Bistum Mainz
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Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte und die Gemeinderäte von Katholiken anderer Muttersprache im Bistum Mainz

vom 15. August 2023

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 10, Ziff. 73, S. 172 ff.)

Die Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte und die Gemeinderäte von Katholiken anderer Muttersprache im Bistum Mainz in der Fassung vom 01.06.2019 wird geändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte und die Gemeinderäte von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache im Bistum Mainz (im Folgenden GKaM)
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§ 1
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind in § 3 des Statutes für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Mainz geregelt.
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§ 2
Vorbereitung der Wahl

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat1# ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung der Wahl verantwortlich.
( 2 ) Er veranlasst spätestens sechs Monate vor der Wahl die Vorbereitung und wählt unter den Wahlberechtigten einen Wahlvorstand gemäß § 3.
( 3 ) Er entscheidet spätestens sechs Monate vor der Wahl, ob die Wahl als allgemeine Briefwahl durchgeführt wird.
( 4 ) Er legt spätestens drei Monate vor der Wahl die Zahl der Mitglieder des Pfarrgemeinderates aufgrund der Katholikinnen- und Katholikenzahl fest sowie gegebenenfalls eine Einteilung in Pfarrbezirke gemäß § 2 Absatz 2. Dabei ist auch zu entscheiden, wie viele Mitglieder aus den jeweiligen Pfarrbezirken in den Pfarrgemeinderat gewählt werden sollen. Der Pfarrgemeinderat soll sich bei seiner Entscheidung an der Anzahl der Katholikinnen und Katholiken orientieren.
( 5 ) Er legt rechtzeitig Wahllokal(e) und Wahlzeit(en) fest.
( 6 ) Der Pfarrgemeinderat gibt der Pfarrgemeinde spätestens acht Wochen vorher den Termin für die Pfarrgemeinderatswahl bekannt.
( 7 ) Er erlässt einen Aufruf, der in ortsüblicher Weise schriftlich bekannt zu geben ist und das Wichtigste aus der Wahlordnung enthält. Der Pfarrgemeinderat kann die Pfarrgemeinde zu einer Pfarrversammlung einladen. Findet keine Pfarrversammlung statt, muss die Pfarrgemeinde über die maßgeblichen Bestimmungen und Entscheidungen schriftlich und durch Aushang informiert werden.
( 8 ) Der Pfarrgemeinderat fordert die Pfarrgemeinde auf, Wahlvorschläge abzugeben.
( 9 ) Wenn in einer Pfarrgemeinde kein Pfarrgemeinderat besteht, dann entscheidet der Pfarrer im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gemäß § 2 Absatz 2.
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§ 3
Wahlvorstand

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat wählt aus dem Kreis der Wahlberechtigten einen Wahlvorstand.
( 2 ) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter als Vorsitzende oder Vorsitzenden und aus mindestens zwei, höchstens vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig.
( 3 ) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter darf nicht für die Wahl kandidieren.
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§ 4
Wahlvorschläge

( 1 ) Jede und jeder Wahlberechtigte kann wählbare Personen als Kandidierende vorschlagen.
( 2 ) Die Jugendvertreterin oder der Jugendvertreter wird von der Jugendversammlung gewählt. Näheres regelt die Satzung für die Jugendversammlung in Pfarrgemeinden im Bistum Mainz.
( 3 ) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung jeder und jedes Vorgeschlagenen mit Angabe von Namen, Vornamen, Anschrift, Alter, Beruf und eigenhändiger Unterschrift beizufügen. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich; unberührt bleibt das Recht zur Ablehnung der Wahl gemäß § 15 Absatz 2.
( 4 ) Der Wahlvorschlag muss von mindestens fünf wahlberechtigten Gemeindegliedern unterschrieben sein.
( 5 ) Wahlvorschläge müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin dem Wahlvorstand schriftlich vorliegen.
( 6 ) Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen enthalten als die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des neuen Pfarrgemeinderates.
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§ 5
Prüfung der Wahlvorschläge

( 1 ) Der Wahlvorstand prüft die Wählbarkeit der auf den Wahlvorschlägen genannten Kandidierenden.
( 2 ) Die Ablehnung einer oder eines Kandidierenden ist dieser oder diesem schriftlich vor Veröffentlichung der Kandidierendenliste unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
( 3 ) Der Wahlvorstand stellt aus den eingegangenen Wahlvorschlägen die Kandidierendenliste zusammen. Die Liste muss eine um wenigstens die Hälfte höhere Anzahl von Kandidierenden enthalten, als Mitglieder in den Pfarrgemeinderat direkt zu wählen sind.
( 4 ) Wenn die vom Pfarrgemeinderat gemäß § 1 Absatz 4 des Statuts für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Mainz oder die vom Gemeinderat anderer Muttersprache gemäß § 1 Absatz 5 festgelegte Mitgliederzahl je Pfarrbezirk aufgrund der eingegangenen Kandidierendenvorschläge nicht erreicht wird, beschließt der Pfarrgemeinderat oder der Gemeinderat anderer Muttersprache eine andere Zusammensetzung des Gremiums.
( 5 ) Gelingt es dem Pfarrgemeinderat im Zusammenwirken mit dem Wahlvorstand nicht, in ausreichender Zahl Kandidierende zu finden, ist der Wahlvorstand gehalten, noch vor dem Termin der Erstellung der Kandidierendenliste dies dem Bischöflichen Ordinariat mitzuteilen.
( 6 ) Das Bischöfliche Ordinariat entscheidet das weitere Vorgehen, insbesondere über eine Verlängerung der Frist zur Kandidierendensuche und gegebenenfalls über einen neuen Wahltermin. Wenn der Wahltermin nicht eingehalten werden kann, ist am ursprünglichen Wahltag in allen Gemeindegottesdiensten ein Schreiben des Bischöflichen Ordinariates, in dem ein neuer Wahltermin festgesetzt wird, von der oder dem Pfarrgemeinderatsvorsitzenden zu verlesen und der ganzen Pfarrgemeinde bekannt zu machen.
( 7 ) Kann zum neu festgesetzten Zeitpunkt wiederum keine Wahl durchgeführt werden, verlieren der Pfarrgemeinderat und der Verwaltungsrat ihr Mandat. Das Bischöfliche Ordinariat setzt eine Vermögensverwalterin oder einen Vermögensverwalter ein. Diese oder dieser hat die Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates.
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§ 6
Kandidierendenliste

( 1 ) Nach Prüfung der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Kandidierendenliste zusammen gemäß § 5 Absatz 2.
( 2 ) Die Kandidierendenliste enthält von allen Kandidierenden den Namen, den Vornamen, den Wohnort und ggf. die Angabe des Wahlbezirks; die Kandidierenden können freiwillig weitere Angaben ergänzen. Die Reihenfolge wird durch das Los bestimmt. Auf der Kandidierendenliste ist zu vermerken, dass die Reihenfolge der Kandidierenden durch das Los bestimmt wurde. Die Namen der Kandidierenden, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Pfarrei haben, sind als solche durch die Angabe des Wohnortes zu kennzeichnen.
( 3 ) Die Kandidierendenliste, Wahllokal(e) und Wahlzeit(en) sind vom Wahlvorstand spätestens am dritten Sonntag vor der Wahl durch Aushang und gegebenenfalls durch Pfarrbrief in wirkungsvoller Weise bekannt zu machen. Der Aushang muss bis zum Wahltermin zugänglich sein.
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§ 7
Stimmzettel

( 1 ) Auf dem Stimmzettel sind dieselben Personen mit
  1. Namen
  2. Vorname
  3. Wohnort
  4. gegebenenfalls Pfarrbezirk
    und in derselben Reihenfolge und Gliederung aufzuführen wie in der Kandidierendenliste.
( 2 ) Außerdem sind auf dem Stimmzettel anzugeben:
  1. der Name der Pfarrgemeinde
  2. der Wahltermin
  3. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates.
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§ 8
Vereinfachtes Wahlverfahren

( 1 ) In Pfarrgemeinden bis 1000 Katholikinnen und Katholiken kann der Pfarrgemeinderat die Wahl im vereinfachten Verfahren beschließen. Dabei kann jede oder jeder Wahlberechtigte ungeachtet von einer Kandidierendenliste höchstens so viele Namen wählbarer Personen in einen vorbereiteten Stimmzettel eintragen, wie Mitglieder des Pfarrgemeinderates gemäß § 1 Absatz 4 Statut für die Pfarrgemeinderäte in der Diözse Mainz direkt zu wählen sind.
( 2 ) Dieser Stimmzettel enthält neben den in § 7 Absätze 1 und 2 genannten Angaben:
  1. den Hinweis, dass die Angaben zu den eingetragenen Personen deren Identifizierung ermöglichen müssen
  2. Angaben über die Wählbarkeit und ihre Ausschlussgründe gemäß § 3 Statut für die Pfarrgemeinderäte in der Diözse Mainz.
( 3 ) Falls die Wahl entsprechend der §§ 4 bis 6 der Wahlordnung eingeleitet wurde, enthält der Stimmzettel darüber hinaus:
  1. die Namen derjenigen Personen, die sich zur Kandidatur bereit erklärt haben,
  2. den Hinweis, dass die Namen der Kandidierenden, die nicht gewählt sein sollen, zu streichen sind,
  3. den Hinweis, dass die nicht gestrichenen Namen auf die Zahl der zu wählenden Mitglieder gemäß § 1 Absatz 4 des Statuts für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz angerechnet werden und dass insgesamt nicht mehr Stimmen vergeben werden dürfen, als Mitglieder in den Pfarrgemeinderat zu wählen sind.
( 4 ) Der Wahlvorstand überprüft die Ordnungsmäßigkeit der Stimmabgaben. Unberücksichtigt bleiben Eintragungen, die eine Identifizierung der Person nicht ermöglichen oder Personen betreffen, die nicht wählbar sind.
Die übrigen Eintragungen auf den Stimmzetteln bleiben gültig.
( 5 ) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 6 ) Der Wahlvorstand fragt die Gewählten in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl an und gibt ihnen die Möglichkeit, sich binnen drei Tagen zur Annahme der Wahl zu äußern. Falls keine Äußerung erfolgt, gilt die Wahl als abgelehnt.
( 7 ) Der Wahlvorstand hält die Entscheidung über die Annahme der Wahl schriftlich fest. Der schriftliche Vermerk ist von der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern zu unterzeichnen.
( 8 ) Auf Antrag beim Bischöflichen Ordinariat kann das vereinfachte Wahlverfahren auch in Pfarreien bis 2000 Katholikinnen und Katholiken angewandt werden.
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§ 9
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter verteilt die Aufgaben des Wahlvorstandes vor Beginn der Wahlhandlung auf die einzelnen Beisitzerinnen und Beisitzer.
( 2 ) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sorgen für den ungestörten Ablauf der Wahl.
( 3 ) Ein Mitglied des Wahlvorstandes führt eine Liste oder Kartei, in die die Wählenden nach Prüfung der Wahlberechtigung mit Vor- und Namen, Anschrift und Geburtsdatum einzutragen sind. Wenn eine solche Liste der wahlberechtigten Personen bereits vor der Wahl vorliegt, ist die Stimmabgabe in dieser Liste zu vermerken.
( 4 ) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Abgabe des ersten Stimmzettels, dass die Wahlurne leer und versiegelt ist. Wenn Stimmzettelumschläge verwendet werden, müssen diese einheitlich sein.
( 5 ) Der Wahlvorstand entnimmt unmittelbar nach Beendigung der Wahlzeit die Stimmzettel der Wahlurne, zählt sie und vergleicht ihre Anzahl mit der in der Liste oder Kartei eingetragenen Wählenden. Die Auszählung ist öffentlich. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung, so ist diese in der Niederschrift anzugeben und möglichst zu erläutern.
( 6 ) Der Wahlvorstand sortiert die ungültigen Stimmzettel aus. Aus den gültigen Stimmzetteln werden die abgegebenen Stimmen je Kandidatin oder Kandidaten einzeln gezählt. Über die Gültigkeit der Stimmzettel beschließt der Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter.
( 7 ) Über die Wahlhandlung, die Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift an, die von allen Mitgliedern zu unterschreiben und alsbald zusammen mit den abgegebenen Stimmzetteln und sonstigen Unterlagen an das Pfarrarchiv zu geben ist.
( 8 ) Wenn in einer Pfarrgemeinde mehrere Wahllokale zur gleichen Zeit geöffnet sind, müssen jeweils eigene Protokolle geführt werden, die nach Abschluss der Wahl zu einem Gesamtprotokoll zusammengefasst werden.
( 9 ) Wenn das Wahllokal oder die Wahllokale zu getrennten Wahlzeiten geöffnet sind, ist die Wahlurne jeweils zu versiegeln. Das Ergebnis wird erst nach Beendigung der Wahl festgestellt. In diesem Fall ist nur ein Protokoll notwendig.
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§ 10
Wahlhandlung

( 1 ) Die Wahlhandlung ist öffentlich, die Stimmabgabe geheim. Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied darf nur einen Stimmzettel abgeben.
( 2 ) Die Wählenden kreuzen auf dem Stimmzettel höchstens so viele Namen an, wie Mitglieder in den Pfarrgemeinderat zu wählen sind.
( 3 ) Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Personen zu wählen sind, oder wenn sich auf ihm weitere handschriftliche Zusätze befinden unbeschadet der Regelung über das vereinfachte Wahlverfahren in § 8.
( 4 ) Bei Vorabendgottesdiensten des Wahltages muss im Zusammenhang mit den Gottesdiensten Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden.
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§ 11
Briefwahl

( 1 ) Jede und jeder Wahlberechtigte hat auf Antrag die Möglichkeit, brieflich zu wählen. Dieser Antrag kann bis zum vorletzten Tag vor dem Wahltermin schriftlich oder mündlich beim Wahlvorstand oder beim Pfarramt gestellt werden.
( 2 ) Wer einen Antrag auf Briefwahl gestellt hat, erhält einen Briefwahlschein, Stimmzettel, Stimmzettel- und Wahlbriefumschlag.
( 3 ) Wer die Briefwahl beantragt hat, ist mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift in ein eigens anzulegendes Verzeichnis einzutragen.
( 4 ) Die Briefwählerin oder der Briefwähler hat den Wahlbrief so rechtzeitig abzusenden, dass dieser spätestens bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit eingegangen ist. Der Wahlbrief muss an den Wahlvorstand gerichtet sein, den Briefwahlschein enthalten und in einem verschlossenen Umschlag den Stimmzettel.
( 5 ) Auf dem Briefwahlschein haben die Wählenden durch Unterschrift zu versichern, dass sie oder er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Fehlt auf dem Briefwahlschein die Unterschrift der oder des Wählenden oder fehlt der Briefwahlschein, gilt die Stimme als nicht abgegeben.
( 6 ) Der Pfarrgemeinderat kann die Durchführung der Wahl als allgemeine Briefwahl beschließen. In diesem Falle erhalten alle Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen. Die Vorschriften in § 10 gelten entsprechend. Auch bei allgemeiner Briefwahl muss am Wahltag Urnenwahl möglich sein.
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§ 12
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahlhandlung das Wahlergebnis fest.
( 2 ) Gewählt sind diejenigen Kandidierenden, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und zwar so viele Personen, wie Mitglieder in den Pfarrgemeinderat gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Pfarrbezirke zu wählen waren. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 3 ) Die übrigen Kandidierenden, für die Stimmen abgegeben wurden, sind Ersatzmitglieder. Sie rücken beim vorzeitigen Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes für den Rest der Amtszeit nach. Über die Reihenfolge entscheidet die für sie abgegebene Stimmenzahl, die je Pfarrbezirk festgelegte Zahl von Mitgliedern beziehungesweise bei Stimmengleichheit das Los.
( 4 ) Die Wahlniederschrift ist an das Bischöfliche Ordinariat, Diözesanstelle Pfarrgemeinderäte, Pfarreiräte und Gemeindeausschüsse zu senden.
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§ 13
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat das Wahlergebnis an dem auf den Wahltermin folgenden Sonntag in den Gottesdiensten zu vermelden sowie durch Aushang für die Dauer von mindestens zwei Wochen nach der Wahl und gegebenenfalls im Pfarrbrief bekannt zu geben.
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§ 14
Rechtsmittel

( 1 ) Jeder Wahlberechtigte der Pfarrei kann gegen die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Wahltermin schriftlich beim Wahlvorstand Einspruch erheben.
( 2 ) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorliegen und wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Verstoß die Mandatsverteilung beeinflusst haben kann.
( 3 ) Der Wahlvorstand entscheidet über den Einspruch durch Beschluss. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Der Wahlvorstand hat unverzüglich die Diözesanstelle für Pfarrgemeinderäte, Pfarreiräte und Gemeindeausschüsse über diesen Einspruch und den Beschluss zu informieren.
( 4 ) Gegen den Beschluss ist innerhalb einer Woche nach Zustellung die Beschwerde bei der Schiedsstelle im Bischöflichen Ordinariat statthaft. Der angegriffene Beschluss ist in Kopie beizufügen. Die Schiedsstelle entscheidet endgültig.
( 5 ) Einspruch und Beschwerde hindern weder die Konstituierung noch die Arbeit des Pfarrgemeinderates und haben keine aufschiebende Wirkung. Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle kann von Amts wegen vorläufige Maßnahmen vor Entscheidung über die Beschwerde treffen, insbesondere eine einstweilige Anordnung erlassen.
( 6 ) Erklärt die Schiedsstelle auf die Beschwerde die Wahl für ungültig, entscheidet das Bischöfliche Ordinariat über einen neuen Wahltermin. § 5 Absatz 5 gilt entsprechend.
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§ 15
Konstituierung des Pfarrgemeinderates

( 1 ) Die konstituierende Sitzung des Pfarrgemeinderates findet unter Berücksichtigung der Einspruchsfrist spätestens vier Wochen nach der Pfarrgemeinderatswahl statt. Der Pfarrer lädt ein und leitet die Sitzung.
( 2 ) In dieser Sitzung erklärt jede und jeder Gewählte persönlich, ob sie oder er die Wahl annimmt. Erst danach kann über eine Zuwahl weiterer Mitglieder entschieden werden.
( 3 ) Spätestens in der zweiten Sitzung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende zu wählen, die oder der mit ihrer oder seiner Wahl die Leitung der Sitzung übernimmt.
( 4 ) Der Bericht über die Konstituierung des Pfarrgemeinderates ist mit der Unterschrift des Pfarrers und der oder des Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates an das Bischöfliche Ordinariat, Diözesanstelle Pfarrgemeinderäte, Pfarreiräte und Gemeindeausschüsse zu senden.
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§ 16
Schlussbestimmung

Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz in Kraft.
Mainz, den 15. August 2023
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie

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1 ↑ Soweit in dieser Ordnung vom Pfarrgemeinderat gesprochen wird, sind auch die Gemeinderäte anderer Muttersprache mitgemeint. Soweit auf das PGR-Statut verwiesen wird, gilt analog das Statut für die Gemeinderäte anderer Muttersprache.