Bistum Mainz
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Wahlordnung für die Jugendversammlung in Pfarreien im Bistum Mainz1#

vom 15. August 2023

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 10, Ziff. 73, S. 178 ff.)

Eine zentrale Aufgabe der Jugendversammlung ist die Wahl von bis zu drei Personen der Jugendvertretung im Pfarreirat. In Ergänzung zur Satzung für die Jugendversammlung in Pfarreien im Bistum Mainz gelten die nachfolgenden Regelungen.
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§ 1
Leitung

Für die Wahlen während der Jugendversammlung bestimmen die Anwesenden durch offene Abstimmung per Handzeichen eine Wahlleitung. Die Wahlleitung führt durch den Wahlgang, zählt die Stimmen aus und gibt das Ergebnis der Wahl bekannt. Die Wahlleitung soll mit zwei Personen besetzt sein, die nicht selbst für ein Amt kandidieren.
Ist die Wahlleitung bestimmt, übernimmt sie für die Dauer der Wahlen den Vorsitz der Versammlung.
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§ 2
Kandidierendenliste

Die Wahlleitung öffnet die Kandidierendenliste und nimmt Namensvorschläge entgegen. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Jugendversammlung. Auch zuvor schriftlich eingegangene Kandidaturen werden berücksichtigt.
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§ 3
Vorstellung der Kandidierenden

Nachdem die Wahlleitung die Wahlliste geschlossen hat, werden die Kandidierenden nacheinander gefragt, ob sie bereit sind, sich zur Wahl zu stellen.
Die Kandidierenden können sich nun der Versammlung vorstellen und von der Versammlung befragt werden.
Falls es einer kandidierenden Person nicht möglich ist, an der Versammlung teilzunehmen, kann die eigene Kandidatur in Textform bekanntgegeben werden. In diesem Fall ist es empfehlenswert, sich in geeigneter Weise der Versammlung vorzustellen, beispielsweise per Brief oder Foto. Nichtanwesende Kandidierende können nur gewählt werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen der Satzung für die Jugendversammlung in Pfarrgemeinden des Bistums Mainz ihre Kandidatur zuvor in Textform bekannt gegeben haben.
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§ 4
Wahlvorgang und Wahlergebnis

Die Wahl der Personen zur Jugendvertretung erfolgt in gemeinsamen Wahlgängen. Jede und jeder Wahlberechtigte hat pro zu besetzendem Amt eine Stimme. Die Stimmen können nicht kumuliert (also auf eine Person gehäuft) werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich und zählen als ungültig abgegebene Stimmen.
Falls im ersten Wahlgang keine oder nur eine Person die erforderliche Mehrheit findet oder bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt.
Im dritten und letzten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
In Pfarreien mit bis zu 13.000 Mitgliedern können maximal zwei Personen gewählt werden. In Pfarreien mit mehr als 13.000 Mitgliedern können es bis zu drei Personen sein.
Die Wahl erfolgt in freier, geheimer und schriftlicher Abstimmung.
Die gewählten Personen müssen einzeln erklären, ob sie die Wahl annehmen.
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§ 5
Schlussbestimmung

Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz in Kraft.
Mainz, den 15. August 2023
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie

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1 ↑ Aufgrund der Vorgabe, dass Rechtstexte keine Sonderzeichen innerhalb eines Wortes als Ausdruck einer geschlechtergerechten Sprache verwenden dürfen, wird in Artikel 7 von der im BKDJ üblichen Schreibweise mit Gendersternchen abgewichen und die für das gesamte Artikel-Gesetz in Übereinstimmung mit der Leitungskonferenz und dem Diözesan-Pastoralrat gewählte Form verwendet.