Bistum Mainz
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Ordnung über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft
[ohne Datum]
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2004, Nr. 15, Ziff. 171, S. 236)
#In der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft sind die erhobenen, verarbeiteten und genutzten Sozialdaten das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften (Sozialgesetzbuch I § 35 Abs. 1, Abs. 3 und 4, VIII §§ 62-68, X §§ 67-80, 83 und 84) entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt die Ordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO).
Prälat Giebelmann Generalvikar |