Bistum Mainz
.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Satzung
Katholischer Deutscher Frauenbund – Diözesanverband Mainz
vom 23. März 2024
####§ 1
Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
Der Verein führt den Namen Katholischer Deutscher Frauenbund Diözesanverband Mainz (KDFB). Er hat seinen Sitz in Mainz und ist ein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichteter Verein.
Er ist selbständiges Glied des Katholischen Deutschen Frauenbundes e. V.
#§ 2
Ziel und Aufgaben des Vereins - Vereinszweck
Der Katholische Deutsche Frauenbund ist der bundesweite Zusammenschluss von Frauen im Geiste der katholischen Frauenbewegung. Ziel des KDFB ist eine wertorientierte, christlich motivierte politische Interessenvertretung, um am Aufbau einer Gesellschaft und Kirche mitzuwirken, in der Frauen und Männer partnerschaftlich zusammenleben und Verantwortung tragen für die Zukunft einer friedlichen, gerechten und für alle lebenswerten Welt.
Der Verein fördert im Sinne der §§ 52 ff. AO ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke:
- Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
- Förderung der Erziehung
- Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
- Förderung der Religion
- Förderung des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes
- Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
Aufgaben sind:
- Frauen bei der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrer Begabung mit Blick auf die eigenverantwortliche Gestaltung von Gesellschaft, Staat Kirche, Familie und Beruf zu unterstützen
- Die Vernetzung von Frauen mit unterschiedlicher Lebens- und Berufserfahrung zu fördern
- Die Interessen und Anliegen von Frauen auf allen Ebenen in Gesellschaft, Staat und Kirche zu vertreten
§ 3
Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten
- Zusammenarbeit mit allen Ebenen und den Einrichtungen des KDFB, dem VerbraucherService im KDFB und der Landfrauenvereinigung des KDFB
- Mitarbeit im öffentlichen und kirchlichen Leben unter Berücksichtigung der Interessen von Frauen.
- Erstellung und Herausgabe von Publikationen und sonstigen Veröffentlichungen
- Mitarbeit in zentralen Zusammenschlüssen, Netzwerken und Kontakte zu anderen Organisationen.
§ 4
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Außer den Mitgliedern des Diözesanvorstandes erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Im KDFB gilt grundsätzlich
- Mitglied des Katholischen Deutschen Frauenbundes kann jede Frau werden. Die Mitglieder erkennen die Ziele des KDFB an und fördern diese. Grundlage der Verbandsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert ist. Der KDFB tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischer Ausrichtung sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder Gruppierungen können nicht Mitglied des KDFB werden.
- Mitglieder des KDFB sind ordentliche Mitglieder (gestufte Mehrfachmitgliedschaft), Einzelmitglieder im Bundesverband, einem Landesverband oder einem Diözesanverband und Ehrenmitglieder
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Beitrittserklärung erforderlich. Die Beitrittserklärung hat schriftlich, per Mail oder durch eine sonstige dokumentierte Übermittlung des Antrags in elektronischer Form zu erfolgen.
- Ordentliche Mitglieder erklären den Beitritt gegenüber einem Zweigverein; Einzelmitglieder gegenüber dem Bundes-, Landes- oder Diözesanverband.
- Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt oder innerhalb von zwei Monaten nicht beschieden, so kann innerhalb eines Monats die Entscheidung des Vorstandes der nächsthöheren Gliederung angerufen werden, der hierüber endgültig entscheidet.
- Ordentliche Mitglieder üben ihre Rechte an der verbandlichen Willensbildung im Zweigverein und durch stufenweise Delegation aus. Einzelmitglieder im Bundes-, Landes-, oder Diözesanverband.
- Die Auflösung eines Zweigvereins berührt die Mitgliedschaft im KDFB nicht. Sie wird automatisch als Einzelmitgliedschaft in dem Diözesanverband fortgeführt, dem der aufgelöste Zweigverein angegliedert war.
- Zu Ehrenmitgliedern können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes einer Gliederung KDFB-Mitglieder ernannt werden, die sich um die Ziele des KDFB große Verdienste erworben haben. Mit der Ernennung sind keine gesonderten Rechte und Pflichten verbunden.
§ 7
Indirekte Mitgliedschaft
- Jedes Mitglied des Katholischen Deutschen Frauenbundes ist zugleich Mitglied des Verbraucherservice im Katholischen Deutschen Frauenbund e.V. mit Sitz in Köln.
- Jedes Mitglied des Katholischen Deutschen Frauenbundes ist zugleich Mitglied der Landfrauenvereinigung des Katholischen Deutschen Frauenbundes e.V. mit Sitz in Köln.
§ 8
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch persönlich zu erklärenden Austritt aus dem Verband. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem jeweiligen Vorstand zu erklären.
- durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann in gravierenden Fällen der Vereinsschädigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der jeweilige Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Vorstand der übergeordneten Verbandsebene angerufen werden.
§ 9
Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Das Verfahren regelt die Beitrags- und Finanzordnung des Bundesverbandes. Die Mitgliedszeitschrift ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.
Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Kalenderjahr zu zahlen; es erfolgt keine Rückzahlung des bereits geleisteten Beitrages.
#§ 10
Gliederung
Der Katholische Deutsche Frauenbund Diözesanverband Mainz gliedert sich in:
- Zweigvereine
- Diözesanverband
§ 11
Zweigvereine
- Die ordentlichen Mitglieder organisieren sich in Zweigvereinen. Hier nehmen sie ihre verbandlichen Mitwirkungsrechte wahr. Sie beteiligen sich durch gewählte Delegierte an der Willensbildung im KDFB.
- Die Zweigvereine wirken an der Umsetzung der Verbandsziele mit. Sie handeln selbstständig und beteiligen sich an den Aktionen sowie der Verwirklichung des Auftrags des Verbandes
- Die Zweigvereine gehören dem KDFB als eigenständige Untergliederungen auf örtlicher Ebene an. Neu gegründete Zweigvereine sowie der Zusammenschluss von Zweigvereinen bedürfen der Anerkennung durch den Diözesanverband Mainz. Die Rahmenbedingungen regelt der Diözesanverband Mainz
- Zweigvereine sind selbstständige, körperschaftlich organisierte Personenvereinigungen und statuieren sich in der Regel als nichtrechtsfähige Vereine. Sie haben das Recht, sich als eingetragene Vereine zu konstituieren. Sie geben sich eine Satzung, die die verbindlichen Satzungsregelungen des Bundesverbandes für Zweigvereine enthält und der Satzung des KDFB nicht widersprechen darf. Vor der Entscheidung ist der Satzungsentwurf dem Diözesanvorstand zur Kenntnis zu geben. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Diözesanvorstands. Bei Konflikten soll der Diözesanvorstand um Klärung und Vermittlung angerufen werden. Dieser kann eine Überprüfung im Zweigverein veranlassen. In schwerwiegenden Fällen kann der Bundesvorstand angerufen werden.
§ 12
Diözesanverband
- Der Diözesanverband umfasst in der Regel das Gebiet der Diözese Mainz. Alle Zweigvereine der Diözese bilden den Diözesanverband. Einzelmitgliedschaft ist möglich.
- Der Diözesanverband Mainz wirkt an der Umsetzung der Verbandsziele mit. Er handelt selbständig und beteiligt sich an den Aktionen sowie der Verwirklichung des Auftrags des Bundesverbandes. Er organisiert darüber hinaus eigene Aktionen und Projekte, die dem Selbstverständnis des KDFB entsprechen.
- Der Diözesanverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben unter Berücksichtigung kirchlicher und politischer Strukturen und aus verbandlichen Gründen untergliedern.
- Der Diözesanverband kann sich mit anderen Diözesanverbänden zu einem Diözesanverbund zusammenschließen. Dieser Zusammenschluss bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes.
- Der Diözesanverband ist eine selbständige, körperschaftlich organisierte Personenvereinigung und statuiert sich als nichtrechtsfähiger oder eingetragener Verein. Er gibt sich eine Satzung, die die verbindlichen Satzungsregelungen des Bundesverbandes für Diözesanverbände enthält und der Satzung des KDFB nicht widersprechen darf. Vor der Entscheidung ist der Satzungsentwurf dem Bundesvorstand zur Kenntnis zu geben. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Bundesverbandes.
§ 13
Organe
Der Diözesanverband Mainz hat folgende Organe:
- Delegiertenversammlung
- Diözesanausschuss
- Diözesanvorstand
Die Sitzungen der Organe können auch ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Beschlüsse der Organe können zudem auch außerhalb einer Sitzung gefasst werden, wenn sich mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung in Textform bis zu dem vom Verein gesetzten Termin beteiligen.
#§ 14
Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Katholischen Deutschen Frauenbundes Diözesanverband Mainz.
1. Zusammensetzung
Der Delegiertenversammlung gehören stimmberechtigt an:
- die Delegierten der Zweigvereine entsprechend ihrer Mitgliederzahl, wobei für bis zu 100 Mitgliedern zwei Delegierte und für je weitere (angefangene) 100 Mitglieder eine weitere Delegierte zu entsenden sind.
- die Delegierten der Einzelmitglieder, wobei für je (angefangene) 100 Einzelmitglieder eine Delegierte zu entsenden ist. Diese Delegierte ist bei einer Versammlung der Einzelmitglieder zu wählen.
- die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstandes
Der Delegiertenversammlung gehören als beratende Mitglieder an:
- die Geistliche Beirätin / der Geistliche Beirat
2. Aufgaben
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Beratung und Beschlussfassung über die Ziele des Diözesanverbandes
- Beschlussfassung über die Annahme und Änderung der Satzung des Diözesanverbandes
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Diözesanverbandes
- Beschlussfassung über satzungsgemäß erstellte Anträge
- Beschluss über den Diözesanbeitrag
- Wahl der Mitglieder des Diözesanvorstandes
- Wahl der zwei Kassenprüferinnen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Diözesanverbandes
3. Arbeitsweise
- Die Delegiertenversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie ist außerdem vom Diözesanvorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies für dringlich erachtet oder ein Drittel der Mitglieder der Versammlung dies verlangen. Die Delegiertenversammlung tagt grundsätzlich nicht öffentlich, jedoch mitgliederoffen. Der Diözesanvorstand kann Gäste einladen.
- Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in Textform, auch per E-Mail, unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.Im Falle der Ladung per E-Mail wird die E-Mail-Adresse verwendet, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat. Die Einberufung und Leitung erfolgt durch den Diözesanvorstand.
- Die ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen (physisch oder virtuell) beschlussfähig. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden (physisch oder virtuell). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit des Vorstands. Zu Satzungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden (physisch oder virtuell) erforderlich.
- Die Wahl der Mitglieder des Diözesanvorstandes findet schriftlich und geheim statt. Für die Wahl der Mitglieder des Diözesanvorstandes gilt im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit. In einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen hat. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Anträge zur Delegiertenversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag in Schrift-, Text- oder elektronischer Form beim Diözesanvorstand eingereicht sein. Initiativanträge können nach Ablauf dieser Frist eingebracht werden. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden (physisch oder virtuell) Delegierten.
- Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin und der Protokollantin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird innerhalb von 6 Wochen nach der Versammlung den Delegierten zugestellt. Erfolgt bis zu 8 Wochen nach dem Versand kein Einspruch zum Protokoll, so gilt dieses als angenommen.
- Die Delegiertenversammlung, bei der über die Auflösung des Diözesanverbandes entschieden werden soll, muss als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden und ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder (physisch oder virtuell) anwesend ist. Zur Auflösung des Diözesanverbandes ist die Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigten Delegierten erforderlich. Sollten weniger als zwei Drittel aller Delegierten zur Versammlung anwesend sein, ist frühestens nach sechs Wochen erneut eine Delegiertenversammlung einzuberufen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Diözesanverbandes genügt dann die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
§ 15
Diözesanausschuss
Der Diözesanausschuss ist kein beschlussfassendes, sondern ein beratendes Organ des Katholischen Deutschen Frauenbundes Diözesanverband Mainz. Der Diözesanausschuss trifft sich auf Einladung des Diözesanvorstandes in der Regel einmal jährlich physisch oder virtuell zum Informationsaustausch. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der Zweigvereine, die Einzelmitglieder des Diözesanverbandes, der Diözesanvorstand und Gäste, die der Diözesanvorstand einladen kann.
#§ 16
Der Diözesanvorstand
Der stimmberechtigte Diözesanvorstand besteht aus
- sechs gleichberechtigten Vorstandsfrauen, wovon eine den Bereich Finanzen übernimmt
- und bis zu drei Beisitzerinnen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind jeweils zwei Vorstandsfrauen gemäß § 16 a) gemeinsam. Die Mehrheit der Mitglieder des Diözesanvorstandes müssen katholisch sein.
Dem Diözesanvorstand gehören als beratende Mitglieder an:
- die Geistliche Beirätin / der Geistliche Beirat
- die Vorstandsassistentin
- Der Vorstand kann weitere Mitglieder für die laufende Amtszeit als beratende Mitglieder kooptieren.
Aufgaben
Der Diözesanvorstand leitet den Diözesanverband, seine Einrichtungen und Unternehmungen im Rahmen dieser Satzung, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.
Insbesondere übernimmt er folgende Aufgaben:
- Sorge um die Verwirklichung der Zielsetzung des Diözesanverbandes
- Aufstellung des Haushaltsplans des folgenden Geschäftsjahres
- Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.
- Erstellung/Änderung der Geschäftsordnung
- Entsendung der Vertreterinnen in Gremien innerhalb und außerhalb des KDFB
- Errichtung, Beauftragung und Beendigung von Ausschüssen und Projektgruppen
- Erstellung des Berichts über die Führung der Verwaltungsgeschäfte (Tätigkeitsbericht) und Vermögensverwaltung (Finanzbericht)
- Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlung, Vorbereitung von Wahlen
- Entgegennahme und Behandlung von Anträgen der Mitglieder einschließlich der Anträge zur Delegiertenversammlung
- Beschluss über die Aufnahme / Ausschluss von Einzelmitgliedern
- Beschluss über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen; Behandlung der Personalangelegenheiten
Wahl und Arbeitsweise
Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstandes werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Eine Nachwahl zählt nicht zur Wiederwahl. Nur Mitglieder des Verbandes können Vorstandsmitglieder werden.
Die Aufgabenteilung des Vorstands legt der neu gewählte Vorstand fest.
Scheidet während der Wahlperiode ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, wird eine Nachfolgerin auf der nächsten Delegiertenversammlung bis zum Ende der laufenden Amtsperiode gewählt. Bis zu einer Neuwahl des Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
Der Diözesanvorstand wird durch eine Vorstandsfrau gemäß § 16a schriftlich oder in Textform, auch per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen. Im Falle der Einladung per E-Mail wird die E-Mail-Adresse verwendet, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist geladen werden. Der Diözesanvorstand tritt jährlich mindestens viermal zusammen. Außerordentliche Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies beantragt.
Der Diözesanvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit (physisch oder virtuell) der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden (physisch oder virtuell). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Sitzungen werden von einer Vorstandsfrau gemäß § 16a geleitet.
Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu erstellen, die von der Versammlungsleiterin und der Protokollantin zu unterzeichnen ist.
#§ 17
Geistliche Beirätin / Geistlicher Beirat
Die Geistliche Beirätin / Geistlicher Beirat nimmt an den Sitzungen der Gremien des Diözesanverbandes mit beratender Stimme teil.
Sie/Er ist mitverantwortlich für die spirituell-geistlichen Impulse und Gottesdienste bei Veranstaltungen auf Diözesanebene.
Die Geistliche Beirätin / Der Geistliche Beirat wird von der Delegiertenversammlung auf vier Jahre gewählt.
#§ 18
Kassenprüferinnen
Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüferinnen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Diözesanvorstandes sein. Die Wiederwahl ist zweimal zulässig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt hat. Beim Ausscheiden einer Kassenprüferin während der Wahlperiode wählt die Delegiertenversammlung eine Nachfolgerin, die bis zur nächsten regulären Neuwahl im Amt bleibt. Die Nachwahl wird nicht auf die Anzahl der Wiederwahlen angerechnet.
Die Kassenprüferinnen haben die Kasse/Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal für ein Geschäftsjahr bzw. Kalenderjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Diözesanvorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
#§ 19
Rechte der Vereinsmitglieder
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz für Anwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit entstanden sind. Die Mitglieder des Diözesanvorstandes können für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine angemessene Entschädigung erhalten. Die Entscheidung über die Höhe der angemessenen Vergütung trifft die Delegiertenversammlung.
#§ 20
Verwendung des Vereinsvermögens
Das Vereinsvermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Diözesanverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach der Begleichung der Schulden der KDFB-Stiftung zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
#§ 21
Umgang mit sexuellem Missbrauch
Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ und die „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ finden in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt des Bistums der Diözese Mainz veröffentlichten Fassung Anwendung. Das auf dieser Basis erstellte Institutionelle Schutzkonzept des KDFB Katholischer Deutscher Frauenbund Diözesanverband Mainz ist in der jeweils geltenden Fassung von allen Mitgliedern anzuerkennen und umzusetzen. Der darin festgelegte Verhaltenskodex ist von allen Mitarbeitenden (Haupt- und Ehrenamtlichen) zu unterschreiben.
#§ 22
Schlussbestimmung
Der Diözesanvorstand wird ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die das Registergericht oder das zuständige Finanzamt für notwendig halten, ohne nochmalige Einberufung der Delegiertenversammlung vorzunehmen.
#§ 23
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach Annahme durch die Delegiertenversammlung (und ggf. Eintragung im Vereinsregister) in Kraft.
Die Satzungsänderung wurde bei der Delegiertenversammlung des Katholischen Deutschen Frauenbundes Diözesanverband Mainz am 23. März 2024 in Mainz beschlossen.