Bistum Mainz
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Geschäftsordnung für den Rat der Katholikinnen und Katholiken im Bistum Mainz

vom 14. März 2025

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 4, Ziff. 38, S. 31 ff.)

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§ 1
Die Geschäftsordnung

Gemäß § 8 des Statuts für den Rat der Katholikinnen und Katholiken im Bistum Mainz gibt sich der Rat diese Geschäftsordnung. Sie regelt die Arbeitsweise des Rates und ergänzt damit § 5 des Statuts für den Rat.
( 1 ) Der Rat wird tätig durch die Vollversammlung, den Vorstand und den Hauptausschuss.
( 2 ) Für einzelne Sachfragen können gemäß § 5 Absatz 3 des Statuts für den Rat dauerhafte oder temporäre Arbeitsgruppen gebildet werden.
( 3 ) Die Arbeitsgruppen können externe Fachleute hinzuziehen; diese genießen jeweils einen beratenden Status.
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§ 2
Einladung zur Vollversammlung

( 1 ) Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin versandt werden.
( 2 ) Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Sie muss enthalten: Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung.
( 3 ) Sitzungsunterlagen müssen spätestens eine Woche vor der Vollversammlung den Mitgliedern vorliegen.
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§ 3
Beschlussfähigkeit der Vollversammlung

( 1 ) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn zu Beginn eines jeden Sitzungstages mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn jedes Sitzungstages festgestellt und gilt fort, solange nicht im Verlauf der Sitzung auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
( 3 ) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig, wenn sie zum zweiten Mal durch Einladung zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen wurde und auf diese Folge dabei ausdrücklich hingewiesen worden ist.
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§ 4
Tagesordnung für die Vollversammlung

( 1 ) Die Tagesordnung wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss erstellt. Dabei sind vorliegende Anträge und Vorschläge zu berücksichtigen.
( 2 ) Die vorgeschlagene Tagesordnung bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung zu Beginn der Sitzung. Über die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beschließt die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit gemäß § 6 Absatz 3.
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§ 5
Öffentlichkeit

( 1 ) Die Sitzungen der Vollversammlung sind grundsätzlich öffentlich, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nichts anderes beschließt.
( 2 ) Über Beratungsgegenstände und Ergebnisse in einer nicht öffentlichen Sitzung ist Vertraulichkeit zu wahren. Gegebenenfalls kann die Vollversammlung über Umfang und Art einer Veröffentlichung und Informationsweitergabe beschließen.
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§ 6
Anträge

( 1 ) Anträge, die in der Vollversammlung behandelt werden sollen, können gestellt werden:
  1. von jedem Mitglied,
  2. vom Vorstand,
  3. vom Hauptausschuss,
  4. von jeder Arbeitsgruppe, die von der Vollversammlung eingesetzt wurde.
( 2 ) Anträge zur Tagesordnung einer Vollversammlung müssen vier Wochen vor der Vollversammlung in der endgültigen Formulierung über die Geschäftsstelle dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.
( 3 ) Anträge zur Tagesordnung, die nicht in der in Absatz 2 vorgesehenen Frist über die Geschäftsstelle beim Vorstand eingegangen sind, können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn zu Beginn der Vollversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
( 4 ) Zusatz- oder Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten sind möglich. Sie unterliegen nicht der in Absatz 2 genannten Frist.
( 5 ) Anträge, die in einer Vollversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden, können von der Vollversammlung zur weiteren Bearbeitung an jedes antragsberechtigte Mitglied oder Gremium gegeben werden.
( 6 ) Stellungnahmen, Resolutionen, Erklärungen, Presseerklärungen etc., die nicht als Anträge in der Vollversammlung behandelt werden, dürfen nur vom Vorstand abgegeben werden.
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§ 7
Sitzungsleitung

Der Vorstand leitet die Sitzungen der Vollversammlung und des Hauptausschusses. Bei Bedarf können Sitzungsleitung und Moderation vom Vorstand delegiert werden.
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§ 8
Sitzungsordnung für die Vollversammlung

( 1 ) Zu Beginn der Sitzung stellt die Sitzungsleitung die Beschlussfähigkeit gemäß § 3 Absatz 1 fest.
( 2 ) Die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner richtet sich in der Regel nach dem Eingang der Wortmeldungen bei der Sitzungsleitung.
( 3 ) Wortmeldungen werden durch Handzeichen abgegeben. Die Sitzungsleitung kann anordnen, dass Wortmeldungen schriftlich abzugeben sind.
( 4 ) Der Vorstand hat jederzeit das Recht, das Wort zu ergreifen.
( 5 ) Zur Richtigstellung ist jederzeit das Wort zu erteilen.
( 6 ) Die Sitzungsleitung kann einem Mitglied bei Vorliegen eines triftigen Grundes das Wort entziehen oder die Redezeit beschränken. Über einen Widerspruch dagegen entscheidet die Vollversammlung.
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§ 9
Anträge zur Geschäftsordnung

( 1 ) Anträge zur Geschäftsordnung sind sofort zu behandeln. Als Anträge zur Geschäftsordnung gelten insbesondere folgende Verfahrensanträge:
  1. Antrag auf Schluss der Redeliste,
  2. Antrag auf Schluss der Debatte,
  3. Antrag auf Abstimmung,
  4. Antrag auf Vertagung des Themas
  5. Antrag auf Verweisung in Arbeitsgruppen und/oder Projektgruppen,
  6. Antrag auf Beschränkung der Redezeit,
  7. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung,
  8. Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  9. Antrag auf Aussetzung der Abstimmung,
  10. Antrag auf Wiederholung der Abstimmung
  11. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit.
( 2 ) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen. Vor der Abstimmung über einen Antrag ist je einem Mitglied der Vollversammlung Gelegenheit zu geben, für und gegen den Antrag Stellung zu nehmen. Anträge zur Geschäftsordnung sind nach Beginn der Abstimmung zur Sache nur noch zulässig, wenn sie sich unmittelbar auf Verstöße während des laufenden Abstimmungsverfahrens beziehen.
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§ 10
Abstimmung

( 1 ) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel durch Handzeichen, soweit das Statut für den Rat nicht etwas anderes bestimmt. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein Mitglied dies beantragt.
( 2 ) Über Anträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:
  1. Anträge zur Geschäftsordnung,
  2. Anträge, die ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, z. B. Verweisung an ein anderes Gremium, Einholung einer Auskunft,
  3. Anträge auf Änderungen vorliegender Formulierungen,
  4. Anträge zur Sache selbst. Im Übrigen ist über einen weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bei Zweifeln, welcher Antrag weitergehend ist, entscheidet der Vorstand.
( 3 ) Soweit nicht durch das Statut für den Rat anders geregelt, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
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§ 11
Protokoll

( 1 ) Über jede Sitzung der Vollversammlung ist ein Ergebnis-Protokoll zu fertigen, in dem vor allem die Beschlüsse enthalten sein müssen. Das Protokoll fertigt in der Regel die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer an. Es ist von dieser oder diesem und der Sitzungsleitung zu unterschreiben.
( 2 ) Das Protokoll hat die Namen der Anwesenden, die Namen der fehlenden Mitglieder, die Tagesordnungspunkte, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Erklärungen zu enthalten.
( 3 ) Das Protokoll ist in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung den Mitgliedern zuzusenden und muss in der nächsten Vollversammlung genehmigt werden. Änderungsanträge sind bis zur Genehmigung möglich.
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§ 12
Aufwandsentschädigung

Ehrenamtliche Mitglieder des Rates können die Erstattung von zur Teilnahme notwendigen Auslagen wie Fahrt- und Übernachtungskosten beim Bistum beantragen. Es wird auf die gültige Reisekostenverordnung des Bistums verwiesen.
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§ 13
Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung sind mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Rates möglich.
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§ 14
Vorrang des Statuts für den Rat der Katholikinnen und Katholiken im Bistum Mainz

Sofern Regelungen in der Geschäftsordnung dem Statut für den Rat der Katholikinnen und Katholiken im Bistum Mainz widersprechen, haben die Bestimmungen des Statuts für den Rat der Katholikinnen und Katholiken im Bistum Mainz Vorrang.
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§ 15
Schlussbestimmung

Diese Geschäftsordnung wurde von der Vollversammlung am 14. März 2025 verabschiedet und tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.