Bistum Mainz
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Satzung für die Jugendversammlung in Pfarreien im Bistum Mainz1#

vom 15. August 2023

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 10, Ziff. 73, S. 176 ff.)
zuletzt geändert am 30. Januar 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 2, Ziff. 21, S. 15 f.)

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Präambel

Diese Satzung enthält Regelungen zur Jugendversammlung in den Pfarreien des Bistums Mainz. Die Bestimmungen des Statuts für die Pfarreiräte in der Diözese Mainz und die Wahlordnung für die Wahl der Pfarreiräte im Bistum Mainz bleiben unberührt.
Die Jugendversammlungen sind wichtiger Bestandteil der Mitbestimmung junger Menschen in den Pfarreien. Sie haben zum Ziel, die Jugendperspektive und die Präsenz junger Menschen in den Pfarreiräten zu stärken. Hierzu greift die Jugendversammlung Prinzipien der verbandlichen Jugendarbeit auf, indem sie ein Gremium der Vernetzung, der Mitbestimmung und der demokratischen Wahl für junge Menschen schafft. Bedeutsam ist dabei insbesondere die stärkere Rückbindung an die Jugend durch eine gemeinsame Meinungsbildung, die ausschließliche Wahl junger Menschen durch junge Menschen und die Möglichkeit zur Nachwahl über die Jugendversammlung. Die jährlich stattfindenden Jugendversammlungen sind für die amtierenden Jugendvertretungen eine gute Unterstützung bei der Interessenvertretung.
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§ 1
Aufgaben der Jugendversammlung

Die Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere:
  1. Information und Austausch
  2. Wahl der bis zu drei Personen als Jugendvertretung in den Pfarreirat
  3. Absprachen zur Jugendarbeit (Vernetzungs- und Kooperationsmöglichkeiten sowie die Koordination gemeinsamer Projekte)
  4. Sammeln von Wünschen, Ideen, Anregungen
  5. Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Jugendversammlung an den Pfarreirat
  6. Gemeinsame Planungen
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§ 2
Mitglieder der Jugendversammlung

( 1 ) Zur Jugendversammlung werden alle Personen zwischen 9 und 27 Jahren, die in der Pfarrei gemeldet sind, eingeladen. Weiter werden auch alle beratenden Mitglieder gemäß Absatz 5 eingeladen.
( 2 ) Stimmberechtigte Mitglieder der Jugendversammlung sind alle Personen, die zwischen 9 und 27 Jahre alt und in der Pfarrei gemeldet sind.
( 3 ) Stimmberechtigte Mitglieder sind auch Katholikinnen und Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrei haben, sofern sie am Leben der Pfarrei aktiv teilnehmen.
( 4 ) Stimmberechtigte Mitglieder sind auch junge Menschen, die nicht katholisch sind, sich aber regelmäßig in der Jugendarbeit vor Ort engagieren.
( 5 ) Beratende Mitglieder der Jugendversammlung sind
  1. die Jugendvertreterin oder der Jugendvertreter (sollte diese Person älter als 27 Jahre sein)
  2. die Ansprechperson des Pastoralteams
  3. die oder der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates oder eine durch den Pfarrgemeinderat benannte Ansprechperson
  4. die Referentin oder der Referent des zuständigen Katholischen Jugendbüros
  5. die Mitglieder des BDKJ.
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§ 3
Einladung und Turnus

( 1 ) Die amtierende Jugendvertretung lädt in Absprache mit der Ansprechperson des Pastoralteams oder falls nicht vorhanden mit dem Pfarrer zur Jugendversammlung ein. Solange keine gewählte Jugendvertretung im Amt ist, laden mindestens drei stimmberechtigte Personen in Absprache mit der Ansprechperson (§ 2 Absatz 5 Ziffer 2) ein. Die Einladung mit vorläufiger Tagesordnung wird spätestens vier Wochen vor der Sitzung in Textform verschickt oder auf andere Weise bekanntgegeben, insbesondere durch Aushang, Homepage, Social Media oder im Pfarrbrief.
( 2 ) Die Jugendversammlung findet mindestens einmal im Jahr oder auf Initiative von wenigstens drei stimmberechtigten Personen statt.
( 3 ) In den Jahren, in denen ein neuer Pfarreirat gewählt wird, sind folgende Vorgaben zu beachten:
  1. Die Einladung zur Jugendversammlung muss spätestens sechs Wochen vor der Wahl des neuen Pfarreirates erfolgen und dem Pfarreiratsvorstand gegenüber bekanntgegeben sein.
  2. Die Wahl der bis zu drei Personen der Jugendvertretung muss spätestens zwei Wochen vor der Wahl des Pfarreirates erfolgen.
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§ 4
Beschlussfähigkeit, Wahlberechtigung und Wahlvorgang bei der Wahl der Jugendvertretung

( 1 ) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmehmenden beschlussfähig, wenn unter Beachtung von § 3 ordnungsgemäß eingeladen wurde.
( 2 ) Zur Wahl berechtigt ist jede Person zwischen 9 und 27 Jahren, die in der Pfarrei gemeldet ist. Dies sind Personen, deren Wohnsitz auf dem Pfarreigebiet liegt.
( 3 ) Als Jugendvertreterin oder Jugendvertreter wählbar sind alle Personen ab 16 Jahren, die in der Pfarrei gemeldet sind.
( 4 ) Wählbar und wahlberechtigt sind auch Katholikinnen und Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrei haben, sofern sie am Leben der Pfarrei aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarreirat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Sie haben schriftlich zu versichern, dass sie nicht in einer anderen Jugendversammlung ihr aktives und passives Wahlrecht ausüben.
( 5 ) Wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar, sind in Übereinstimmung mit den Normen des CIC auch junge Menschen, die nicht katholisch sind, sich aber regelmäßig in der Jugendarbeit vor Ort engagieren.
Eine Person ist nicht wählbar, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.
( 6 ) Die Kandidierenden müssen entweder in der Jugendversammlung vorgeschlagen werden oder vor der Jugendversammlung ihre eigene Kandidatur in Textform bekannt gegeben haben.
( 7 ) In Pfarreien mit bis zu 13.000 Mitgliedern können maximal zwei Personen als Jugendvertretung gewählt werden. In Pfarreien mit mehr als 13.000 Mitgliedern können es bis zu drei Personen sein.
( 8 ) Näheres zum Ablauf der Wahl regelt die Wahlordnung für die Jugendversammlung in Pfarreien im Bistum Mainz.
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§ 5
Protokoll

( 1 ) Die Jugendversammlung trägt Sorge für die Protokollführung. Das Protokoll wird von der oder dem Protokollführenden unterschrieben. Die Ansprechperson der Pastoralteams und die Jugendvertretung nehmen das Protokoll durch Unterzeichnung zur Kenntnis.
( 2 ) Ein Ergebnisprotokoll wird allen Mitgliedern der Jugendversammlung innerhalb von acht Wochen zugänglich gemacht und veröffentlicht.
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§ 6
Aufgaben und Amtszeit der Jugendvertretung

( 1 ) Die Aufgaben der Jugendvertretung im Pfarreirat sind:
  1. die Vertretung der Interessen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen in allen Belangen
  2. falls vorhanden die Mitarbeit im Jugendrat gemäß § 7
  3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Statutes für die Pfarreiräte im Bistum Mainz.
( 2 ) Die Personen der Jugendvertretung werden auf zwei Jahre gewählt.
Sie können aus wichtigen Gründen vor den Mitgliedern der Jugendversammlung ihren vorzeitigen Rücktritt erklären.
Ebenso kann das Bischöfliche Ordinariat einer Person der Jugendvertretung aus wichtigem Grund das Amt aberkennen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
Scheidet eine Person der Jugendvertretung aus dem Amt aus, wählt die nächste Jugendversammlung eine Nachfolge.
Die Amtszeit endet mit dem Ende der Amtszeit des Pfarreirates.
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§ 7
Verhältnisbestimmung von Jugendversammlung und Jugendrat

( 1 ) Mit der Neugründung der Pfarreien ist der in Phase 2 des Pastoralen Weges eingeführte Jugendrat als zuarbeitendes Gremium zur Pastoralraumkonferenz nicht mehr zwingend notwendig.
( 2 ) Sollte sich im Prozess des Pastoralen Weges ein gut funktionierender Jugendrat etabliert haben, kann dieser durch Beschluss der Jugendversammlung fortbestehen. Über die Zusammensetzung entscheidet die Jugendversammlung. Der Jugendrat dient dann, im Unterschied zur Jugendversammlung, als ständiges Beratungsorgan der Jugend in der Pfarrei.
( 3 ) Die Mitglieder des Jugendrates beraten über Themen und geben ihre Überlegungen den Jugendvertreterinnen und Jugendvertretern mit, die im Pfarreirat die Themen der Jugend vertreten. Die Jugendvertretung kann auch Fragestellungen aus dem Pfarreirat in den Jugendrat einbringen und diese gemeinsam beraten. Die Jugendvertretung muss, in Absprache mit dem Jugendrat, mindestens einmal im Jahr zur Jugendversammlung einladen.
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§ 8
Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz in Kraft.
Mainz, den 15. August 2023
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie

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1 ↑ Aufgrund der Vorgabe, dass Rechtstexte keine Sonderzeichen innerhalb eines Wortes als Ausdruck einer geschlechtergerechten Sprache verwenden dürfen, wird in Artikel 6 von der im BKDJ üblichen Schreibweise mit Gendersternchen abgewichen und die für das gesamte Artikel-Gesetz in Übereinstimmung mit der Leitungskonferenz und dem Diözesan-Pastoralrat gewählte Form verwendet.