Bistum Mainz
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Gesetz über die Zentralisierung der Buchhaltung
im Bistum Mainz (ZBuchG)

vom 22. Juli 2021

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2021, Nr. 10, Ziff. 62, S. 96 ff.)

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Präambel

Mit der Neuordnung kirchlicher Strukturen im Rahmen des sog. Pastoralen Weges werden sich Anzahl und Zuschnitt der Kirchengemeinden als juristische Personen des öffentlichen Rechts im Bistum Mainz erheblich verändern. Zugleich steigen die gesetzlichen Anforderungen an eine einheitliche, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Finanzbuchhaltung.
Nachdem im Bischöflichen Ordinariat als der zentralen Verwaltungsbehörde des Bistums bereits im Jahre 2012 auf die doppelte Buchführung in Konten (Doppik) umgestellt wurde und andere öffentlich-rechtliche kirchliche juristische Personen im Bistum Mainz bereits zentral im Bischöflichen Ordinariat gebucht werden, wird zur Herstellung von Transparenz und Vergleichbarkeit auch die Buchführung für die Kirchengemeinden und die in § 1 genannten Kirchlichen Stiftungen vollständig auf Doppik umgestellt.
Dazu wird die Organisation der Finanzverwaltung neu geordnet und, soweit noch nicht geschehen, vollständig in das Bischöfliche Ordinariat überführt.
Dieses Gesetz dient unter Beachtung kirchlicher Spezifika der einheitlichen kirchlichen Aufgabenerfüllung, dem effektiven und sorgsamen Umgang mit Kirchensteuermitteln, der Sicherstellung einheitlicher Standards sowie der Wahrnehmung der Aufsicht.
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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für folgende Rechtssubjekte auf dem Gebiet des Bistums Mainz
  1. das Bistum,
  2. die Kirchengemeinden
  3. die Filialkirchengemeinden, soweit diese eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen,
  4. die aus Kirchengemeinden gebildeten Verbände einschließlich Zweckverbände,
  5. die Kirchlichen Stiftungen, die der Verwaltung ortskirchlicher Organe unterstellt sind,
  6. die Domkirche St. Martin,
  7. das Domkapitel nebst der Bischöflichen Dotation,
  8. den Bischöflichen Stuhl,
soweit nicht durch den Bischof etwas anderes geregelt ist. Die Rechte der Inhaber kirchlicher Stellen an dem zu ihrer Besoldung bestimmten Vermögen bleiben unberührt. Ebenso unberührt bleiben die Rechte des Domkapitels.
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§ 2
Zentrale Buchhaltung im Bischöflichen Ordinariat

( 1 ) Für die in § 1 genannten Rechtssubjekte wird das Buchhaltungswesen im Bischöflichen Ordinariat zentralisiert und dort einheitlich als kirchliche Stelle im Sinne von § 2 Abs. 4 KVVG durchgeführt.
( 2 ) Aufgaben des zentralen Buchhaltungswesens sind sämtliche notwendige Tätigkeiten, die eine ordnungsgemäße Buchhaltung, vorbereitende Jahresabschlussarbeiten und eine steuerliche Abwicklung sicherstellen, insbesondere
  1. die Durchführung der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung,
  2. die Durchführung der Anlagebuchhaltung
  3. die Durchführung des Zahlungsverkehrs,
  4. die Durchführung der Hauptbuchhaltung und aller weiteren Nebenbuchhaltungen,
  5. die buchhalterische Vorbereitung des Jahresabschlusses,
  6. die Vorbereitung der USt-Voranmeldungen und
  7. die Vorbereitung der Steuererklärungen.
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§ 3
Pflicht zur Inanspruchnahme der zentralen Buchhaltung

( 1 ) Die in § 1 genannten juristischen Personen sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben zu einem vom Bischöflichen Ordinariat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch ab 01.01.2023, durch die Zentrale Buchhaltung im Bischöflichen Ordinariat ausführen zu lassen. Zu diesem Zweck sind dem Bischöflichen Ordinariat sämtliche Informationen und Daten zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erfassung von Forderungen, Verbindlichkeiten und Vermögen zu übergeben. Dazu gehören insbesondere alle Angaben zu Bankkonten, Kassen, Depots sowie Unterlagen, aus denen sich eine vertragliche oder gesetzliche Forderung oder Verbindlichkeit ergibt. Dies betrifft auch das unbewegliche Vermögen einschließlich Eintragungen im Baulastenverzeichnis.
( 2 ) Der Zeitpunkt gemäß Absatz 1 Satz 1 und die Frist, innerhalb derer die nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen sind, werden durch unanfechtbaren Bescheid des Bischöflichen Ordinariats festgesetzt.
( 3 ) Den in § 1 genannten Rechtssubjekten ist es ab dem im Bescheid festgesetzten Zeitpunkt, spätestens jedoch ab 01.01.2023 nicht gestattet, die Buchhaltung selbst oder durch andere als das Bischöfliche Ordinariat durchführen zu lassen.
( 4 ) Mit Übernahme der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 durch das Bischöfliche Ordinariat, spätestens jedoch ab 01.01.2023, haben die in § 1 genannten juristischen Personen die Verpflichtung, dem Bischöflichen Ordinariat unaufgefordert und fortlaufend sämtliche Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, um eine vollständige und wahrheitsgemäße Buchführung zu gewährleisten. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
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§ 4
Pflicht zur Inanspruchnahme der dezentralen Verwaltungsstellen des Bischöflichen Ordinariates

( 1 ) Im Zuge der Zentralisierung des Buchhaltungswesens im Bischöflichen Ordinariat im Sinne der §§ 2 und 3 dieses Gesetzes sind die in § 1 Nr. 2 bis 5 genannten Rechtssubjekte verpflichtet, die für sie zuständige dezentrale Verwaltungsstelle des Bischöflichen Ordinariates zur Unterstützung bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere nach dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz, in Anspruch zu nehmen. § 3 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.
( 2 ) Aufgaben der dezentralen Verwaltungsstellen sind insbesondere
  1. Erstellung des Entwurfs der jährlichen Wirtschaftspläne,
  2. Vorbereitung der Jahresabschlüsse zur Beratung und Beschlussfassung durch den Kirchenverwaltungsrat, soweit nicht Aufgaben der zentralen Buchhaltung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 betroffen sind,
  3. Planung und Überwachung der Liquidität,
  4. Unterstützung bei der Bearbeitung von Miet-, Pacht- und Erbbaurechtsverfahren,
  5. Unterstützung bei der kaufmännischen Abwicklung von Baumaßnahmen, insbesondere nach der Baumaßnahmenordnung des Bistums Mainz,
  6. Unterstützung bei kaufmännischen Arbeiten für rechtlich unselbständige Einrichtungen der Kirchengemeinden, sofern nicht eine andere Zuständigkeit besteht,
  7. Unterstützung bei allgemeinem wirtschaftlichem Handeln.
Die unter Nr. 1 bis 6 aufgeführten Aufgaben sind zwingend von den dezentralen Verwaltungsstellen wahrzunehmen.
( 3 ) Die in Absatz 1 genannten Rechtsträger haben mit den dezentralen Verwaltungsstellen kooperativ zusammen zu arbeiten und dabei ehrenamtliches Engagement besonders zu fördern und einzubinden.
Mit Übernahme der Aufgaben nach Absatz 2, spätestens jedoch ab 01.01.2023, haben die in Absatz 1 genannten juristischen Personen die Verpflichtung, den dezentralen Verwaltungsstellen im Bischöflichen Ordinariat unaufgefordert und fortlaufend sämtliche Informationen und Daten zur Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
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§ 5
Unentgeltlichkeit

Die durch das Bischöfliche Ordinariat erbrachten Leistungen nach diesem Gesetz erfolgen unentgeltlich. Es werden keine Gebühren erhoben.
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§ 6
Wegfall von Rendanturen und Aufgaben der Kirchenrechner

( 1 ) Zu den im Bescheid gemäß § 3 und § 4 genannten Zeitpunkten ist die entsprechende Tätigkeit des Kirchenrechners weggefallen.
( 2 ) Die Tätigkeiten der jeweiligen Rendantur fallen weg, sobald der vollständige Übergang ihrer Aufgaben auf die zentrale Buchhaltung und die dezentrale Verwaltungsstelle erfolgt ist.
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§ 7
Ausführungsbestimmungen

Der Generalvikar wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
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§ 8
Inkrafttreten

( 1 ) Das Gesetz tritt am 01.09.2021 in Kraft.
( 2 ) Die Rendanturverordnung vom 02.05.2003 (KA 5/2003) in der Fassung vom 26.11.2013 (KA 1/2014) tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.
Mainz, den 22. Juli 2021
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz