Bistum Mainz
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Statuten der Arbeitsgemeinschaft der Frauenorden
im Bistum Mainz

vom 18. April 2023

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§ 1
Aufgaben

Die Ordensfrauen der Diözese Mainz haben sich zusammengeschlossen, um folgende Aufgaben gemeinsam anzugehen:
  1. Förderung der Kontakte zwischen den Ordensgemeinschaften und Säkularinstituten in der Diözese Mainz
  2. Beratung und Verwirklichung gemeinsamer Anliegen
  3. Koordinierung von Aufgaben und Arbeiten der Ordensgemeinschaften
  4. Planvolle und gezielte Kooperation
    1. mit der Arbeitsgemeinschaft der Ordensmänner im Ordensrat
    2. mit den diözesanen Behörden und Gremien und dem Ordensreferat
  5. Wahl und Entsendung von Ordensvertreterinnen in den diözesanen Gremien
  6. Gemeinschaftlicher Austausch und gebetsvolle Unterstützung untereinander
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§ 2
Organe und Zusammenarbeit

Die ordentlichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft werden von der Delegiertenversammlung der Ordensfrauen für vier Jahre gewählt. Vorherige Absprachen sind möglich. Es ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit Schwestern der verschiedenen Regionen der Diözese und Ordensgemeinschaften vertreten sind. Die Säkularinstitute der Diözese entsenden eine Vertreterin, die zugleich Mitglied der Delegiertenversammlung ist. Zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft und zur Delegiertenversammlung kann der Leiter des Ordensreferates eingeladen werden. Als außerordentliche Mitglieder kommen die Schwestern hinzu, die als Vertreterinnen in die diözesanen Gremien gewählt werden, soweit sie nicht schon ordentliche Mitglieder sind. Fachkräfte und Gäste können zu den Beratungen eingeladen werden.
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§ 3
Das Präsidium

Das Präsidium wird von der Delegiertenversammlung für 4 Jahre gewählt. Es setzt sich zusammen aus der ersten und zweiten Vorsitzenden und der Sekretärin.
Die Aufgabe der ersten Vorsitzenden besteht in der Einberufung und Leitung der Sitzungen der AG/FO und der Delegiertenversammlung sowie in der Vorbereitung der Sitzungen, möglichst unter Hinzuziehung der beiden anderen Präsidiumsmitglieder.
Die erste Vorsitzende ist verantwortlich für die Verbindung zur Diözese, zur Arbeitsgemeinschaft der Ordensmänner und zum Ordensreferat.
Die zweite Vorsitzende ist der ersten Vorsitzenden in der Ausübung ihrer Aufgabe behilflich. Ist die erste Vorsitzende zeitweilig verhindert, kann sie die zweite Vorsitzende beauftragen, ihre Funktion bis zum vollen Umfang wahrzunehmen.
Im Falle einer Versetzung oder dauernden Verhinderung der ersten Vorsitzenden beruft die zweite Vorsitzende die nächste Sitzung ein und leitet die Neuwahl der ersten Vorsitzenden.
Die Aufgabe der Sekretärin besteht in der Erstellung und dem Versand der Sitzungsprotokolle, die erst veröffentlicht werden nach Unterschrift der (ersten) Vorsitzenden bei Gegenzeichnung der Sekretärin.
Ist die Sekretärin verhindert, übernimmt die zweite Vorsitzende deren Funktion.
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§ 4
Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft

Die Sitzungen finden wenigstens einmal im Jahr statt. Gemäß der Satzung des Ordensreferates § 2, 1 treffen sich die AG/FO und die AG/MO als Ordensrat ebenso wenigstens einmal im Jahr. Falls Mitglieder nicht an einer Sitzung teilnehmen, können sie ihre Meinung zu Tagesordnungspunkten auch schriftlich einreichen. Sie wird in der Sitzung verlesen, bei einer Abstimmung aber nicht als Votum mitgezählt.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Fällt ein Mitglied des Präsidiums durch Versetzung usw. aus, ist die Arbeitsgemeinschaft der Ordensfrauen ermächtigt, eine Nachfolgerin zu wählen.
Fällt ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft aus, entsendet die betreffende Ordensgemeinschaft eine Nachfolgerin.
Für dringend zu behandelnde Fragen kann von der ersten Vorsitzenden im Rundschreibeverfahren bzw. fernmündlich ein Votum eingeholt werden.
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§ 5
Die Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist die Versammlung von Vertreterinnen aller in der Diözese tätigen Frauenorden und Säkularinstitute.
Sie konstituiert die Arbeitsgemeinschaft (AG/FO) und das Präsidium.
Jede Gemeinschaft entsendet eine Delegierte. Es liegt im Ermessen jeder Gemeinschaft, wie sie ihre Delegierte(n) ermittelt. Scheidet eine Delegierte aus (Versetzung usw.), so trägt die Ordensgemeinschaft Sorge für den Ersatz.
War die Delegierte ordentliches Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, erhält das Ersatzmitglied die gleiche Stellung. Für den Fall, dass ein Mitglied verhindert ist an einer Sitzung teilzunehmen, kann die Ordensgemeinschaft eine Stellvertreterin entsenden.
Die Delegiertenversammlung wird nach Bedarf einberufen, wenigstens aber alle vier Jahre zur Konstituierung von Arbeitsgemeinschaft und Präsidium.
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§ 6
Kommissionen

Die Arbeitsgemeinschaft kann für Spezialfragen Kommissionen errichten, zu denen Fachleute von außen eingeladen werden können.
Die Kommissionen werden das Präsidium der Arbeitsgemeinschaft auf dem Laufenden halten, das auch weitere Fragen, vor allem solche, die sich aus den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft und der Delegiertenversammlung ergeben, zur Diskussion stellen kann.
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§ 7
Finanzen

Unkosten, die für Sitzungen entstehen, trägt jede Ordensgemeinschaft bzw. das gastgebende Haus. Kosten, die mit der Arbeit der AG entstehen, werden durch das Ordensreferat des Bistums Mainz, nach vorheriger Absprache, abgedeckt.
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§ 8
Dauer des Statuts

Dieses Statut ist eine Neufassung des Statuts vom 10. Januar 1973 und vom 21. September 1992. Es gilt auf unbestimmt Zeit, soweit die Arbeitsgemeinschaft nicht anders beschließt.
Mainz, den 18. April 2023
Sr. Mary Helena Hopf, RSM
Ordensreferentin und Personalreferentin mit Schwerpunkt Ausbildung Diakonat