Bistum Mainz
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Wahlordnung für die Pfarreiräte im Bistum Mainz

vom 15. August 2023

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 10, Ziff. 73, S. 158 ff.),
zuletzt geändert am 28. Juni 2024
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 8, Ziff. 70, S. 84)

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§ 1
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind in § 5 des Statutes für die Pfarreiräte im Bistum Mainz geregelt.
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§ 2
Vorbereitung der ersten Wahl des Pfarreirates nach Pfarreigründung

Bei der ersten Wahl des Pfarreirates nach der Gründung der Pfarrei gilt gemäß Ziffer 7 Absatz 4 der Ordnung für die Pastoralräume in der Phase II des Pastoralen Weges im Bistum Mainz Folgendes:
  1. Die Pastoralraumkonferenz ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung der Wahl verantwortlich.
  2. Sie veranlasst spätestens sechs Monate vor der Wahl die Vorbereitung und wählt unter den Wahlberechtigten einen Wahlvorstand gemäß § 4. Bei der Besetzung des Wahlvorstandes ist die Anzahl der zukünftigen Gemeinden zu berücksichtigen.
  3. Die Pastoralraumkonferenz entscheidet spätestens sechs Monate vor der Wahl, ob die Wahl als allgemeine Briefwahl durchgeführt wird gemäß § 11 Absatz 6.
  4. Sie legt im Rahmen des Pastoralkonzeptes bis spätestens zum 01. August des Vorjahres der Pfarreigründung aufgrund der Zahl der Katholikinnen und Katholiken und anhand der Einteilung der Pfarrei in Gemeinden bzw. Wahlbezirke die Zahl der direkt zu wählenden Mitglieder für die erste Amtszeit des Pfarreirats fest. Näheres regelt § 2 Absatz 3 des Statuts für die Pfarreiräte im Bistum Mainz.
  5. Die Pastoralraumkonferenz legt spätestens vier Monate vor der Wahl Wahllokale und Wahlzeiten fest. In jedem Wahlbezirk ist mindestens ein Wahllokal einzurichten. Das Wahllokal muss am Wahlwochenende mindestens drei Stunden geöffnet sein. Die Wahlberechtigten sind mit der Wahlbenachrichtigung darüber zu informieren, wo sie ihre Stimme zu welcher Zeit abgeben können.
  6. Jede wahlberechtigte Person ist einem Wahllokal zuzuordnen.
  7. Spätestens zwölf Wochen vor der Wahl geben die amtierenden Pfarrgemeinderäte in ihren Pfarreien den Wahltermin bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Mitteilung in allen Gottesdiensten am Samstagabend und am Sonntag und im Pfarrbrief oder auf der Homepage, außerdem durch Aushang in allen Gemeinden für die Dauer von mindestens einer Woche. Bei der Bekanntgabe sollte auf die wichtigsten Punkte der Wahlordnung hingewiesen werden. Der amtierende Pfarrgemeinderat kann die Pfarreimitglieder zu einer Pfarrversammlung einladen.
  8. Der amtierende Pfarrgemeinderat fordert die Pfarreimitglieder auf, Wahlvorschläge abzugeben.
  9. Die ehemaligen Mitglieder des Pfarrgemeinderats sollen bei der Vorbereitung der Wahl wie Bekanntmachen des Wahltermins, Aufforderung der Pfarreimitglieder zur Abgabe von Wahlvorschlägen, Wahlwerbung, Unterstützung des Wahlvorstandes mitwirken.
  10. Wenn in einer Pfarrei kein Pfarrgemeinderat mehr besteht, dann entscheidet der Pfarrer im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl.
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§ 3
Vorbereitung der Folgewahlen

( 1 ) Der Pfarreirat ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung der Wahl verantwortlich.
( 2 ) Er veranlasst spätestens sechs Monate vor der Wahl die Vorbereitung und wählt unter den Wahlberechtigten einen Wahlvorstand.
( 3 ) Er entscheidet spätestens sechs Monate vor der Wahl, ob die Wahl gemäß § 11 Absatz 6 als allgemeine Briefwahl durchgeführt wird.
( 4 ) Er legt spätestens vier Monate vor der Wahl die Zahl der Mitglieder des Pfarreirates aufgrund der Zahl der Katholikinnen und Katholiken gemäß § 2 Absatz 3 Ziffer 2 des Statuts für die Pfarreiräte im Bistum Mainz fest.
( 5 ) Hat der Pfarreirat gemäß § 2 Absatz 4 Ziffer 2 des Statuts für die Pfarreiräte im Bistum Mainz entschieden, die Wahl erneut nach Wahlbezirken durchzuführen, legt er spätestens vier Monate vor der Wahl eine Aufteilung der Pfarrei in Wahlbezirke fest. Die Wahlbezirke entsprechen in der Regel den Gemeinden. Dabei ist auch zu entscheiden, wie viele Mitglieder aus den jeweiligen Wahlbezirken in den Pfarreirat gewählt werden sollen. Der Pfarreirat soll sich bei seiner Entscheidung an der Zahl der Katholikinnen und Katholiken orientieren
( 6 ) Der Pfarreirat legt spätestens vier Monate vor der Wahl Wahllokale und Wahlzeiten fest. Das Wahllokal muss am Wahlwochenende mindestens drei Stunden geöffnet sein. Die Wahlberechtigten sind mit der Wahlbenachrichtigung darüber zu informieren, wo sie ihre Stimme zu welcher Zeit abgeben können. Hat der Pfarreirat erneut die Pfarrei in Wahlbezirke aufgeteilt, ist für jeden Wahlbezirk ein Wahllokal einzurichten. Jede wahlberechtigte Person ist einem Wahllokal zuzuordnen.
( 7 ) Spätestens zwölf Wochen vor der Wahl gibt der Pfarreirat der Pfarrei den Wahltermin bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Mitteilung in allen Gottesdiensten am Samstagabend und am Sonntag und im Pfarrbrief oder auf der Homepage, außerdem durch Aushang in allen Gemeinden für die Dauer von mindestens einer Woche. Bei der Bekanntgabe sollte auf die wichtigsten Punkte der Wahlordnung hingewiesen werden. Der Pfarreirat kann die Pfarreimitglieder zu einer Pfarrversammlung einladen.
( 8 ) Der Pfarreirat fordert die Pfarreimitglieder auf, Wahlvorschläge abzugeben.
( 9 ) Wenn in einer Pfarrei kein Pfarreirat besteht, dann entscheidet der Pfarrer im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl.
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§ 4
Wahlvorstand

( 1 ) Der Pfarreirat wählt spätestens sechs Monate vor der Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten einen Wahlvorstand.
( 2 ) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlleiterin als Vorsitzender oder dem Wahlleiter als Vorsitzendem und aus mindestens zwei Beisitzenden. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig.
( 3 ) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter darf nicht für die Wahl kandidieren.
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§ 5
Wahlvorschläge

( 1 ) Jede und jeder Wahlberechtigte kann wählbare Personen als Kandidierende vorschlagen.
( 2 ) Die Vertretung der Jugend wird von einer Jugendversammlung direkt in den Pfarreirat gewählt.
( 3 ) Auf den Vorschlägen für die Kandidierenden müssen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Kandidierenden aufgeführt sein.
Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung jeder und jedes Vorgeschlagenen mit Angabe von Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum und eigenhändiger Unterschrift beizufügen. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich; unberührt bleibt das Recht zur Ablehnung der Wahl gemäß § 16 Abs. 2.
( 4 ) Der Wahlvorschlag muss von mindestens fünf wahlberechtigten Pfarreimitgliedern unterschrieben sein.
( 5 ) Wahlvorschläge müssen spätestens fünf Wochen vor dem Wahltermin dem Wahlvorstand schriftlich vorliegen. Die Frist zur Kandidierendensuche kann auf Antrag an das Bischöfliche Ordinariat gemäß § 6 Absatz 4 gegebenenfalls um eine Woche verlängert werden.
( 6 ) Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen enthalten als die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des neuen Pfarreirates.
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§ 6
Prüfung der Wahlvorschläge

( 1 ) Der Wahlvorstand prüft die Wählbarkeit der auf den Wahlvorschlägen genannten Kandidatinnen und Kandidaten. Die Ablehnung einer Kandidatin oder eines Kandidaten ist dieser oder diesem schriftlich vor Veröffentlichung der Kandidierendenliste unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
( 2 ) Der Wahlvorstand stellt aus den eingegangenen Wahlvorschlägen die Kandidierendenliste zusammen. Die Liste muss eine um wenigstens ein Drittel höhere Anzahl von Kandidierenden enthalten, als Mitglieder in den Pfarreirat direkt zu wählen sind.
( 3 ) Wenn die vom Pfarreirat oder der Pastoralraumkonferenz festgelegte Mitgliederzahl je Wahlbezirk aufgrund der eingegangenen Kandidierendenvorschläge nicht erreicht wird, beschließt der Pfarreirat eine im Rahmen von § 2 Absatz 3 des Statuts für die Pfarreiräte im Bistum Mainz geringere Mitgliederzahl. Bei der ersten Wahl nach der Neugründung der Pfarrei trifft diese Entscheidung der Wahlvorstand im Einvernehmen mit dem Pfarrer.
( 4 ) Gelingt es dem Pfarreirat im Zusammenwirken mit dem Wahlvorstand trotzdem nicht, in ausreichender Zahl Kandidierende zu finden, ist der Wahlvorstand gehalten, noch vor dem Termin der Erstellung der Kandidierendenliste dies dem Bischöflichen Ordinariat mitzuteilen. Das Bischöfliche Ordinariat entscheidet über das weitere Vorgehen, insbesondere über eine Verlängerung der Frist zur Kandidierendensuche oder eine Abweichung von Absatz 2.
( 5 ) Wenn der Wahltermin nicht eingehalten werden kann, legt der Bischof einen neuen Wahltermin fest. Die Entscheidung des Bischofs ist am ursprünglichen Wahltag in allen Gottesdiensten zu verlesen und der ganzen Pfarrei bekannt zu machen. § 2 Absatz 7 dieser Ordnung gilt entsprechend.
( 6 ) Kann zum neu festgesetzten Zeitpunkt wiederum keine Wahl durchgeführt werden, kann der Bischof von Mainz gemäß § 6 Absatz 6 Satz 2 des Statuts für die Pfarreiräte im Bistum Mainz den Pfarreirat auflösen und das weitere Verfahren festlegen.
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§ 7
Kandidierendenliste

( 1 ) Nach Prüfung der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand gemäß § 6 Absatz 2 eine Kandidierendenliste zusammen.
( 2 ) Die Kandidierendenliste enthält von allen Kandidierenden den Namen, den Vornamen, den Wohnort und ggf. die Angabe des Wahlbezirks; die Kandidierenden können freiwillig weitere Angaben ergänzen. Die Reihenfolge wird durch das Los bestimmt. Auf der Kandidierendenliste ist zu vermerken, dass die Reihenfolge der Kandidierenden durch das Los bestimmt wurde. Die Namen der Kandidierenden, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Pfarrei haben, sind als solche durch die Angabe des Wohnortes zu kennzeichnen.
( 3 ) Die Kandidierendenliste, Wahllokale und Wahlzeiten sind vom Wahlvorstand spätestens am dritten Sonntag vor der Wahl durch Aushang und gegebenenfalls im Pfarrbrief bekanntzumachen. Der Aushang muss bis zum Wahltermin zugänglich sein.
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§ 8
Stimmzettel

( 1 ) Der Wahlvorstand hat für die Herstellung der Stimmzettel zu sorgen. Auf dem Stimmzettel sind dieselben Personen mit
  1. Name
  2. Vorname
  3. Wohnort
  4. gegebenenfalls Wahlbezirk und in derselben Reihenfolge und Gliederung aufzuführen wie in der Kandidierendenliste.
( 2 ) Außerdem sind auf dem Stimmzettel anzugeben:
  1. der Name der Pfarrei
  2. der Wahltermin
  3. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarreirates
  4. die Zahl der zu wählenden Mitglieder je Wahlbezirk, sofern die Wahl nach Wahlbezirken durchgeführt wird.
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§ 9
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter verteilt die Aufgaben des Wahlvorstandes vor Beginn der Wahlhandlung auf die einzelnen Beisitzerinnen und Beisitzer.
Der Wahlvorstand kann zur Durchführung der Wahl Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestimmen. Hierbei ist die Aufteilung der Pfarrei in Wahlbezirke und die Anzahl der Wahllokale zu berücksichtigen.
( 2 ) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sorgen für den ungestörten Ablauf der Wahl.
( 3 ) Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer prüfen die Wahlberechtigung der Wählenden mit Namen, Vornamen, Anschrift und Geburtsdatum anhand der Liste der Wahlberechtigten, die durch das Bischöfliche Ordinariat erstellt und dem Wahlvorstand zur Verfügung gestellt wurde. In der Liste ist zu vermerken, wer seine Stimme abgegeben hat. Wenn nach Wahlbezirken gewählt wird, hat der Wahlvorstand dafür zu sorgen, dass in jedem Wahllokal eine Liste der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbezirks vorliegt.
( 4 ) Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer überzeugen sich vor Abgabe des ersten Stimmzettels, dass die Wahlurne leer und versiegelt ist. Wenn Stimmzettelumschläge verwendet werden, müssen diese einheitlich sein.
( 5 ) Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer entnehmen unmittelbar nach Beendigung der Wahlzeit die Stimmzettel der Wahlurne, zählen sie und vergleichen ihre Anzahl mit der Zahl der in der Wählerliste eingetragenen Wählenden. Die Auszählung ist öffentlich. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung, so ist diese in der Niederschrift anzugeben und möglichst zu erläutern.
( 6 ) Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sortieren die ungültigen Stimmzettel aus. Aus den gültigen Stimmzetteln werden die abgegebenen Stimmen pro Kandidierendem einzeln gezählt. Über die Gültigkeit der Stimmzettel beschließt der Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin.
( 7 ) Über die Wahlhandlung, die Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift an, die von allen Mitgliedern zu unterschreiben und alsbald zusammen mit den abgegebenen Stimmzetteln und sonstigen Unterlagen an das Pfarrarchiv zu geben ist.
( 8 ) Wenn in einer Pfarrei mehrere Wahllokale zur gleichen Zeit geöffnet sind, müssen jeweils eigene Protokolle geführt werden, die nach Abschluss der Wahl zu einem Gesamtprotokoll zusammengefasst werden.
( 9 ) Wenn die Wahllokale zu getrennten Wahlzeiten geöffnet sind, ist die Wahlurne jeweils zu versiegeln. Das Ergebnis wird erst nach Beendigung der Wahl in allen Wahllokalen festgestellt. In diesem Fall ist nur ein Protokoll notwendig.
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§ 10
Wahlhandlung

( 1 ) Die Wahlhandlung ist öffentlich, die Stimmabgabe geheim. In den Wahllokalen sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass eine geheime Wahl etwa in Wahlkabinen möglich ist. Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied darf nur einen Stimmzettel abgeben.
( 2 ) Die Wählenden kreuzen auf dem Stimmzettel höchstens so viele Namen an, wie Mitglieder in den Pfarreirat zu wählen sind.
( 3 ) Wird die Wahl nach Wahlbezirken durchgeführt, können die Wählenden in jedem Wahlbezirk höchstens so viele Namen ankreuzen, wie Mitglieder je Wahlbezirk in den Pfarreirat zu wählen sind.
( 4 ) Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Personen zu wählen sind, oder wenn sich auf ihm weitere handschriftliche Zusätze befinden.
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§ 11
Briefwahl

( 1 ) Die Wahlberechtigten haben auf Antrag die Möglichkeit, brieflich zu wählen. Dieser Antrag kann bis zum vorletzten Tag vor dem Wahltermin schriftlich oder mündlich beim Wahlvorstand oder beim Pfarramt gestellt werden.
( 2 ) Wer einen Antrag auf Briefwahl gestellt hat, erhält einen Briefwahlschein, Stimmzettel, Stimmzettel- und Wahlbriefumschlag.
( 3 ) Wer die Briefwahl beantragt hat, ist mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift in ein eigens anzulegendes Verzeichnis einzutragen.
( 4 ) Wer per Briefwahl wählt, hat den Wahlbrief so rechtzeitig abzusenden, dass dieser spätestens bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit eingegangen ist. Der Wahlbrief muss an den Wahlvorstand gerichtet sein, den Briefwahlschein enthalten und in einem verschlossenen Umschlag den Stimmzettel.
( 5 ) Auf dem Briefwahlschein hat die Wählerin oder der Wähler durch Unterschrift zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde.
( 6 ) Der Pfarreirat kann die Durchführung der Wahl als allgemeine Briefwahl beschließen. In diesem Falle erhalten alle Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen. Die Vorschriften in §§ 10 und 11 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend. Auch bei allgemeiner Briefwahl muss am Wahltag Urnenwahl möglich sein.
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§ 12
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahlhandlung das Wahlergebnis fest.
( 2 ) Gewählt sind diejenigen sind diejenigen Kandidierenden, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und zwar so viele Personen, wie Mitglieder in den Pfarreirat zu wählen waren. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 3 ) Wird die Wahl nach Wahlbezirken durchgeführt sind diejenigen Personen gewählt, welche je Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten haben, und zwar so viele Personen, wie Mitglieder je Wahlbezirk in den Pfarreirat zu wählen waren.
( 4 ) Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten, für die Stimmen abgegeben wurden, sind Ersatzmitglieder. Sie rücken beim vorzeitigen Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes für den Rest der Amtszeit nach. Über die Reihenfolge entscheidet die für sie abgegebene Stimmenzahl oder bei Stimmengleichheit das Los. Wurde die Wahl nach Wahlbezirken durchgeführt, bilden die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten für ihren jeweiligen Wahlbezirk eine Ersatzliste.
( 5 ) Die Wahlniederschrift ist an das Bischöfliche Ordinariat, Diözesanstelle Pfarreiräte, zu senden. Eine Sofortmeldung über das Wahlergebnis ist noch am Wahlabend an das Bischöfliche Ordinariat zu senden.
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§ 13
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat das Wahlergebnis an dem auf den Wahltermin folgenden Sonntag in den Gottesdiensten einschließlich der Gottesdienste am Vorabend zu vermelden sowie durch Aushang für die Dauer von mindestens zwei Wochen nach der Wahl und im Pfarrbrief oder auf der Homepage der Pfarrei bekannt zu geben.
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§ 14
Rechtsmittel

( 1 ) Jede wahlberechtigte Person der Pfarrei kann gegen die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Wahltermin schriftlich beim Wahlvorstand begründeten Einspruch erheben.
( 2 ) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorliegen und wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Verstoß die Mandatsverteilung beeinflusst haben kann.
( 3 ) Der Wahlvorstand entscheidet über den Einspruch durch Beschluss. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und zuzustellen.
( 4 ) Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde beim Bischöflichen Ordinariat statthaft. Der angegriffene Beschluss ist in Kopie beizufügen. Das Bischöfliche Ordinariat entscheidet endgültig.
( 5 ) Einspruch und Beschwerde hindern weder die Konstituierung noch die Arbeit des Pfarreirates und haben keine aufschiebende Wirkung. Das Bischöfliche Ordinariat kann von Amts wegen vorläufige Maßnahmen vor Entscheidung über die Beschwerde treffen, insbesondere eine einstweilige Anordnung erlassen.
( 6 ) Erklärt das Bischöfliche Ordinariat auf die Beschwerde hin die Wahl für ungültig, entscheidet der Bischof über einen neuen Wahltermin.
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§ 15
Festlegung der Vertretung der Kirchorte

( 1 ) Gemäß § 2 Absatz 3 Ziffer 4 des Statuts für die Pfarreiräte im Bistum Mainz sind bei der ersten Wahl des Pfarreirates durch die Pastoralraumkonferenz auf der Grundlage des Pastoralkonzepts Kirchorte zu bestimmen, die Vertreterinnen oder Vertreter in den Pfarreirat entsenden.
( 2 ) Gemäß § 2 Absatz 4 Ziffer 3 des Statuts für die Pfarreiräte im Bistum Mainz kann der Pfarreirat die Benennung von Kirchorten, die im Pfarreirat vertreten sein sollen, verändern.
( 3 ) Rechtzeitig vor der Konstituierung des Pfarreirates bittet der Pfarrer die benannten Kirchorte, Vertreterinnen oder Vertreter zu benennen, die dem Pfarreirat angehören sollen (gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 4 des Statuts für die Pfarreiräte im Bistum Mainz).
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§ 16
Konstituierung des Pfarreirates

( 1 ) Die konstituierende Sitzung des Pfarreirates findet ungeachtet von eventuellen Einsprüchen spätestens vier Wochen nach der Pfarreiratswahl statt. Der Pfarrer lädt ein und leitet die Sitzung.
( 2 ) In dieser Sitzung erklären die Gewählten persönlich oder im Verhinderungsfall schriftlich vorab, ob sie die Wahl annehmen. Erst danach kann über eine Zuwahl weiterer Mitglieder entschieden werden.
( 3 ) Spätestens in der zweiten Sitzung ist die oder der Vorsitzende zu wählen. Unmittelbar nach der Wahl übernimmt die gewählte Person die Leitung der Sitzung.
( 4 ) Sofern bereits in der ersten Sitzung des Pfarreirates weitere Mitglieder zugewählt wurden, sind diese in die Auflistung aller Mitglieder aufzunehmen. Gleiches gilt für die Jugendvertretung sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Kirchorte gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 4 des Statuts für die Pfarreiräte im Bistum Mainz.
( 5 ) Der schriftliche Bericht über die Konstituierung des Pfarreirates mit der Auflistung aller Mitglieder ist mit der Unterschrift des Pfarrers und der oder des Vorsitzenden des Pfarreirates an das Bischöfliche Ordinariat, Diözesanstelle Pfarreiräte, zu senden.
( 6 ) Sofern sich die Zusammensetzung des Pfarreirates im Laufe der Amtszeit ändert, ist dies unverzüglich im Bischöflichen Ordinariat, Diözesanstelle Pfarreiräte, anzuzeigen.
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§ 17
Schlussbestimmung

Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz in Kraft.
Mainz, den 15. August 2023
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie