Bistum Mainz
.

Statuten des Bischöflichen Domkapitels Mainz

vom 11. November 2023

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 15, Ziff. 109, S. 227 ff.)

####

Präambel

Das Bischöfliche Domkapitel am Dom St. Martin zu Mainz, dessen Ursprünge in das erste Jahrtausend zurückreichen, wurde durch die Bulle „Provida solersque“ Papst Pius VII. vom 16. August 1821 wiedererrichtet. Die Bulle „Ad Dominici gregis custodiam“ vom 11. April 1827 trifft Bestimmungen zu Bischofswahl und Besetzung erledigter Kapitelsstellen. Die Neuordnung der Bistümer führte die Diözese Mainz der Oberrheinischen Kirchenprovinz zu.
Auf der Grundlage des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Baden (BadK) vom 12. Oktober 1932 in Verbindung mit den Bestimmungen des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (RK), aufgrund der Art. 1 und 3 des Ergänzungsvertrags des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 29. März 1974 und der Art. 1 und 3 des Vertrags über Fragen der Rechtsstellung und Vermögensverwaltung der Katholischen Kirche in Rheinland-Pfalz vom 18. September 1975 und gemäß den cc. 503-510 CIC sowie der Partikularnorm Nr. 6 der Deutschen Bischofskonferenz vom 22., 23. und 26. September 1995 gibt sich das Domkapitel die folgenden Statuten.
###

1. Kapitel: Grundlegende Bestimmungen

#

§ 1
Verfassung, Zweck

  1. Das Domkapitel der Diözese Mainz ist ein Kollegium von sieben Diözesanklerikern mit Priester- oder Bischofsweihe im Sinn von c. 115 § 2 CIC.
  2. Das Domkapitel ist eine öffentliche juristische Person des kirchlichen Rechts (c. 116 § 1 CIC) und Körperschaft des staatlichen öffentlichen Rechts (Art. 13 RK, Art. 1 Abs. 1 Vertrag mit Hessen, Art. 1 Abs. 1 Vertrag mit Rheinland-Pfalz).
  3. In brüderlicher Gemeinschaft untereinander und in Einheit mit dem Diözesanbischof nimmt das Domkapitel teil an dessen Hirtensorge. Es verantwortet gemäß c. 503 CIC die Liturgie im Dom St. Martin in Mainz. Außerdem erfüllt es jene Aufgaben, die ihm im Recht, in diesen Statuten oder vom Diözesanbischof übertragen werden, es nimmt gemäß der Partikularnorm Nr. 6 der Deutschen Bischofskonferenz die Aufgaben des Konsultorenkollegiums wahr und übt die in Art. II und III des Badischen Konkordats umschriebenen Rechte aus.
###

2. Kapitel: Mitgliedschaft

#

§ 2
Mitglieder

Das Domkapitel zu Mainz besteht aus der Dignität des Domdekans und sechs Kanonikaten. Die Kanonikate haben die Domkapitulare inne.
#

§ 3
Bestellung der Mitglieder

  1. Der Domdekan wird abwechselnd vom Diözesanbischof nach Anhörung des Domkapitels ernannt oder vom Domkapitel durch Wahl bestimmt. Die Wahl bedarf der Zustimmung des Diözesanbischofs.
  2. Die Domkapitulare werden vom Diözesanbischof jeweils abwechselnd nach Anhörung oder mit Zustimmung des Domkapitels ernannt.
  3. Vom Zeitpunkt der Ernennung an besitzt das neue Mitglied des Domkapitels alle mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten.
  4. Die Einführung des Domdekans und der Domkapitulare erfolgt durch den Bischof im Rahmen einer liturgischen Feier, bei der die Ernennungsurkunde und das Kapitelskreuz übergeben werden und die Einweisung in das Chorgestühl der Kathedrale vorgenommen wird. Hierbei legt der Ernannte vor dem Bischof, dem Domkapitel und den anwesenden Gläubigen das Glaubensbekenntnis und das Amtsversprechen ab.
#

§ 4
Ausscheiden aus dem Kapitel

  1. Das Amt des Domdekans und das Amt des Domkapitulars erlöschen durch den Tod sowie durch das Erreichen der Altersgrenze, den vom Diözesanbischof angenommenen Verzicht, die Entpflichtung oder die Absetzung gemäß c. 196 CIC.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder des Domkapitels endet mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Ist der Bischofssitz zu diesem Zeitpunkt vakant, verlängert sich die Amtszeit, bis ein neu berufener Diözesanbischof von seinem Amt Besitz ergriffen hat.
  3. Die Mitglieder des Domkapitels bieten mit Vollendung des 70. Lebensjahres den Verzicht auf ihre Dignität bzw. ihr Kanonikat an. Sie können dem Diözesanbischof schon vorher aus einem gerechten Grund den Verzicht anbieten. Der Verzicht bedarf der Annahme durch den Diözesanbischof.
  4. Auf Antrag des Domkapitels oder mit dessen Zustimmung kann der Bischof ein Mitglied des Domkapitels entpflichten, wenn es wegen Gebrechlichkeit, schwerer Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund seinen Dienst nicht mehr wahrnehmen kann.
  5. Wer gemäß Abs. 2, 3 und 4 aus dem Domkapitel ausscheidet, erhält den Titel eines „emeritierten“ Domdekans bzw. Domkapitulars, wenn nicht gewichtige Gründe dagegensprechen.
###

3. Kapitel: Pflichten und Rechte der Mitglieder

#

§ 5
Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Domkapitels sind verpflichtet, durch ihr persönliches Engagement nach den je eigenen Möglichkeiten dazu beizutragen, dass das Domkapitel seine Aufgaben als Kollegium erfüllen kann. Ein vom Diözesanbischof übertragenes Amt oder eine Aufgabe ist zu übernehmen und gewissenhaft zu erfüllen.
  2. Die Mitglieder des Domkapitels sind zu dienstlicher Verschwiegenheit hinsichtlich aller in den Kapitelssitzungen erworbenen Kenntnisse verpflichtet, soweit diese nicht veröffentlicht werden (vgl. c. 127 § 3 CIC). Das Dienstgeheimnis bindet auch nach dem Ausscheiden aus dem Domkapitel.
  3. Die Mitglieder des Domkapitels sind verpflichtet, über ihren Nachlass testamentarisch zu verfügen. Dem Domdekan ist eine letztwillige Verfügung verschlossen auszuhändigen; darin sind Anweisungen bezüglich des Begräbnisses sowie der Aufbewahrungsort des Testamentes anzugeben.
#

§ 6
Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Domkapitels haben vom Tag ihrer Ernennung an Anspruch auf Besoldung nach diözesaner Ordnung sowie Anspruch auf eine Dienstwohnung aus der Kurie.
2. Die Mitglieder des Domkapitels haben das Recht zum Tragen der Domherrenkleidung. Sie besteht aus Talar, Zingulum, Mozetta und Birett in violetter Farbe, dem Chorrock und dem Kapitelskreuz am rot-weißen Band. Das Kapitelskreuz bleibt Eigentum des Kapitels und wird einem neuen Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Kapitel zur Verfügung gestellt.
3. Die Domherrenkleidung kann in der ganzen Diözese getragen werden; außerhalb der Diözese bei Vertretung des Domkapitels oder im Auftrag bzw. bei Vertretung des Diözesanbischofs.
#

§ 7
Zeremonielles Protokoll

Festlegungen zum zeremoniellen Protokoll werden in einer eigenen Ordnung geregelt.
###

4. Kapitel: Besondere Ämter im Domkapitel

#

§ 8
Domdekan

  1. Der Domdekan ist Vorsitzender des Domkapitels (vgl. c. 507 § 1 CIC).
  2. Der Domdekan vertritt das Domkapitel gerichtlich und außergerichtlich. Er führt den Geschäftsverkehr des Domkapitels unter Wahrung der diözesanen Vorgaben. Er sorgt für die Einhaltung der Statuten und der rechtmäßigen Gewohnheiten und ist im Einvernehmen mit dem Bischof für die Ordnung der Stiftsgottesdienste verantwortlich.
  3. Der Domdekan beruft die Mitglieder des Kapitels zu den Kapitelssitzungen ein, stellt die Tagesordnung auf, leitet die Sitzungen, unterzeichnet die Sitzungsprotokolle und trägt Sorge für die Ausführung der Kapitelsbeschlüsse.
  4. Der Domdekan repräsentiert das Domkapitel in der Öffentlichkeit.
  5. Der Domdekan verwahrt das Kapitelssiegel und die Insignien.
  6. Der Domdekan nimmt die Vorgesetztenfunktion gegenüber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Musik am Dom wahr. Nach Beratung entscheidet er über die angemessene musikalische Gestaltung der Stifts- und Pontifikalgottesdienste sowie über die angemessene inhaltliche Ausgestaltung von Konzerten und kirchenmusikalischen Veranstaltungen.
  7. Der Domdekan nimmt die Fachaufsicht über den Bischöflichen Zeremoniar wahr.
  8. Der Domdekan trägt Sorge für die bauliche Unterhaltung und den Schmuck des Domes sowie für die Bedürfnisse des Gottesdienstes, insbesondere für die würdige Aufbewahrung des Allerheiligsten Sakramentes.
  9. Der Domdekan hat die Vorgesetztenfunktion gegenüber den Domküstern und den übrigen im Dom Beschäftigten.
  10. Der Domdekan trägt die Verantwortung für die sichere Verwahrung des Domschatzes.
  11. Stellvertreter des Domdekans ist der – gerechnet vom Tag seiner Ernennung – dienstälteste Domkapitular, bei dessen Verhinderung der jeweils nächste dienstälteste Domkapitular.
#

§ 9
Bischöfliche Dotation

  1. Die Bischöfliche Dotation verwaltet das Vermögen des Domkapitels und der Domkirche. Sie bereitet den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung des Domkapitels und der Domkirche St. Martin zur Vorlage für das Domkapitel vor. Sie beaufsichtigt die sachgerechte Durchführung des Wirtschaftsplans durch die zuständigen Abteilungen des Finanzdezernats. In Fällen einer unterjährigen, nicht geplanten außerordentlichen Geschäftstätigkeit der Abteilungen des Finanzdezernats ist sie vorab anzuhören.
  2. Der Bischöflichen Dotation gehören neben dem Domdekan zwei weitere Domkapitulare an. Sie werden vom Diözesanbischof nach Anhörung des Domkapitels bestellt.
  3. Vorsitzender der Bischöflichen Dotation ist der Domdekan. Verzichtet er darauf, diese Aufgabe zu übernehmen, bestellt der Diözesanbischof auf Vorschlag des Domkapitels ein anderes Mitglied der Bischöflichen Dotation zum Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist Vorgesetzter des Dombaumeisters.
  4. Die Verwaltung und Durchführung des Haushalts ist dem Finanzdezernat des Bischöflichen Ordinariates übertragen. Vertreter der Finanz- und Liegenschaftsabteilung und der Dombaumeister nehmen an den Sitzungen der Bischöflichen Dotation teil.
#

§ 10
Bußkanoniker

  1. Ein Mitglied des Domkapitels wird vom Diözesanbischof zum Bußkanoniker bestellt.
  2. Der Bußkanoniker hat gemäß can. 968 § 1 CIC von Amts wegen Beichtbefugnis sowie die ordentliche, nicht delegierbare Befugnis zur Lossprechung von Beugestrafen im sakramentalen Bereich in dem in c. 508 § 1 CIC festgelegten Umfang.
  3. Das Amt ist unvereinbar mit dem Amt des Generalvikars oder eines Bischofsvikars (c. 478 § 2 CIC).
#

§ 11
Kapitelssekretär

  1. Sekretär des Domkapitels ist der nach dem Datum der Ernennung dienstjüngste Domkapitular.
  2. Der Kapitelssekretär steht dem Domdekan bei der Wahrnehmung seiner geschäftsführenden Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 zur Seite.
###

5. Kapitel: Personen in Zuordnung zum Domkapitel

#

§ 12
Emeritierte Mitglieder

Emeritierte Mitglieder des Domkapitels gemäß § 4 Abs. 5 dieser Statuten behalten das Recht, Kleidung und Abzeichen des Kapitels zu tragen. Sie sind eingeladen, weiterhin an den Stiftsgottesdiensten teilzunehmen, ebenso behalten sie den Anspruch auf Besoldung nach diözesaner Ordnung, das Recht auf eine Wohnung (Kurie) und auf Bestattung auf dem Domfriedhof.
#

§ 13
Ehrendomkapitulare

  1. Der Diözesanbischof kann bis zu vier Priester abwechselnd nach Anhörung oder mit Zustimmung des Domkapitels zu Ehrendomkapitularen ernennen. Diese sind eingeladen, den liturgischen Dienst mit dem Domkapitel zu versehen.
  2. Die Ehrendomkapitulare nehmen an den Sitzungen des Domkapitels grundsätzlich nicht teil, können aber im Einzelfall beratend hinzugezogen werden. Sie wirken mit bei den in § 22 genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Wahl eines Diözesanbischofs.
  3. Die Ehrendomkapitulare tragen das Kapitelskreuz und können die Gottesdienste in der Domkirche in der gleichen Chorkleidung wie die Domkapitulare feiern. Sie nehmen ihren Platz nach den emeritierten Domkapitularen ein.
  4. Die Einführung der Ehrendomkapitulare findet wie bei den Domkapitularen statt.
  5. Für das Ausscheiden der Ehrendomkapitulare gelten die Vorschriften des § 4 dieser Statuten.
#

§ 14
Dompräbendaten

  1. Dem Domkapitel sind vier Dompräbendaten zugeordnet, die entsprechend ihrem jeweiligen Auftrag das Domkapitel durch Übernahme von Stiftsgottesdiensten und anderen Aufgaben unterstützen.
  2. Der Diözesanbischof ernennt die Dompräbendaten abwechselnd nach Anhörung oder mit Zustimmung des Domkapitels und übertragt ihnen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben.
  3. Die Einführung der Dompräbendaten nimmt der Bischof oder ein von ihm Beauftragter vor. Dabei legt er ihnen die Mozetta an. Die Ernannten legen das Glaubensbekenntnis und das Amtsversprechen ab.
  4. Die Dompräbendaten haben vom Tag ihrer Ernennung an Anspruch auf Besoldung nach diözesaner Ordnung und auf eine Dienstwohnung aus der Kurie.
    Beim Freiwerden einer Dienstwohnung steht ihnen das Optionsrecht in der Reihenfolge ihres Dienstalters zu.
  5. Die Dompräbendaten sind zu dienstlicher Verschwiegenheit hinsichtlich der in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erworbenen Kenntnisse verpflichtet. Das Dienstgeheimnis bindet sie auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
  6. Die Dompräbendaten haben das Recht zum Tragen der Dompräbendatenkleidung. Sie besteht aus Talar, Zingulum, Mozetta und Birett in schwarzer Farbe sowie Chorrock.
  7. Die Dompräbendaten scheiden mit der Beendigung der ihnen übertragenen Aufgabe aus ihrem Dienst aus, sofern der Diözesanbischof nichts Anderes bestimmt. Im Übrigen gilt für ihr Ausscheiden § 4 dieses Statuts.
###

6. Kapitel: Willensbildung des Kapitels

#

§ 15
Kapitelssitzungen

  1. Die Willensbildung des Domkapitels erfolgt in der Kapitelssitzung.
  2. Eine Kapitelssitzung findet monatlich statt. Eine Sitzung ist außerdem anzuberaumen, wenn mindestens drei Mitglieder dies beantragen.
  3. Eine Kapitelssitzung ist auch anzuberaumen, wenn der Diözesanbischof den Rat des Domkapitels zu einer bestimmten Frage einzuholen wünscht. Im Übrigen wird der Diözesanbischof einmal pro Quartal zu den Sitzungen des Domkapitels eingeladen.
  4. Zu einer Kapitelssitzung hat der Domdekan sämtliche Mitglieder, in den Fällen des Abs. 3 auch den Diözesanbischof, spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich einzuladen.
  5. Alle Eingeladenen sind zur Teilnahme an der Sitzung verpflichtet. Nur ein vom Domdekan als gerecht anerkannter Grund entschuldigt.
  6. Eine Sitzung kann auch ohne besondere Einladung stattfinden, wenn alle Mitglieder des Domkapitels anwesend sind und kein Widerspruch dagegen erhoben wird, dass die betreffende Angelegenheit jetzt und hier behandelt und ggf. auch entschieden wird.
  7. Die Leitung der Kapitelssitzung obliegt dem Domdekan oder seinem Stellvertreter.
  8. Der Kapitelssekretär hat die Sitzungsprotokolle abzufassen, die von ihm und vom Domdekan zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Kapitels sowie bei Sitzungen gemäß Abs. 3 außerdem dem Diözesanbischof und bei Sitzungen gemäß § 18 Abs. 1 den Dompräbendaten zuzusenden sind.
#

§ 16
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Das Domkapitel ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
  2. Wenn die Umstände es erfordern und die Mehrheit der Mitglieder des Domkapitels zustimmen, kann der Domdekan eine Kapitelssitzung als Videokonferenz anberaumen. Als anwesend gilt dann, wer zugeschaltet ist. Beschlüsse können in einer solchen digitalen Sitzung gefasst werden.
  3. Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst (c. 119 n. 2 CIC).
  4. In Angelegenheiten, die das Domkapitel als solches betreffen, kann bei Stimmengleichheit nach zwei Abstimmungen der Domdekan mit seiner Stimme den Ausschlag geben (c. 119 n. 2 CIC).
  5. In Angelegenheiten, die dem Domkapitel gemäß c. 502 § 3 CIC übertragen sind, gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
  6. Schriftliche rechtsverbindliche Erklärungen sind vom Domdekan zu unterzeichnen, mit dem Kapitelssiegel zu versehen und von einem weiteren Mitglied des Domkapitels gegenzuzeichnen.
  7. Der Domdekan bringt die Beschlüsse zur Ausführung. Bei längerfristiger Verhinderung nimmt diese Aufgabe sein Stellvertreter wahr. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung des Domkapitels, die auch die Angelegenheiten der Dotation und der Domkirche mitberücksichtigt.
#

§ 17
Wahlen

  1. Auf Wahlen des Domkapitels – mit Ausnahme der Bischofswahl – sind die Bestimmungen der cc. 119 n. 1, 164-173, 176- 179 CIC anzuwenden.
  2. In Ausnahmefällen kann der Domdekan anordnen, dass Wahlen – nicht jedoch die Bischofswahl – im Rahmen einer Videokonferenz oder als Hybrid-Veranstaltung stattfinden. Dabei ist sicherzustellen, dass die rechtlichen Bestimmungen zur Durchführung von Wahlen eingehalten werden und insbesondere das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
###

7. Kapitel: Aufgaben des Domkapitels

#

§ 18
Liturgische Aufgaben

  1. Die Mitglieder des Domkapitels und die Dompräbendaten bilden das Domstift. Wenigstens einmal jährlich lädt der Domdekan die Domkapitulare und die Dompräbendaten zu gemeinsamen Sitzungen ein, insbesondere zur Erörterung von Fragen, die den Dom, die pastoralen Aufgaben und die Liturgie am Dom betreffen.
  2. Eine Hauptaufgabe des Domkapitels besteht in der Feier der Liturgie am Dom. Dem Stiftsgottesdienst, insbesondere der Eucharistiefeier und dem gemeinsamen Stundengebet, steht in der Regel ein Mitglied des Domstifts oder an festgelegten Feiertagen der Diözesanbischof oder ein Auxiliarbischof vor. Die konkrete Ausgestaltung der Stiftsgottesdienste regelt das Domkapitel in einer eigenen Ordnung.
  3. Im Übrigen erfüllt das Domkapitel seine Aufgaben im Dom St. Martin zu Mainz im Kontext der Pastoral der Mainzer Innenstadt, insbesondere durch Mitwirkung an feierlichen Gottesdiensten des Diözesanbischofs oder eines Auxiliarbischofs an Hochfesten sowie durch Mitwirkung bei besonderen liturgischen Feiern und pastoralen Angeboten im Dom.
  4. Das Domkapitel trägt Verantwortung für den Dom als Kirchort in der Mainzer Innenstadtpfarrei.
  5. Die Domkapitulare und Dompräbendaten sind eingeladen, während des Stiftsjahres an den Stiftsgottesdiensten als Konzelebranten teilzunehmen.
#

§ 19
Aufgaben in Leitung und Verwaltung der Diözese

Das Domkapitel
  1. Das Domkapitel wirkt als Kollegium in der Leitung und Verwaltung der Diözese mit. Dies geschieht durch die Übernahme von Aufgaben in der Diözesankurie, durch die Vertretung des Diözesanbischofs bei gottesdienstlichen und sakramentlichen Feiern, durch Beratung des Diözesanbischofs und durch die Vertretung des Diözesanbischofs bzw. der Diözese bei öffentlichen Anlässen in und außerhalb der Diözese.
  2. Als Kollegium wirkt das Domkapitel in der Leitung der Diözese mit
    1. durch Teilnahme an der Diözesansynode (c. 463 § 1 n. 3 CIC),
    2. durch Entsendung von zwei Mitgliedern zu einem Provinzialkonzil (c. 443 § 5 CIC).
  3. Das Domkapitel
    1. bestellt eine Domkapellmeisterin bzw. einen Domkapellmeister,
    2. bestellt eine Domorganistin bzw. einen Domorganisten,
    3. bestellt eine Dombaumeisterin bzw. einen Dombaumeister,
    4. bestellt eine Bischöfliche Zeremoniarin bzw. einen Bischöflichen Zeremoniar,
    5. schlägt ggf. den Vorsitzenden der Bischöflichen Dotation gemäß § 9 Abs. 3 vor.
#

§ 20
Haushaltsrechtliche Aufgaben

  1. Das Domkapitel berät und beschließt den Wirtschaftsplan der Rechtspersonen Domkapitel und Domkirche St. Martin, stellt den von einem Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschluss fest und erteilt der Finanzdezernentin bzw. dem Finanzdezernenten für die Verwaltung und Durchführung des Haushalts Entlastung.
  2. Der Domdekan meldet einen außerordentlichen Finanzbedarf für anstehende größere Baumaßnahmen am Dom und seinen Einrichtungen rechtzeitig bei dem Diözesanökonomen bzw. der Diözesanökonomin zwecks Aufnahme in den Wirtschaftsplan des Bistums Mainz an.
#

§ 21
Aufgaben als Konsultorenkollegium

Bei Vakanz des Bischöflichen Stuhls nimmt das Domkapitel als Konsultorenkollegium folgende Aufgaben wahr:
  1. Gemäß c. 502 § 3 CIC in Verbindung mit der Partikularnorm Nr. 6 der DBK nimmt das Domkapitel die Aufgaben des Konsultorenkollegiums wahr:
  2. Bei besetztem Bischofsstuhl ergeben sich daraus folgende Aufgaben:
    1. Mitwirkung bei der Besitzergreifung eines Koadjutorbischofs von seinem Amt (c. 404 § 1 CIC),
    2. Mitwirkung bei der Besitzergreifung eines Auxiliarbischofs von seinem Amt bei Behinderung des Diözesanbischofs (c. 404 § 3 CIC),
    3. Wahl eines interimistischen Leiters der Diözese bei Behinderung des Bischöflichen Stuhls in den durch c. 413 § 2 CIC beschriebenen Fällen,
    4. Zustimmungsrecht bei Akten der außerordentlichen Vermögensverwaltung (c. 1277 CIC),
    5. Zustimmungsrecht bei der Veräußerung von Vermögen der Diözese oder bestimmter anderer juristischer Personen (c. 1292 CIC),
    6. Zustimmungsrecht bei Rechtsgeschäften, die zur Verschlechterung der Vermögenslage der Diözese oder bestimmter anderer juristischer Personen führen könnten (c. 1295 CIC),
    7. Anhörungsrecht bei Ernennung oder Absetzung des Diözesanökonomen (c. 494 § 2 CIC),
    8. Anhörungsrecht bei Akten der Vermögensverwaltung, die unter Beachtung der Vermögenslage der Diözese von größerer Bedeutung sind (c. 1277 CIC).
  3. Bei Vakanz des Bischöflichen Stuhls nimmt das Domkapitel als Konsultorenkollegium folgende Aufgaben wahr:
    1. Leitung der Diözese bis zur Wahl eines Diözesanadministrators, sofern es keinen Auxiliarbischof gibt (c. 419 CIC);
    2. Wahl eines Diözesanadministrators binnen acht Tagen nach Kenntnisnahme der Vakanz (c. 421 § 1 CIC); hierzu hat der Domdekan innerhalb von zwei Tagen einzuladen;
    3. Information des Apostolischen Stuhls über den Tod des Diözesanbischofs, sofern es keinen Auxiliarbischof gibt (c. 422 CIC)
    4. Entgegennahme der Professio fidei des Diözesanadministrators (c. 833 n. 4 CIC),
    5. Übernahme der Aufgaben des Priesterrates in der Zeit der Sedisvakanz bis zur Neubildung des Priesterrates (c. 501 § 2 CIC),
    6. Mitwirkung bei der Besitzergreifung des Diözesanbischofs von der Diözese (c. 382 § 3 CIC);
    7. Zustimmungsrecht bei der Gewährung von Exkardination, Inkardination und der Erlaubnis zum Wechsel eines Klerikers in eine andere Teilkirche durch den Diözesanadministrator (c. 272 CIC),
    8. Zustimmungsrecht bei der Ausstellung von Weiheentlassschreiben durch den Diözesanadministrator (c. 1018 § 1 n. 2 CIC),
    9. Zustimmungsrecht bei der Amtsenthebung des Kanzlers oder eines Notars durch den Diözesanadministrator (c. 485 CIC).
#

§ 22
Wahl des Diözesanbischofs

  1. Nach Erledigung des Bischöflichen Stuhls reicht das Domkapitel gem. Art. 14 RK in Verbindung mit Art. III Abs. 1 Absatz 1 BadK dem Heiligen Stuhl eine Liste kanonisch geeigneter Kandidaten ein. Bei der Erstellung dieser Liste sowie bei der Wahl des Diözesanbischofs gemäß den nachfolgenden Absätzen wirken die Ehrendomkapitulare gleichberechtigt neben den residierenden Domkapitularen mit.
  2. Aus der vom Heiligen Stuhl daraufhin übermittelten Dreierliste wählt das Domkapitel zusammen mit den Ehrendomkapitularen gemäß Art. III Abs. 1 BadK in freier geheimer Abstimmung den Diözesanbischof. Dazu beruft der Domdekan nach dem Eintreffen der Dreierliste das Domkapitel mit einer Frist von acht Tagen zur Wahl ein. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit haben, an der Sitzung zur Wahl anwesend zu sein.
  3. Die Sitzung zur Wahl des Diözesanbischofs ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten anwesend ist.
  4. In einem der ersten vier Wahlgänge ist zum Diözesanbischof gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten auf sich vereinigt.
  5. Hat nach zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche absolute Mehrheit erhalten, wird die Wahl in einer neu anzuberaumenden Sitzung fortgesetzt und beendet. Auch diese erneute Sitzung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten anwesend ist.
  6. Endet der dritte Wahlgang ohne die geforderte absolute Mehrheit für einen der Kandidaten, findet eine Stichwahl statt zwischen jenen beiden Kandidaten, die im dritten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Erreichen im dritten Wahlgang alle drei Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen, scheidet der nach dem Lebensalter jüngste Kandidat aus.
  7. Entfällt im vierten Wahlgang auf keinen der beiden Kandidaten die absolute Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Domkapitels, ist im fünften Wahlgang gewählt, wer die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im fünften Wahlgang gilt gemäß can. 119 n. 1 CIC als gewählt, wer dem Lebensalter nach der ältere ist.
  8. Über die erfolgte Wahl ist ein Protokoll anzufertigen.
  9. Der Domdekan teilt dem Gewählten das Ergebnis mit und fragt ihn, ob er die Wahl annimmt. Danach informiert der Domdekan den Apostolischen Nuntius über das Ergebnis und übersendet ihm das Protokoll.
#

§ 23
Beisetzung der Domkapitulare, Ehrendomkapitulare und Dompräbendaten

  1. Bei der Bekanntgabe des Todes eines Domkapitulars, eines Ehrendomkapitulars oder eines Dompräbendaten läutet die tiefe Domglocke (Martinus-Glocke) eine Viertelstunde. Für einen Domkapitular im Bischofsstand wird die Glocke eine halbe Stunde geläutet.
  2. Die Bestattung der Mitglieder des Domkapitels – mit Ausnahme jener im Bischofsstand und des Domdekans –, der Ehrendomkapitulare und der Dompräbendaten sowie der emeritierten Mitglieder des Domstifts nimmt der Domdekan vor.
  3. Der Verstorbene wird in der Regel, bekleidet mit dem Messgewand, zur Verabschiedung in der Memorie des Domes wenigstens einen Tag vor der Beerdigung aufgebahrt. Verstorbene im Bischofsstand tragen die bischöflichen Insignien.
  4. Die Mitglieder des Domstifts haben Anspruch auf Beisetzung auf dem Domfriedhof; Mitglieder im Bischofsstand haben der Gewohnheit entsprechend das Recht der Bestattung in der Bischofskrypta.
  5. Der Diözesanbischof feiert ein Requiem in Konzelebration in der Domkirche, auch wenn der Verstorbene einen anderen Bestattungsort letztwillig verfügt hat.
  6. Die Bestattungskosten werden vorbehaltlich anderer Nachlassregelungen vom Domkapitel übernommen.
#

§ 24
Aufgaben beim Tod des Diözesanbischofs

  1. Der Domdekan teilt gemeinsam mit dem dienstältesten Auxiliarbischof schnellstmöglich dem Apostolischen Nuntius sowie dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der Deutschen Bischofskonferenz den Tod des Diözesanbischofs mit. Ebenso gibt er den Gläubigen des Bistums in geeigneter Form darüber Nachricht.
  2. Bei der Bekanntgabe des Todes des Diözesanbischofs läutet die große Domglocke (Martinus-Glocke) eine halbe Stunde.
  3. Das Domkapitel trägt gemeinsam mit dem Diözesanadministrator Sorge für die würdigen Exequien des verstorbenen Diözesanbischofs (Aufbahrung, Requiem, Trauergeleit, Beisetzung in der Bischofskrypta der Domkirche). Den letztwilligen Verfügungen des Verstorbenen ist Rechnung zu tragen.
  4. Als Hauptzelebrant des Requiems wird der Metropolit eingeladen.
  5. Das Domkapitel lädt zur Beisetzung des Diözesanbischofs den Apostolischen Nuntius, den Vorsitzenden und die Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz sowie die Mitglieder der Domkapitel der Oberrheinischen Kirchenprovinz und der Nachbardiözesen ein.
##

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

#

§ 25
Beschlussfassung und Rechtskraft

  1. Das Domkapitel Mainz hat in der Kapitelssitzung vom 17. Oktober 2023 gemäß cc. 94 und 505 CIC die vorstehenden Statuten beschlossen.
  2. Die Statuten erlangen Rechtskraft zum Zeitpunkt der Genehmigung durch den Diözesanbischof.
  3. Gleichzeitig treten die Statuten des Mainzer Domkapitels vom 29. Februar 2000, bischöflich genehmigt am 25. März 2000, außer Kraft.
#

§ 26
Genehmigung durch den Bischof

Vorstehende Statuten genehmige ich gemäß c. 505 CIC.
Mainz, den 11. November 2023
Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz