Bistum Mainz
.(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 3, Ziff. 31, S. 55 ff.),
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Ordnung für die Pastoralräume in der Phase II des Pastoralen Weges im Bistum Mainz
vom 1. März 2023
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 3, Ziff. 31, S. 55 ff.),
zuletzt geändert am 30. Januar 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 2, Ziff. 21, S. 17)
#Präambel
Der Pastorale Weg im Bistum Mainz zielt auf eine enge Kooperation der lokalen Gemeinden innerhalb der neuen größeren Pfarreien. Gleichzeitig möchte er die Vielfalt der Kirchorte in den Pastoralräumen in den Blick nehmen und zielt eine engere Vernetzung von Gemeinden und Kirchorten an.
In der Phase II des Pastoralen Weges im Bistum Mainz wird in jedem Pastoralraum die Neugründung einer neuen Pfarrei vorbereitet.
Aufgaben in dieser Phase sind:
- Die Beratung und Vorbereitung der Neugründung der neuen Pfarrei,
- die Entwicklung des Pastoralkonzeptes für den Pastoralraum bzw. die neue Pfarrei auf Grundlage des Pastoralkonzeptes des Dekanates aus Phase I und
- die Vernetzung von Gemeinden und Kirchorten im Pastoralraum.
Dazu ist in den entsprechenden Pastoralräumen eine Pastoralraumkonferenz zu bilden, die diese Neugründung vorbereitet, die Entwicklung des Pastoralkonzeptes berät und die Vernetzung innerhalb des Pastoralraums fördert.
#1. Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für die neuen Pastoralräume in der Phase II des Pastoralen Weges der Diözese Mainz. Sie regelt die Zusammenarbeit in dieser Phase ab der Errichtung der Pastoralräume durch den Bischof bis zur Neugründung der neuen Pfarreien.
Mit Inkrafttreten wird die Ordnung vom 28. April 2022, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 5 vom 12. Mai 2022 außer Kraft gesetzt.
#2. Pastoralraum
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Im Sinne dieser Ordnung besteht ein Pastoralraum ab der Errichtung durch den Bischof bis zur Neugründung einer Pfarrei aus mehreren selbständigen Pfarreien und Kirchorten. Die Pfarreien behalten gemäß c. 515 § 3 CIC bis zur Neugründung ihre kirchliche Rechtspersönlichkeit; auch die Kirchengemeinden behalten ihre Rechtspersönlichkeit nach staatlichem Recht als Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Die Pastoralraumkonferenz kann daher keine rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen.
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In der Pastoralraumkonferenz arbeiten die haupt- und ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter der Pfarreien und Kirchorte des Pastoralraumes zusammen; sie ist daher das zentrale Beteiligungsgremium in den neuen Pastoralräumen. Die Pastoralraumkonferenz ist ein Beratungs- und Austauschgremium und erstellt Voten für die Ausrichtung und Gestalt der Pastoral im Pastoralraum bzw. in der neu zu gründenden Pfarrei.
#3. Errichtung des Pastoralraums
Die Pastoralräume werden vom Bischof festgelegt und per Dekret errichtet.
#4. Die Gremien im Pastoralraum
In jedem Pastoralraum sind folgende Funktionen und Gremien vorgesehen und einzurichten:
- der Leiter des Pastoralraums, die Koordinatorin bzw. der Koordinator für den Pastoralraum und die Verwaltungsleiterin bzw. der Verwaltungsleiter (ab Phase II B),
- das Pastoralteam,
- die Pastoralraumkonferenz,
- die Steuerungsgruppe,
- ggf. weitere Projektgruppen,
- der Jugendrat,
- das Team Öffentlichkeitsarbeit und
- das geistliche Team.
5. Der Leiter des Pastoralraums, die Koordinatorin bzw. der Koordinator und die Verwaltungsunterstützung
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Der Bischof ernennt einen Leiter des Pastoralraums. Näheres regelt das Tätigkeitsprofil für den Leiter des Pastoralraumes. Nach Möglichkeit erhält der Leiter des Pastoralraumes Unterstützung in seiner Pfarrei durch eine zusätzliche pastorale Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter mit einem gewissen Stellenanteil zur Entlastung von seinen bisherigen Aufgaben.
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Der Koordinatorin bzw. dem Koordinator obliegt die operative Prozessleitung im Rahmen des Pfarreiwerdungsprozesses. Sie/er gestaltet den Prozess in Zusammenarbeit mit dem Leiter des Pastoralraumes, koordiniert die Termine, Teilprozesse und Akteure und organisiert Steuerungsgruppe und Projektgruppen sowie die Kontaktarbeit zu den Gemeinden und Kirchorten. Näheres ergibt sich aus dem Tätigkeitsprofil für die Koordinatorin bzw. den Koordinatoren.
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In Vorbereitung auf die Neugründung der neuen Pfarrei soll zur Unterstützung des Leiters des Pastoralraums und der Projektgruppen zur Organisationsstruktur nach Möglichkeit bereits in Phase II eine Verwaltungsleiterin bzw. ein Verwaltungsleiter eingesetzt werden. Deren Einstellung wird ein Jahr vor der geplanten Neugründung angestrebt. Näheres ergibt sich aus dem Tätigkeitsprofil für die Verwaltungsleiterin bzw. den Verwaltungsleiter.
#6. Die Pastoralraumkonferenz
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In jedem Pastoralraum ist eine Pastoralraumkonferenz zu bilden. In der Pastoralraumkonferenz sollen möglichst alle Pfarreien und Kirchorte vertreten sein. Der Leiter des Pastoralraums lädt zu den Sitzungen der Pastoralraumkonferenz ein.
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Mitglieder der Pastoralraumkonferenz sind:
- der Leiter und die Koordinatorin bzw. der Koordinator des Pastoralraums und die Verwaltungsleitung,
- weitere amtierende Pfarrer,
- die hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pfarrseelsorge und den Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache, die ihren Dienstsitz im Pastoralraum haben,
- die dem Pastoralraum zugeordneten hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der kategorialen Seelsorge,
- Vertreterinnen und Vertreter der hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der kategorialen Seelsorge, deren Zuständigkeit über den pastoralen Raum hinausgeht (auch KJB, Bildungswerk, Regionalkantoren…),
- je nach Katholikenzahl 1 - 3 Vertreterinnen und Vertreter der Pfarrgemeinderäte
- Dabei können entweder aus jedem Pfarrgemeinderat gleich viele Vertreterinnen und Vertreter benannt werden,
- oder es werden je nach Größe der Pfarreien verschieden viele Vertreterinnen und Vertreter benannt (Orientierungswert: bis 1.000 Katholiken: 1 Vertreter, bis 5.000 Katholiken: 2 Vertreter, über 5.000 Katholiken: 3 Vertreter).
- Bei Gesamtpfarrgemeinderäten ist diese Regelung auf die einzelnen Pfarrgemeinderäte anzuwenden.
- In Pastoralräumen, deren Größe es zulässt (nicht mehr als drei Pfarrgemeinderäte und nicht mehr als 10.000 Katholiken), ist es möglich, mehr Vertreterinnen und Vertreter oder sogar die Gesamtheit der Pfarrgemeinderäte in die Pastoralraumkonferenz zu entsenden.
- je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinderäte der Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache, die ihren Dienstsitz oder einen größeren Gottesdienstort im Pastoralraum haben,
- die stellvertretenden Vorsitzenden der Verwaltungsräte oder ein anderes Mitglied aus dem Verwaltungsrat, bei über 5.000 Katholiken ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrates;
- die Jugendvertreterinnen und -vertreter der Pfarreien und 1-2 Vertreterinnen und Vertreter der im Pastoralraum aktiven Jugendverbände oder in maximal der gleichen Anzahl die Mitglieder des Jugendrates des Pastoralraumes,
- 1-4 Vertreterinnen und Vertreter der Caritas-Einrichtungen,
- 2-4 Vertreterinnen und Vertreter der Pfarrsekretärinnen und -sekretäre im Pastoralraum (aus einer AG der Pfarrsekretärinnen und -sekretäre entsendet),
- 1-3 Vertreterinnen und Vertreter der MAVen im Pastoralraum (Orientierungswert: bei einer MAV im Pastoralraum 1 Vertreter, ab 2 MAVen 2 Vertreter und ab 5 MAVen 3 Vertreter),
- 2-4 Vertreterinnen und Vertreter der katholischen Verbände im Pastoralraum,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Pastoralraum ansässigen Ordensgemeinschaften (soweit gewünscht),
- 1-3 Vertreterinnen und Vertreter der Leitungen von Kindertageseinrichtungen,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der katholischen Schulen und Tagungshäuser sowie Familienbildungsstätten,
- 1-3 Religionslehrerinnen und -lehrer mit Missio canonica,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der katholischen Büchereien und
- nach Bedarf weitere Vertreterinnen und Vertreter von bisher nicht genannten Kirchorten sowie
- die in die Diözesangremien entsandten Vertreterinnen und Vertreter, insofern sie nicht bereits Mitglieder der Pastoralraumkonferenz sind.
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)
Wenn es von der Zusammensetzung der Projektgruppen und den Themen des Pastoralkonzeptes her sinnvoll ist, kann die Pastoralraumkonferenz zusätzliche Mitglieder hinzuwählen, jedoch nicht mehr als 10 % der Gesamtzahl der Mitglieder gemäß Absatz 2. Nach Möglichkeit sollten mindestens die Hälfte der Mitglieder Ehrenamtliche sein. Im Übrigen ist bei der Besetzung der Pastoralraumkonferenz nach Möglichkeit die Vielfalt der Menschen im Pastoralraum abzubilden.
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Die Mitglieder sind Delegierte ihrer Gemeinden, Kirchorte oder entsendenden Gruppen und bringen deren Interessen in der Pastoralraumkonferenz ein, informieren diese und binden sie in die Meinungsfindung ein. Es handelt sich hierbei nicht um inhaltlich gebundene Mandate der Mitglieder, sondern um persönliche Entscheidungen, die gleichwohl die Position des entsendenden Gremiums zu berücksichtigen haben. Ein Mitglied soll nicht mehr als eine Delegation innehaben.
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Der Leiter des Pastoralraumes stimmt Zahl und Namen der o. g. Mitglieder rechtzeitig vor der konstituierenden Sitzung mit den Entsendegremien bzw. Verantwortlichen ab.
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Die Zusammensetzung der Pastoralraumkonferenz (Namen und Funktionen) und etwaige Änderungen ihrer Zusammensetzung werden der Koordinationsstelle für den Pastoralen Weg im Bischöflichen Ordinariat rechtzeitig vor der konstituierenden Sitzung bzw. unmittelbar nach dieser Änderung mitgeteilt.
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Das Bischöfliche Ordinariat kann einem Mitglied aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit, die Mitgliedschaft aberkennen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
#7. Aufgaben der Pastoralraumkonferenz
Die Pastoralraumkonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
- (1)
- Die Pastoralraumkonferenz trifft die notwendigen Absprachen für die Neugründung der neuen Pfarrei. Die Absprachen der Pastoralraumkonferenz werden als Votum dem Bischof zugeleitet. Hierzu ist (sind) die Projektgruppe(n) Vermögen, Verwaltung(sbüro) und Gebäude einzurichten.
- (2)
- Unter Berücksichtigung des Pastoralkonzeptes im Dekanat formuliert die Pastoralraumkonferenz Ziele und Inhalte der Seelsorge im Bereich des Pastoralraums. Diese sind Gegenstand einer zwischen den Gemeinden und Kirchorten zu treffenden Festlegung über die pastorale Zusammenarbeit (Pastoralkonzept), die die Pastoralraumkonferenz vorbereitet. Hierzu ist (sind) mindestens die Projektgruppe(n) Gottesdienste, Katechese und Sozialpastoral einzurichten.
- (3)
- Sie überträgt die pastoralen Vorgaben des Bistums und des Dekanates unter der besonderen Berücksichtigung der Optionen des Pastoralen Weges auf die Ebene des Pastoralraumes. Dabei sind der Lebensraum und die Lebenssituationen der Menschen im Pastoralraum zu sehen und in die Entwicklung einer pastoralen Konzeption mit einzubeziehen.
- (4)
- Die Pastoralraumkonferenz benennt in Phase II auf Vorschlag der Steuerungsgruppe die Gemeinden des Pastoralraums. Grundsätzlich gilt, dass die bisherigen Pfarreien und die Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache solche Gemeinden sind. Abweichungen von diesem Grundsatz können sinnvoll sein, wenn sich in bisherigen Pfarrgruppen oder -verbünden eine gute Zusammenarbeit etabliert hat, sich bei sehr großen bisherigen Pfarreien die Benennung mehrerer Gemeinden anbietet oder neue Gemeinden entstehen. Die Pastoralraumkonferenz legt die Benennung der Gemeinden im Rahmen des Pastoralkonzeptes dem Bischof zur Genehmigung vor. Diese Auflistung der Gemeinden kann durch den Pfarreirat später in Abstimmung mit dem Bischof angepasst werden.
- (5)
- Ein Team Öffentlichkeitsarbeit berät über die geeignete Form der Information über den Stand der Zusammenarbeit im Pastoralraum.
- (6)
- Die Pastoralraumkonferenz fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden, der Kirchorte und der (möglichen) gesellschaftlichen Netzwerk-Partnerinnen und -Partner.
8. Voten der Pastoralraumkonferenz
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1
)
Bei den Voten der Pastoralraumkonferenz gemäß Ziffer 7 (1) und (2) ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die gesonderte Anhörung mit Stellungnahme bzw. Zustimmung anderer Gremien erforderlich. Diese Anhörung bzw. Zustimmung ist jeweils schriftlich zu dokumentieren und dem Bischof zusammen mit dem Votum der Pastoralraumkonferenz vorzulegen. Erfolgt im Rahmen einer Anhörung eine ablehnende Stellungnahme, entscheidet die Pastoralraumkonferenz, ob sie das Votum dennoch unverändert dem Bischof vorlegt oder noch einmal weiter berät und verändert zur erneuten Abstimmung und Stellungnahme vorlegt.
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Sofern in einem Umlageverfahren finanzielle Beiträge zu einem gemeinsamen Anliegen oder Projekt des Pastoralraumes in Phase II erforderlich sind, ist ein zustimmender Beschluss der jeweiligen Pfarrgemeinderäte und Verwaltungsräte erforderlich.
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3
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Der Entwurf des Wirtschaftsplans für das erste Jahr der neuen Pfarrei wird von der Projektgruppe Vermögen zusammen mit der Verwaltungsleitung entwickelt, in der Pastoralraumkonferenz vorgestellt und beraten. Anschließend wird über den Entwurf in der Form eines Votums abgestimmt. Für diesen Entwurf ist eine Anhörung mit schriftlicher Stellungnahme aller Pfarrgemeinderäte und Verwaltungsräte sowie der Gemeinderäte der Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache durchzuführen.
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Zu den Voten der Pastoralraumkonferenz zu den Orten des zentralen Pfarrbüros, des Verwaltungsbüros und der dezentralen Kontaktstellen sowie zu den geplanten Öffnungszeiten und der Verteilung der benötigten Sekretariatsstunden in der neuen Pfarrei sind Anhörungen mit schriftlicher Stellungnahme aller Pfarrgemeinderäte und Verwaltungsräte sowie der Gemeinderäte der Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache durchzuführen. Bei der Entwicklung dieser Voten ist die MAV/sind die MAVen zu beteiligen.
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Zum Votum der Pastoralraumkonferenz zum Gebäudekonzept zu Pfarrheimen und Kirchen (nach Maßgabe der Hinweise zur „Arbeitsweise und Unterstützung der Projektgruppe Gebäude“) ist eine Anhörung mit schriftlicher Stellungnahme aller Pfarrgemeinderäte und Verwaltungsräte sowie der Gemeinderäte der Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache durchzuführen.
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Zu den Voten der Pastoralraumkonferenz für eine neue Gottesdienstordnung, für die Katechese und für die Sozialpastoral im Pastoralraum bzw. in der neuen Pfarrei ist eine Anhörung mit schriftlicher Stellungnahme aller Pfarrgemeinderäte und Verwaltungsräte sowie der Gemeinderäte der Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache durchzuführen. Die Umsetzung dieser Voten bereits in Phase II setzt außerdem die Zustimmung der Pfarrer der bisherigen Pfarreien und der Leiter der Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache voraus.
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7
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Der Bischof fällt auf Grundlage dieser Voten und der dazu eingegangenen Stellungnahmen die Entscheidung über die Gründung der neuen Pfarrei.
#9. Leitung und Arbeitsweise der Pastoralraumkonferenz
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1
)
Vorsitzender der Pastoralraumkonferenz ist der Leiter des Pastoralraumes; er lädt unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich zu den Sitzungen der Pastoralraumkonferenz ein.
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2
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Die Steuerungsgruppe (vgl. Ziffer 10) bereitet die Sitzung der Pastoralraumkonferenz vor.
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3
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Die/der stellvertretende Vorsitzende der Steuerungsgruppe (vgl. Ziffer 10 (4)) sollte nach Möglichkeit die Moderation und Administration in der Pastoralraumkonferenz übernehmen.
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)
Die Steuerungsgruppe trägt Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Pastoralraumkonferenz und koordiniert die anfallenden Aufgaben.
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5
)
Die Pastoralraumkonferenz tagt mindestens zweibis viermal jährlich. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn der Leiter oder ein Drittel der Mitglieder dies mit Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes schriftlich beim Leiter beantragen.
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6
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Über jede Sitzung der Pastoralraumkonferenz ist ein Protokoll anzufertigen, in dem mindestens die Ergebnisse enthalten sind.
#10. Die Steuerungsgruppe
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1
)
Zur Steuerung des Gesamtprozesses wird durch die Pastoralraumkonferenz eine Steuerungsgruppe eingesetzt.
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2
)
Die Leitung der Steuerungsgruppe liegt beim Leiter des Pastoralraumes. Außerdem gehören die Koordinatorin bzw. der Koordinator und (sobald sie/er eingesetzt ist) die Verwaltungsleiterin bzw. der Verwaltungsleiter kraft Amtes der Steuerungsgruppe an.
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3
)
Die Pastoralraumkonferenz wählt folgende weitere Mitglieder der Steuerungsgruppe:
- eine bzw. einen Gemeinde- oder Pastoralreferentin bzw. -referent oder einen Ständigen Diakon,
- eine bzw. einen PGR-Vorsitzende bzw. -Vorsitzenden oder ein anderes PGR-Mitglied und
- eine bzw. einen stellvertretende KVR-Vorsitzende bzw. stellvertretenden KVR-Vorsitzenden oder ein anderes KVR-Mitglied sowie
- 1-4 weitere ehren- oder hauptamtliche Personen, darunter nach Möglichkeit Mitarbeitende aus den Bereichen der Caritas, Kitas und Kategorialseelsorge.
(
4
)
Die Steuerungsgruppe bestimmt möglichst aus ihren Reihen eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden (vgl. Ziffer 9 (3)).
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5
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Sollte die/der vorgesehene stellvertretende Vorsitzende nicht bereits Mitglied der Steuerungsgruppe sein, ist sie/er in die Steuerungsgruppe aufzunehmen.
#11. Öffentlichkeit und Verschwiegenheit
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1
)
Die Sitzungen der Gremien nach dieser Ordnung sind nicht öffentlich. Jedoch kann durch Beschluss für Sitzungen der Pastoralraumkonferenz die Steuerungsgruppe, für alle übrigen unter Ziffer 4 genannten Gremien das jeweilige Gremium selbst, die Anwesenheit von Nichtmitgliedern zulassen.
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2
)
Grundsätzlich ist durch die im Pastoralraum gemäß Ziffer 4 eingerichteten Gremien über die besprochenen Sachverhalte unter Beachtung des Datenschutzes und bestehender Verschwiegenheitsverpflichtungen eine größtmögliche Transparenz herzustellen. Jedoch sind die Mitglieder aus Satz 1 Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Personal-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten handelt sowie um das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder oder wenn es die Gremien beschließen oder wenn sich die Verschwiegenheitspflicht aus der Natur der Sache ergibt. Die Verschwiegenheitspflicht dauert über die Amtszeit hinaus fort.
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3
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Bei der Behandlung der unter Absatz 2 genannten Themen ist der Teilnehmerkreis stets durch den Vorsitzenden bzw. die Leitung der Gremien auf die Verschwiegenheitsverpflichtung hinzuweisen. Die Belehrung ist im Protokoll festzuhalten.
#12. Amtsdauer der Pastoralraumkonferenz
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Die Amtszeit der Pastoralraumkonferenz beginnt mit der konstituierenden Sitzung.
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Die Amtszeit der Pastoralraumkonferenz endet mit der Neugründung der neuen Pfarrei.
Diese Ordnung tritt nach erfolgter Anhörung des Diözesan-Pastoralrates zum 01. März 2023 in Kraft.
#13. Abweichungen von dieser Ordnung
Von dieser Ordnung kann im begründeten Einzelfall abgewichen werden. Anträge auf Abweichungen sind der Koordinationsstelle für den Pastoralen Weg im Bischöflichen Ordinariat zur Genehmigung durch die Steuerungsgruppe für den Pastoralen Weg im Bischöflichen Ordinariat vorzulegen.
Mainz, den 1. März 2023 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
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1 ↑ Für Themen, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Projektgruppen wird die Bistumsleitung jeweils einen Leitfaden veröffentlichen. In Pastoralräumen, in denen das entsprechende Interesse und die notwendigen Kapazitäten vorhanden sind, wird eine arbeitsteilige Vorgehensweise in den sechs genannten Projektgruppen empfohlen. In anderen Pastoralräumen können auch mehrere Themen in einer Projektgruppe (ggf. sukzessiv) behandelt werden, wenn dies dort sinnvoller erscheint.
1 ↑ Für Themen, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Projektgruppen wird die Bistumsleitung jeweils einen Leitfaden veröffentlichen. In Pastoralräumen, in denen das entsprechende Interesse und die notwendigen Kapazitäten vorhanden sind, wird eine arbeitsteilige Vorgehensweise in den sechs genannten Projektgruppen empfohlen. In anderen Pastoralräumen können auch mehrere Themen in einer Projektgruppe (ggf. sukzessiv) behandelt werden, wenn dies dort sinnvoller erscheint.
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2 ↑ Für Themen, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Projektgruppen wird die Bistumsleitung jeweils einen Leitfaden veröffentlichen. In Pastoralräumen, in denen das entsprechende Interesse und die notwendigen Kapazitäten vorhanden sind, wird eine arbeitsteilige Vorgehensweise in den sechs genannten Projektgruppen empfohlen. In anderen Pastoralräumen können auch mehrere Themen in einer Projektgruppe (ggf. sukzessiv) behandelt werden, wenn dies dort sinnvoller erscheint.
2 ↑ Für Themen, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Projektgruppen wird die Bistumsleitung jeweils einen Leitfaden veröffentlichen. In Pastoralräumen, in denen das entsprechende Interesse und die notwendigen Kapazitäten vorhanden sind, wird eine arbeitsteilige Vorgehensweise in den sechs genannten Projektgruppen empfohlen. In anderen Pastoralräumen können auch mehrere Themen in einer Projektgruppe (ggf. sukzessiv) behandelt werden, wenn dies dort sinnvoller erscheint.