Bistum Mainz
.Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 12a
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz
(Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG)
vom 1. Dezember 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 14, Ziff. 203, S. 190 ff.)
Hiermit wird das Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG) vom 15.01.1979 (KABl 121 (1979), Heft 1, Nr. 1), geändert am 15.04.1980 (KABl 122 (1980), Heft 5, Nr. 72), am 01.08.1981 (KABl 123 (1981), Heft 6, Nr. 82), am 10.10.1996 (KABl 138 (1996), Heft 13, Nr. 127), am 01.12.1999 (KABl 141 (1999), Heft 14, Nr. 194), am 01.10.2000 (KABl 142 (2000), Heft 9, Nr. 171), am 10.02.2003 (KABl 145, Heft 2, Nr. 22), am 12.03.2007 (KABl 149 (2007), Heft 5, Nr. 53), am 15.10.2019 (KABl 161 (2019), Heft 12, Nr. 84) und zuletzt am 18.09.2024 (KABl 166 (2024), Heft 10, Nr. 83) geändert und wie folgt neu gefasst:
#I. KIRCHENGEMEINDEN
###§ 1
Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde
(
1
)
Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde. Er vertritt die Kirchengemeinde und das Vermögen. Vermögen in diesem Sinne sind auch die der Verwaltung ortskirchlicher Organe unterstellten kirchlichen Stiftungen.
(
2
)
Die Rechte der Inhaber kirchlicher Stellen an dem zu ihrer Besoldung bestimmten Vermögen bleiben unberührt.
(
3
)
Die Rechte des Pfarrgemeinderates bleiben unberührt. An die Stelle des in diesem Gesetz genannten Pfarrgemeinderats tritt in den ab 01.01.2024 neu errichteten Kirchengemeinden der jeweils gebildete Pfarreirat.
#§ 2
Wirtschaftsplan und Rechnungslegung
(
1
)
Der Verwaltungsrat beschließt einen Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr. Dem Pfarrgemeinderat ist Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen Frist zu dem Entwurf des Wirtschaftsplans Stellung zu nehmen. Der Verwaltungsrat stellt weiterhin den Jahresabschluss oder die Jahresrechnung fest. Näheres regelt die Wirtschaftsordnung der Diözese Mainz in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
Der Wirtschaftsplan ist nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat für die Gemeindemitglieder nach ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. Sodann ist er dem Bischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorzulegen.
(
3
)
Die Kirchengemeinde hat Bücher zu führen und in diesen ihre Geschäfte und die Lage ihres Vermögens ersichtlich zu machen (Jahresabschluss oder Jahresrechnung). Näheres regelt die Wirtschaftsordnung der Diözese Mainz in ihrer jeweils geltenden Fassung. Ferner ist ein Vermögensverzeichnis aufzustellen und fortzuführen.
(
4
)
Der Jahresabschluss oder die Jahresrechnung ist nach Feststellung durch den Verwaltungsrat öffentlich auszulegen. Er oder sie ist anschließend dem Bischöflichen Ordinariat zur Prüfung und Anerkennung vorzulegen.
(
5
)
Soweit das Buchhaltungswesen nicht durch eine andere kirchliche Stelle wahrgenommen wird, bestellt der Verwaltungsrat eine Kirchenrechnerin oder einen Kirchenrechner.
#§ 3
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(
1
)
Der Verwaltungsrat besteht aus:
- dem Pfarrer oder der gemäß § 18 Absatz 1 mit der Leitung der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde beauftragten Person als Vorsitzenden,
- den vom Pfarrgemeinderat gewählten Mitgliedern und
(
2
)
Nach jeder Neuwahl wählt der Verwaltungsrat aus den gewählten Mitgliedern einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertritt.
(
3
)
Falls der Pfarrer nicht Vorsitzender des Verwaltungsrates ist, hat er das Recht, beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. Gleiches gilt für in der Kirchengemeinde in Ausbildung befindliche Kapläne sowie den Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates oder einen seiner Stellvertreter, soweit sie nicht bereits Mitglied des Verwaltungsrates sind. In den ab dem 01.01.2024 neu errichteten Kirchengemeinden steht dieses Recht auch den Verwaltungsleitungen zu.
(
4
)
Ist eine Person oder eine Gemeinschaft von Personen nach c. 517 § 2 CIC an der Wahrnehmung der Hirtensorge beteiligt, ist bzw. sind abweichend von § 3 Absatz 1a) der mit den pfarrlichen Vollmachten und Befugnissen ausgestattete Pfarrkurat sowie eine Pfarrbeauftragte oder ein Pfarrbeauftragter Mitglieder des Verwaltungsrats.
#§ 4
Mitgliederzahl
(
1
)
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder beträgt in Kirchengemeinden:
bis 1.000 Katholiken | 4 Mitglieder | |
bis 5.000 Katholiken | 6 Mitglieder | |
bis 8.000 Katholiken | 8 Mitglieder | |
bis 11.000 Katholiken | 10 Mitglieder | |
bis 15.000 Katholiken | 12 Mitglieder | |
bis 20.000 Katholiken | 14 Mitglieder | |
über 20.000 Katholiken | 16 Mitglieder |
(
2
)
Auf Antrag kann das Bischöfliche Ordinariat eine abweichende Anzahl von zu wählenden Mitgliedern zulassen. Die Zahl der Mitglieder muss gerade sein.
(
3
)
Während der Wahlperiode ausscheidende Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch Nachwahl des Pfarrgemeinderates für den Rest der Amtszeit ersetzt.
(
4
)
Eine Veränderung der Katholikenzahl während der Wahlperiode wird erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt.
(
5
)
Bei Gebietsveränderungen der Kirchengemeinde während der Wahlperiode kann das Bischöfliche Ordinariat den Verwaltungsrat auflösen und Neuwahlen anordnen.
#§ 5
Wahl
(
1
)
Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch den Pfarrgemeinderat. Für die Durchführung der Wahl ist eine Frist vorzusehen. Die Frist bestimmt sich nach der vom Bischof gemäß Absatz 5 erlassenen Wahlordnung.
(
2
)
Die Wahl ist geheim.
(
3
)
Gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Führt diese wiederum zur Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(
4
)
Die Namen der Gewählten sind unverzüglich dem Bischöflichen Ordinariat mitzuteilen.
(
5
)
Der Bischof erlässt eine Wahlordnung.
#§ 6
Ausübung des Wahlrechts und Wählbarkeit
(
1
)
Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Gemeindemitglied, das
- seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung in der Kirchengemeinde hat und
- nach staatlichem Recht volljährig ist. Die Jugendvertreter im Pfarrgemeinderat haben bei der Wahl des Verwaltungsrats nur dann Stimmrecht, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(
2
)
Auf Antrag kann das Bischöfliche Ordinariat einen Katholiken, der aktiv am Leben der Kirchengemeinde teilnimmt, vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes in der Kirchengemeinde befreien.
(
3
)
Von der Ausübung des Wahlrechts ist ausgeschlossen:
- wer in Folge eines Richterspruches das Wahlrecht nicht besitzt,
- wer in Folge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- wer durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist oder
- wer nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts aus der Kirche ausgetreten ist.
(
4
)
Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen:
- wer in Folge eines Richterspruches das Wahlrecht nicht besitzt,
- wer in Folge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- wer durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist,
- wer nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts aus der Kirche ausgetreten ist oder
- bei wem eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. § 8 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar.
(
5
)
Nicht wählbar sind die in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde stehenden Personen, sowie diejenigen im Dienst des Bistums stehenden Personen, die in der Kirchengemeinde tätig sind. Dies gilt nicht für Aushilfskräfte, die weniger als drei Monate im Jahr beschäftigt sind.
#§ 7
Amtszeit
(
1
)
Die Amtszeit der Mitglieder entspricht der Amtszeit des Pfarrgemeinderates; sie endet mit dem Amtsantritt der Nachfolger.
(
2
)
Falls ein Mitglied sich weigert, sein Amt auszuüben oder seine Mitgliedschaft vorzeitig endet, wählt der Pfarrgemeinderat für die Dauer der restlichen Amtszeit ein Ersatzmitglied.
#§ 8
Verlust des Amtes
(
1
)
Die Mitglieder verlieren ihr Amt, wenn sie nicht mehr wählbar sind oder die Wahl für ungültig erklärt wird.
(
2
)
Das Bischöfliche Ordinariat kann ein Mitglied aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit, die Mitgliedschaft durch einen begründeten schriftlichen Bescheid aberkennen und ihm zugleich die Wählbarkeit entziehen. Zuvor müssen das Mitglied, der Verwaltungsrat und der Pfarrgemeinderat gehört werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
#§ 9
Ehrenamt und Amtsverschwiegenheit
(
1
)
Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ein Ehrenamt. Es wird unentgeltlich ausgeübt. In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat für außergewöhnliche Mühewaltung mit Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates eine angemessene Entschädigung bewilligen.
(
2
)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet in Personal‐, Bau und Grundstücksangelegenheiten oder wenn der Verwaltungsrat es beschließt oder wenn die Verschwiegenheitspflicht sich aus der Natur der Sache ergibt. Die Verschwiegenheitspflicht dauert über die Amtszeit hinaus fort. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für andere teilnehmende Personen; sie sind vom Vorsitzenden darauf hinzuweisen.Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für andere teilnehmende Personen; sie sind vom Vorsitzenden darauf hinzuweisen.
#§ 10
Einberufung
(
1
)
Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben erforderlich ist.
(
2
)
Der Vorsitzende hat den Verwaltungsrat einzuberufen auf Verlangen des Bischöflichen Ordinariates oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder. Wenn der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht binnen zwei Wochen nachkommt oder Vorsitzender und Stellvertreter nicht vorhanden oder an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind, kann das Bischöfliche Ordinariat die Einberufung vornehmen und einen Sitzungsleiter bestimmen.
#§ 11
Einladung und Öffentlichkeit
(
1
)
Zu den Sitzungen sind sämtliche Mitglieder sowie in § 3 Absatz 3 genannten Personen in Textform unter Angabe der Tagesordnung und des Gegenstandes der Beschlussfassung spätestens eine Woche vor der Sitzung einzuladen.
(
2
)
Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen, so kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand der Beschlussfassung widerspricht.
(
3
)
In Eilfällen kann unter Beachtung der in Absatz 1 vorgeschriebenen Form unter Verzicht auf die Frist eingeladen werden. Jedoch ist eine Beschlussfassung über den Beratungsgegenstand nur möglich, wenn der Verwaltungsrat beschlussfähig ist und zu Beginn der Sitzung die Eilbedürftigkeit mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden festgestellt wird.
(
4
)
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Jedoch kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Anwesenheit von Nichtmitgliedern zulassen.
#§ 12
Beschlussfähigkeit
(
1
)
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Er ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male durch eine neue Einladung zur Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und dabei auf die Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist. Satz 2 gilt nicht für die Fälle des § 11 Absatz 3.
(
2
)
Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Bei Wahlen erfolgt im Falle der Stimmengleichheit eine Stichwahl; führt auch diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Bei sonstigen Beschlüssen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit der Vorsitzende (§ 3 Absatz 1a). Bei Abwesenheit des Vorsitzenden kommt bei Stimmengleichheit kein Beschluss zustande.
(
3
)
Sind Mitglieder von der Beschlussfassung selbst betroffen, so haben sie – außer bei Wahlen – keine Stimme und dürfen bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Elternteil, der Ehegatte, Kinder, Geschwister oder von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretene natürliche oder juristische Personen durch die Beschlussfassung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen können.
(
4
)
Über das Vorliegen derartiger Gründe entscheidet der Verwaltungsrat. Bei dieser Entscheidung wirkt der Betroffene nicht mit, er ist vorher anzuhören.
(
5
)
Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen innerhalb einer Woche Beschwerde beim Bischöflichen Ordinariat zu. Dieses entscheidet endgültig. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, oder bei eingelegter Beschwerde bis zur Entscheidung des Bischöflichen Ordinariates bleibt ein Beschluss schwebend unwirksam.
#§ 12a
Umlaufbeschlüsse, Sitzungsformate
(
1
)
Sofern erforderlich, dürfen Beschlüsse in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden, wenn bei Umlaufverfahren kein Mitglied einem solchen Verfahren widerspricht oder bei Video- oder Telefonkonferenzen mehr als die Hälfte der Mitglieder einem solchen Verfahren nicht widersprechen. Konstituierende Sitzungen, geheime Abstimmungen und Wahlen dürfen mittels ausschließlich elektronischer Zuschaltung oder in gemischter Form (Zuschaltung einzelner Mitglieder in eine Präsenzsitzung) nur dann zugelassen werden, wenn technisch sichergestellt ist, dass eine geheime Stimmabgabe möglich ist.
(
2
)
Die Mitglieder können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Verwaltungsrats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragungen teilnehmen. Der Verwaltungsrat kann die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung von Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere vom Vorliegen familiärer oder beruflicher Gründe. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend.
(
3
)
Der Verwaltungsrat hat dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. Insbesondere ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden Mitglieder und die zugeschalteten Mitglieder gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses. § 12 Absatz 1 bleibt unberührt.
#§ 13
Protokollbuch
Die Beschlüsse werden unter Angabe des Datums und der Anwesenden unverzüglich, möglichst noch während der Sitzung oder nach Abschluss des Umlaufbeschlussverfahrens, in ein Protokollbuch eingetragen und von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Mitglied unter Beidrückung des Amtssiegels des Verwaltungsrats unterschrieben. Beurkundet werden die Beschlüsse durch Auszüge aus dem Protokollbuch, die der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende unter Beidrückung des Amtssiegels des Verwaltungsrats beglaubigt.
#§ 14
Verbindlichkeit der Willenserklärung
(
1
)
Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform und der Unterschriften des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines Mitgliedes sowie der Beidrückung des Amtssiegels des Verwaltungsrats.
(
2
)
Hierdurch wird nach außen das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses festgestellt.
(
3
)
In begründeten Einzelfällen kann das Bischöfliche Ordinariat einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungsrates gestatten, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vorzunehmen.
(
4
)
Die Bestimmung des § 17 bleibt unberührt.
#§ 15
Benachrichtigungspflicht
(
1
)
Das Bischöfliche Ordinariat ist unverzüglich zu benachrichtigen bei Beteiligung an Verfahren der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan), der Bodenordnung (Umlegung, Grenzregelung), Erschließung gemäß Baugesetzbuch sowie bei Maßnahmen des Städtebauförderungsgesetzes, an gerichtlichen Verfahren und Vorverfahren.
(
2
)
Benachrichtigungspflichten, die sich aus anderen Regelungen ergeben, insbesondere der Baumaßnahmenordnung für die Kirchengemeinden und Gesamtverbände im Bistum Mainz, bleiben unberührt.
#§ 16
Genehmigung von Beschlüssen mit innerkirchlicher Wirkung
Die Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates ist einzuholen bei Beschlüssen über:
- Einrichtung und Änderung der Nutzungsart von Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern, Gemeindehäusern, Jugendheimen, Schulen, Kindertagesstätten, Krankenanstalten, Altenheimen und sonstigen Bauten,
- Sammlungen; ausgenommen hiervon sind Sammlungen der Kirchengemeinde zugunsten des kirchlichen Vermögens im Sinne von § 1 Absatz 1,
- Festsetzung des Wirtschaftsplanes.
Sonstige kirchenrechtliche Vorschriften über Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
#§ 17
Genehmigung von Rechtsgeschäften und Rechtsakten
(
1
)
Nachstehend aufgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der Kirchengemeinden bedürfen nach Maßgabe der festgelegten Wertgrenzen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (c. 1281 § 2 CIC).
- Rechtsgeschäfte und Rechtsakte ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert:
- Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts
- Zustimmung zu Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken
- Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken
- Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen
- Aufnahme von Darlehen inklusive Vereinbarungen von Kontokorrentkrediten, Abgabe von Bürgschafts‐ und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritt, sowie Rangrücktrittserklärungen
- Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen
- Begründung und Änderung von kirchlichen Beamtenverhältnissen
- Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst und Arbeitsverträgen
- gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche
- Versicherungsverträge
- Gestellungsverträge, Verträge mit Rechtsanwälten im Rahmen ihrer Berufstätigkeit, Verträge über Architekten‐ und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern
- Abschluss von Reiseverträgen
- Gesellschaftsverträge und deren Änderung sowie der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art
- Erteilung von Gattungsvollmachten
- Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen, einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung
- Verträge über Bau- und Unterhaltsverpflichtungen sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche
- Begründung öffentlich‐rechtlicher Verpflichtungen unbeschadet der unter 1. c) und g) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Sanierungsausgleichsverträge, Durchführungsverträge im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, Kfz‐Stellplatzablösungsvereinbarungen
- Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des örtlichen Vermögensverwaltungs- und Vertretungsorganes und von diesem Bevollmächtigten und Beauftragten sowie mit Mitgliedern anderer Gremien in der Pfarrei, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht
- Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und vergleichbaren Verfahren sowie deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um einen Eilfall handelt; im Letzteren ist das Bischöfliche Ordinariat unverzüglich zu benachrichtigen
- Gebührensatzungen aller Art
- Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen
- Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen.
- Rechtsgeschäfte und Rechtsakte mit einem Gegenstandswert von mehr als 20.000 Euro:
- Schenkungen
- Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten
- Kauf- und Tauschverträge
- Werkverträge mit Ausnahme der unter 1. k) genannten Verträge
- Geschäftsbesorgungsverträge mit Ausnahme der unter 1. k) genannten Verträge und Treuhandverträge
- Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen.
- Miet-, Pacht- und Leasingverträge sowie sonstige entgeltliche Dauerschuldverhältnisse, soweit nicht unter Ziffer 1 genannt, die unbefristet sind oder deren Laufzeit länger als zehn Jahre beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet 20.000 Euro übersteigt.
(
2
)
Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
(
3
)
§ 15 bleibt unverändert.
(
4
)
Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung kann die kirchliche Aufsichtsbehörde regeln, dass für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung als bereits erteilt gilt. Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehört die Wahrung bestehender Zustimmungsvorbehalte des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums.
#§ 18
Rechte des Bischofs
(
1
)
Der Bischof kann aus wichtigen pastoralen Gründen im Einzelfall Verwaltungsbefugnisse und Vertretungsrechte des Verwaltungsrates einschränken oder aussetzen und diese selbst wahrnehmen. Er kann diese Rechte im Einzelfall übertragen. Die Einschränkungen und Aussetzungen sind nach Art und Umfang schriftlich festzulegen; sie werden mit Eingang beim Pfarramt wirksam. Verwaltungsrat und Pfarrgemeinderat sollen vorher gehört werden.
(
2
)
Rechte Dritter im Rahmen des staatlichen Rechtes bleiben unberührt.
#§ 19
Geschäftsanweisung und Gebührenordnungen
(
1
)
Das Bischöfliche Ordinariat kann Anweisungen über die Geschäftsführung erteilen und Gebühren festsetzen sowie die Kirchengemeinde ermächtigen, für ihre Zwecke Gebühren festzusetzen. § 17 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe t) bleibt hiervon unberührt.
(
2
)
Geschäftsanweisungen und Gebührensatzungen kirchlicher Rechtsträger werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Gebührensatzungen der Kirchengemeinden sind darüber hinaus in geeigneter Weise bekannt zu geben.
#§ 20
Einsichts- und Beanstandungsrecht des Bischöflichen Ordinariates
Das Bischöfliche Ordinariat ist berechtigt, in die Vermögensverwaltung Einsicht zu nehmen. Es kann Rechtswidrigkeiten beanstanden. Der Verwaltungsrat hat der Beanstandung unverzüglich abzuhelfen.
#§ 21
Rechte des Bischöflichen Ordinariates bei Pflichtwidrigkeiten
(
1
)
Kommt der Verwaltungsrat seinen Pflichten nicht nach oder unterlässt er es, Pflichtleistungen in den Wirtschaftsplan aufzunehmen, festzusetzen oder zu genehmigen oder begründete Ansprüche gerichtlich geltend zu machen oder unbegründete abzuwehren, so kann das Bischöfliche Ordinariat nach Anhörung des Verwaltungsrates die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(
2
)
Wenn der Verwaltungsrat wiederholt oder gröblich seine Pflicht verletzt, kann ihn das Bischöfliche Ordinariat nach Anhörung des Pfarrgemeinderates auflösen. Mit der Auflösung ist die Neuwahl anzuordnen.
#§ 22
Bestellungen
(
1
)
Kommt die Wahl der Mitglieder nicht zustande oder ist der Verwaltungsrat aufgelöst worden oder ist er funktionsunfähig, so kann das Bischöfliche Ordinariat einen Verwalter oder eine Gruppe von Verwaltern bestellen, die die Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates haben. Ist eine Gruppe von Verwaltern bestellt, gilt § 14 entsprechend mit der Maßgabe, dass zur Verbindlichkeit von Willenserklärungen die Unterschriften zweier Verwalter erforderlich sind; ist nur ein Verwalter bestellt, genügt dessen Unterschrift. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(
2
)
Sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so kann das Bischöfliche Ordinariat für die Dauer der Verhinderung einen anderen Vorsitzenden bestellen.
#§ 23
Filialkirchengemeinden
(
1
)
Aus den Filialkirchengemeinden mit eigenem Vermögen wählt der zuständige Pfarrgemeinderat je ein Mitglied zum Kirchenverwaltungsrat der Mutterkirchengemeinde hinzu, dessen Zahl (§ 4) entsprechend erhöht wird. Der auf diese Weise erweiterte Kirchenverwaltungsrat verwaltet das Vermögen der Mutter‐ und Filialkirchengemeinde(n).
(
2
)
Auf besonderen Antrag kann das Bischöfliche Ordinariat die Bildung eines eigenen Filialkirchenverwaltungsrates zulassen; die Bestimmungen der §§ 1 bis 22 gelten dann entsprechend.
#§ 24
Pfarr-Rektorate
(
1
)
Pfarr‐Rektorate bilden einen Beirat, dessen Vorsitzender der Pfarr‐Rektor ist und dessen Laienmitglieder vom zuständigen Pfarrgemeinderat gewählt werden.
(
2
)
Dem Beirat obliegt die Aufstellung und Verabschiedung des Wirtschaftsplans sowie die laufende Wirtschaftsführung. Im Übrigen ist der Kirchenverwaltungsrat der Mutterpfarrei zuständig.
(
3
)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 22 gelten sinngemäß.
#II. KIRCHENGEMEINDE-VERBÄNDE
###§ 25
Bildung von Kirchengemeindeverbänden
(
1
)
Kirchengemeinden können im Rahmen der Vermögensverwaltung zu Verbänden zusammengeschlossen werden.
(
2
)
Ein Verband kann durch den Anschluss anderer Gemeinden erweitert werden.
#§ 26
Errichtung, Änderung und Auflösung von Kirchengemeindeverbänden
(
1
)
Die Errichtung und Erweiterung eines Kirchengemeindeverbandes erfolgt nach Anhörung der Verwaltungsräte der beteiligten Kirchengemeinden durch den Bischof. Werden im Gebiet eines Kirchengemeindeverbandes neue Kirchengemeinden errichtet, so gehören sie zum Verband.
(
2
)
Der Bischof kann das Ausscheiden einer Kirchengemeinde nach Anhörung der Verwaltungsräte aller am Kirchengemeindeverband beteiligten Kirchengemeinden anordnen. Dasselbe gilt für die Auflösung eines Kirchengemeindeverbandes.
#§ 27
Aufgaben der Kirchengemeindeverbände
(
1
)
Dem Verband kann übertragen werden
- die Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben;
- die verwaltungsmäßige Beratung und Betreuung einzelner angeschlossener Kirchengemeinden und sonstiger kirchlicher Einrichtungen überpfarrlicher Art, soweit die Kirchengemeinden und sonstigen kirchlichen Einrichtungen diese Inanspruchnahme beschließen. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit diese Aufgaben bereits Kraft bischöflicher Anordnung von anderen Einrichtungen wahrgenommen werden.
(
2
)
Die Festlegung der Zuständigkeit im Einzelnen bestimmt das Bischöfliche Ordinariat.
(
3
)
Der Verband kann im Rahmen des geltenden Rechts Gebühren festsetzen und Steuern erheben.
#§ 28
Organe
(
1
)
Organe des Kirchengemeindeverbandes sind:
- die Verbandsvertretung
- der Verbandsausschuss
(
2
)
Der Verbandsvertretung obliegt die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und über den Jahresabschluss oder die Jahresrechnung des Kirchengemeindeverbandes.
(
3
)
Der Verbandsausschuss nimmt die Aufgaben des Verbandes einschließlich der Vermögensverwaltung wahr. Er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr.
#§ 29
Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung besteht mindestens aus je einem Mitglied der Verwaltungsräte der dem Kirchengemeindeverband angeschlossenen Kirchengemeinden.
(
2
)
Der Generalvikar oder der Inhaber oder die Inhaberin des Amtes des oder der Bevollmächtigten des Generalvikars kann in einem Erlass gemäß § 27 Absatz 2 dieses Gesetzes, mit dem die Zuständigkeit des Kirchengemeindeverbandes im Einzelnen bestimmt wird, anordnen, dass jede Kirchengemeinde durch zwei oder mehr Mitglieder ihres Verwaltungsrates vertreten wird.
(
3
)
Wird jede Kirchengemeinde nur durch ein Mitglied des Verwaltungsrates vertreten, so wird dieses Mitglied vom Verwaltungsrat aus seinen Mitgliedern für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Domkirchengemeinden, die keinen Vermögensverwaltungsrat haben, entsenden ein Mitglied, das vom Domkapitel ernannt wird.
(
4
)
Wird die Gemeinde durch zwei Mitglieder vertreten, so gehören der Verbandsvertretung der Pfarrer oder der vom Bischöflichen Ordinariat mit der Leitung der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde Beauftragte sowie der gemäß Absatz 3 gewählte Vertreter an.
(
5
)
Jeder weitere Vertreter wird entsprechend Absatz 3 gewählt.
#§ 30
Verbandsausschuss
(
1
)
Der Verbandsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Mitgliedern der Verbandsvertretung, die diese für die Dauer ihres Amtes wählt.
(
2
)
Falls der Kirchengemeindeverband aus weniger als fünf Mitgliedern besteht, so kann der Generalvikar oder der Inhaber oder die Inhaberin des Amtes des oder der Bevollmächtigten des Generalvikars in einem Erlass gemäß § 27 Absatz 2 dieses Gesetzes anordnen, dass jede Kirchengemeinde durch zwei oder mehrere Mitglieder ihres Verwaltungsrates vertreten wird.
(
3
)
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsvertretung sind zugleich Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Verbandsausschusses.
#§ 31
Beschlussfähigkeit
(
1
)
Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Sie ist stets beschlussfähig, wenn sie zum zweiten Male durch eine neue Einladung zur Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und dabei auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist.
(
2
)
Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
#§ 32
Verbindlichkeit von Willenserklärungen
Willenserklärungen verpflichten den Kirchengemeindeverband nur dann, wenn sie von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Verbandsausschuss‐Mitglied schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgegeben werden. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
#§ 33
Anzuwendende Bestimmungen
Die §§ 2 sowie 9-22 finden auf Kirchengemeindeverbände entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 22-32 etwas anderes ergibt oder der Bischof im Einzelfall Abweichungen bestimmt.
#III. BISTUM UND SONSTIGE JURISTISCHE PERSONEN
###§ 34
Vertretung des Bistums
(
1
)
Das Bistum und der Bischöfliche Stuhl werden durch den Bischof oder den Generalvikar oder den Inhaber oder die Inhaberin des Amtes des oder der Bevollmächtigten des Generalvikars oder im Rahmen seiner Zuständigkeit durch den Bischofsvikar vertreten. Während der Sedisvakanz werden sie durch den Diözesanadministrator oder seinen Ständigen Vertreter oder den Inhaber oder die Inhaberin des Amtes des oder der Bevollmächtigten des Generalvikars vertreten. Der Inhaber oder die Inhaberin des Amtes des Diözesanökonoms oder der Diözesanökonomin ist im Rahmen der ihm oder ihr obliegenden Vermögensverwaltung zur Vertretung der in Satz 1 genannten Körperschaften befugt.
(
2
)
Die in Absatz 1 Sätze 1 und 2 genannten Vertretungsberechtigten sind zur umfassenden außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung, der Ökonom ausschließlich zur außergerichtlichen Vertretung des Bistums Mainz und des Bischöflichen Stuhls, berechtigt und unterschriftsbefugt. Sie können auch andere Mitarbeitende des Bistums und des Bischöflichen Stuhls mit der Abgabe von Willenserklärungen beauftragen und Unterschriftsbefugnisse erteilen.
(
3
)
Willenserklärungen, durch welche das Bistum und der Bischöfliche Stuhl verpflichtet werden sollen, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Amtssiegel zu versehen. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von einer der in Absatz 1 genannten vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet sind. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für das Bistum und den Bischöflichen Stuhl finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind, sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Beauftragter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form nach Satz 1 erteilt ist. Die Vorschrift des § 126a BGB über die elektronische Form ist anwendbar. Lassen die Vorschriften der Artikel 35 ff. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) ein qualifiziertes elektronisches Siegel zu, kann dieses das Amtssiegel ersetzen.
(
4
)
Bei der Vollziehung von Erklärungen sollen die in Absatz 1 genannten Vertretungsberechtigten ihre Amtsbezeichnung, die übrigen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragten Mitarbeitenden einen das Auftragsverhältnis kennzeichnenden Zusatz beifügen.
#§ 35
Vertretung sonstiger kirchlicher juristischer Personen
(
1
)
Die Vertretung der Domkirche St. Martin (KdöR), des Domkapitels (KdöR), der öffentlichen juristischen Rechtsträger kanonischen und staatlichen Rechts auf kirchengemeindlicher (pfarrlicher) Ebene, insbesondere der Gotteshaus- und Stellenvermögen und weiterer rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Stiftungen sowie weiterer öffentlicher juristischer Personen kanonischen und staatlichen Rechts unabhängig davon, ob sie diesen Status durch die zuständige Autorität bei der Errichtung oder nachträglich erlangt haben, richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, im Übrigen nach dem allgemeinen oder partikulären Kirchenrecht oder gegebenenfalls nach den besonderen Satzungen. Dies gilt auch für aus Kirchengemeinden gebildete rechtsfähige Zweckverbände, insbesondere für den Unikathe Kita-Zweckverband im Bistum Mainz (KdöR), sowie für das bischöfliche Priesterseminar (KdöR).
(
2
)
Auf die in Absatz 1 genannten Einrichtungen finden die §§ 8 sowie 15‐22 entsprechende Anwendung, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt.
#IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
###§ 36
Ausführungsbestimmungen
Der Generalvikar oder der Inhaber oder die Inhaberin des Amtes des oder der Bevollmächtigten des Generalvikars wird ermächtigt, die erforderlichen Ausführungsvorschriften zu erlassen.
#§ 37
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz vom 15.01.1979 in seiner zuletzt geänderten Fassung vom 18.09.2024 außer Kraft.
Mainz, den 1. Dezember 2025 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Notarin der Kurie |