Bistum Mainz
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Satzung
für den Verein Jugendverbände der Gemeinschaft
Christlichen Lebens Region West e.V.

vom 6. März 1999, zuletzt geändert am 31. Januar 2023

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Präambel

In den Jugendverbänden der Gemeinschaft Christlichen Lebens (J-GCL) Region West schließen sich junge Christen aus den Diözesen Mainz, Fulda, Limburg und Trier zusammen. Kinder und Jugendliche sollen durch die Verbandsarbeit auf einem prägenden Lebensabschnitt begleitet, in wichtigen Fragen ihres Lebens unterstützt und ihre Interessen gegenüber Kirche und Gesellschaft vertreten werden. Der Verein Jugendverbände der Gemeinschaft Christlichen Lebens Region West e.V. hat es sich zur Aufgabe gemacht als wirtschaftlicher Träger der J-GCL Region West die Ziele der Verbände zu fördern und zu unterstützen.
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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Jugendverbände der Gemeinschaft Christlichen Lebens Region West” (abgekürzt: J-GCL Region West) mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.).
  2. Er hat seinen Sitz in Mainz und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, der Kinder- und Jugendarbeit und der Kinder- und Jugendseelsorge der J-GCL Region West, die Förderung der religiösen, kulturellen und staatsbürgerlichen Ziele des Verbandes sowie die Beschaffung und Verwaltung der hierzu erforderlichen Gelder und Sachwerte.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verwaltet das Vermögen und ist, insbesondere in Erfüllung des Vereinszwecks, der wirtschaftliche Träger der J-GCL Region West.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitgliedschaft

1. Personenkreis
Es gibt stimmberechtigte und fördernde Mitglieder. Die stimmberechtigten Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung, die fördernden Mitglieder bilden den Förderkreis.
  1. Stimmberechtigte Mitglieder sind:
    -
    je ein nach Möglichkeit jugendliches Mitglied der Regionalleitung von GCL-JM und GCL-MF als geborenes Mitglied.
    -
    mindestens fünf, maximal sieben durch die Regionalkonferenz der J-GCL gewählte Mitglieder. Vorschlagsrecht haben alle Ortsgemeinschaften der J-GCL Region West, die Regionalleitungen und die Mitglieder des Vereins. Die Wahl wird wirksam mit der Annahme der Wahl durch die Gewählten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen.
    -
    Bis zu zwei Mitglieder die dem Förderkreis Angehören und vom Förderkreis gewählt werden.
  2. Fördernde Mitglieder sind:
    -
    Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein als förderndes Mitglied beigetreten sind. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder durch Beitragszahlung.
    -
    Der Vorstand
  3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
2.1
Mitgliederversammlungen
  1. Geborene Mitglieder scheiden mit Beendigung ihres Amtes als Regionalleitung aus, mit Ausnahme von Vorstandsmitgliedern, die bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, maximal aber 6 Wochen, im Amt bleiben.
  2. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder endet nach zwei Jahren mit der Wahl der neuen gewählten Mitglieder oder durch Ausschluss. Ein Rücktritt ist nur zu einer Regionalkonferenz möglich und muss 4 Wochen vor Konferenzbeginn beim Vorstand eingehen.
  3. Stimmberechtigte Förderkreismitglieder werden für zwei Jahre vom Förderkreis gewählt. Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf der Amtszeit automatisch.
  4. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder nach Anhörung des/der Betroffenen. Gründe für einen Ausschluss sind vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung, gegen Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Regionalkonferenz ist über den Ausschluss zu informieren.
2.2
Förderkreis
  1. Bei den fördernden Mitgliedern endet die Mitgliedschaft durch schriftlich erklärten Austritt mindestens vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres an den Vorstand oder durch Ausschluss.
  2. Über einen Ausschluss entscheidet die Versammlung des Förderkreises nach Anhörung des/der Betroffenen. Gründe für einen Ausschluss sind wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung, gegen Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn ein förderndes Mitglied seinen Jahresbeitrag zwei Jahre nicht entrichtet hat und das säumige Mitglied über diese Tatsache in Form einer Mahnung informiert wurde.
3. Mitgliedsbeitrag
  1. Für stimmberechtigte Mitglieder fallen keine Mitgliedsbeiträge an.
  2. Fördernde Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der vom Förderkreis festgelegt wird.
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§ 5
Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder und der Förderkreis. Durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung können weitere Organe oder Ausschüsse mit besonderen Aufgaben eingesetzt werden.
  2. Der Vorstand und die Mitglieder des gesamten Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit entstehenden Aufwendungen und können im Rahmen der Angemessenheit und der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.
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§ 5.1
Der Vorstand

1. Allgemeines
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus zwei Personen und ist aus beiden Verbänden zu besetzen. Dabei ist auf Parität zu achten. Wählbar sind in der Regel nur die geborenen Mitglieder, sofern diese das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, endet aber vorzeitig falls die Person nicht mehr Mitglied der Regionalleitung ist und ein neuer Vorstand gewählt wurde Die Wahl findet innerhalb von 6 Wochen nach dem Ausscheiden aus der Regionalleitung statt.
  2. Die Wahl anderer Personen ist nur möglich, wenn die Mitglieder der jeweiligen Regionalleitungen ausdrücklich persönlich bei der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder oder schriftlich auf ihre Wahl verzichten, oder wenn die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Regionalleitungen der Verbände GCL-MF und GCL-JM nicht ausreicht, um die Ämter im Vorstand zu besetzen. Diese werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Sobald es aus den Reihen der Regionalleitung ein geborenes Mitglied gibt, dass den Vorstandsposten übernehmen möchte, endet die Vorstandsarbeit des stimmberechtigten Mitglieds in der nächsten Sitzung und die Wahl des geborenen Mitglieds findet statt.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.
  5. Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2. Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder durch die Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Vorstand, im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bzw. des Förderkreises, Referenten oder Referentinnen hinzuziehen.
Zu den Vorstandsaufgaben gehören insbesondere:
  1. Geschäftsführung des Vereins.
  2. Ordnungsgemäße Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Sorge um die Erstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes.
  5. Einberufung und Leitung der jährlichen Versammlung des Förderkreises
  6. Sorge um Verwaltung der Fördergelder gemäß der Förderrichtlinien
  7. Sorge um die Einforderung des Jahresbeitrags
  8. Pflege von Kontakten zu ehemaligen Mitgliedern der J-GCL
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§ 5.2
Die Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten (Jahreshauptversammlung). Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich fordert.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen.
Fördernde Mitglieder können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Wahl des Vorstandes.
  2. Beschlussfassung über den Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung) und Entlastung des Vorstandes.
  3. Beschlussfassung über die Verwendung des Überschusses bzw. über die Deckung des Fehlbetrages.
  4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  8. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Regionalkonferenz hat Vorschlagsrecht.
  9. Benennung eines stimmberechtigten Mitgliedes zum Vortrag des Berichtes über Aktivitäten des vergangenen Jahres (inkl. Jahresabschluss) und Vorstellung des jeweiligen Haushaltsplanes auf der Regionalkonferenz.
3. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder und zur Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Regionalkonferenz muss eine Änderung des Vereinszwecks bestätigen.
  4. Die in der Mitgliederversammlung möglichen Beschlüsse können auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären.
  5. Über den Verlauf und die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand abzuzeichnen ist.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung
  1. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  2. Anträge, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen zu ihrer Behandlung die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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§ 5.3
Der Förderkreis

1. Förderkreis
Der Förderkreis bildet sich aus allen fördernden Mitgliedern des Vereins. Er trifft sich jährlich zu einer Versammlung (Versammlung des Förderkreises). Die Versammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Stimmberechtigte Mitglieder können beratend an der Versammlung des Förderkreises teilnehmen.
2. Aufgaben der Versammlung des Förderkreises
  1. Wahl von bis zu zwei Personen, die dem Förderkreis angehören, die als stimmberechtigtes Mitglied die Interessen der fördernden Mitglieder für zwei Jahre vertreten.
  2. Wahl von bis zu zwei Personen, die dem Förderkreis angehören, die für zwei Jahre die geschäftsführenden Aufgaben des Förderkreises übernehmen und in engem Austausch mit dem Vorstand stehen.
  3. Beschlussfassung über Förderrichtlinien.
  4. Beschlussfassung über die Verwendung der Beiträge und Spenden der fördernden Mitglieder.
  5. Festlegung des Jahresbeitrages für fördernde Mitglieder.
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§ 6
Anwendung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweiligen im Amtsblatt des Bistum Mainz veröffentlichten Fassung Anwendung.
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§ 7
Umgang mit sexuellem Missbrauch, Prävention gegen sexualisierte Gewalt

Für den J-GCL Region West e.V. gilt die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Kirchliches Amtsblatt 2019, Nr. 14, S. 126 ff.) und die Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (Kirchliches Amtsblatt 2020, Nr. 3, S. 25 ff.) des Bistums Mainz.
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§ 8
Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Liquidation gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem BDKJ Diözesanstelle Mainz e.V. zu. Dieser verwendet das Vermögen im Sinne des § 52 der Abgabenordnung ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit an Schulen.
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§ 9
Inkrafttreten

Vorstehende Satzung vom 6. März 1999 wurde am 15.08.2000, am 07.12.2010, am 24.10.2012, am 03.05.2013 und zuletzt am 31.01.2023 geändert und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.