Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Siegelordnung für die Verwaltungsräte im Bistum Mainz
vom 5. Dezember 2023
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 15, Ziff. 113, S. 234 ff.)
####§ 1
– Siegelberechtigung
Die Verwaltungsräte im Bistum Mainz führen in Vertretung der Kirchengemeinde ein Amtssiegel.
#§ 2
– Siegelführung
(
1
)
Die Führung des Siegels obliegt sowohl dem oder der Vorsitzenden als auch dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats.
(
2
)
Die zur Siegelführung berechtigte Person trägt die Verantwortung dafür, dass das Siegel ordnungsgemäß verwendet und aufbewahrt, sowie vor Missbrauch und Verlust geschützt wird.
#§ 3
– Verwendung des Siegels
(
1
)
Das Siegel ist bei allen Willenserklärungen des Verwaltungsrats entsprechend § 14 Absatz 1 KVVG zur Rechtsgültigkeit den Unterschriften des oder der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats beizudrücken.
(
2
)
Bei der Eintragung von Verwaltungsratsbeschlüssen in das Sitzungsbuch wird das Siegel neben den Unterschriften des oder der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats (vergleiche § 14 Absatz 1 KVVG) beigedrückt.
(
3
)
Der Abdruck des Siegels erfolgt in schwarzer oder blauer Farbe.
#§ 4
– Wirkung der Besiegelung
(
1
)
Durch das nach eigenhändiger Unterschrift beigedrückte Siegel wird kirchenamtlich beweiskräftig festgestellt, dass die Urkunde von ihrem Aussteller oder ihrer Ausstellerin herrührt.
(
2
)
In allen Fällen soll die eigenhändige Unterschrift durch die Angabe der Funktions- oder Dienstbezeichnung ergänzt werden.
(
3
)
Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und Vollmachten wird durch die Siegelung die Rechtsgültigkeit festgestellt.
#§ 5
– Siegelbild und Siegelumschrift
(
1
)
Das Siegel besteht aus Siegelbild und Siegelumschrift mit Umrandung. Die Siegelumschrift kann selber auch als Umrandung gestaltet sein.
(
2
)
Das Siegelbild soll in Beziehung zur Kirchengemeinde stehen, sofern es nicht neutral gestaltet ist.
(
3
)
Die Siegelumschrift lautet: „Verwaltungsrat“, ergänzt durch den Namen und den Ort der Kirchengemeinde.
#§ 6
– Siegelform
(
1
)
Das Siegel hat in der Regel eine kreisrunde, im Ausnahmefall eine stehende ovale oder eine spitzovale (parabolische) Form.
(
2
)
Der Durchmesser des Siegels sollte bei kreisrunder Form etwa 35 mm betragen. Die Höhe der ovalen oder spitzovalen Form sollte 40 mm nicht überschreiten.
#§ 7
– Vorschriften zur Aufbewahrung; Abhandenkommen
(
1
)
Siegel sind ständig unter Verschluss zu halten.
(
2
)
Ist ein Siegel abhandengekommen, ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle im Bischöflichen Ordinariat anzuzeigen.
(
3
)
Der Generalvikar erklärt ein abhanden gekommenes Siegel durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für das Bistum Mainz für ungültig.
#§ 8
– Siegelentwurf und Genehmigung
(
1
)
Vor der Anfertigung eines Siegels ist ein Entwurf in Originalgröße herzustellen und der zuständigen Stelle im Bischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorzulegen.
(
2
)
Der Generalvikar entscheidet über die Genehmigung und die Inkraftsetzung des Siegels.
(
3
)
Der Generalvikar kann die Verwendung eines Siegels untersagen, sofern ein vorhandenes Siegel wesentlichen Bestimmungen dieser Ordnung widerspricht.
#§ 9
– Siegelverzeichnis
Die zuständige Stelle im Bischöflichen Ordinariat führt eine Sammlung der Abdrucke aller in den Pfarrgemeinden des Bistums in Gebrauch befindlichen Siegel.
#§ 10
– Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Mainz, den 5. Dezember 2023 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |