Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Statut für die Konferenz der Leiter der Pastoralräume und neuen Pfarreien
vom 9. Februar 2023
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 2, Ziff. 19, S. 39 ff.)
####Präambel
Mit Datum vom 28. April 2022 wurden durch den Bischof im Bistum Mainz 46 Pastoralräume errichtet, die von einem Pfarrer geleitet werden, dem eine Koordinatorin bzw. ein Koordinator an die Seite gestellt ist. Die Leiter der Pastoralräume und die leitenden Pfarrer der ab 2024 neu gegründeten Pfarreien bilden gemeinsam die Konferenz der Leiter der Pastoralräume und neuen Pfarreien.
Damit hat Phase II des Pastoralen Weges begonnen. Diese Phase ist eine Zeit des Übergangs, in der die bisherigen Pfarreien einen Pastoralraum bilden. Die Pastoralräume haben den Auftrag, die Zusammenarbeit und Vernetzung im Pastoralraum zu stärken und die Gründung einer neuen Pfarrei auf ihrem Gebiet vorzubereiten.
Mit der Gründung der neuen Pfarrei beginnt dann Phase III, die Entwicklungsphase der neuen Pfarrei. Diese neuen Pfarreien werden Gemeinschaften von Gemeinden vor Ort (den bisherigen Pfarreien) und anderen Kirchorten (wie beispielsweise Einrichtungen der Caritas, Kitas und Altenheime) sein.
#§ 1
Selbstverständnis und Aufgaben
(
1
)
Die Konferenz der Leiter der Pastoralräume und Pfarreien ist zum einen Führungsgremium der Bistumsleitung1# und zum anderen Kommunikationsraum für die Anliegen der Leiter der Pastoralräume und leitenden Pfarrer der neuen Pfarreien. Sie berät die Bistumsleitung und dient dem Austausch untereinander. Somit stellt sie einen gegenseitigen Resonanzraum für die Bistumsleitung, die Mitglieder der Leitungskonferenz und für die Anliegen aus der Fläche des Bistums dar.
(
2
)
Um eine Vernetzung von Bistum und Pastoralräumen zu gewährleisten, ist die Weitergabe der Themen an die Pastoralteams und die Gremien in den Pastoralräumen und neuen Pfarreien durch die Leiter der Pastoralräume und leitenden Pfarrer der neuen Pfarreien sicherzustellen.
#§ 2
Vorsitz, Vorstand und Sprecher
(
1
)
Vorsitzender der Konferenz ist der Diözesanbischof, im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der Generalvikar.
(
2
)
Dem Vorsitzenden steht ein Vorstand zur Seite, für den die Konferenz aus jeder Region je einen Vertreter aus den Reihen der Leiter der Pastoralräume bzw. leitenden Pfarrer der neuen Pfarreien wählt.
(
3
)
Die Konferenz wählt ein Mitglied aus dem Vorstand auf vier Jahre zum Vorsitzenden des Vorstands und zum Sprecher der Konferenz.
#§ 3
Zusammensetzung und Stimmberechtigung
(
1
)
Stimmberechtigte Mitglieder sind die Leiter der Pastoralräume und die leitenden Pfarrer der neuen Pfarreien.
(
2
)
Die Bistumsleitung, die/der Bischöfliche Beauftragte für die leitenden Pfarrer, die anderen Mitglieder der Leitungskonferenz und der Sprecher des Priesterrats nehmen als beratende Mitglieder teil.
(
3
)
Ist ein Leiter oder leitender Pfarrer verhindert, nimmt nach Möglichkeit die/der Koordinator/in seines Pastoralraumes bzw. seiner neuen Pfarrei stellvertretend für ihn stimmberechtigt teil.
#§ 4
Arbeitsweise
(
1
)
Die Konferenz wird vom Bischof wenigstens zwei Mal im Jahr einberufen oder wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird.
(
2
)
Zu den Sitzungen lädt der Bischof mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
(
3
)
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(
4
)
Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie ist stets beschlussfähig, wenn die Versammlung zum zweiten Mal durch erneute Einladung einer Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen und auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen wurde.
(
5
)
Unbeschadet der Geschäftsordnung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(
6
)
Für alle Abstimmungen gilt: Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(
7
)
Die Beschlüsse der Konferenz sind Empfehlungen an den Diözesanbischof. Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen sie der Zustimmung des Diözesanbischofs.
(
8
)
Näheres regelt die vom Bischof erlassene Geschäftsordnung. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder und der Zustimmung des Bischofs.
#§ 5
Entsendung in andere Gremien
(
1
)
Die Mitglieder des Vorstandes sind Mitglieder der Diözesanversammlung. Nach Maßgabe des Statuts der Diözesanversammlung wählt die Konferenz weitere Leiter oder leitende Pfarrer als zusätzliche Mitglieder der Diözesanversammlung.
(
2
)
Die Konferenz schlägt der Diözesanversammlung drei Mitglieder aus ihren Reihen für die Wahl in den Diözesan-Pastoralrat und zwei Mitglieder aus ihren Reihen für die Wahl in den Diözesan-Kirchensteuerrat vor. Sofern diese bislang keine Mitglieder der Diözesanversammlung waren, werden sie dies aufgrund dieser Wahl.
(
3
)
Der Sprecher der Konferenz ist beratendes Mitglied des Priesterrats und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand der Diözesanversammlung.
#§ 6
Inkrafttreten
Nach erfolgter Anhörung des Diözesan-Pastoralrats tritt das Statut für die Konferenz der Leiter der Pastoralräume und Pfarreien am 01.03.2023 bis zur Verabschiedung des Statuts für die Diözesanversammlung in Kraft.
Mainz, den 9. Februar 2023 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |