Bistum Mainz
.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung
des kfd Diözesanverbandes Mainz e. V.
vom 15. Oktober 2022
####§ 1
Name
Die Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) auf Diözesanebene führt den Namen:
Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) Diözesanverband Mainz e.V.
#§ 2
Sitz
Sie hat ihren Sitz in Mainz und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz unter VR 2409 eingetragen.
#§ 3
Ziele
Die kfd in der Diözese Mainz hat das Ziel, die Mitglieder bei eigenen Vorhaben zu unterstützen und die Zusammenarbeit bei gemeinsamen Projekten zu ermöglichen. Gemeinsames Ziel aller angeschlossenen Verbände ist es, Frauen zur Wahrnehmung ihrer christlichen Verantwortung zu befähigen und zu unterstützen, die Erfahrung von Gemeinschaft und Solidarität unter Frauen zu fördern und die Interessen von Frauen in Kirche, Gesellschaft und Staat zu vertreten.
#§ 4
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ §§ 51ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verband fördert gemäß AO § 52 die Zwecke
- der Religion,
- der Kunst und Kultur,
- der Bildung,
- von Umweltschutz, Klimaschutz und Nachhaltigkeit
- der Gleichberechtigung aller Menschen,
- der Unterstützung der Entwicklungszusammenarbeit,
- des Schutzes von Ehe und Familie,
- des bürgerschaftlichen Engagements
zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Diese Zwecke des Verbandes werden insbesondere verwirklicht durch die
- a.
- Bildung von Gruppen und Gremien auf allen Ebenen in der Diözese Mainz unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensphasen und Lebenssituationen von Frauen,
- b.
- Zusammenarbeit im Verband auf allen Ebenen im Interesse gegenseitiger Hilfe und gemeinsamer Aktion,
- c.
- Zusammenarbeit mit den für die Frauenseelsorge zuständigen Referentinnen im Bistum Mainz und der angrenzenden kfd Diözesanverbände,
- d.
- Zusammenarbeit mit kirchlichen Gremien und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst,
- e.
- Gemeinsames Gebet und Gottesdienste, Glaubens- und Schriftgespräche, religiöse Weiterbildung, Übernahme von pastoralen Aufgaben, Förderung der ökumenischen Arbeit,
- f.
- Weiterbildung der Mitglieder und Mitarbeiterinnen,
- g.
- Angebote in den Bereichen Kunst, Kultur, musisches Tun und Sport,
- h.
- Informations- und Weiterbildungsangebote in Verbraucherfragen sowie Umweltschutz,
- i.
- Wahrnehmung von Aufgaben in der kirchlichen Erwachsenenbildung durch Bildungsangebote,
- j.
- Vertretung der Interessen von Frauen in Kirche, Staat, Wirtschaft und Gesellschaft,
- k.
- Öffentlichkeitsarbeit und Stellungnahmen zu Vorgängen in Kirche, Gesellschaft und Politik,
- l.
- Herausgabe von Druckschriften mit Informationen für die Aufgabe des Verbandes,
- m.
- Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Gruppen,
- n.
- Mitgliedschaft in Arbeitsgemeinschaften und Organisationen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Wird ein Vereinsmitglied im Auftrag des Vereins tätig, kann für die Leistung ein im Vorhinein durch die Mitgliederversammlung festgelegtes Entgelt oder ein pauschaler Aufwandsersatz gezahlt werden.
Der jährliche Höchstbetrag an Aufwandsentschädigung ist auf 500 Euro pro Person begrenzt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Diözesanverband ist immer zugleich die Mitgliedschaft im Bundesverband nach Maßgabe der Satzung des Bundesverbandes.
Mitglieder des Diözesanverbandes Mainz sind:
- a.
- kfd – Gruppe/n einer Pfarrei, einer Gemeinde, eines Kirchortes oder eines sonstigen Zusammenschlusses
- b.
- Einzelpersonen, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das Diözesanleitungsteam richten, das über die Aufnahme entscheidet.Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann innerhalb eines Monats ab Zugang Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Diözesanversammlung.
Jedes Mitglied der oben genannten Gruppen und jedes Einzelmitglied zahlt einen jährlichen Beitrag, der von der Diözesanversammlung festgesetzt wird.
#§ 6
Austritt / Ausschluss
Die Mitgliedschaft eines Einzelmitgliedes endet durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Diözesanverband. Der Austritt einer Gruppe erfolgt durch Erklärung der gesetzlichen Vertreterinnen gegenüber dem Diözesanverband. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
Die Mitgliedschaft endet auch mit dem Tod eines Einzelmitglieds oder nach satzungsgemäßer Auflösung einer Gruppe.
Der Diözesanausschuss kann ein Mitglied, nach vorheriger mündlicher oder schriftlicher Anhörung der Auszuschließenden, aus wichtigem Grund ausschließen, insbesondere dann, wenn die Interessen des Vereins verletzt werden. Der Beschluss über den Ausschluss soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
#§ 7
Organe
Organe des Diözesanverbandes sind:
- die Diözesanversammlung
- der Diözesanausschuss
- das Diözesanleitungsteam
§ 8
Die Diözesanversammlung
Die Diözesanversammlung tagt einmal jährlich. Die Einberufung durch das Diözesanleitungsteam erfolgt postalisch oder durch E-Mail, mindestens vier Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung und eventuell vorliegender Anträge, sowie Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Diözesanversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangen oder das Interesse des Diözesanverbandes es erfordert.
Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesanversammlung sind:
- a.
- für die kfd - Gruppe einer Pfarrei, einer Gemeinde, eines Kirchortes oder eines sonstigen Zusammenschlusses hat die Gruppe jeweils drei Delegierte (einschließlich der/die geistlich theologische Begleiter/in) mit sechs Stimmen. Hat eine Gruppe mehr als 20 Mitglieder, dann erhält sie je 10 Mitglieder eine Delegierte und eine Stimme zusätzlich. Eine Delegierte kann bevollmächtigt werden eine weitere Stimme abzugeben. Sie kann insgesamt bis zu drei Stimmen auf sich vereinigen.
- b.
- alle Einzelmitglieder mit jeweils einer Stimme.
- c.
- die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanausschusses, die nicht dem Diözesanleitungsteam angehören
- d.
- das Diözesanleitungsteam
Aufgaben der Diözesanversammlung sind insbesondere:
- a.
- Beschlussfassung über die Schwerpunkte der Arbeit des Diözesanverbandes
- b.
- Beschlussfassung über die eingereichten Anträge
- c.
- Wahl des Diözesanleitungsteams und des Diözesanausschusses
- d.
- Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichtes einschließlich des Berichtes über die Vermögenslage des Verbandes
- e.
- Festlegung des Jahresbeitrages
- f.
- Empfehlungen eines einheitlichen Mitgliedsbeitrages in den kfd – Gruppen
- g.
- Beschluss über die Gründung eines Sachausschusses
Die Diözesanversammlung ist bei fristgerechter Einladung in jedem Fall beschlussfähig. Sie kann nur über die in der Tagesordnung enthaltenen Punkte beschließen.
Die Diözesanversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als abwesend.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmübertragung aufgrund schriftlicher Vollmacht ist möglich. Eine Person darf jedoch nicht mehr als ihre eigene und eine weitere Stimme aufgrund einer Vollmacht wahrnehmen. Der Beschluss über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Diözesanverbandes bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Jede Abstimmung wird schriftlich vorgenommen, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten es verlangen.
Alle Beschlüsse werden protokolliert und von zwei Mitgliedern des Diözesanleitungsteams unterschrieben.
#§ 9
Der Diözesanausschuss
Der Diözesanausschuss besteht aus
- dem Diözesanleitungsteam
- der kfd-Referentin für den Diözesanverband
- bis zu vier gewählten Vertreterinnen aus jeder Region der Diözese und möglichst ein Einzelmitglied pro Region
- einer Delegierten in den ständigen Ausschuss Frauen und Erwerbsarbeit des Bundesverbandes
- einer Delegierten in den ständigen Ausschuss Hauswirtschaft und Verbraucherthemen
- einer Vertreterin aus jedem Arbeitskreis oder Sachausschuss
Der Diözesanausschuss wird vom Diözesanleitungsteam einberufen und tagt mindestens zweimal jährlich. Außerdem tritt er zusammen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Diözesanleitungsteams oder des Diözesanausschusses dies beantragen.
Aufgaben des Diözesanausschusses sind:
- Verwirklichung von Verbandsaufgaben aufgrund der Beschlussfassung der Diözesanversammlung und aus aktuellem Anlass,
- Vernetzung durch Information und Beratung über verbandliche Themen und aktuelle Vorgänge,
- Vorbereitung von Stellungnahmen des Diözesanverbandes zu Vorgängen in Kirche, Gesellschaft und Staat,
- Entscheidung über Vertretungen des Verbandes auf kfd - Bundesebene und bei anderen Organisationen,
- Festsetzung des Termins der nächsten Diözesanversammlung.
§ 10
Das Diözesanleitungsteam
(Vorstand gem. § 26 BGB)
Mitglieder des Diözesanleitungsteams sind mindestens vier, höchstens sechs Frauen und eine geistlich-theologische Begleiterin.
Jeweils zwei Mitglieder des Diözesanleitungsteams sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Nach der Wahl beauftragt der Bischof die geistlich-theologische Begleiterin und sendet sie.
Aufgaben des Diözesanleitungsteams sind insbesondere:
- Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Diözesanversammlung und des Diözesanausschusses,
- Vertretung des Diözesanverbandes im kirchlichen und öffentlichen Leben,
- Mitwirkung im kfd – Bundesverband e.V. in Düsseldorf
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Diözesanversammlung und des Diözesanausschusses
- Mitwirkung über die Besetzung der Referentinnenstelle für die kfd.
Die Amtszeit des Leitungsteams und des Diözesanausschusses beträgt vier Jahre und endet mit einer Neuwahl.
Wiederwahl im Anschluss ist zweimal möglich. Scheidet ein Mitglied des Diözesanleitungsteams oder ein Diözesanausschussmitglied vorzeitig aus, so findet eine Nachwahl durch die Diözesanversammlung bis zur nächsten ordentlichen Wahl des Diözesanleitungsteams bzw. Diözesanausschusses auf Verlangen der Mitglieder des entsprechenden Gremiums statt.
#§ 11
Umgang mit sexuellem Missbrauch, Prävention gegen sexuelle Gewalt
Für den kfd Diözesanverband Mainz e.V. gelten die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Kirchliches Amtsblatt 2019, Nr. 14, S. 126ff) und die Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (Kirchliches Amtsblatt 2020, Nr. 3, S. 25ff) des Bistums Mainz.
#§ 12
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Bistum Mainz mit der Auflage, dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke im Bereich der kirchlichen Frauenarbeit im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
#§ 13
Weitere Regelungen
Weitere Regelungen können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
Beschlossen bei der kfd - Diözesanversammlung 15.10.2022