Bistum Mainz
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Empfehlungen
für die Benutzung von Kirchenorgeln zum Üben

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2001, Nr. 7, Ziff. 97, S. 53)

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Für jeden Organisten stellt das Üben an einer Pfeifenorgel eine unabdingbare Notwendigkeit dar. Da sich solche Orgeln, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in Kirchenräumen befinden, sollen diese durch die Kirchengemeinde zum Zwecke des Übens zur Verfügung gestellt werden.
Rechtsgrundlage für das Üben an Kirchenorgeln ist § 8 der Ordnung für den Dienst als Kirchenmusiker im Bistum Mainz. Danach kann der Kirchenmusiker die Orgel unentgeltlich zum Üben nutzen. Die Übezeiten spricht er mit dem Pfarrer ab. Die Benutzung der Orgel zu privaten Unterrichtszwecken bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Verwaltungsrates, der gemäß § 1 des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde verwaltet. Eine Nutzung der Orgel durch Dritte, d. h. durch Personen, die das Orgelspiel beispielsweise nur privat und außerhalb einer kirchenmusikalischen Tätigkeit pflegen, soll möglich sein. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Pfarrer im Benehmen mit dem Organisten.
Die nachfolgenden Empfehlungen dienen der Orientierung für die Organisation und Durchführung des Übungsspiels an Kirchenorgeln auf der dargestellten rechtlichen Grundlage:
  1. Gottesdienste haben den Vorrang vor anberaumten Übungsstunden. Ergeben sich, etwa aus Anlass von Kasualien, zeitliche Überschneidungen, sind die Organisten, die sich in dieser Zeit zum Üben angemeldet haben, nach Möglichkeit rechtzeitig darüber zu informieren.
  2. Bei der Vergabe von Übungszeiten ist darauf zu achten, dass in der Kirche Zeit zum stillen Gebet in ausreichendem Maße vorhanden ist. Übungszeiten sollten daher vorrangig außerhalb der regelmäßigen Öffnungszeiten der Kirche vereinbart werden.
  3. Die Möglichkeit zum Üben sollte grundsätzlich auch Dritten offen stehen. Vor der Einräumung von Übungszeiten hat sich der Organist allerdings davon zu vergewissern, dass beim Übenden ausreichende Kenntnisse vorhanden sind, die verhindern, dass das Instrument durch eine unsachgemäße Behandlung Schaden nimmt. In den Anfangsphasen einer Ausbildung zum Organisten sollte das Üben nur in Anwesenheit des Lehrers gestattet werden.
  4. Bei einer großen Zahl von Übenden kann die Übezeit kontingentiert werden. Als Orientierung für eine angemessene und ausreichende Übungszeit sind zwei Zeitstunden pro Woche anzusetzen.
  5. Dritte, die auf Kirchenorgeln üben, haften für Beschädigungen. Darauf sind sie vor der Vereinbarung von Übungszeiten ausdrücklich hinzuweisen. Es ist empfehlenswert, das Recht zum Üben in diesen Fällen vom Abschluss einer evtl. Schäden abdeckenden Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.