Bistum Mainz
.Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Gesetz zur Änderung von Statuten aufgrund der Erläuterungen der Deutschen Bischofskonferenz zum Umgang mit extremistischen Positionen
vom 30. Januar 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 2, Ziff. 21, S. 14 ff.)
#Die deutschen Bischöfe haben am 22.02.2024 in einer Erklärung deutlich gemacht, dass die Ideologie des völkischen Nationalismus, der ein rechtsextremes Gedankengut und Konzept zugrunde liegen, mit dem Christentum unvereinbar ist. Auf Grundlage der Erläuterungen der Deutschen Bischofskonferenz zum Umgang mit extremistischen Positionen, die im Widerspruch zu tragenden Grundsätzen der katholischen Kirche stehen, wird das folgende Gesetz erlassen.
####Artikel 1
Änderung des Statuts für die Pfarreiräte im Bistum Mainz
(Pfarreiratstatut – PfRSt)
Hiermit wird das Statut für die Pfarreiräte im Bistum Mainz (Pfarreiratstatut – PfRSt) in der Fassung vom 15.08.2023 wie folgt geändert:
- Paragraph 5 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:„Wählbar sind wahlberechtigte Pfarreimitglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, in ihrer aktiven Kirchengliedschaft im Sinne des kirchlichen Rechts nicht behindert sind, ordnungsgemäß vorgeschlagen wurden und ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben. Nicht wählbar ist eine Person, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Bischöflichen Ordinariates einzuholen.Als Vertretung der Jugend kann durch die Jugendversammlung gewählt werden, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat. Näheres regelt die Satzung der Jugendversammlung.“
- Paragraph 6 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:„Das Bischöfliche Ordinariat kann einem Mitglied aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit, die Mitgliedschaft aberkennen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.Der Bischof kann ebenfalls aus wichtigem Grund den Pfarreirat auflösen und das weitere Verfahren festlegen. Vor den jeweiligen Entscheidungen sind vom Bischof oder von einem von ihm Beauftragten das betroffene Mitglied und der Pfarrer zu hören.“
Artikel 2
Änderung des Statuts für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz
Hiermit wird das Statut für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz in der Fassung vom 15.08.2023 wie folgt geändert:
- Paragraph 3 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:„Wählbar sind wahlberechtigte Gemeindeglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, in ihrer aktiven Kirchengliedschaft im Sinne des kirchlichen Rechts nicht behindert sind, ordnungsgemäß vorgeschlagen wurden und ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben. Nicht wählbar ist eine Person, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Bischöflichen Ordinariates einzuholen.Jugendvertreterinnen oder Jugendvertreter werden ausschließlich über die Jugendversammlung gewählt. Als Jugendvertreterin oder Jugendvertreter wählbar sind alle Personen ab 16 Jahren, die in der Pfarrei gemeldet sind (siehe § 4 Absatz 3 Satzung für die Jugendversammlung in Pfarrgemeinden im Bistum Mainz).“
- Paragraph 4 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:„Das Bischöfliche Ordinariat kann einem Mitglied aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit, die Mitgliedschaft aberkennen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.Der Bischof kann ebenfalls aus wichtigem Grund den Pfarrgemeinderat auflösen und das weitere Verfahren festlegen.Vor den jeweiligen Entscheidungen sind vom Bischof oder von einem von ihm Beauftragten das betroffene Mitglied, der Pfarrer und der Leiter des Pastoralraumes zu hören.“
Artikel 3
Änderung des Statuts für die Gemeinderäte in Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache im Bistum Mainz
Hiermit wird das Statut für die Gemeinderäte in Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache im Bistum Mainz in der Fassung vom 15.08.2023 wie folgt geändert:
- Paragraph 3 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:„Wählbar sind wahlberechtigte Gemeindeglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, in ihrer aktiven Kirchengliedschaft im Sinne des kirchlichen Rechts nicht behindert sind, ordnungsgemäß vorgeschlagen wurden und ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben. Nicht wählbar ist eine Person, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Bischöflichen Ordinariates einzuholen.“
- Paragraph 4 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:„Das Bischöfliche Ordinariat kann einem Mitglied aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit, die Mitgliedschaft aberkennen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.“
Artikel 4
Änderung der Satzung für die Jugendversammlung in Pfarreien im Bistum Mainz
Hiermit wird die Satzung für die Jugendversammlung in Pfarreien im Bistum Mainz in der Fassung vom 15.08.2023 wie folgt geändert:
- Paragraph 4 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:„Wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar, sind in Übereinstimmung mit den Normen des CIC auch junge Menschen, die nicht katholisch sind, sich aber regelmäßig in der Jugendarbeit vor Ort engagieren.Eine Person ist nicht wählbar, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.“
- Paragraph 6 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Die Personen der Jugendvertretung werden auf zwei Jahre gewählt.Sie können aus wichtigen Gründen vor den Mitgliedern der Jugendversammlung ihren vorzeitigen Rücktritt erklären.Ebenso kann das Bischöfliche Ordinariat einer Person der Jugendvertretung aus wichtigem Grund das Amt aberkennen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.Scheidet eine Person der Jugendvertretung aus dem Amt aus, wählt die nächste Jugendversammlung eine Nachfolge.Die Amtszeit endet mit dem Ende der Amtszeit des Pfarreirates.“
Artikel 5
Änderung der Satzung für die Jugendversammlung in Pfarrgemeinden
im Bistum Mainz
Hiermit wird die Satzung für die Jugendversammlung in Pfarrgemeinden im Bistum Mainz in der Fassung vom 15.08.2023 wie folgt geändert:
- Paragraph 4 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:„Wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar, sind in Übereinstimmung mit den Normen des CIC auch junge Menschen, die nicht katholisch sind, sich aber regelmäßig in der Jugendarbeit vor Ort engagieren.Eine Person ist nicht wählbar, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.“
- Paragraph 6 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Die Personen der Jugendvertretung werden auf zwei Jahre gewählt.Sie können aus wichtigen Gründen vor den Mitgliedern der Jugendversammlung ihren vorzeitigen Rücktritt erklären.Ebenso kann das Bischöfliche Ordinariat einer Person der Jugendvertretung aus wichtigem Grund das Amt aberkennen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.Scheidet eine Person der Jugendvertretung aus dem Amt aus, wählt die nächste Jugendversammlung eine Nachfolge.Die Amtszeit endet mit dem Ende der Amtszeit des Pfarrgemeinderates.“
Artikel 6
Änderung des Statuts des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Mainz
Hiermit wird das Statut des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Mainz in der Fassung vom 27.12.2023 wie folgt geändert:
- Paragraph 3 wird wie folgt neu gefasst:„Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesankirchensteuerrates
- müssen in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen;
- müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben;
- müssen ihren Hauptwohnsitz im Sinne des staatlichen Rechts auf dem Gebiet des Bistums Mainz haben;
- dürfen nicht in einem Dienstverhältnis mit dem Bistum Mainz, dem Bischöflichen Stuhl Mainz, dem Bischöflichen Domkapitel, dem Bischöflichen Priesterseminar, einer Kirchengemeinde des Bistums Mainz, einem Caritasverband im Bistum Mainz, dem Unikathe Kita-Zweckverband im Bistum Mainz, der St. Martinus Schulgesellschaft gGmbH, der Tagungshausgesellschaft Bilden & Tagen Bistum Mainz GmbH, einem katholischen Verband im Bistum Mainz oder mit anderen Rechtspersonen stehen, die Empfänger von Kirchensteuermitteln des Bistums Mainz sind, oder diesen Rechtspersonen zugewiesen oder gestellt sind, mit Ausnahme der unter § 2 Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen;
- dürfen keine Mitglieder vertretungsberechtigter Organe der in Buchstabe d) genannten Rechtspersonen sein, mit Ausnahme der unter § 2 Absatz 1 Ziffer 2 und Ziffer 3 genannten Personen;
- dürfen keiner kirchenfeindlichen Betätigung nachgehen, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen
und haben dem Kirchensteuerrat von sich aus unverzüglich einen Wegfall der oben genannten Voraussetzungen und damit den Verlust der Mitgliedschaft anzuzeigen.“ - Paragraph 4 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:„Verliert ein Mitglied aufgrund des Wegfalls einer der in § 3 genannten Voraussetzungen der Mitgliedschaft oder gemäß § 5 sein Amt, findet eine Nachwahl statt.“
- Paragraph 5 wird wie folgt neu gefasst:„Die Mitgliedschaft im Diözesankirchensteuerrat erlischt darüber hinaus:
- durch Rücktritt;
- durch Tod;
- durch Entlassung durch den Diözesanbischof nach Beschluss des Diözesankirchensteuerrates bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes nach Maßgabe von c. 193 CIC.Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb des Diözesankirchensteuerrates oder des Diözesankirchensteuerrates mit dem Diözesanbischof nicht mehr gewährleistet.Ein solcher liegt auch dann vor, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.Vor der Entscheidung über die Entlassung erhält das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme.“
Artikel 7
Änderung des Statuts des Diözesanvermögensverwaltungsrates der Diözese Mainz
Hiermit wird das Statut des Diözesanvermögensverwaltungsrates der Diözese Mainz in der Fassung vom 07.04.2020 wie folgt geändert:
Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
- „Hinsichtlich der Beendigung der Mitgliedschaft gelten die anwendbaren Bestimmungen der cc. 184 bis 196 CIC entsprechend.Ein wichtiger Grund im Sinne von c. 193 CIC ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.“
Artikel 8
Änderung der Ordnung für die Pastoralräume
in der Phase II des Pastoralen Weges im Bistum Mainz
Hiermit wird die Ordnung für die Pastoralräume in der Phase II des Pastoralen Weges im Bistum Mainz in der Fassung vom 01.03.2023 wie folgt geändert:
An Ziffer 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
- „(7) Das Bischöfliche Ordinariat kann einem Mitglied aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit, die Mitgliedschaft aberkennen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.“
Artikel 9
Änderung des Statuts für den Rat der Katholikinnen und Katholiken
im Bistum Mainz
Hiermit wird das Statut für den Rat der Katholikinnen und Katholiken im Bistum Mainz in der Fassung vom 04.06.2024 wie folgt geändert:
- Paragraph 3 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:„Der Vorstand des Rates kann bei den entsendenden Gremien beantragen, einem unter § 2 Ziffer 1 bis 4 genannten Mitglied aus wichtigem, schwerwiegendem Grund nach Anhörung des Mitglieds das Mandat zu entziehen. Ein solcher Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.“
- Paragraph 3 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:„Der Rat kann hinzugewählten Mitgliedern auf Antrag des Vorstands mit der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus wichtigem, schwerwiegendem Grund das Mandat entziehen. Ein solcher Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.Vor der Antragstellung ist der betroffenen Person sowie dem oder der für die Pastoralen Räte zuständigen Dezernenten oder Dezernentin Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.“
Artikel 10
Änderung des Statuts der Frauenkommission im Bistum Mainz
Hiermit wird das Statut der Frauenkommission im Bistum Mainz in der Fassung vom 06.12.2023 wie folgt geändert:
- Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Die Mitglieder werden von der Frauenversammlung für vier Jahre gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Nach Aussetzen mindestens einer Wahlperiode kann eine erneute Wahl erfolgen.Nicht wählbar ist eine Person, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.“
- Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:„Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds rückt die nächste Frau auf der Ergebnisliste der Wahl nach. Das nachgerückte Mitglied kann nach der Amtszeit für weitere zwei Perioden gewählt werden.Der Diözesanbischof kann einem Mitglied aus wichtigem Grund die Mitgliedschaft aberkennen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.“
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Mainz, den 4. Februar 2025 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |