelmitglieder.
- Sie findet jährlich statt.
- Ein außerordentlicher Diözesantag muss einberufen werden, wenn ein Drittel der angeschlossenen Ortsgemeinschaften dies verlangt.
- Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung muss den Ortsgemeinschaften und Einzelmitgliedern 28 Tage vor dem Tagungstermin zugestellt sein. Anträge der Ortsgemeinschaften müssen zehn Tage vor diesem Termin beim Diözesanvorsitzenden oder gesetzlichen Vertreter schriftlich vorliegen.
- Die Beschlüsse des Diözesantages sind in der Sitzung zu protokollieren, vorzulesen und von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Die Bestimmungen der Verbandssatzung über den Verbandstag gelten im übrigen sinngemäß für den Diözesantag. Der Vorstand ist bei allen Abstimmungen mit der Zahl seiner Mitglieder stimmberechtigt.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder dem gesetzlich bestellten Vertreter. Ist dieser verhindert, bestimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder einen, stellvertretenden Vorsitzenden einvernehmlich, wer von ihnen die Versammlung leitet. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist.
- Musste eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist sie erneut einzuberufen. Die neue Versammlung ist unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern auf diese Folge in der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Eine Änderung der Tagesordnung ist in diesem Fall nicht möglich.
§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder,
- die Feststellung des Jahresabschlusses,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Aufnahme von Einzel-Mitgliedern,
- den Ausschluss von Einzel-Mitgliedern,
- die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
- die Abberufung von Vorstandmitgliedern,
- die Wahl der Kassenprüfer.
- Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand mit einfachem Beschluss Weisungen in allen Angelegenheiten der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz erteilen.
§ 7
Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
- Die Kassenprüfer müssen Mitglieder einer Ortsgemeinschaft des KKV-Bundesverbandes der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung e.V. oder Einzelmitglieder des Bundesverbandes, die ihren Wohnsitz in der Diözese Mainz haben, sein.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Ihr Prüfungsbericht ist dem Diözesantag vorzulegen und beim Beschluss über die Entlastung des Vorstandes zu berücksichtigen.
§ 8
Vorstand
- Der Diözesanvorsitzende,
- sein Stellvertreter,
- der Schatzmeister und
- bis zu drei Beisitzernwerden von den Delegierten der Ortsgemeinschaften und der Einzelmitglieder und dem amtierenden Vorstand auf dem Diözesantag mit Stimmenmehrheit gewählt.
- Kommt die Wahl des Diözesanvorsitzenden und seines Stellvertreters nicht zustande, wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen gesetzlichen Vertreter.
- Den Schriftführer beruft der Diözesanvorsitzende oder der gesetzliche Vertreter.
- Innerhalb eines Monats nach dem Diözesantag hat der Diözesanvorsitzende den Ortsgemeinschaften die Zusammensetzung des neuen Vorstandes mitzuteilen.
- Vorstandsmitglieder können jederzeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.
§ 9
Geistlicher Beirat
Der Geistliche Beirat wird vom Bischof ernannt, nachdem dieser den Diözesanvorstand gehört hat. Nur der Bischof kann nach eigenem Ermessen oder auf Antrag der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz den Geistlichen Beirat abberufen.
#§ 10
Amtsdauer des Vorstandes
- Die Amtsdauer aller gewählten oder durch den Diözesanvorsitzenden oder gesetzlichen Vertreter berufenen Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich vier Jahre von Diözesantag zu Diözesantag.
- Nach zwei Jahren scheidet jeweils die Hälfte der gewählten oder durch den Diözesanvorsitzenden oder gesetzlichen Vertreter berufenen Vorstandsmitglieder turnusgemäß aus, und zwar der Vorsitzende oder der gesetzliche Vertreter und der Schriftführer oder der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Die Wiederwahl ist mehrfach zulässig.
- Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand für die restliche Dauer der Amtszeit des betreffenden Amtes durch Zuwahl nach eigenem Ermessen ergänzen; jedoch ist der Diözesanvorsitzende oder gesetzliche Vertreter immer auf dem nächsten Diözesantag neu für die Dauer der restlichen Amtszeit zu wählen.
- Der Diözesantag kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder des Vorstandes ernennen.
§ 11
Aufgaben und Befugnis des Vorstandes
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der Diözesanvorsitzende oder der gesetzliche Vertreter, der berechtigt ist, die KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz allein handelnd zu vertreten,
- der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, die nur gemeinsam handelnd berechtigt sind, die KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz zu vertreten.
- Der Vorstand hat Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Auslagen. Die Auslagen müssen angemessen sein und dürfen die Grenzen der Einkommensteuer-/ Lohnsteuerrichtlinien nicht übersteigen.
- Der Diözesanvorsitzende oder der gesetzliche Vertreter, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Geschäfte des KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz und vertritt diese nach außen. Er beruft und leitet die Diözesantage und die Sitzungen des Vorstandes.
§ 12
Beschränkungen und Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand ist in vermögensrechtlicher Beziehung gebunden.Er darf ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung
- Immobilien weder veräußern noch erwerben,
- bewegliches und unbewegliches Vereinsvermögen weder verpfänden noch zur Hypothek stellen,
- keine Verbindlichkeiten des Vereins im Betrag über EUR 5.000,-- begründen. Hiervon ausgenommen sind die Investitionen oder lfd. Aufwendungen, sowie Reparaturen bzw. Ersatzbeschaffungen für defekte Anlagen und Geräte der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz.
- Der Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Schatzmeister, deren Wert den Betrag von 500,00 EUR überschreitet, bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
- Ist eine Geschäftsführungsmaßnahme erforderlich, um Schaden von KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz abzuwenden und kann eine Mitgliederversammlung nicht vorab einberufen werden, ist der Vorstand berechtigt, diese Geschäftsführungsmaßnahme auch ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung zu veranlassen. In diesem Fall ist die Geschäftsführungsmaßnahme der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Billigung vorzulegen.
§ 13
Beschlüsse
- Alle Beschlüsse der Organe werden, soweit in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
- Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 der anwesenden Delegiertenstimmen beschlossen werden, sofern mindestens 2/3 aller Delegierten anwesend sind.
- Eine Änderung des Zweckes sowie die Auflösung der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Delegierten beschlossen werden, sofern mindestens 4/5 aller Delegierten anwesend sind.
§ 14
Protokollführung
- Über die von den Organen (Mitgliederversammlung und Vorstand) gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.
- Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- Protokoll ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorstand aufzubewahren.
- Dem Protokoll einer Mitgliederversammlung ist eine von den anwesenden Mitgliedern ausgefüllte Anwesenheitsliste beizufügen.
§ 15
Auflösung der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz
Bei Auflösung der KKV-Diözesangemeinschaft im Bistum Mainz oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, sei es durch Beschluss der Mitgliederversammlung, sei es in anderer Weise, fällt das nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen gleichanteilig an alle noch bestehenden KKV-Ortsgemeinschaften im Bistum Mainz. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
#§ 16
Umgang mit sexuellem Missbrauch,
Prävention gegen sexualisierte Gewalt
- Die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst findet in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt der Diözese Mainz veröffentlichten Fassung Anwendung.
- Die diözesane Präventionsregelungen der Diözese Mainz finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 17
Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde am 21.1.2023 beschlossen. Sie löst die Satzung in der gültigen Fassung vom 29.11.2014 ab.