Bistum Mainz
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Statut des Diözesanvermögensverwaltungsrates
der Diözese Mainz

vom 20. Juli 2020

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2020, Nr. 10, Ziff. 60, S. 85 ff.),
zuletzt geändert am 30. Januar 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 2, Ziff. 27, S. 17)

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§ 1
Rechtsgrundlage

Der Diözesanvermögensverwaltungsrat des Bistums Mainz unterstützt gemäß c. 492 CIC mit seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Kompetenz durch Beratung und Wahrnehmung von Zustimmungs- und Anhörungsrechten (sog. Beispruchsrechte) den Diözesanbischof bei der Verwaltung der zeitlichen Güter.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Der Diözesanvermögensverwaltungsrat besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, die vom Diözesanbischof gemäß § 4 berufen werden.
( 2 ) Den Vorsitz im Diözesanvermögensverwaltungsrat führt der Diözesanbischof oder ein von ihm Beauftragter bzw. eine von ihm Beauftragte. Diesem bzw. dieser kommt im Diözesanvermögensverwaltungsrat Rederecht, aber kein Stimmrecht zu.
( 3 ) Der Finanzdezernent bzw. die Finanzdezernentin, der Diözesanökonom bzw. die Diözesanökonomin, der Justitiar bzw. die Justitiarin sowie der Dezernent bzw. die Dezernentin für Bau und Kunst und der Leiter bzw. die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes nehmen mit Rederecht an den Sitzungen des Diözesanvermögensverwaltungsrates teil. Im Einzelfall können sie sich durch eine von ihnen benannte Person vertreten lassen. Der Diözesanvermögensverwaltungsrat kann in begründeten Einzelfällen beschließen, die vorgenannten Personen ganz oder teilweise von der Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.
( 4 ) Der Diözesanvermögensverwaltungsrat kann die Teilnahme weiterer Sachverständiger an seinen Sitzungen beschließen.
( 5 ) Hinsichtlich der Beendigung der Mitgliedschaft gelten die anwendbaren Bestimmungen der cc. 184 bis 196 CIC entsprechend.
Ein wichtiger Grund im Sinne von c. 193 CIC ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
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§ 3
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates
  1. müssen der katholischen Kirche angehören und das Sakrament der Firmung empfangen haben;
  2. müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Finanz-, Steuer-, Rechtswesens oder im Bau- und Liegenschaftsbereich haben und sich durch persönliche Integrität auszeichnen (vgl. c. 492 § 1 CIC);
  3. müssen das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben;
  4. müssen in ihrer Mehrheit zum Zeitpunkt ihrer Ernennung ihren Wohnsitz im Bistum Mainz haben;
  5. dürfen nicht mit dem Diözesanbischof oder dem Generalvikar bis zum vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert sein (c. 492 § 3 CIC);
  6. dürfen nicht in einem Dienstverhältnis zum Bistum Mainz oder zum Bischöflichen Stuhl Mainz stehen.
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§ 4
Berufung der Mitglieder

( 1 ) Der Diözesanbischof beruft die Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates unter Beteiligung des Diözesankirchensteuerrates nach Maßgabe der folgenden Absätze für eine Amtszeit von vier Jahren (vgl. c. 492 § 2 CIC). Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Diözesanvermögensverwaltungsrat konstituiert ist.
( 2 ) Der Diözesankirchensteuerrat präsentiert dem Diözesanbischof drei Personen zur Berufung in den Diözesanvermögensverwaltungsrat. Vor der Präsentation hat der Diözesanbischof Gelegenheit, Bedenken gegen mögliche Kandidaten bzw. Kandidatinnen vorzubringen. Die Berufung erfolgt nach Maßgabe der Stimmen, die im Diözesankirchensteuerrat in der Beschlussfassung auf die Kandidaten bzw. Kandidatinnen entfallen. Kommt der Diözesankirchensteuerrat nicht innerhalb von drei Monaten der Aufforderung zur Präsentation nach, ernennt der Diözesanbischof frei.
( 3 ) Der Diözesanbischof beruft nach Anhörung des Diözesankirchensteuerrates zwei weitere Mitglieder in den Diözesanvermögensverwaltungsrat.
( 4 ) Bis zu drei Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates können gleichzeitig dem Diözesankirchensteuerrat angehören.
( 5 ) Die Wiederberufung eines Mitgliedes des Diözesanvermögensverwaltungsrates ist – auch mehrfach – möglich (vgl. c. 492 § 2 CIC).
( 6 ) Scheidet ein Mitglied des Diözesanvermögensverwaltungsrates während der vierjährigen Amtszeit aus, beruft der Diözesanbischof ein neues Mitglied für den Rest der verbleibenden Amtszeit im Falle der Präsentation gemäß Abs. 2, sonst gemäß Abs. 3.
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§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Diözesanvermögensverwaltungsrat erlischt
a.
durch Zeitablauf nach Maßgabe des c. 186 CIC;
b.
durch Amtsverzicht, der gegenüber dem Diözesanbischof schriftlich zu erklären ist;
c.
durch Verlust der Voraussetzungen für die Berufung gemäß § 3 Buchst. a, e, f;
d.
durch Tod;
e.
durch Amtsenthebung durch den Diözesanbischof bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes nach Maßgabe von c. 193 CIC. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb des Diözesanvermögensverwaltungsrates oder des Diözesanvermögensverwaltungsrates mit dem Diözesanbischof nicht mehr gewährleistet. Vor der Entscheidung über die Amtsenthebung erhält das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme.
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§ 6
Aufgaben

( 1 ) Der Diözesanvermögensverwaltungsrat nimmt – unbeschadet der Verantwortung des Diözesankirchensteuerrates – die sich insbesondere aus den cc. 1277, 1281 § 2, 1292 § 1, 1295, 1297, 1305 und 1310 § 2 CIC sowie den entsprechenden Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz in ihrer jeweils gültigen Fassung ergebenden Beispruchsrechte wahr.
( 2 ) Der Diözesanvermögensverwaltungsrat darf sein Beispruchsrecht erst dann ausüben, wenn ihm genaue Angaben über die Wirtschaftslage der betroffenen juristischen Personen vorliegen (c. 1292 § 4 CIC). Ferner muss ein gerechter Grund für das Rechtsgeschäft gegeben sein, wie zum Beispiel dringendes Erfordernis, offenbarer Nutzen, Frömmigkeit, Caritas oder ein anderer gewichtiger pastoraler Grund (c. 1293 § 1 n. 1 CIC). Weiterhin gelten die Vorschriften des c. 1294 CIC, welche die Verwendung des Erlöses und die Schätzung eines Sachverständigen betreffen.
( 3 ) Der Diözesanvermögensverwaltungsrat beurteilt den vom Finanzdezernenten bzw. der Finanzdezernentin und vom Diözesanökonomen bzw. der Diözesanökonomin unter Beachtung der Vorgaben des Diözesanbischofs und der pastoralen Richtlinien des Diözesanpastoralrates aufgestellten Wirtschaftsplan der Rechtspersonen Bistum Mainz und Bischöflicher Stuhl Mainz (c. 493 CIC). Er gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung durch den Diözesankirchensteuerrat. Gibt der Diözesankirchensteuerrat unter Angabe konkreter Gründe den Wirtschaftsplan an den Diözesanvermögensverwaltungsrat zurück, hat dieser innerhalb von acht Wochen eine revidierte Fassung vorzulegen. Können auf diese Weise die divergierenden Ansichten nicht in Einklang gebracht werden, hat wiederum innerhalb von acht Wochen eine gemeinsame Sitzung beider Gremien mit dem Diözesanbischof stattzufinden, um Einvernehmen zu erzielen.
( 4 ) Der Diözesanvermögensverwaltungsrat wählt für den Jahresabschluss der Rechtspersonen Bistum Mainz und Bischöflicher Stuhl Mainz den externen Wirtschaftsprüfer. Der Diözesanvermögensverwaltungsrat prüft den vorgelegten Jahresabschluss und nimmt hierzu auch die Prüfungsergebnisse des externen Wirtschaftsprüfers zur Kenntnis. Der Wirtschaftsprüfer berichtet dem Diözesanvermögensverwaltungsrat in der Sitzung, in der über den Jahresabschluss befunden wird.
Er stellt den Jahresabschluss fest. Er beschließt über die Entlastung des Finanzdezernenten bzw. der Finanzdezernentin und des Diözesanökonomen bzw. der Diözesanökonomin. Er informiert hierüber den Diözesankirchensteuerrat und gibt diesem hinsichtlich der Ergebnisverwendung eine Empfehlung zur Beschlussfassung. Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
( 5 ) Der Diözesanvermögensverwaltungsrat genehmigt den Jahresabschluss der dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen Rechtspersonen des kanonischen Rechts (c. 1287 § 1 CIC), wobei er die vorgängige Prüfung durch das Bischöfliche Ordinariat zur Kenntnis nimmt, gravierende strukturelle Defizite und vorgelegte Lösungsansätze erörtert und geeignete Maßnahmen vorschlägt.
( 6 ) Der Diözesanvermögensverwaltungsrat prüft vor Erlass bzw. Genehmigung die Kapitalanlagerichtlinien für die öffentlichen Rechtspersonen des kanonischen Rechts und gibt hierzu sein Votum ab.
( 7 ) Der Diözesanvermögensverwaltungsrat stellt die für die Beschlussfassung des Diözesankirchensteuerrates notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
( 8 ) Zudem ist der Diözesanvermögensverwaltungsrat zuständig für die Aufgaben, die das kirchliche Recht oder der Diözesanbischof ihm generell oder im Einzelfall zuweisen.
( 9 ) Der Diözesanvermögensverwaltungsrat erstattet dem Diözesankirchensteuerrat mindestens einmal jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
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§ 7
Arbeitsweise

( 1 ) Der Diözesanvermögensverwaltungsrat tritt in der Regel alle sechs bis acht Wochen in nichtöffentlicher Sitzung zusammen. Der Vorsitzende kann ihn einberufen, wenn der Anfall der Amtsgeschäfte dies erfordert. Er hat ihn einzuberufen, wenn wenigstens zwei stimmberechtigte Mitglieder dies unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich beantragen.
( 2 ) Der Diözesanvermögensverwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder sowie der Vorsitzende oder dessen Beauftragter bzw. Beauftragte anwesend sind. Als anwesend gilt auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz der Sitzung zugeschaltet ist.
( 3 ) Der Diözesanvermögensverwaltungsrat trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen dabei wie Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 4 ) Ist ein stimmberechtigtes Mitglied des Diözesanvermögensverwaltungsrates persönlich durch private, berufliche oder andere Interessen von einer Angelegenheit betroffen, kann es an der Beratung und Beschlussfassung hierzu nicht teilnehmen (Besorgnis der Befangenheit).
( 5 ) Über die Sitzungen des Diözesanvermögensverwaltungsrates ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, auf Antrag eine abweichende Ansicht oder der Diskussionsverlauf zumindest summarisch festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
( 6 ) Bei Eilbedürftigkeit ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren zulässig. Zur Gültigkeit einer solchen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates erforderlich. Für die Zustimmungserklärung genügt die Textform. Der Umlaufbeschluss ist entsprechend Abs. 5 zu dokumentieren.
( 7 ) Die Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die aus ihrer Tätigkeit entstandenen Aufwendungen werden gegen Nachweis erstattet.
( 8 ) Der Diözesanvermögensverwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Einzelheiten geregelt sind.
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§ 8
Ausschüsse

Der Diözesanvermögensverwaltungsrat kann zur Vor- und Nachbereitung seiner Aufgaben Ausschüsse bilden.
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§ 9
Amtspflichten

Zu Beginn der Amtszeit sind die Mitglieder vom Diözesanbischof schriftlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und die Wahrung der Verschwiegenheit zu verpflichten. Sie haben außerdem das Steuergeheimnis zu wahren. Die Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht dauert über die Amtszeit hinaus an. Diese Verpflichtungen gelten auch für alle anderen an den Sitzungen teilnehmenden Personen.
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§ 10
Haftung

( 1 ) Die Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates sind für den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden verantwortlich. Dies gilt insbesondere bei schweren Verstößen gegen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes, der ihm anvertrautes fremdes Vermögen verwaltet (vgl. c. 1284 § 1 CIC). Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
( 2 ) Die Mitglieder sind über ihre Haftung ausdrücklich zu belehren.
( 3 ) Das Bistum Mainz schließt für die Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates eine Haftpflichtversicherung ab; die Mitglieder werden hierüber informiert.
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§ 11
Ausführungsbestimmungen

Der Diözesanbischof kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Statut erlassen.
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§ 12
Inkrafttreten

Bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens gemäß § 4 dieses Statuts führen die derzeit amtierenden Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates ihr Amt fort.
Dieses Statut tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zugleich tritt das Statut des Diözesanvermögensverwaltungsrates der Diözese Mainz vom 5. April 2016 (Kirchliches Amtsblatt 2016 Nr. 5, S. 59 ff.) in der Fassung vom 7. April 2020 (Kirchliches Amtsblatt 2020 Nr. 5, S. 50) außer Kraft.
Mainz, den 20. Juli 2020
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz