Bistum Mainz
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Siegelordnung für die Verwaltungsräte im Bistum Mainz

vom 5. Dezember 2023

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 15, Ziff. 113, S. 234 ff.)

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§ 1
– Siegelberechtigung

Die Verwaltungsräte im Bistum Mainz führen in Vertretung der Kirchengemeinde ein Amtssiegel.
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§ 2
– Siegelführung

( 1 ) Die Führung des Siegels obliegt sowohl dem oder der Vorsitzenden als auch dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats.
( 2 ) Die zur Siegelführung berechtigte Person trägt die Verantwortung dafür, dass das Siegel ordnungsgemäß verwendet und aufbewahrt, sowie vor Missbrauch und Verlust geschützt wird.
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§ 3
– Verwendung des Siegels

( 1 ) Das Siegel ist bei allen Willenserklärungen des Verwaltungsrats entsprechend § 14 Absatz 1 KVVG zur Rechtsgültigkeit den Unterschriften des oder der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats beizudrücken.
( 2 ) Bei der Eintragung von Verwaltungsratsbeschlüssen in das Sitzungsbuch wird das Siegel neben den Unterschriften des oder der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats (vergleiche § 14 Absatz 1 KVVG) beigedrückt.
( 3 ) Der Abdruck des Siegels erfolgt in schwarzer oder blauer Farbe.
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§ 4
– Wirkung der Besiegelung

( 1 ) Durch das nach eigenhändiger Unterschrift beigedrückte Siegel wird kirchenamtlich beweiskräftig festgestellt, dass die Urkunde von ihrem Aussteller oder ihrer Ausstellerin herrührt.
( 2 ) In allen Fällen soll die eigenhändige Unterschrift durch die Angabe der Funktions- oder Dienstbezeichnung ergänzt werden.
( 3 ) Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und Vollmachten wird durch die Siegelung die Rechtsgültigkeit festgestellt.
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§ 5
– Siegelbild und Siegelumschrift

( 1 ) Das Siegel besteht aus Siegelbild und Siegelumschrift mit Umrandung. Die Siegelumschrift kann selber auch als Umrandung gestaltet sein.
( 2 ) Das Siegelbild soll in Beziehung zur Kirchengemeinde stehen, sofern es nicht neutral gestaltet ist.
( 3 ) Die Siegelumschrift lautet: „Verwaltungsrat“, ergänzt durch den Namen und den Ort der Kirchengemeinde.
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§ 6
– Siegelform

( 1 ) Das Siegel hat in der Regel eine kreisrunde, im Ausnahmefall eine stehende ovale oder eine spitzovale (parabolische) Form.
( 2 ) Der Durchmesser des Siegels sollte bei kreisrunder Form etwa 35 mm betragen. Die Höhe der ovalen oder spitzovalen Form sollte 40 mm nicht überschreiten.
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§ 7
– Vorschriften zur Aufbewahrung; Abhandenkommen

( 1 ) Siegel sind ständig unter Verschluss zu halten.
( 2 ) Ist ein Siegel abhandengekommen, ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle im Bischöflichen Ordinariat anzuzeigen.
( 3 ) Der Generalvikar erklärt ein abhanden gekommenes Siegel durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für das Bistum Mainz für ungültig.
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§ 8
– Siegelentwurf und Genehmigung

( 1 ) Vor der Anfertigung eines Siegels ist ein Entwurf in Originalgröße herzustellen und der zuständigen Stelle im Bischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorzulegen.
( 2 ) Der Generalvikar entscheidet über die Genehmigung und die Inkraftsetzung des Siegels.
( 3 ) Der Generalvikar kann die Verwendung eines Siegels untersagen, sofern ein vorhandenes Siegel wesentlichen Bestimmungen dieser Ordnung widerspricht.
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§ 9
– Siegelverzeichnis

Die zuständige Stelle im Bischöflichen Ordinariat führt eine Sammlung der Abdrucke aller in den Pfarrgemeinden des Bistums in Gebrauch befindlichen Siegel.
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§ 10
– Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Mainz, den 5. Dezember 2023
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie