Bistum Mainz
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Siegelordnung für die Verwaltungsräte im Bistum Mainz

vom 5. Dezember 2023

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 15, Ziff. 113, S. 234 ff.)

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§ 1
– Siegelberechtigung

Die Verwaltungsräte im Bistum Mainz führen in Vertretung der Kirchengemeinde ein Amtssiegel.
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§ 2
– Siegelführung

(1) Die Führung des Siegels obliegt sowohl dem oder der Vorsitzenden als auch dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats.
(2) Die zur Siegelführung berechtigte Person trägt die Verantwortung dafür, dass das Siegel ordnungsgemäß verwendet und aufbewahrt, sowie vor Missbrauch und Verlust geschützt wird.
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§ 3
– Verwendung des Siegels

(1) Das Siegel ist bei allen Willenserklärungen des Verwaltungsrats entsprechend § 14 Absatz 1 KVVG zur Rechtsgültigkeit den Unterschriften des oder der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats beizudrücken.
(2) Bei der Eintragung von Verwaltungsratsbeschlüssen in das Sitzungsbuch wird das Siegel neben den Unterschriften des oder der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats (vergleiche § 14 Absatz 1 KVVG) beigedrückt.
(3) Der Abdruck des Siegels erfolgt in schwarzer oder blauer Farbe.
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§ 4
– Wirkung der Besiegelung

(1) Durch das nach eigenhändiger Unterschrift beigedrückte Siegel wird kirchenamtlich beweiskräftig festgestellt, dass die Urkunde von ihrem Aussteller oder ihrer Ausstellerin herrührt.
(2) In allen Fällen soll die eigenhändige Unterschrift durch die Angabe der Funktions- oder Dienstbezeichnung ergänzt werden.
(3) Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und Vollmachten wird durch die Siegelung die Rechtsgültigkeit festgestellt.
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§ 5
– Siegelbild und Siegelumschrift

(1) Das Siegel besteht aus Siegelbild und Siegelumschrift mit Umrandung. Die Siegelumschrift kann selber auch als Umrandung gestaltet sein.
(2) Das Siegelbild soll in Beziehung zur Kirchengemeinde stehen, sofern es nicht neutral gestaltet ist.
(3) Die Siegelumschrift lautet: „Verwaltungsrat“, ergänzt durch den Namen und den Ort der Kirchengemeinde.
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§ 6
– Siegelform

(1) Das Siegel hat in der Regel eine kreisrunde, im Ausnahmefall eine stehende ovale oder eine spitzovale (parabolische) Form.
(2) Der Durchmesser des Siegels sollte bei kreisrunder Form etwa 35 mm betragen. Die Höhe der ovalen oder spitzovalen Form sollte 40 mm nicht überschreiten.
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§ 7
– Vorschriften zur Aufbewahrung; Abhandenkommen

(1) Siegel sind ständig unter Verschluss zu halten.
(2) Ist ein Siegel abhandengekommen, ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle im Bischöflichen Ordinariat anzuzeigen.
(3) Der Generalvikar erklärt ein abhanden gekommenes Siegel durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für das Bistum Mainz für ungültig.
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§ 8
– Siegelentwurf und Genehmigung

(1) Vor der Anfertigung eines Siegels ist ein Entwurf in Originalgröße herzustellen und der zuständigen Stelle im Bischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Der Generalvikar entscheidet über die Genehmigung und die Inkraftsetzung des Siegels.
(3) Der Generalvikar kann die Verwendung eines Siegels untersagen, sofern ein vorhandenes Siegel wesentlichen Bestimmungen dieser Ordnung widerspricht.
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§ 9
– Siegelverzeichnis

Die zuständige Stelle im Bischöflichen Ordinariat führt eine Sammlung der Abdrucke aller in den Pfarrgemeinden des Bistums in Gebrauch befindlichen Siegel.
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§ 10
– Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Mainz, den 5. Dezember 2023
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie

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