Bistum Mainz
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Errichtung des Amtes
„Bevollmächtigte/r des Generalvikars und Dezernent/in für das Zentraldezernat“

vom 7. April 2022

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 4, Ziff. 39, S. 61 ff.)

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Präambel

Gemäß c. 391 § 1 CIC ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, die ihm anvertraute Teilkirche (Diözese) nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten. Ihm steht bei der Leitung der Diözese gemäß cc. 391 § 2 CIC der Generalvikar mit ausführender Gewalt zur Seite.
Um den kirchlichen Sendungsauftrag bestmöglich erfüllen zu können, sind alle zur Verwaltung des Bistums gehörenden Angelegenheiten gebührend aufeinander abzustimmen und zu ordnen (c. 473 § 1 CIC). Der Diözesanbischof hat in diesem Sinne für eine an fachlichen Erfordernissen und pastoralen Herausforderungen ausgerichtete Ämterstruktur und Ämterbesetzung zu sorgen.
Die Umsetzung angestoßener und kommender pastoraler Prozesse in allen Bereichen des Bistums Mainz erfordert eine pastoral-strategische Ausrichtung kirchlichen Verwaltungshandelns. Die damit verbundenen administrativen Belange erfordern eine leistungsfähige und mitgestaltende Diözesanverwaltung. Im Blick auf transparente Leitungsstrukturen und notwendige Compliance-Anforderungen ist diese Ämterstruktur im Sinne einer Teilhabe partizipativ zu konstruieren, denn die Gestalt der Leitung und der Leitungsausübung ist immer auch ein Spiegel der Gemeinschaft, die geleitet wird.
Dem soll künftig das Amt des/der Bevollmächtigten des Generalvikars und Dezernent/in für das Zentraldezernat dienen, dessen Inhaber/in dem Generalvikar im Bereich der ausführenden Gewalt zugeordnet zur Seite steht, auch um diesen zu entlasten. Daher wird dieses Dekret erlassen.
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§ 1
Errichtung des Amtes „Bevollmächtigte/r des Generalvikars und
Dezernent/in für das Zentraldezernat“

( 1 ) Im Bischöflichen Ordinariat Mainz wird das Amt „Bevollmächtigte/r des Generalvikars und Dezernent/in für das Zentraldezernat“ errichtet.
( 2 ) Nach fünf Jahren erfolgt eine Evaluation, ob das Amt dem Erreichen der mit dessen Errichtung verbundenen Zielen dienlich ist.
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§ 2
Amtsgewalt des/der Bevollmächtigten des Generalvikars und
Dezernent/in für das Zentraldezernat

( 1 ) Die mit dem Amt verbundenen Aufgaben und die zu ihrer Erfüllung erforderlichen Kompetenzen des/der Dezernent/in für das Zentraldezernat werden dem Amt unabhängig von der Person des/der Amtsinhaber/in nach Maßgabe des gesamtkirchlichen Rechts hiermit übertragen.
( 2 ) Der Generalvikar hat durch ein zusätzliches Dekret gemäß c. 30 CIC die mit dem Amt verbundenen Aufgaben und die zu ihrer Erfüllung erforderlichen Kompetenzen des/der Bevollmächtigten des Generalvikars an den/die Amtsinhaber/in unter den Bedingungen des gesamtkirchlichen Rechts zu delegieren. Grundlage dieses Dekrets ist eine vom Generalvikar gemeinsam mit dem/der Dezernent/in für das Zentraldezernat und Bevollmächtigte/r des Generalvikars beschlossene Geschäftsverteilung.
( 3 ) Vor dem Erlass eines Dekrets nach Abs. 2 ist die Zustimmung des Bischofs hierzu einzuholen.
( 4 ) Ein nach Abs. 2 erlassenes Dekret des Generalvikars bleibt im Falle der Vakanz des bischöflichen Stuhls bis zur rechtmäßigen Aufhebung oder Änderung in Kraft.
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§ 3
Besetzung und Status des Amtes des/der Bevollmächtigten des Generalvikars und
Dezernent/in für das Zentraldezernat

( 1 ) Das Amt wird gemäß c. 157 CIC durch den Bischof von Mainz frei übertragen.
( 2 ) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ist dabei in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten. Im Einvernehmen mit dem Bischof von Mainz bestimmt der Generalvikar, wie eine Besetzung dieses Amtes durchgeführt wird.
( 3 ) Der/die Inhaber/in des Amtes ist leitende/r Mitarbeiter/in gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Mainz (MAVO).
( 4 ) Dem Bischof von Mainz obliegen die Regelung der Personalangelegenheiten und die Dienstaufsicht des/der Bevollmächtigten des Generalvikars und Dezernenten/in für das Zentraldezernat. Dies kann er ganz oder teilweise dem Generalvikar delegieren.
( 5 ) Das Amt und dessen Besetzung bleiben von der Vakanz des Bischöflichen Stuhls gemäß cc. 416 ff CIC oder dessen Behinderung gemäß cc. 412 ff CIC unberührt. Die diesem Amt delegierten Kompetenzen und Befugnisse bedürfen mit Eintritt der Vakanz der Bestätigung durch den jeweiligen Diözesanadministrator.
( 6 ) Eine Abberufung durch den Bischof von Mainz ist jederzeit möglich.
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§ 4
Aufgabenprofil des/der Bevollmächtigten des Generalvikars und
Dezernenten/in für das Zentraldezernat

( 1 ) Der/die Bevollmächtigte des Generalvikars und Dezernent/in für das Zentraldezernat sorgt für eine rechtmäßige, effiziente, ressourcenorientierte und transparente Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten und -abläufe in seinem/ihrem Aufgaben- und Geschäftsbereich.
( 2 ) Er/sie leitet das Zentraldezernat und verantwortet dessen gewöhnliche Geschäftstätigkeit, insbesondere
  1. die Budgetverantwortung vorbehaltlich der Kompetenzen des Diözesanökonomen;
  2. die Steuerung insbesondere der folgenden Bereiche/Aufgabenfelder innerhalb des Zentraldezernates des Bischöflichen Ordinariates
    1. Kanzlei,
    2. Diözesanarchiv,
    3. EDV-Abteilung,
    4. Rechtsabteilung,
    5. Presse-Medien- und Öffentlichkeitsarbeit;
  3. die Leitung der Abteilungsleiterkonferenz.
( 3 ) Er/sie ist Vorgesetzte/r der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zentraldezernat.
( 4 ) Ihm/ihr obliegt die Repräsentanz des Bistums Mainz gegenüber der Öffentlichkeit und der Medien im Rahmen seines/ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs in Abstimmung mit dem Generalvikar und dem Bischof von Mainz.
( 5 ) Er/sie gewährleistet die ordnungsgemäße Erledigung der Aufsicht über nachgeordnete juristische Personen nach Maßgabe des gesamtkirchlichen und diözesanen Rechts und vorbehaltlich der Kompetenzen des Diözesanökonomen. Sie sorgt für eine aufgaben- und ressourcenorientierte Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität.
( 6 ) Er/sie tauscht sich regelmäßig mit dem Generalvikar über das Verwaltungshandeln des Bischöflichen Ordinariates ebenso aus wie über wichtige Frage- und Problemstellungen und Herausforderungen der Diözesanverwaltung.
( 7 ) Er/sie sorgt für eine der Aufgabenerfüllung umfassend dienlichen Kommunikation innerhalb des Bischöflichen Ordinariates sowie gegenüber Pfarreien und sonstigen juristischen Personen unter der Aufsicht des Bischofs.
( 8 ) Im Rahmen der Unterstützung des Bischofs und des Generalvikars bei der Leitung des Bistums Mainz im Bereich der bischöflichen Gesetzgebung sorgt er/sie rechtzeitig für Gesetzesvorlagen und das Zuleitungsverfahren an den Bischof. Dasselbe gilt entsprechend für Dekrete durch den Generalvikar als Ordinarius gemäß c. 134 § 1 CIC.
( 9 ) Er/sie erfüllt in der Rolle des/der Bevollmächtigte des Generalvikars zusätzlich diejenigen Aufgaben, die ihm/ihr durch ein gemäß § 2 Abs. 2 erlassenes Dekret des Generalvikars delegiert werden.
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§ 5
Zusammenarbeit von Generalvikar und dem/der Bevollmächtigten des Generalvikars und Dezernent/in für das Zentraldezernat

( 1 ) Zum Zwecke einer effizienten Arbeitsweise stimmen sich der Generalvikar und der/die Bevollmächtigte des Generalvikars und Dezernent/in für das Zentraldezernat über die Gestaltung des Miteinanders, ebenso wie über die konkrete Aufteilung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche durch eine einvernehmlich erstellte Geschäftsverteilung ab, auf deren Grundlage ein Dekret gemäß § 2 Abs. 2 erlassen wird. Die Geschäftsverteilung sowie wesentliche Änderungen dieser bedürfen der Zustimmung des Bischofs von Mainz. Die Geschäftsverteilung wird alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet.
( 2 ) Der Generalvikar und der/die Bevollmächtigte des Generalvikars und Dezernent/in für das Zentraldezernat arbeiten im Interesse des Bistums vertrauensvoll, sich wechselseitig unterstützend und kommunikativ eng verzahnt zusammen. Sie treffen regelmäßig zu Dienstbesprechungen zusammen, um sich über das pastoral-strategische Verwaltungshandeln des Bischöflichen Ordinariates und über wichtige Frage- und Problemstellungen und Herausforderungen der Bistumsverwaltung auszutauschen. Näheres regelt die Geschäftsverteilung.
( 3 ) Über Differenzen betreffend das Verhältnis zwischen Generalvikar und dem/der Bevollmächtigten des Generalvikars und Dezernent/in für das Zentraldezernat entscheidet der Bischof von Mainz auf dahingehende Vorlage eines der Betroffenen nach Anhörung des Anderen.
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§ 6
Vertretung des Generalvikars

Der Generalvikar wird im Falle der vorübergehenden Verhinderung, unabhängig davon, ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, im Hinblick auf Aufgaben, die zwingend die Priesterweihe voraussetzen, gemäß c. 477 § 2 CIC durch einen vom Bischof von Mainz frei zu bestellenden Priester vertreten, ansonsten durch die/den Bevollmächtigte/n des Generalvikars und Dezernent/in für das Zentraldezernat, falls die entsprechenden Aufgaben nicht ohnehin per Dekret nach § 2 Abs. 2 an diese/n delegiert sind.
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§ 7
Vertretung des/der Bevollmächtigten des Generalvikars und
Dezernent/in für das Zentraldezernat

Der/die Bevollmächtigte des Generalvikars und Dezernent/in für das Zentraldezernat wird im Falle der Abwesenheit oder vorübergehenden Verhinderung in der Rolle der Dezernentin des Zentraldezernats durch den/die stellvertretende/n Dezernent/in vertreten, der/die bei Amtsbeginn auf Vorschlag des/der Bevollmächtigten des Generalvikars und Dezernent/in für das Zentraldezernat in Absprache mit dem Generalvikar vom Bischof zu ernennen ist.
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§ 8
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Bistums und des
Bischöflichen Stuhls

Das Bistum Mainz sowie der Bischöfliche Stuhl zu Mainz werden gerichtlich und außergerichtlich unter Beachtung etwa bestehender Zustimmungs- und Anhörungsvorbehalte des gesamt- oder teilkirchlichen Rechts vertreten vom Generalvikar und von dem/der Bevollmächtigten des Generalvikars und Dezernent/in für das Zentraldezernat. Mit Wirkung im Innenverhältnis dürfen beide von dieser Vertretungsmacht nur im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche, wie sie durch die zu erstellende Geschäftsverteilung festgelegt wurden, Gebrauch machen.
Dieses Dekret tritt zum 15.04.2022 in Kraft.
Mainz, den 7. April 2022
Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz