Bistum Mainz
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Allgemeine Kapitalanlagerichtlinie (KARL)

vom 3. Juli 2025

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 8, Ziff. 57, S. 59 ff.)

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1. Allgemeiner Ordnungsrahmen

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1.1. Einordnung der Kapitalanlagerichtlinie (KARL)

Die Ziele und Grundsätze des Anlagemanagements des Bistum Mainz sind auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit, Liquidität und Rendite ausgerichtet.
Das primäre Ziel der Kapitalanlagen besteht in der nachhaltigen Finanzierung der Altersvorsorgeleistungen, Bauerhaltungsmaßnahmen sowie dem langfristigen realen, d.h. inflationsgeschützten Erhalt der aktiven Vermögensmasse des Bistums. Diese Kapitalanlagerichtlinie ist auf die bestimmte Situation des Bistums Mainz ausgerichtet und nicht ohne weiteres auf andere juristische Personen übertragbar. Die Optimierung der Chancen und Risiken des Kapitalanlageportfolios erfolgt unter der Maßgabe, dass die Abdeckung dieser Primärziele unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung sowie der Einhaltung ethisch-nachhaltiger Wertvorstellungen hinreichend sichergestellt sind. Der Anlageausschuss beschließt jeweils zum Jahresende unter Berücksichtigung der Reservesituation und der Zielrendite das Risikobudget für das kommende Jahr. Zur Überwachung und Einhaltung des Risikobudgets kann ein Overlay-Manager beauftragt werden. Eine Teilsicherung durch einen Overlay-Manager kommt ebenfalls in Betracht. Ebenso können aber auch Einzelmandate mit entsprechenden Risikobudgets vergeben werden. Die Gesamtsteuerung verbleibt beim Anleger.
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1.2. Zweck der Anlagerichtlinie

Die vorliegende Kapitalanlagerichtlinie (kurz: Richtlinie) definiert den Handlungsrahmen der Kapitalanlage. Sie legt die Grundsätze der Anlagepolitik fest und definiert die Rahmenvorgaben für die Kapitalanlage. Des Weiteren dient die Richtlinie der Unterstützung der am Anlageprozess beteiligten Personen und Organisationseinheiten in ihren Kapitalanlageaktivitäten durch die Dokumentation klarer Grundsätze. Sie dient zudem als Nachweis gegenüber Dritten (z. B. Wirtschaftsprüfer und Revision).
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1.3. Anwendungsbereich

Das Vermögen im Sinne dieser Richtlinien umfasst sämtliche Finanzanlagen im Anlagevermögen (Wertpapieranlagen, den Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten im Umlaufvermögen des Bistums Mainz und des Bischöflichen Stuhls zu Mainz). Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie sind Anlagen, die in Zusammenhang mit pastoralen oder anderen Bistumszielen erworben wurden, bspw. Beteiligungen an kirchlichen Einrichtungen oder Darlehen an andere kirchliche Institutionen. Die Richtlinie regelt die grundlegenden Aspekte der Organisation der Kapitalanlagen innerhalb der Anlagenverwaltung.
Es ist sicherzustellen, dass die mit externen Dienstleistern getroffenen Vereinbarungen den Vorgaben dieser Richtlinie nicht zuwiderlaufen.
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2. Grundsätze der Kapitalanlage

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2.1. Allgemeine Anlagegrundsätze

Den Anlagezielen Sicherheit, Rentabilität und Liquidität ist Geltung zu verschaffen. Hierbei sind die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen:
  1. Die Anlagenverwaltung hat stets das geltende Recht zu wahren. Sie hat insbesondere die Regelungen des c. 1284 § 1; § 2 CIC, besonders Ziffer 1 bis 4 und Ziffer 6 und des c. 1294 § 2 CIC zu beachten.
  2. Insbesondere für den Fall einer Beauftragung Dritter mit der Vermögensanlage oder der Beratung durch Dritte haben die kirchlicherseits verantwortlichen vermögensverwaltenden Organe, insbesondere der Anlageausschuss, lediglich solche Finanzanlagen zu tätigen, deren Risikostruktur sie selbst zuverlässig beurteilen oder uneingeschränkt nachvollziehen können.
  3. Die Einhaltung der o.g. Ziele ist durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und -kontrollverfahren, eine strategische Anlagepolitik auf Basis der Ergebnisse einer Asset-Liability-Analyse oder anderer vergleichbarer Finanzanalysen sowie weiteren organisatorischen Maßnahmen sicherzustellen.
  4. Liquiditätsbedürfnisse und die Risikotragfähigkeit des Bistums sind in die Entscheidungen entsprechend einzubeziehen und zu berücksichtigen.
  5. Das Bistum Mainz sieht sich im Rahmen des Anlagemanagements zur Einhaltung von ethischen und nachhaltigen Kriterien verpflichtet und orientiert sich in der Umsetzung an der Orientierungshilfe der Deutschen Bischofskonferenz1#. Dabei finden die unter 2.2.5. aufgeführten Negativkriterien Anwendung (Negativliste).
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2.2. Anlageuniversum

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2.2.1. Verfügbare Anlageklassen

Die Richtlinie gilt für die im Folgenden aufgeführten Anlageklassen und ist sinngemäß auch auf künftige Erweiterungen anzuwenden:
  1. alle Arten von Rentenwertpapieren inklusive Schuldscheindarlehen,
  2. Börsennotierte Aktien,
  3. Geldmarktanlagen,
  4. Investmentsondervermögen (z. B. Publikums- und Spezialfonds) sowie,
  5. „Alternative“ Kapitalanlagen: Private Equity, Private Debt, Absolut Return, Immobilien, Infrastrukturinvestments und Rohstoffinvestments (ausgenommen Nahrungsmittel).
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2.2.2. Einsatz von Derivaten

Der Einsatz von Derivaten ist grundsätzlich nur zu Absicherungszwecken (z. B. Absicherung gegen Kurs-, Währungs- oder Zinsänderungsrisiken bei bestehenden Kapitalanlagen) und im Rahmen von Absolut Return Mandaten zulässig. Im Rahmen des Risiko-Overlays und des vorgegebenen Risikobudgets können zusätzlich aktive Long-Positionen eingegangen werden. In Rentenmandaten ist das Steuern von Zinsänderungsrisiken durch Derivate zulässig.
Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, die lediglich den Aufbau reiner Handelspositionen (Arbitragegeschäfte) bezwecken oder bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht vorhanden sind (sogenannte Leergeschäfte) sind nicht zulässig.
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2.2.3. Fremdwährungen

Es wird eine globale, diversifizierte Anlagestrategie verfolgt. Festverzinsliche Fremdwährungsrisiken werden grundsätzlich in Euro gehedgt, es sei denn, die Kosten für das Hedging sind unverhältnismäßig hoch.
Ausnahmeregelungen sind mit dem Anlageausschuss abzustimmen. Aktienbestände in Fremdwährung werden grundsätzlich nicht abgesichert.
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2.2.4. Instrumentenkatalog und Einführung neuer Finanzinstrumente

Die erwerbbaren Finanzinstrumente sind im Katalog (siehe Anhang „Zulässige Finanzinstrumente“) mit ihren wesentlichen Eigenschaften erfasst. Der Katalog ist eine Präzisierung auf Basis der verfügbaren Anlageklassen.
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2.2.5. Ethische- und Nachhaltigkeitskriterien – Liste der Negativkriterien

Das Bistum befürwortet ethisch-nachhaltige Wertvorstellungen und lehnt sich in der Umsetzung an die von der Deutschen Bischofskonferenz empfohlenen Anlagegrundsätze an. Ausschlusskriterien beinhalten u.a. Abtreibung, Arbeitsrechtsverletzungen, Embryonale Stammzellforschung, Pornografie, Suchtmittel (u.a. Tabak, Alkohol, Glücksspiele) und Rüstung.
Die mit der Verwaltung der Kapitalanlagen beauftragten Kapitalverwaltungsgesellschaft (Master-KVG) ist beauftragt, den ethisch-nachhaltigen Wertvorstellungen des Bistums entsprechend Rechnung zu tragen. Soweit Publikumsfonds einbezogen werden, ist nur eine eingeschränkte Prüfung bezüglich der Einzeltitel möglich.
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2.3. Quantitative Beschränkungen

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2.3.1. Rahmenvorgaben für die Gewichtung einzelner Anlageklassen

Das Finanzdezernat beachtet bei der Gewichtung der Kapitalanlagen die in der folgenden Tabelle abgebildeten Rahmenwerte:
Anlageklasse
Minimum
Maximum
Geldmarktanlagen
0%
60%
Rentenwertpapiere
30%
100%
Börsennotierte Aktien*
0%
35%
Absolut Return
0%
10%
Private Equity, Private Debt,
Immobilien (ohne Direktbestand), Infrastrukturinvestments*
0%
35%
Rohstoffinvestments (keine Agrarrohstoffe)*
0%
15%
* Passive Grenzwertverletzungen durch Wertsteigerungen werden geduldet.
Die Prozentangaben beziehen sich jeweils auf den Gesamtbestand der Kapitalanlagen des Bistums, bei Private Equity, Private Debt, Immobilien und Infrastrukturinvestments einschließlich der Einzahlungsverpflichtungen („Commitments“).
Passive Grenzwertverletzungen durch Wertsteigerungen werden bei Private Equity, Private Debt, Immobilien, Infrastruktur und Rohstoffinvestments geduldet. Bei Anlage in Investmentsondervermögen (Publikumsfonds, Spezialfonds) sind die Anteile gemäß dem Anlageschwerpunkt den entsprechenden Anlageklassen zuzurechnen. Produkte, welche hybride Strukturen aufweisen (z. B. Mischfonds mit Aktien und Rentenanteil, etc.) sind auf Basis der zugrundeliegenden Anlageklassen aufzuteilen bzw. nach Produktcharakteristik Anlageklassen zuzuordnen. Anlagen in Wandelanleihen und Unternehmensanleihen werden der Quote für Rentenpapiere zugerechnet, wobei für die Sub-Assetklassen separate Limite gelten (siehe unter „Risikolimite und sonstige Limite“).
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2.3.2. Globale Emittenten- und Kontrahentengrenzen

Direktanlagen bei Kreditinstituten und Fremdkapitaltitel am Kapitalmarkt (z. B. Anleihen) unterliegen dem Ausfallrisiko des Schuldners. Der Anteil der Kapitalanlagen bei einem Kontrahenten bzw. Emittenten ist in Abhängigkeit von dessen Ausfallrisiko zu begrenzen.
Das Exposure wird nach dem Kriterium der Gruppenzugehörigkeit (Konzern) aggregiert.
Die Grenzen finden keine Anwendung auf Investmentsondervermögen sowie bei Geldmarktanlagen, welche bei Kreditinstituten gehalten werden, die dem Einlagensicherungsfonds angehören bzw. der Gewährträgerhaftung unterliegen (z. B. Sparkassen).
Eine Detaillierung der Emittenten- und Kontrahentenlimite erfolgt gesondert (siehe Anhang „Risikolimite und sonstige Limite“).
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3. Organisation und Verantwortlichkeiten

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3.1. Der Anlageprozess

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3.1.1. Strategische Asset Allokation

Die Gewichtung der Kapitalanlagen (SOLL-Asset Allokation) wird durch den Anlageausschuss mindestens einmal jährlich vorgegeben. Dabei sind die Vorgaben aus der Asset Liability Analyse oder anderer vergleichbarer Finanzanalysen als Grundlage zu berücksichtigen. Auf Basis der in einer Asset Liability Analyse festzustellenden Risikotragfähigkeit sind Richtwerte oder Bandbreiten für die Anlageklassen festzulegen.
Die Vorgaben der Strategischen Asset Allokation sind durch den Leiter des Finanzdezernats umzusetzen bzw. die Einhaltung bei Mandatsvergabe an externe Asset Manager zu überwachen. Den aktuellen Kapitalmarktbedingungen wird durch die Ausnutzung eingeräumter Bandbreiten Rechnung getragen.
Bei der Entscheidung über die strategische Asset Allokation steht das Finanzdezernat dem Anlageausschuss beratend zur Seite; zudem kann ein Berater (Investment Advisor) hinzugezogen werden.
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3.1.2. Operative Portfolioentscheidungen

Die operative Portfoliosteuerung liegt beim Finanzdezernat (z. B. Auswahl und Mandatierung der Asset Manager, Produkteauswahl). Die Umsetzungsmaßnahmen erfolgen durch die mit der Verwaltung der Kapitalanlagen beauftragten Kapitalverwaltungsgesellschaft (Master-KVG). Grundlage sind neben dieser Richtlinie die zwischen Bistum und Master-KVG getroffenen Vereinbarungen (z. B. Rahmenvereinbarung). Die Einhaltung hinsichtlich der Zulässigkeit der erworbenen Finanzinstrumente sowie die Überprüfung der Kontrahenten- und Emittentengrenzen sind durch die Master-KVG entsprechend sicherzustellen. Darüber hinaus und in Abstimmung mit dem Anlageausschuss besteht die Möglichkeit der Direktanlage. Die Bestände der Direktanlage sind als Segment in den Masterfonds der Master-KVG integriert und werden im Reporting gesamtheitlich ausgewertet.
Mindestens einmal jährlich werden auf Ebene der Spezialfonds Anlageausschusssitzungen abgehalten, an denen neben Vertretern der Master-KVG und des Asset Managers auch Vertreter des Finanzdezernats teilnehmen. Vertreter des Anlageausschusses des Bistums können optional teilnehmen. Die Sitzungen werden durch die Master-KVG protokolliert und das abgestimmte Protokoll den Mitgliedern des Anlageausschusses des Bistums zur Verfügung gestellt.
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3.2. Verantwortlichkeiten

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3.2.1. Diözesanvermögensverwaltungsrat (DVVR)

Der Diözesanvermögensverwaltungsrat genehmigt die Richtlinie sowie deren Änderungen auf Vorschlag des Anlageausschusses und entscheidet entsprechend seiner Ordnung über finanzrelevante Maßnahmen, die für das Bistum von besonderer Bedeutung sind.
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3.2.2. Anlageausschuss

Der Anlageausschuss erarbeitet und beschließt die Grundsätze der Anlagepolitik, insbesondere in Form der Richtlinie und deren Änderungen. Der Anlageausschuss schlägt diese dem Bischof nach Zustimmung des DVVR zur Inkraftsetzung vor.
Der Anlageausschuss überprüft die Angemessenheit der Anlagestrategie in regelmäßigen Abständen unter Beachtung der aktuellen Verbindlichkeitsstruktur sowie der Kapitalmarktsituation. Der Anlageausschuss überprüft die Einhaltung der Richtlinie auf Basis der von der Master-KVG erstellten Berichte.
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3.2.3. Finanzdezernat

Das Finanzdezernat verantwortet die operative Umsetzung der getroffenen Anlageentscheidungen. Insbesondere ist das Dezernat zuständig für
  1. die Steuerung und operative Abwicklung des Tagesgeschäfts,
  2. den Kontakt mit den externen Dienstleistern, inkl. Vertretung des Bistums in Anlageausschüssen der Spezialfonds,
  3. die Bewertung und Kommentierung der Anlageergebnisse sowie
  4. die Bereitstellung nötiger Informationen für den Anlageausschuss.
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3.2.4. Buchhaltung (Rechnungswesen)

Der Bereich Buchhaltung ist für die Verbuchung der Wertpapierkäufe und -verkäufe verantwortlich. Insbesondere ist die Buchhaltung zuständig für
  1. die Erfassung, Bestätigung und Abrechnung der Wertpapiergeschäfte,
  2. den regelmäßigen Bestandsabgleich mit der Verwahrstelle und
  3. die Kontrolle der Geschäfte; hierunter fällt auch die Kontrolle, ob die Geschäfte gemäß Orderteilung (Stückzahl, Ausführungspreis etc.) ausgeführt wurden.
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3.2.5. Risikocontrolling (Revision)

Der Bereich Risikocontrolling (Revision) ist organisatorisch und disziplinarisch vom Finanzdezernat getrennt und stellt das unabhängige Risikocontrolling sicher. Insbesondere ist das Controlling zuständig für
  1. die Kontrolle und Prüfung der Monatsberichte der Master-KVG und
  2. die Überwachung der Einhaltung der Strategie- und Risikovorgaben.
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3.2.6. Kapitalverwaltungsgesellschaft (Master-KVG)

Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) verwalten gemäß Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) die Sondervermögen. Eine Sonderform der KVG ist die Master-KVG, die sich auf administrative Tätigkeiten (z. B. Buchhaltung, Controlling, Risikocontrolling und Reporting) beschränkt und im Regelfall kein eigenes Portfoliomanagement betreibt.
Neben den im KAGB aufgeführten gesetzlichen Vorgaben (z. B. Vorgaben zur Streuung und Liquidität), ist die Master-KVG vertraglich zur Einhaltung der in der Richtlinie spezifizierten Anlagegrenzen verpflichtet (Bestandteil der Besonderen Vertragsbedingungen).
In welchen Vermögensgegenständen investiert werden darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich im Wesentlichen aus der Richtlinie, dem KAGB und den Vereinbarungen zwischen Bistum und Master-KVG (v.a. „Allgemeine Vertragsbedingungen“ und „Besondere Vertragsbedingungen“). Insbesondere ist die Master-KVG zuständig für
  1. Fondsbuchhaltung,
  2. Anlagegrenzprüfung,
  3. Risikocontrolling und
  4. Reporting.
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3.2.7. Verwahrstelle

Mit der Verwahrung der Kapitalanlagen des Sondervermögens bestellt die Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß KAGB ein Kreditinstitut als Verwahrstelle.
Während die Master-KVG bzw. der Asset Manager primär die Entscheidung treffen, wie das Fondsvermögen angelegt wird, übernimmt die Verwahrstelle Aufgaben der technischen Abwicklung, die Verwahrung des Investmentvermögens sowie verschiedene Kontrollfunktionen (z. B. Anlagegrenzprüfung).
Die Verwahrstelle agiert unabhängig von dem Verwalter des Investmentvermögens und überprüft deren Verfügungen über das Sondervermögen. Die Verwahrstelle stellt sowohl zeitlich als auch sachlich die nächste Kontrollinstanz der Kapitalverwaltungsgesellschaft dar. Insbesondere ist die Verwahrstelle zuständig für
  1. die Verwahrung der Vermögensgegenstände,
  2. die Abrechnung der WP-Transaktionen und
  3. die Kontrolle der Anlagegrenzprüfung.
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3.3. Funktionstrennung von Anlagemanagement und Risikocontrolling

Im Rahmen des internen Kontrollsystems sind insbesondere Anlagemanagement und Risikocontrolling organisatorisch und disziplinarisch zu trennen. Das Anlagenmanagement obliegt dem Finanzdezernat bzw. wird operativ an externe Portfoliomanager ausgelagert. Für das Risikocontrolling ist die Revision verantwortlich, die weisungsfrei an den Anlageausschuss und den Ordinarius berichtet.
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3.4. Außerordentlicher Abstimmungsprozess

In Ausnahmesituationen können Abweichungen von der Richtlinie unvermeidbar sein. Die Abweichungen sind unmittelbar und unverzüglich nach ihrer Feststellung durch das Finanzdezernat dem Anlageausschuss zu melden.
Dabei sind die Art der Abweichung, der Abweichungsgrund sowie nach Möglichkeit die voraussichtliche Abweichungsdauer und mögliche Maßnahmen zu benennen. Der Anlageausschuss berät sich umgehend über die durchzuführenden Sofortmaßnahmen zur Behebung der Abweichungen.
Entscheidungen, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Bistums grundlegend verändern, und wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan bedürfen der Zustimmung des DVVR.
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4. Richtlinien für das Reporting

Ein regelmäßiges Berichtswesen mit steuerungsrelevanten Indikatoren ist Grundlage für ein zielorientiertes Management der Kapitalanlagen. Ersteller der Berichte auf Basis der gesamtheitlich zusammengeführten Kapitalanlagen ist die Master-KVG. Adressat der Berichte sind neben dem Finanzdezernat das Risikocontrolling sowie die Mitglieder des Anlageausschusses des Bistums.
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4.1. Bestandsreporting

Bestand und Entwicklung des Bistumsvermögens sind dem Anlageausschuss zumindest einmal pro Quartal darzulegen. Aufzuzeigen sind insbesondere
  1. die Struktur der Kapitalanlagen (nach Anlageklassen, Finanzinstrumenten etc.),
  2. Buchwerte und aktuelle Marktwerte der Kapitalanlagen (stille Reserven),
  3. ordentliche Erträge und realisierte Gewinne bzw. Verluste aus der Umschichtung von Kapitalanlagen und
  4. die Performance im Vergleich zu Benchmarks sowie zu Ergebnissen vorheriger Jahre.
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4.2. Risikoreporting

Der Bereich Controlling verantwortet die Berichterstattung bezüglich der Anlagerisiken. Das mindestens monatlich und unabhängig vom Finanzdezernat zu erstellende Risikoreporting basiert auf den Berichten und Auswertungen der Master-KVG und konzentriert sich auf
  1. die Rahmenwerte für die Gewichtung der Kapitalanlagen und Einhaltung der Vorgaben im Rahmen der strategischen Asset Allokation,
  2. die quantitative Beschränkungen zur Streuung und Mischung,
  3. die Einhaltung der Limite in Bezug auf die Qualität und das Marktrisiko der Kapitalanlagen (z. B. Kontrolle der durch die Master-KVG monatlich durchgeführten Stresstests) sowie
  4. die Einhaltung der Kontrahenten- und Emittentenlimite.
Identifizierte Limitverletzungen sind umgehend dem Finanzdezernat sowie dem Anlageausschuss zu melden.
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5. Richtlinien für einzelne Anlageklassen

Die zulässigen Finanzinstrumente innerhalb der verschiedenen Anlageklassen sind im Katalog „Zulässige Finanzinstrumente“ (siehe Anhang) beschrieben. Hält das Sondervermögen seinerseits Anteile an anderen Investmentfonds (z. B. in Publikumsfonds), ist sicherzustellen, dass die Anlage in Übereinstimmung mit den für die zu Grunde liegenden Anlageklassen geltenden Richtlinien erfolgt.
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5.1. Rentenwertpapiere

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5.1.1. Begriffsdefinition

Rentenwertpapiere (kurz: Renten) sind fest oder variabel verzinsliche Wertpapiere mit einem vertraglich festgelegten Rückzahlungsanspruch. Wandelanleihen werden den Renten zugerechnet und gehen in die Allokationsquote für Rentenwertpapiere ein. Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr sind zu den Geldmarktanlagen hinzuzurechnen.
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5.1.2. Rahmenbedingungen

Es sind die im Anhang festgelegten Mindestqualitäten zu beachten. Im Hinblick auf die Verwendung von Bonitätsratings sind Standard & Poor’s, Moody’s und Fitch als Referenz-Ratingagentur heranzuziehen. Ist nur eine Ratingeinschätzung vorhanden, ist diese heranzuziehen. Falls kein Rating der drei Agenturen verfügbar ist, kann als Alternative auf interne Managerratings zurückgegriffen werden.
Kommt es aufgrund einer Herabstufung auf ein gemäß dieser Richtlinie unerlaubtes Rating zu einer Limitverletzung, so sind durch den Leiter des Finanzdezernats dem Anlageausschuss Vorschläge zur Limitrückführung bzw. zur Veräußerung oder zum Halten des Wertpapiers vorzulegen.
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5.2. Börsennotierte Aktien

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5.2.1. Begriffsdefinition

Börsennotierte Aktien sind Wertpapiere ohne festen Rückzahlungsanspruch (Eigenkapitaltitel), die an einem geregelten Kapitalmarkt (Börse) gehandelt werden.
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5.2.2. Rahmenbedingungen

Hinsichtlich der Handelbarkeit von Aktien ist zwischen organisierten und nicht organisierten Märkten zu unterscheiden. Es sind grundsätzlich nur Aktien zulässig, die in einen organisierten Markt einbezogen und voll eingezahlt sind. Leerverkäufe von Aktien sind unzulässig. Für den Handel mit Aktien an nicht organisierten Märkten ist die vorherige Zustimmung des Anlageausschusses zwingend erforderlich.
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5.3. Geldmarktanlagen

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5.3.1. Begriffsdefinition

Geldmarktanlagen begründen einen vertraglich fixierten Rückzahlungsanspruch und haben eine (Rest-)Laufzeit von höchstens zwölf Monaten.
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5.3.2. Rahmenbedingungen

Der im Anhang aufgeführte Katalog beinhaltet eine Aufstellung aller zulässigen Geldmarktinstrumente. Bezüglich der zulässigen Kontrahenten bzw. Emittenten gilt:
a) Tages- und Termingelder, die – vorbehaltlich der Änderung gesetzlicher Bestimmungen – vollständig durch einen Einlagensicherungsfonds gedeckt sind, sind unbegrenzt zulässig.
b) Tages- und Termingelder, die nicht durch einen Einlagensicherungsfonds gedeckt sind, sowie sonstige Geldmarktinstrumente (z. B. Commercial Papers, Certificates of Deposit) müssen grundsätzlich eine Mindestbonität von A-1 (Standard & Poor’s) aufweisen.
Zur Ermittlung der Qualität der Geldmarktanlagen ist auf ein Rating in Anlehnung an das Vorgehen bei Rentenwertpapieren zurückzugreifen.
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5.4. Sonstige Anlageklassen

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5.4.1. Begriffsdefinition

Sonstige Anlageklassen umfassen Investition in Instrumente, die nicht Aktien, Renten oder Geldmarktinstrumente zuzuordnen sind, insbesondere
  1. Private Equity (nicht börsengehandelte Kapitalansprüche)
  2. Private Debt (nicht börsengehandelte Fremdkapitalfinanzierung)
  3. Absolut Return
  4. Immobilien
  5. Infrastrukturinvestments und
  6. Rohstoffinvestments.
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5.4.2. Rahmenbedingungen

Private Equity
Investitionen in Private Equity erfolgen über eine partnerschaftliche Konstruktion (Private Equity Fonds oder Private Equity Dachfonds) mit einem längerfristigen Anlagehorizont in nicht börsennotierte Unternehmen.
Private Debt
Investitionen in Private Debt erfolgen über eine partnerschaftliche Konstruktion (Private Debt-Fonds oder Private Debt-Dachfonds) mit einem längerfristigen Anlagehorizont in nicht börsennotierte Schuldverschreibungen.
Absolut Return
Absolute Return Mandate streben eine marktunabhängige Rendite an. Diese soll durch die gezielte Auswahl einzelner Wertpapiere bzw. anderer Investments erreicht werden. Die Wertentwicklung hängt somit maßgeblich von der aktiven Anlageentscheidung des Fondsmanagers ab.
Immobilien
Investition in Immobilien erfolgen im Rahmen eines Fondsvehikels (Immobilien Sondervermögen) oder im Rahmen von Holdingstrukturen.
Infrastruktur
Investitionen in Infrastruktur erfolgen im Rahmen einer partnerschaftlichen Konstruktion (Infrastrukturfonds), eines Fondsvehikels (Sondervermögen) oder im Rahmen von Holdingstrukturen.
Rohstoffinvestments
Die Anlage in Rohstoffe erfolgt in Form von Sondervermögen bzw. ETCs, die in gängige Rohstoffindices investieren, oder in physischer Form, sofern eine sichere Verwahrung gewährleistet ist. Investitionen in ETCs sind von dem Anlageausschuss explizit zu genehmigen.
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6. Inkraftsetzung und Übergangsbestimmungen

Diese Neufassung der Allgemeinen Kapitalanlagerichtlinie für das Bistum Mainz tritt inkl. Anlagen nach Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Frühere Fassungen treten damit außer kraft.
Für die Umsetzung der Rahmenvorgaben für die Gewichtung der Anlageklassen gilt eine Übergangsfrist von 12 Monaten ab Inkraftsetzung der Richtlinie.
Das Finanzdezernat hat die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
Mainz, den 3. Juli 2025
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie

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1 ↑ „Ethisch-nachhaltig investieren“ – Eine Orientierungshilfe für Finanzverantwortliche katholischer Einrichtungen in Deutschland, hg. von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK).