Bistum Mainz
.Wahlordnung für die Frauenversammlung1#
Wahlordnung für die Frauenversammlung1#
im Bistum Mainz
vom 6. Dezember 2022
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 15, Ziff. 112, S. 225 ff.)
#1. Wahlausschuss:
- (1)
- Die Vorbereitung der Wahl der Mitglieder der Frauenkommission übernimmt ein Wahlausschuss.
- (2)
- Die Sprecherinnen der noch amtierenden Frauenkommission bestimmen vier Frauen für diesen Wahlausschuss, darunter ist die Geschäftsführerin der Frauenkommission. Der Wahlausschuss wählt für sich eine Sprecherin.
- (3)
- Die Frauen im Wahlausschuss dürfen keine Kandidatinnen für die Frauenkommission sein.
- (4)
- Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, geeignete Kandidatinnen für die Frauenkommission des Bistums Mainz zu finden.
- (5)
- Die Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
2. Wahlvorbereitung:
- (1)
- Gewählt werden können alle Frauen ab 16 Jahren mit Wohnsitz im Bistum Mainz.
- (2)
- Wahlberechtigt sind alle Frauen ab 16 Jahren mit Wohnsitz im Bistum Mainz.
- (3)
- Der Wahlausschuss muss die Frauen des Bistums vier Monate vor der Wahl über die Frauenversammlung und über die Aufgaben der Frauenkommission informieren sowie zur Kandidatur einladen. Eine Frau kann sich auch selbst als Kandidatin für die Frauenkommission vorschlagen. Vorschläge können bis vier Wochen vor dem Wahltermin schriftlich eingereicht werden.
- (4)
- Der Wahlausschuss informiert die vorgeschlagenen Frauen über die Aufgaben der Frauenkommission und holt deren Zustimmung zur Kandidatur ein.
- (5)
- Die Kandidatinnen müssen in der endgültigen Einladung zur Wahl der Frauenversammlung der Diözese Mainz namentlich genannt werden. Aus dieser Einladung muss auch hervorgehen, dass die Frauenkommission aus maximal zwölf Frauen bestehen soll. Diese endgültige Einladung muss für alle Frauen im Bistum Mainz zugänglich sein und spätestens zwei Wochen vor der Wahl vorliegen.
3. Durchführung der Wahl
- (1)
- Die Wahl kann als Präsenz-, hybride oder digitale Veranstaltung erfolgen. Vor der Wahl sind folgende Schritte durchzuführen.
- I
- Feststellung der Anzahl der angemeldeten und anwesenden Stimmberechtigten
- II
- Information über die Kandidatinnensuche und Nennung der zur Wahl bereiten Frauen
- III
- Vorstellung der Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge; dies kann auch in digitaler Form erfolgen.
- (2)
- Nicht anwesende Kandidatinnen können nur gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich ihr Einverständnis zur Wahl erklärt haben.
- (3)
- Die Wahlen sind geheim. Jede Frau kann bis zu zwölf Stimmen abgeben.
- (4)
- Auf jede Kandidatin kann nur eine Stimme vergeben werden.
- (5)
- Gewählt sind die zwölf Frauen, auf die die meisten Stimmen entfallen sind.
- (6)
- Bei Stimmengleichheit auf dem zwölften Platz entscheidet das Los.
- (7)
- Die Sprecherin des Wahlausschusses stellt das Ergebnis der Wahl fest und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.
- (8)
- Binnen der nächsten vier Wochen beruft die Geschäftsführerin die konstituierende Sitzung ein, mit ihr beginnt die Amtszeit der neuen Frauenkommission.
4. Anfechtung der Wahl
Die Wahl kann nur aus formalen Gründen angefochten werden. Die Anfechtung hat unverzüglich schriftlich beim Wahlausschuss zu erfolgen. Die verletzte Vorschrift muss angegeben werden. Der Wahlausschuss prüft die Anfechtung und teilt das Ergebnis der Prüfung den Frauen mit, die an der Frauenversammlung teilgenommen haben. Wird der Anfechtung stattgegeben, muss die Wahl wiederholt werden.
#5. Inkrafttreten der Wahlordnung
Die Wahlordnung tritt mit dem 01.01.2023 in Kraft.
Mainz, den 6. Dezember 2022 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |