Bistum Mainz
.(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 10, Ziff. 73, S. 179 ff.)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Satzung für die Jugendversammlung in Pfarrgemeinden im Bistum Mainz
vom 15. August 2023
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 10, Ziff. 73, S. 179 ff.)
zuletzt geändert am 30. Januar 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 2, Ziff. 21, S. 15 f.)
Die Satzung für die Jugendversammlung in Pfarrgemeinden im Bistum Mainz in der Fassung vom 10.07.2019 wird geändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
####Präambel
Diese Satzung enthält Regelungen zur Jugendversammlung in den Pfarrgemeinden des Bistums Mainz. Die Bestimmungen des Statuts für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz und die Wahlordnung für die Wahl der Pfarrgemeinderäte im Bistum Mainz und die Wahl der Gemeinderäte anderer Muttersprache im Bistum Mainz bleiben unberührt.
Die Jugendversammlungen sind wichtiger Bestandteil der Mitbestimmung junger Menschen im Pastoralraum und den Gemeinden. Sie haben zum Ziel, die Jugendperspektive und die Präsenz junger Menschen in den Pfarrgemeinderäten und in den Entscheidungsgremien insgesamt zu stärken. Hierzu greift die Jugendversammlung Prinzipien der verbandlichen Jugendarbeit auf, indem sie ein Gremium der Vernetzung, der Mitbestimmung und der demokratischen Wahl für junge Menschen schafft. Bedeutsam ist dabei insbesondere die stärkere Rückbindung an die Jugend durch eine gemeinsame Meinungsbildung, die ausschließliche Wahl junger Menschen durch junge Menschen und die Möglichkeit zur Nachwahl von Vertreterinnen und Vertretern über die Jugendversammlung. Die jährlich stattfindenden Jugendversammlungen sind für die amtierenden Jugendvertretungen eine gute Unterstützung bei der Interessenvertretung.
#§ 1
Aufgaben der Jugendversammlung
Die Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere:
- Information und Austausch
- Wahl von bis zu zwei Personen als Jugendvertretung in den Pfarrgemeinderat
- Absprachen zur Jugendarbeit (Vernetzungs- und Kooperationsmöglichkeiten sowie die Koordination gemeinsamer Projekte)
- Sammeln von Wünschen, Ideen, Anregungen
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Jugendversammlung an den Pfarrgemeinderat
- Gemeinsame Planungen
§ 2
Mitglieder der Jugendversammlung
(
1
)
Zur Jugendversammlung werden alle Personen zwischen 9 und 27 Jahren, die in der Pfarrei gemeldet sind, eingeladen. Weiter werden auch alle beratenden Mitglieder gemäß Absatz 5 eingeladen.
(
2
)
Stimmberechtigte Mitglieder der Jugendversammlung sind alle Personen, die zwischen 9 und 27 Jahre alt und in der Pfarrei gemeldet sind.
(
3
)
Stimmberechtigte Mitglieder sind auch Katholikinnen und Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrgemeinde haben, sofern sie am Leben der Pfarrgemeinde aktiv teilnehmen.
(
4
)
Stimmberechtigte Mitglieder sind auch junge Menschen, die nicht katholisch sind, sich aber regelmäßig in der Jugendarbeit vor Ort engagieren.
(
5
)
Beratende Mitglieder der Jugendversammlung sind
- die Jugendvertreterin oder der Jugendvertreter (sollte diese Person älter als 27 Jahre sein)
- die Ansprechperson des Pastoralteams
- die oder der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates oder eine durch den Pfarrgemeinderat benannte Ansprechperson
- die Referentin oder der Referent des zuständigen Katholischen Jugendbüros
- die Mitglieder des BDKJ.
§ 3
Einladung und Turnus
(
1
)
Die amtierende Jugendvertretung lädt in Absprache mit der Ansprechperson des des Pastoralteams oder falls nicht vorhanden mit dem Pfarrer zur Jugendversammlung ein. Solange keine gewählte Jugendvertretung im Amt ist, laden mindestens drei stimmberechtigte Personen in Absprache mit der Ansprechperson ein. Die Einladung mit vorläufiger Tagesordnung wird spätestens vier Wochen vor der Sitzung in Textform verschickt oder auf andere Weise bekanntgegeben, insbesondere durch Aushang, Homepage oder im Pfarrbrief.
(
2
)
Die Jugendversammlung findet mindestens einmal im Jahr oder auf Initiative von wenigstens drei stimmberechtigten Personen statt.
(
3
)
In den Jahren, in denen ein neuer Pfarrgemeinderat gewählt wird, sind folgende Vorgaben zu beachten:
- Die Einladung zur Jugendversammlung muss spätestens sechs Wochen vor der Wahl des neuen Pfarrgemeinderates erfolgen und dem Pfarrgemeinderatsvorstand gegenüber bekanntgegeben sein.
- die Wahl der beiden Personen der Jugendvertretung muss spätestens zwei Wochen vor der Wahl des Pfarrgemeinderates erfolgen.
§ 4
Beschlussfähigkeit, Wahlberechtigung und Wahlvorgang bei der Wahl der Jugendvertretung
(
1
)
Die Versammlung ist – ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmenden – beschlussfähig, wenn unter Beachtung von § 3 ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(
2
)
Zur Wahl berechtigt ist jede Person zwischen 9 und 27 Jahren, die in der Pfarrei gemeldet ist. Dies sind Personen, deren Wohnsitz auf dem Pfarreigebiet liegt.
(
3
)
Als Jugendvertreterin oder Jugendvertreter wählbar sind alle Personen ab 16 Jahren, die in der Pfarrei gemeldet sind.
(
4
)
Wählbar und wahlberechtigt sind auch Katholikinnen und Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrgemeinde haben, sofern sie am Leben der Pfarrgemeinde aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarrgemeinderat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Sie haben schriftlich zu versichern, dass sie nicht in einer anderen Jugendversammlung ihr aktives und passives Wahlrecht ausüben.
(
5
)
Wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar, sind in Übereinstimmung mit den Normen des CIC auch junge Menschen, die nicht katholisch sind, sich aber regelmäßig in der Jugendarbeit vor Ort engagieren. Eine Person ist nicht wählbar, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.
(
6
)
Die Kandidierenden müssen entweder in der Jugendversammlung vorgeschlagen werden oder vor der Jugendversammlung ihre eigene Kandidatur in Textform bekannt gegeben haben.
(
7
)
Näheres zum Ablauf der Wahl regelt die Wahlordnung für die Jugendversammlung in Pfarrgemeinden im Bistum Mainz.
#§ 5
Protokoll
(
1
)
Die Jugendversammlung trägt Sorge für die Protokollführung. Das Protokoll wird von der oder dem Protokollführenden unterschrieben. Die Ansprechperson des Pastoralteams und die Jugendvertretung nehmen das Protokoll durch Unterzeichnung zur Kenntnis.
(
2
)
Ein Ergebnisprotokoll wird allen Mitgliedern der Jugendversammlung innerhalb von acht Wochen zugänglich gemacht und veröffentlicht.
#§ 6
Aufgaben und Amtszeit der Jugendvertretung
(
1
)
Die Aufgaben der Jugendvertretung im Pfarrgemeinderat sind:
- die Vertretung der Interessen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen in allen Belangen
- die Mitarbeit im Sachausschuss Jugend des Pfarrgemeinderates und die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Jugendversammlung der Pfarrgemeinde
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Statutes für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz.
(
2
)
Die Personen der Jugendvertretung werden auf zwei Jahre gewählt.
Sie können aus wichtigen Gründen vor den Mitgliedern der Jugendversammlung ihren vorzeitigen Rücktritt erklären.
Ebenso kann das Bischöfliche Ordinariat einer Person der Jugendvertretung aus wichtigem Grund das Amt aberkennen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
Scheidet eine Person der Jugendvertretung aus dem Amt aus, wählt die nächste Jugendversammlung eine Nachfolge.
Die Amtszeit endet mit dem Ende der Amtszeit des Pfarrgemeinderates.
#§ 7
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz in Kraft.
Mainz, den 15. August 2023 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |
#
1 ↑ Aufgrund der Vorgabe, dass Rechtstexte keine Sonderzeichen innerhalb eines Wortes als Ausdruck einer geschlechtergerechten Sprache verwenden dürfen, wird in Artikel 8 von der im BKDJ üblichen Schreibweise mit Gendersternchen abgewichen und die für das gesamte Artikel-Gesetz in Übereinstimmung mit der Leitungskonferenz und dem Diözesan-Pastoralrat gewählte Form verwendet.
1 ↑ Aufgrund der Vorgabe, dass Rechtstexte keine Sonderzeichen innerhalb eines Wortes als Ausdruck einer geschlechtergerechten Sprache verwenden dürfen, wird in Artikel 8 von der im BKDJ üblichen Schreibweise mit Gendersternchen abgewichen und die für das gesamte Artikel-Gesetz in Übereinstimmung mit der Leitungskonferenz und dem Diözesan-Pastoralrat gewählte Form verwendet.