Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Zuschussrichtlinien für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden im Bistum Mainz
vom 15. August 2022
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 11, Ziff. 77, S. 180 ff.)
#Abschnitt I – Allgemeines
###§ 1
Geltungsbereich/Zielsetzung
(
1
)
Diese Richtlinie regelt die finanzielle Beteiligung des Bistums Mainz an Baumaßnahmen der katholischen Kirchengemeinden im Bistum Mainz. Sie dient als Grundlage für die Entscheidungen bei der Erstellung des Wirtschaftsplans des Bistums und für die Baumaßnahmen der Kirchengemeinden.
(
2
)
Aus den Richtlinien können keine Zuschussansprüche abgeleitet werden.
(
3
)
Die Bezuschussung durch das Bistum setzt die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Planung und Durchführung der Bauvorhaben voraus.
(
4
)
Maßnahmen, die ohne schriftliche Genehmigung durch das Dezernat Bau und Kunst begonnen werden, sind nicht zuschussfähig. Ausgenommen sind Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr gemäß § 3 (6) Baumaßnahmenordnung für die Kirchengemeinden und Gesamtverbände im Bistum Mainz vom 15.03.2015.
(
5
)
Die Regelungen der Baumaßnahmenordnung bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
#Abschnitt II – Zuschüsse
###§ 2
Bezuschussung von Kirchengebäuden
(
1
)
Der Regelzuschuss für zuschussfähige Maßnahmen beträgt 50 %. Die Zuschussfähigkeit von Maßnahmen an einer Kirche ist abhängig von der Kategorie, in die das Kirchengebäude eingeordnet ist.
Kategorie 4: |
|
Kategorie 3: |
|
Kategorie 2: |
|
Kategorie 1: |
|
Bis zur Festlegung, welcher Kategorie die Kirche zugeordnet ist, werden nur unaufschiebbare, sicherheitstechnisch notwendige oder substanzerhaltende Maßnahmen bezuschusst.
(
2
)
Die zuschussfähigen Kosten bei der Neuanschaffung oder Restaurierung eines liturgischen Ortes werden auf maximal 10.000,00 € begrenzt.
(
3
)
Von der Bezuschussung sind grundsätzlich ausgenommen:
- Orgeln und Glocken,
- Neubau von Orgelemporen,
- Ausstattungen (außer liturgische Orte gem. § 2 (2)) und Kunstwerke
- Außenanlagen (ausgenommen Stützmauern und Treppen)
- Beleuchtungskörper
- Elektroakustische Anlagen und deren Komponenten, elektr. Anlagen zur bildlichen Visualisierung (z. B. Beamer), Lichtsteuerungsanlagen und ähnliche Anlagen.
§ 3
Dienstwohnungen/Pfarrbüro
(
1
)
Der Regelzuschuss für Baumaßnahmen an Dienstwohnungen und Pfarrbüros beträgt 75 %.
(
2
)
Zuschussfähig sind Pfarrhäuser wenn sie als Dienstwohnsitz vom Bistum bestätigt sind und vom Bistum bestätigte Pfarrbüros.
- Eine Wohnungsgröße ist bis zu 100 m2 (Nutzfläche) zuschussfähig. Nach Möglichkeit soll eine abgeschlossene Wohnung (auf einer Etage mit eigener Küche) eingerichtet werden.
- Gästeräume können auf Antrag genehmigt werden.
- Sollten sich in dem Gebäude mehrere Nutzungseinheiten befinden, sind entsprechende Einrichtungen zu schaffen, damit die Verbrauchswerte (Wasser, Strom, Heizung) getrennt erfasst werden können.
- Die Kosten einer neuen Einbauküche können bis 7.500,00 € als zuschussfähige Kosten anerkannt werden, wenn die vorhandene Küche mindestens 15 Jahre alt ist und die neue Küche einem soliden, mittleren Standard entspricht. In begründeten Einzelfällen können auf Antrag die zuschussfähigen Kosten erhöht werden. Die Anschaffung einer Küche, deren Kosten die anerkannten, zuschussfähigen Kosten übersteigt, ist möglich, wenn die zusätzlichen Kosten und das Weiterveräußerungsrisiko von der Pfarrei oder dem Nutzer der Wohnung (je nachdem, wer die höhere Ausstattung wünscht) übernommen werden.
- Bei einer Baderneuerung sind bis zu 4.000,00 € für Installationsobjekte zuschussfähig, wenn das Bad letztmalig vor mindestens 15 Jahren renoviert wurde.
In begründeten Einzelfällen können auf Antrag die zuschussfähigen Kosten erhöht werden.
- Es gilt als Standard: Bad mit Dusche, WC, Waschtisch, Badewanne (falls es die Größe des vorhandenen Bades zulässt), Wand weiß gefliest bis auf 2 m Höhe, Boden anthrazit/grau.
- Bodenbeläge in den Aufenthaltsräumen: Je nach Situation Holz oder Linoleum, keine Textilbeläge.
- Die Anstricharbeiten sind bei jedem Umzug und nach 10 Jahren seit dem letzten Anstrich zuschussfähig.
- Auch nicht zuschussfähige Baumaßnahmen sind genehmigungsbedürftig und von dem Nutzer der Wohnung zu finanzieren.
(
3
)
Im Pfarrbüro sind je ein Büro für jeden pastoralen Mitarbeiter, Sekretariat und ein Besprechungsraum (15 m2) zuschussfähig.
(
4
)
Vermietete bzw. fremdgenutzte Gebäudeteile werden nicht bezuschusst.
(
5
)
Maßnahmen zur Energieeinsparung (nicht Energieversorgung) werden mit dem Regelzuschuss bezuschusst.
(
6
)
Von der Bezuschussung sind grundsätzlich ausgeschlossen:
- Außenanlagen (außer notwendige Wege, Treppen, Stützmauern und 1 Pkw-Stellplatz)
- Büromöbel
- Gardinen o. ä.
- Leuchten
- Satellitenanlagen für Radio/TV-Empfang
§ 4
Pfarrheime
(
1
)
Der Regelzuschuss für Baumaßnahmen an Pfarrheimen beträgt 50 %.
(
2
)
Bis zur Festlegung der zukünftig zuschussfähigen Pfarrheime werden
- Baumaßnahmen an Pfarrheimen bezuschusst für maximal 65 m2 Hauptnutzfläche pro 1.000 Katholiken,
- nur unaufschiebbare, sicherheitstechnisch notwendige oder substanzerhaltende Maßnahmen bezuschusst.
(
3
)
Die Festlegung erfolgt aufgrund einer maximalen Hauptnutzfläche (HNF). Zur Hauptnutzfläche gehören: Saal, Gruppenräume, Büchereien, Küche.
Diese maximale Hauptnutzfläche beträgt pro Pfarrei:
80 m2 HNF pro 1.000 Katholiken bis 49 Pfarreimitgliedern/km2
75 m2 HNF pro 1.000 Katholiken bei 50 – 99 Pfarreimitgliedern/km2
70 m2 HNF pro 1.000 Katholiken bei 100 – 149 Pfarreimitgliedern/km2
65 m2 HNF pro 1.000 Katholiken bei 150 – 199 Pfarreimitgliedern/km2
60 m2 HNF pro 1.000 Katholiken über 200 Pfarreimitgliedern/km2
(
4
)
Bei einer Unterschreitung der maximal zuschussfähigen Hauptnutzfläche erhält die Pfarrei abhängig von der nicht beanspruchten Fläche einen jährlichen Ausgleichsbetrag. Dieser kann zur dauerhaften oder veranstaltungsbezogene Anmietung von Räumen verwendet werden.
(
5
)
Dauerhaft vermietete bzw. fremdgenutzte Gebäudeteile werden nicht bezuschusst.
(
6
)
Von der Bezuschussung sind grundsätzlich ausgenommen:
- Außenanlagen, außer notwendige Wege, Treppen, Stützmauern
- Gardinen
- Küchen
- Einrichtung
§ 5
Katholische Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Der Zuschuss für katholische Tageseinrichtungen für Kinder beträgt 35% der nach dieser Ordnung zuschussfähigen Kosten (Regelzuschuss). Der Zuschuss von kommunaler Seite ist vor Ort, unter Beteiligung der Abteilung 1, Kindertageseinrichtungen, Dezernat VII, auszuhandeln.
(
2
)
Als zuschussfähige Nutzfläche (ohne Verkehrsflächen) für die Tageseinrichtung für Kinder im Innenbereich werden angesetzt:
- Einrichtungen mit 2 Gruppen 360 m2,
- Einrichtungen mit 3 Gruppen 460 m2,
- Einrichtungen mit 4 Gruppen 580 m2.
Die Aufteilung des Raumangebotes richtet sich nach der Konzeption der Einrichtung, d. h. wie viele Kinder welcher Altersgruppen sich wie lange täglich in der Einrichtung aufhalten.
Als Grundbedarf an Räumen wird anerkannt:
- Gruppenraum und Garderobenbereich,
- Nebenräume, dem Gruppenraum zugeordnet (Spiel- und Schlafräume),
- Mehrzweckraum,
- Sanitärzonen, unterteilt für Kinder und Personal,
- Küche und Abstellräume,
- Personalräume für Leitung und MitarbeiterInnen.
Zusätzlicher Raumbedarf wird anerkannt bei Integrationsmaßnahmen und der Betreuung von Schulkindern, zweckbestimmt als Therapie- oder Hausaufgabenraum.
(
3
)
Bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Angebotserweiterungen werden grundsätzlich nicht bezuschusst.
(
4
)
Bei Neuanlagen oder Grundsanierung der Außenspielgelände sind Gesamtkosten von maximal 40.000,00 € pro Gruppe zuschussfähig.
(
5
)
Für die Kindertagesstätten ist eine eigene Richtlinie in Bearbeitung. Regelungen in § 5 gelten nur bis zur Inkraftsetzung dieser neuen Richtlinie.
#§ 6
Gottesdiensträume in Heimen, Krankenhäusern und Justizvollzugsanstalten
Im Einzelfall kann auf Antrag ein Zuschuss zu Kapellen in Heimen, Krankenhäusern und Justizvollzugsanstalten gewährt werden.
#§ 7
Denkmalpflegerische Maßnahmen
Neben der Bezuschussung nach den §§ 2–5 können denkmalpflegerische Baumaßnahmen in Höhe von maximal 35 % bezuschusst werden.
#§ 8
Sonderzuschüsse
(
1
)
Sonderzuschüsse können zu den nach §§ 2–7 zuschussfähigen Maßnahmen gewährt werden, wenn die Antragssumme mindestens 20.000,00 € beträgt. Grundsätzlich ist das nur möglich, wenn die Kirchengemeinde den Eigenanteil nicht leisten kann.
(
2
)
Sonderzuschüsse bis zu 10.000,00 € kann der Baudezernent bewilligen. Eine höhere Bezuschussung ist durch den Bischof unter Beteiligung der Vermögensaufsichtsgremien zu genehmigen.
#§ 9
Antrag zur Anerkennung des Baubedarfs
(
1
)
Für projektierte Baumaßnahmen, einschließlich Orgel und Glockenbaumaßnahmen, ist ein Antrag A (zur Anerkennung des Baubedarfs) zu stellen, wenn die Baukosten voraussichtlich 50.000,00 € übersteigen.
(
2
)
A-Anträge sind spätestens 2 Jahre vor dem geplanten Ausführungsjahr zu stellen. Nach der Anerkennung kann mit der Vorbereitung des B-Antrages begonnen werden.
(
3
)
Mit dem A-Antrag ist eine Übersicht der in den nächsten 5 Jahren absehbaren, anstehenden Baumaßnahmen der Kirchengemeinden über 50.000,00 € einzureichen.
(
4
)
Die Anerkennung eines A-Antrages zur Vorbereitung des B-Antrags gilt für die Dauer von 5 Jahren ab dem Anerkennungsdatum oder bis 2 Jahre nach dem geplanten Ausführungsbeginn.
#§ 10
Planungskosten
(
1
)
Für Baumaßnahmen, deren Baubedarf nach § 9 Antrag A anerkannt wurde, werden
- sofern die Baukosten 50.000,00 € übersteigen, auch der auf die Kirchengemeinde entfallende Anteil der Planungskosten bis zur Genehmigungsplanung und Kostenberechnung (entsprechend der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieureleistungen in der jeweils aktuellen Fassung) zu 100 % übernommen, sofern keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen,
- die Kosten für die vom Bistum benannten Orgel- und Glockensachverständigen durch das Bistum zu 100 % übernommen.
- die Kosten von Gutachtern und Sachverständigen werden zu 100 % bezuschusst, wenn die Beauftragung in Abstimmung mit dem Dezernat Bau und Kunst erfolgte.
(
2
)
Bei Baumaßnahmen unter 50.000,00 € bzw. bei Baumaßnahmen, die nicht über einen Antrag A anerkannt wurden, werden die Planungskosten in der gleichen Zuschussquote wie die zuschussfähigen Bauleistungen bezuschusst.
#§ 11
Antrag zur Bewilligung einer Baumaßnahme
(
1
)
Zuschussfähig sind Baumaßnahmen, wenn die zuschussfähigen Kosten mindestens 5.000,00 Euro, bei Maßnahmen im Bereich der Denkmalpflege mindestens 1.000 Euro, betragen. Nach Abstimmung mit dem Regionalarchitekten können kleinere Maßnahmen zusammengefasst werden. Eine Bezuschussung dieser zusammengefassten Maßnahmen ist höchstens rückwirkend für ein Jahr möglich.
(
2
)
Voraussetzung zur Durchführung einer Baumaßnahme und deren Bezuschussung ist der Antrag zur Bewilligung einer Baumaßnahme (Antrag B).
(
3
)
Bei Maßnahmen, die in § 9 Abs. 1 genannt sind, ist hierfür die Anerkennung des Baubedarfs nach Antrag A erforderlich. Sonstige Maßnahmen können direkt mit einem „Antrag zur Bewilligung einer Baumaßnahme“ beantragt werden. Ein Verfahren zur „Anerkennung des Baubedarfs“ (Antrag A) ist dann nicht erforderlich.
(
4
)
B-Anträge (ab 50.000,00 € Gesamtkosten) müssen grundsätzlich in die Budgetplanung des Bistums aufgenommen werden und müssen spätestens zum 01.05. des Jahres eingegangen sein, welches dem nächsten Wirtschaftsjahr vorangeht.
#Abschnitt III – Schlussvorschriften
##§ 12
Verfristung von Zuschüssen
Bewilligte Zuschüsse, die nicht innerhalb von 3 Jahren nach Bewilligungsdatum abgerufen werden, verfallen sofern auf schriftlichen Antrag keine Verlängerung gewährt wurde.
#§ 13
Rückforderung gezahlter Zuschüsse
(
1
)
Gezahlte Zuschüsse sind von der betroffenen Kirchengemeinde zurückzufordern wenn:
- eine Überzahlung erfolgte
- die Mittel zweckfremd verwendet wurden.
(
2
)
In den Fällen, in denen eine Pfarrei nach Schlussabnahme einer Maßnahme keine Bauschlussrechnung/Bausonderrechnung einreicht, kann der Zuschuss nach einer gesetzten Frist von 6 Monaten nach Entscheidung in der Bistumsleitung komplett zurückgefordert werden.
#§ 14
Rechtsbehelf
Gegen einen Bescheid auf Grundlage dieser Richtlinie ist innerhalb eines Monats nach Zugang ein schriftlicher Widerspruch möglich. Über den Widerspruch entscheidet der Bischof unter Beteiligung der Vermögensaufsichtsgremien.
#§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz in Kraft.
Mainz, den 15. August 2022 |
Weihbischof Dr. Udo Markus Bentz Generalvikar |