Bistum Mainz
.Statut für die Pfarreiräte im Bistum Mainz
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 10, Ziff. 73, S. 151 ff.),
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Statut für die Pfarreiräte im Bistum Mainz
(Pfarreiratsstatur - PfRSt)
vom 15. August 2023
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 10, Ziff. 73, S. 151 ff.),
zuletzt geändert am 30. Januar 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 2, Ziff. 21, S. 14)
####Präambel
Die Kirche ist Zeichen und Werkzeug der Verbundenheit der Menschen mit Gott und der Gemeinschaft der Menschen untereinander. Durch Taufe und Firmung sind alle Gläubigen aufgerufen, die Kirche mitzugestalten. Im Pfarreirat nehmen Gläubige Verantwortung wahr für die Entwicklung einer Kirche, die immer mehr die Vielfalt des Lebens, Glauben und Zweifel teilt und zur Suche nach Gott einlädt.
Der Pfarreirat trägt dazu bei, dass sich die Kirche vor Ort in den vier Grundvollzügen der gemeinsamen Feier des Gottesdienstes, der Bezeugung und der Weitergabe des Wortes Gottes, dem Dienst am Nächsten und dem Aufbau und der Wahrung der kirchlichen Gemeinschaft entfaltet. Gemeinsam mit dem Pfarrer koordiniert und fördert der Pfarreirat die je eigene Teilhabe aller Getauften an der Ausübung des Sendungsauftrages, den Gott der Kirche als ganzer aufgetragen hat.
#§ 1
Begriffsbestimmung
(
1
)
Die Pfarrei ist eine kirchenrechtlich selbständige und auf Dauer errichtete Gemeinschaft von Gläubigen mit einem Pfarrer als eigenem Hirten. Sie umfasst alle katholischen Gläubigen, die innerhalb eines genau bestimmten Gebietes ihren Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben.
Kraft ihrer Taufe sind alle Mitglieder der Pfarrei berufen, gemeinsam mit ihrem Pfarrer und seinen Mitarbeitenden im Hirtendienst aktiv an der Verwirklichung der Heilssendung der Kirche in der und durch die Pfarrei mitzuwirken.
Kraft ihrer Taufe sind alle Mitglieder der Pfarrei berufen, gemeinsam mit ihrem Pfarrer und seinen Mitarbeitenden im Hirtendienst aktiv an der Verwirklichung der Heilssendung der Kirche in der und durch die Pfarrei mitzuwirken.
(
2
)
Die Gemeinde ist eine kirchenrechtlich unselbstständige Teilgemeinschaft von Gläubigen innerhalb der rechtlich selbständigen Pfarrei. Sie hat den Auftrag je an ihrem Ort, in enger Verbundenheit untereinander und in Zusammenarbeit mit der gesamten Pfarrei die vier Grundvollzüge kirchlichen Lebens zu verwirklichen. Die Umschreibung der Gemeinde erfolgt nach territorialen (Ortsgemeinden) oder nach personalen Gesichtspunkten (z. B. Gemeinden von Katholikinnen Katholiken anderer Muttersprache).
Es ist ein ausdrückliches Anliegen im Rahmen des Pastoralen Weges, dass Glaube und Kirche weiterhin in lebendigen Gemeinden vor Ort gelebt und erlebt werden können.
Es ist ein ausdrückliches Anliegen im Rahmen des Pastoralen Weges, dass Glaube und Kirche weiterhin in lebendigen Gemeinden vor Ort gelebt und erlebt werden können.
(
3
)
Der Kirchort ist ein Sammelbegriff für alle Orte, an denen Christinnen und Christen die kirchliche Sendung leben, und die öffentlich wahr- und angenommen werden. Er ist Erfahrungsort gelebter Nächstenliebe und Ort von Kirche, an dem sich kirchliches Leben in sehr unterschiedlichen Ausprägungen entfaltet.
Damit wird die Vielfalt kirchlichen Lebens in den Blick genommen. Gemeinden sind Kirchorte, aber auch andere kirchliche Einrichtungen, zum Beispiel katholische Kindertagesstätten, katholische Schulen und andere Bildungseinrichtungen, der Religionsunterricht, die Jugendverbände des BDKJ und die anderen kirchlichen Verbände, Ordensgemeinschaften und andere geistliche Gemeinschaften, Einrichtungen der Altenhilfe, der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, Caritaszentren und Beratungsstellen, Jugend-, Schul- und Studierendenseelsorge, die Krankenhausseelsorge.
Damit wird die Vielfalt kirchlichen Lebens in den Blick genommen. Gemeinden sind Kirchorte, aber auch andere kirchliche Einrichtungen, zum Beispiel katholische Kindertagesstätten, katholische Schulen und andere Bildungseinrichtungen, der Religionsunterricht, die Jugendverbände des BDKJ und die anderen kirchlichen Verbände, Ordensgemeinschaften und andere geistliche Gemeinschaften, Einrichtungen der Altenhilfe, der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, Caritaszentren und Beratungsstellen, Jugend-, Schul- und Studierendenseelsorge, die Krankenhausseelsorge.
(
4
)
Der Pfarreirat ist ein Gremium von gewählten Gläubigen und Mitgliedern kraft Amtes, das als solches das Volk Gottes der Pfarrei in der Vielfalt seiner Berufungen, Charismen und Dienste repräsentiert. Er führt die Arbeit der bisherigen Pfarrgemeinderäte weiter.
Er ist einerseits das vom Bischof anerkannte Organ zur Förderung des Laienapostolates in der Pfarrei (Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils über das Laienapostolat „Apostolicam actuositatem“ Nr. 26)1# und andererseits der für die Pfarrei vorgesehene Pastoralrat (Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche „Christus Dominus“ Nr. 27)2#. Als solcher unterstützt er der Pfarrer in der Wahrnehmung seiner Hirtenverantwortung. Als das zentrale Gremium der Beteiligung in der Pfarrei wirkt der Pfarreirat in den kirchlichen und gesellschaftlichen Anliegen der Pfarrei je nach Sachgebiet und unter Beachtung der diözesanen Vorgaben beratend oder beschließend mit.
Er ist einerseits das vom Bischof anerkannte Organ zur Förderung des Laienapostolates in der Pfarrei (Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils über das Laienapostolat „Apostolicam actuositatem“ Nr. 26)1# und andererseits der für die Pfarrei vorgesehene Pastoralrat (Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche „Christus Dominus“ Nr. 27)2#. Als solcher unterstützt er der Pfarrer in der Wahrnehmung seiner Hirtenverantwortung. Als das zentrale Gremium der Beteiligung in der Pfarrei wirkt der Pfarreirat in den kirchlichen und gesellschaftlichen Anliegen der Pfarrei je nach Sachgebiet und unter Beachtung der diözesanen Vorgaben beratend oder beschließend mit.
(
5
)
Der Gemeindeausschuss ist das Gremium der Mitbestimmung in der Gemeinde vor Ort. Er ist ein Unterausschuss des Pfarreirates. Er wird durch den Pfarreirat bestätigt und beauftragt und berichtet in regelmäßigen Abständen dem Pfarreirat über seine Arbeit.
(
6
)
Das Gemeindeteam ist eine kleine Gruppe Getaufter, die gemeinsam Mitverantwortung für das Leben in den Gemeinden wahrnehmen und Anteil an der Hirtensorge des Pfarrers haben. Die Mitglieder werden vom Bischof beauftragt, bestimmte – je nach Situation vor Ort zu vereinbarende – Funktionen aus dem Aufgabenbereich der Seelsorge und Leitung für den Bereich der jeweiligen Gemeinde ehrenamtlich und eigenverantwortlich wahrzunehmen.
#§ 2
Bildung des Pfarreirates
(
1
)
In jeder Pfarrei ist ein Pfarreirat zu bilden.
(
2
)
Die wahlberechtigten Mitglieder der Pfarrei wählen in gleicher, allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl die Mitglieder des Pfarreirates.
(
3
)
Bei der ersten Wahl des Pfarreirates nach der Gründung der Pfarrei gilt gemäß Ziffer 7 Absatz 4 der Ordnung für die Pastoralräume in der Phase II des Pastoralen Weges im Bistum Mainz Folgendes:
- Die Pastoralraumkonferenz bereitet die Wahl des Pfarreirates vor.
Näheres regelt die Wahlordnung für die Wahl der Pfarreiräte im Bistum Mainz. - Die Pastoralraumkonferenz legt im Rahmen des Pastoralkonzeptes bis spätestens zum 01. August des Vorjahres der geplanten Pfarreigründung aufgrund der Zahl der Katholikinnen und Katholiken und anhand der Einteilung der Pfarrei in Gemeinden (Wahlbezirke) gemäß § 2 Absatz 3 Ziffer 3 die Zahl der direkt zu wählenden Mitglieder für die erste Amtszeit des Pfarreirats fest:in Pfarreien bis 10.000 Mitglieder: 7 bis 9
in Pfarreien bis 15.000 Mitglieder: 9 bis 11
in Pfarreien bis 20.000 Mitglieder: 11 bis 13
in Pfarreien über 20.000 Mitglieder: 13 bis 15Übersteigt die Anzahl der Wahlbezirke die maximale Anzahl der Mitglieder nach dem vorgenannten Schlüssel, kann auf Antrag der Pastoralraumkonferenz im Ausnahmefall die Zahl der zu wählenden Mitglieder auf die Summe der Wahlbezirke angehoben werden. - Jede Gemeinde entspricht einem Wahlbezirk. Die Gemeinden anderer Muttersprachen bilden in der Pfarrei, in der sie ihren Dienstsitz haben, einen je eigenen Wahlbezirk. Die Anzahl der direkt zu wählenden Mitglieder je Wahlbezirk orientiert sich in der Regel an der Zahl der Katholikinnen und Katholiken der einzelnen Gemeinden. Dadurch wird gewährleistet, dass jede Gemeinde angemessen im Pfarreirat vertreten ist. Dort, wo es sinnvoll erscheint, kann die Pastoralraumkonferenz beschließen, dass alle Gemeinden durch die gleiche Anzahl an Mitgliedern im Pfarreirat vertreten sind. Es können sich auch mehrere Gemeinden zu einem Wahlbezirk zusammenschließen (zum Beispiel bisherige Pfarrgruppen).
- Zur besseren Vernetzung und Zusammenarbeit mit den Kirchorten in der neuen Pfarrei bestimmt die Pastoralraumkonferenz auf der Grundlage des Pastoralkonzeptes neben den in § 3 Absatz 1 Ziffer 4 a. und b. genannten Kirchorten weitere Kirchorte, die Vertreterinnen oder Vertreter in den Pfarreirat entsenden können. Zu berücksichtigen sind etwa die Bereiche Krankenhaus- oder Altenseelsorge, Schulen, Cityseelsorge, Gefängnisseelsorge, Hochschulseelsorge, Ordensgemeinschaften, Erwachsenenverbände.
- Die Entscheidungsvorlagen nach Ziffern 2, 3 und 4 legt die Pastoralraumkonferenz gemäß Ziffer 7 Absatz 4 der Ordnung für die Pastoralräume schriftlich dem Bischof zur Genehmigung vor.
(
4
)
Bei Folgewahlen ist der Pfarreirat gemäß Wahlordnung für die ordnungsgemäße Vorbereitung der Wahl verantwortlich.
- Er legt im Rahmen des Pastoralkonzeptes bis spätestens 3 Monate vor der Wahl aufgrund der Zahl der Katholikinnen und Katholiken die Zahl der direkt zu wählenden Mitglieder, ggf. unter Berücksichtigung von Wahlbezirken, für die folgende Amtszeit fest.
- Im Regelfall wird bei Folgewahlen keine Einteilung in Wahlbezirke mehr vorgenommen. Der Pfarreirat kann dennoch beschließen, die Wahl erneut nach Wahlbezirken gemäß § 2 Absatz 3 Ziffer 2 und 3 durchzuführen.
- Er kann unter Berücksichtigung des Pastoralkonzeptes die Kirchorte neu bestimmen, die im Pfarreirat vertreten sein sollten.
§ 3
Zusammensetzung des Pfarreirates
(
1
)
Dem Pfarreirat gehören mit beschließender Stimme an:
- Geborene Mitglieder:
- a.
- der Pfarrer
- b.
- die Pfarreikoordinatorin oder der Pfarreikoordinator
- c.
- aus dem Kreis der in der Pfarreiseelsorge tätigen weiteren Priester, der Diakone, der Pastoralreferentinnen und -referenten, der Gemeindereferentinnen und -referenten bis zu vier von diesen zu bestimmende Personen
- d.
- ein Mitglied jedes vom Bischof beauftragten Gemeindeteams in der Pfarrei.
- Gewählte Mitglieder:
- a.
- die gemäß § 2 Absatz 3 Ziffer 2 und Absatz 4 von den Pfarreimitgliedern Gewählten
- b.
- die von der Jugendversammlung gewählten Personen als Jugendvertretung gemäß der Satzung für die Jugendversammlung in Pfarreien im Bistum Mainz.
- Hinzugewählte Mitglieder:
- a.
- Der Pfarreirat kann weitere Ehrenamtliche hinzuwählen. Die Zahl der Hinzugewählten beträgt maximal ein Drittel der direkt gewählten Mitglieder.
- b.
- Bei der Hinzuwahl sollen besonders berücksichtigt werden: Gemeinden, Bevölkerungsschichten, Altersgruppen, Geschlecht und andere Zielgruppen, die noch nicht ausreichend im Pfarreirat vertreten sind.
- c.
- Die Hinzuwahl kann während der gesamten Amtszeit erfolgen.
- Vertretung der Kirchorte im Pfarreirat:
- a.
- Eine Vertretung der Kita-Leitungen hat dauerhaft einen Sitz im Pfarreirat.
- b.
- Eine Vertretung des Bezirkscaritasverbandes, nach Möglichkeit die Tandemperson der Caritas, kann dauerhaft einen Sitz im Pfarreirat haben.
- c.
- Weitere gemäß § 2 Absatz 3 Ziffer 4 oder Absatz 4 Ziffer 3 festgelegte Kirchorte können einen Sitz im Pfarreirat haben. Diese benennen dazu verbindlich je eine Person als Vertretung, bei mehreren Kirchorten gleicher Natur eine gemeinsame.
- d.
- Mit Ausnahme der Wahl des Verwaltungsrates haben die unter a. bis c. genannten Mitglieder Stimmrecht im Pfarreirat.
- Mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Pfarreirates müssen direkt gewählte beziehungsweise hinzugewählte Mitglieder sein, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen.
(
2
)
Mitglieder des Pfarreirates mit beratender Stimme sind
- die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter
- die oder der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates
- die Pastoralassistentinnen, Pastoralassistenten, Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten in der Ausbildung.
- Die Mitglieder des Pastoralteams, die nicht geborene Mitglieder sind, können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Pfarreirates teilnehmen.
- die entsandten Mitglieder im Sinne von § 2 Absatz 2 des Statuts für den Rat der Katholikinnen und Katholiken, soweit sie nicht gewählt oder hinzugewählt sind.
(
3
)
Zu einzelnen Sitzungen des Pfarreirates können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Gäste eingeladen werden. Den Gästen kann das Rederecht erteilt werden.
#§ 4
Aufgaben
(
1
)
Aufgabe des Pfarreirates ist es, die gemeinsame Sendung aller Glieder der Pfarrei darzustellen. Im Pfarreirat sollen sich der Pfarrer und die übrigen Mitglieder über die Angelegenheiten der Pfarrei informieren, gemeinsam darüber beraten und gemeinsame Beschlüsse fassen.
(
2
)
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Gemeinsam mit dem Pfarrer und dem Pastoralteam sorgt der Pfarreirat für die Erarbeitung bzw. Fortschreibung und für die Umsetzung des Pastoralkonzepts der Pfarrei. Mit diesem Konzept wird der Rahmen für die künftige Arbeit in der Pfarrei und im Pastoralraum abgesteckt. Die Umsetzung kann in verschiedenen Gremien (Pfarreirat, Gemeindeausschüsse, Fachausschüsse, Projektgruppen etc.) erfolgen.
- Auf der Grundlage der Wahrnehmungen im Sozialraum setzt der Pfarreirat Impulse für innovative Projekte und zur Verstetigung bewährter Angebote der Pastoral.
- Er sucht die Kooperation mit allen anderen Beteiligten im Pastoralraum bzw. Sozialraum.
- Er wählt und beauftragt den Kirchenverwaltungsrat (KVR) und erstellt auf der Grundlage des Pastoralkonzeptes Richtlinien, die vom KVR zu berücksichtigen sind.
- Bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften der Kirchengemeinde, insbesondere vor Beschlussfassung über den Haushalt, gibt der Pfarreirat eine Stellungnahme gegenüber dem Kirchenverwaltungsrat ab.
- Er gibt vor der Stellenausschreibung für hauptamtlich Mitarbeitende im Pfarreidienst eine Stellungnahme ab, in der die Situation und die Bedarfe der Pfarrei beschrieben sind.
- Er informiert sich über die inhaltliche und praktische Arbeit der verschiedenen Gemeinden und Kirchorte in der Pfarrei und sorgt für deren Vernetzung.
- Er schlägt dem Bischof vor, in welcher Weise die Pfarrei in Gemeinden gegliedert wird.
- Gemeinsam mit dem Pfarrer trägt der Pfarreirat Sorge für die liturgischen, katechetischen, caritativen und gemeindebildenden Aufgaben in der Pfarrei und fördert in diesen Bereichen die Kooperation im Pastoralraum. Nach Möglichkeit bildet der Pfarreirat Fachausschüsse zu den einzelnen Grunddiensten.
- Er fördert die ökumenische Zusammenarbeit.
- Er hält Kontakt zu den Kommunen und den Einrichtungen des Sozialraums.
- Er fördert das freiwillige Engagement und ermöglicht Qualifizierung und Weiterbildung.
- Der Pfarreirat setzt zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben Gemeindeausschüsse für jede Gemeinde der Pfarrei und Fachausschüsse zu bestimmten pastoralen Themen oder Projektgruppen ein. Er beauftragt sie für eine begrenzte Zeit und nimmt in regelmäßigen Abständen Berichte der Projektgruppen und Ausschüsse entgegen.
- Der Pfarreirat schlägt zusammen mit dem Pfarrer dem Bischof geeignete Personen vor, die dieser als Gemeindeteam beauftragt.
- Der Pfarreirat kann Beschlüsse, die ausschließlich eine bestimmte Gemeinde betreffen, nicht ohne vorherige Anhörung des zuständigen Gemeindeausschusses fassen.
- Der Pfarreirat entsendet nach Maßgabe des Statuts für den Katholikenrat des Bistums Mainz eine Vertretung in den Katholikenrat des Bistums.
§ 5
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(
1
)
Wahlberechtigt sind Pfarreimitglieder, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(
2
)
Pfarreimitglied ist, wer katholisch ist und in der Pfarrei seinen Wohnsitz hat.
(
3
)
Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal ausüben.
(
4
)
Die Wahlberechtigung wird anhand von Wählerlisten kontrolliert. Die Wahlberechtigung ist auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.
(
5
)
Wählbar sind wahlberechtigte Pfarreimitglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, in ihrer aktiven Kirchengliedschaft im Sinne des kirchlichen Rechts nicht behindert sind, ordnungsgemäß vorgeschlagen wurden und ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben. Nicht wählbar ist eine Person, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Bischöfliche Odinariates einzuholen. Als Vertretung der Jugend kann durch die Jugendversammlung gewählt werden, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat. Näheres regelt die Satzung der Jugendversammlung.
(
6
)
Hauptberufliche im pastoralen Dienst, die außerhalb der Pfarrei wohnen, in der sie einen Dienstauftrag haben, oder die eine Beauftragung für mehrere Pfarreien haben, sind nur in der Pfarrei wahlberechtigt, in der sie (überwiegend) tätig sind.
(
7
)
Wählbar und wahlberechtigt sind auch Katholikinnen und Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrei, jedoch im Bistum Mainz haben, sofern sie am Leben der Pfarrei aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarreirat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Sie haben schriftlich nachzuweisen, dass sie aus dem Wählerverzeichnis der zuständigen Pfarrei ausgetragen worden sind.
Wer sein Wahlrecht an seinem zweiten Wohnsitz (Nebenwohnsitz) ausüben will, muss sich ebenfalls aus dem Wählerverzeichnis der zuständigen Pfarrei austragen lassen.
Wer sein Wahlrecht an seinem zweiten Wohnsitz (Nebenwohnsitz) ausüben will, muss sich ebenfalls aus dem Wählerverzeichnis der zuständigen Pfarrei austragen lassen.
(
8
)
Wählbar und wahlberechtigt sind auch Mitglieder der Gemeinden anderer Muttersprache, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrei, jedoch im Bistum Mainz haben, sofern sie am Leben der Pfarrei aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarreirat oder Pfarrgemeinderat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Hierzu müssen sie sich in das Wählerverzeichnis der Pfarrei eintragen lassen. Das Wahlrecht in der Wohnort-Pfarrei bleibt davon unberührt.
(
9
)
Wenn ausreichend Kandidaten vorhanden sind, dürfen Ehepartner und bis zum zweiten Grad Verwandte nicht gleichzeitig kandidieren. Wenn eine Wahl wegen nicht ausreichender Kandidatenzahl anders nicht möglich ist, kann auf Antrag des Pfarreirates durch das Bischöfliche Ordinariat eine Ausnahmeregelung genehmigt werden.
(
10
)
Nicht wählbar sind die in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde stehenden Personen sowie diejenigen im Dienst des Bistums stehenden Personen, die in der Kirchengemeinde beruflich tätig sind. Dies gilt nicht für Aushilfskräfte, die weniger als drei Monate beschäftigt sind.
(
11
)
Auf Antrag kann das Bischöfliche Ordinariat eine Katholikin oder einen Katholiken, die oder der aktiv am Leben einer Pfarrei teilnimmt, vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Bistum Mainz befreien, sofern diese Person die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Die Bestätigung der Wohnortpfarrei und ggf. die Austragung aus einem etwaig vorhandenen Wählerverzeichnis der Wohnortpfarrei ist nachzuweisen.
(
12
)
Auf Antrag kann das Bischöfliche Ordinariat einem Mitglied einer Gemeinde anderer Muttersprache, das aktiv am Leben einer Pfarrei teilnimmt, vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Bistum Mainz befreien, sofern dieses die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Hierzu müssen sie sich in das Wählerverzeichnis der Pfarrei eintragen lassen. Das Bischöfliche Ordinariat informiert den zuständigen Ordinarius. Im Übrigen gilt ergänzend Absatz 7.
(
13
)
Näheres regelt die Wahlordnung.
#§ 6
Amtsdauer und Mitgliedschaft
(
1
)
Die Mitglieder des Pfarreirates werden in der Regel für vier Jahre gewählt. Dies gilt nicht, wenn der Bischof gemäß § 6 Absatz 6 einen vom allgemeinen Wahltag abweichenden Wahltermin oder eine abweichende Amtsperiode festlegt.
Der Bischof bestimmt den Tag der Neuwahl.
Die Amtsperiode des Pfarreirates beginnt mit seiner Konstituierung nach der Wahl und endet mit der Konstituierung des neuen Pfarreirates; dies gilt auch, wenn die ursprüngliche Amtszeit von vier Jahren schon überschritten sein sollte.
Der Bischof bestimmt den Tag der Neuwahl.
Die Amtsperiode des Pfarreirates beginnt mit seiner Konstituierung nach der Wahl und endet mit der Konstituierung des neuen Pfarreirates; dies gilt auch, wenn die ursprüngliche Amtszeit von vier Jahren schon überschritten sein sollte.
(
2
)
Die bei der Wahl zum Pfarreirat nicht gewählten Kandidierenden bilden eine Ersatzliste. Scheidet ein direkt gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so tritt an dessen Stelle die Person mit der folgenden Stimmenzahl unter Berücksichtigung der Wahlbezirke. Stehen keine Kandidierenden mehr zur Verfügung, bleibt der Platz im Pfarreirat vakant.
(
3
)
Scheidet ein nach § 3 Absatz 1 Ziffer 3 hinzugewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Pfarreirat gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 3 eine Hinzuwahl vornehmen.
(
4
)
Scheidet eine Person als Jugendvertretung aus, wählt die Jugendversammlung gemäß der Satzung für die Jugendversammlung in Pfarreien im Bistum Mainz eine neue Person. Diese muss die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 5 erfüllen.
(
5
)
Die Mitgliedschaft im Pfarreirat endet durch Verzicht, durch Verlust der Wählbarkeit oder durch Ungültigkeit der Wahl. Die Aufgabe des Wohnsitzes in der Pfarrei führt dann nicht zum Verlust des Mandates, wenn die in § 5 Absatz 7 oder in § 5 Absatz 11 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
(
6
)
Das Bischöfliche Ordinariat kann einem Mitglied aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit, die Mitgliedschaft aberkennen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Der Bischof kann ebenfalls aus wichtigem Grund den Pfarreirat auflösen und das weitere Verfahren festlegen. Vor den jeweiligen Entscheidungen sind vom Bischof oder von einem von ihm Beauftragten das betroffene Mitglied und der Pfarrer zu hören.
(
7
)
Der Bischof kann in begründeten Einzelfällen vom allgemeinen Wahltag abweichende Wahltermine oder auch eine von den allgemeinen Vorschriften abweichende Amtsperiode festlegen.
#§ 7
Vorstand des Pfarreirates
(
1
)
Der Pfarreirat bildet einen Vorstand.
(
2
)
Der Pfarreirat wählt aus dem Kreis der gewählten und hinzugewählten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(
3
)
Der Pfarreirat wählt ebenfalls die unter Absatz 4 Ziffer 5 und 6 genannten Mitglieder.
(
4
)
Dem Vorstand gehören an:
- der Pfarrer
- die Pfarreikoordinatorin oder der Pfarreikoordinator
- die oder der gewählte Vorsitzende
- die gewählte Stellvertreterin oder der gewählte Stellvertreter
- bis zu drei weitere Mitglieder des Pfarreirates
- nach Möglichkeit eine Person als Jugendvertretung.
(
5
)
Der Vorstand nimmt in den Zeiten zwischen den Versammlungen des Pfarreirates dessen Aufgaben wahr.
(
6
)
Hauptamtlich pastoral Mitarbeitende, die der Pfarrei zugeordnet sind, können nicht für das Amt der oder des Pfarreiratsvorsitzenden kandidieren.
(
7
)
Als Vorsitzende oder Vorsitzender und als Stellvertreterin oder Stellvertreter sind gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird im zweiten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
(
8
)
Die Wiederwahl der oder des Vorsitzenden ist zweimal möglich. Bei der zweiten Wiederwahl ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine weitere Wiederwahl bedarf einer Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat.
(
9
)
Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Pfarreirates vor, lädt zu ihnen ein und leitet die Sitzung.
(
10
)
Der Vorstand trägt Sorge für die Durchführung der Beschlüsse des Pfarreirates und koordiniert die anfallenden Aufgaben.
(
11
)
Die oder der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende trägt Sorge, dass das Pastoralkonzept vor Ort mitgetragen und realisiert wird.
#§ 8
Arbeitsweise des Pfarreirates
(
1
)
Der Pfarreirat tagt in der Regel im Abstand von zwei Monaten. Zu seinen Sitzungen ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung in schriftlicher Form vom Vorstand einzuladen.
(
2
)
Der Pfarreirat muss einberufen werden, wenn der Pfarrer oder die/der Vorsitzende oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies mit Angabe des Tagesordnungspunktes beantragen. Auch ein Gemeindeausschuss kann die Einberufung des Pfarreirates beantragen.
(
3
)
Die Sitzungen des Pfarreirates sind öffentlich. Sie werden in der Regel durch die oder den Vorsitzenden geleitet. Anwesende, die nicht Mitglied des Pfarreirates sind, besitzen kein Rederecht, es sei denn, der Pfarreirat beschließt mehrheitlich anders.
(
4
)
In Ausnahmefällen kann der Pfarreirat eine nicht-öffentliche Sitzung beschließen.
(
5
)
Über jede Sitzung des Pfarreirates ist eine Niederschrift anzufertigen, in der zumindest die Beschlüsse enthalten sind. Sie gehört zu den amtlichen Akten und ist im Pfarrarchiv aufzubewahren. Die Beschlüsse sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, falls der Pfarreirat nichts anderes beschließt.
(
6
)
Der Vorstand entscheidet über das Format der Sitzung, insbesondere präsentisch, digital oder hybrid. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(
7
)
Der Pfarreirat sollte regelmäßige Reflexions- und Besinnungstage durchführen.
(
8
)
Dort, wo der Pfarreirat zahlenmäßig sehr groß ist, sind alternative Arbeitsformen zu nutzen (Untergruppen, Ausschussarbeit, Themengruppen, Projektgruppen etc.).
(
9
)
Die Pfarreimitglieder sind regelmäßig über die Tätigkeit des Pfarreirates zu informieren. Hierzu kann der Pfarreirat die Pfarreimitglieder zu einer Pfarrversammlung einladen.
#§ 9
Beschlussfassung
(
1
)
Der Pfarreirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(
2
)
Bei Wahlen ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(
3
)
Der Pfarreirat ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal durch erneute Einladung zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen wurde und auf diese Folge dabei ausdrücklich hingewiesen worden ist.
(
4
)
Der Pfarreirat fasst seine Beschlüsse, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(
5
)
Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(
6
)
Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- oder Sittenlehre oder dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, können nicht gültig gefasst werden.
(
7
)
Der Pfarrer kann bei Beschlüssen aufgrund der von Rechts wegen durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung unter Angabe der Gründe sofort oder binnen einer Woche ab Beschlussfassung beim Vorstand schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die oder der Vorsitzende hat innerhalb von zwei Wochen die Angelegenheit dem Pfarreirat zur erneuten Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ist das Schlichtungsverfahren gemäß § 10 einzuleiten.
#§ 10
Schlichtungsverfahren
In allen Fällen, in denen Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Pfarreirates nicht im partnerschaftlichen Dialog beigelegt werden können, haben der Pfarrer und der Pfarreirat die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle für die Pastoralen Räte im Bistum Mainz anzurufen. Die Eingabe bedarf der Schriftform. Sie ist zu begründen und vom Antragsteller zu unterschreiben. Gelingt es der Schlichtungsstelle nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Bischof die erforderlichen Maßnahmen.
#§ 11
Gemeindeausschüsse
(
1
)
In jeder Gemeinde einer Pfarrei soll ein Gemeindeausschuss gebildet werden.
(
2
)
Er unterstützt den Pfarreirat bei der Erfüllung der diesem obliegenden Aufgaben in der Gemeinde und berichtet ihm in regelmäßigen Abständen darüber.
(
3
)
Dem Gemeindeausschuss gehören an:
- Mindestens ein Mitglied des Pfarreirates für den Kontakt zwischen Pfarreirat und Gemeindeausschuss, möglichst aus der jeweiligen Gemeinde
- Weitere Mitglieder werden in der jeweiligen Gemeinde durch die Gemeindeversammlung oder ein anderes vor Ort zu bestimmendes Verfahren gewählt. Sie werden vom Pfarreirat bestätigt.
(
4
)
Jedem Gemeindeausschuss wird vom Pastoralteam eine hauptamtliche Bezugsperson aus diesem unterstützend zugeordnet.
(
5
)
Der Gemeindeausschuss ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die die Gemeinde betreffen, anzuhören. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Gemeinde betreffen. Er hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm vom Pfarreirat vorgelegt werden. Weitere Aufgaben können dem Gemeindeausschuss widerruflich vom Pfarreirat übertragen werden.
(
6
)
Aufgaben des Gemeindeausschusses sind insbesondere
- die Unterstützung des Pfarreirates in seinen Aufgaben in den Gemeinden
- das Ergreifen von Maßnahmen und Fassen von Beschlüssen, soweit sie ausschließlich die einzelne Gemeinde betreffen.Dies geschieht auf der Grundlage des Pastoralkonzeptes im Einvernehmen mit dem Pfarreirat und dem Pastoralteam.
- Sorge für die Grundvollzüge in der Gemeinde
- Förderung des kirchlichen Lebens im Sozialraum
- die Einladung der Gemeindemitglieder zu einer Gemeindeversammlung, um die Kommunikation zu fördern
- Begleitung, Förderung und Vernetzung von Kirchorten in der Gemeinde
- Regelmäßiger Austausch mit dem Pfarreirat und dem Kirchenverwaltungsrat
- Kontakt zu Nachbargemeinden und nichtkirchlichen Einrichtungen.
(
7
)
Dort, wo ein Gemeindeteam beauftragt ist, kann auf die Bildung eines Gemeindeausschusses verzichtet werden.
(
8
)
In Gemeinden, in denen es sowohl ein Gemeindeteam als auch einen Gemeindeausschuss gibt, tragen beide gemeinsam die Verantwortung für die Entwicklung der Kirche vor Ort und wirken in Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
#§ 12
Fachausschüsse und Beauftragte des Pfarreirates
(
1
)
Der Pfarreirat kann für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben für eine begrenzte Zeit Fachausschüsse oder Beauftragte zu bestimmten pastoralen Themen einsetzen.
(
2
)
Er beauftragt sie und nimmt in regelmäßigen Abständen Berichte der Ausschüsse und Beauftragten entgegen.
(
3
)
Die Beauftragten und die Mitglieder der Fachausschüsse müssen nicht dem Pfarreirat angehören.
(
4
)
Die Beauftragten und Fachausschüsse dienen der Umsetzung des Pastoralkonzeptes und einer engen inhaltlichen Kooperation zwischen Pfarrei, Gemeinden und Kirchorten.
#§ 13
Wahl des Verwaltungsrates
(
1
)
Der Pfarreirat wählt spätestens 10 Wochen nach der Pfarreiratswahl in geheimer Wahl den Verwaltungsrat.
(
2
)
Für die Wahl des Kirchenverwaltungsrates gelten die Regelungen in der Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz.
#§ 14
Abweichungen von dieser Ordnung
Von der in diesem Statut beschriebenen Zusammensetzung des Pfarreirates gemäß § 3 kann aus schwerwiegendem Grund abgewichen werden. Anträge auf Abweichungen sind beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen und dem Bischof zur Entscheidung unter Beachtung der Vorschriften von c. 90 CIC vorzulegen.
#§ 15
Geschäftsordnung
Der Pfarreirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er soll dabei auf die Muster-Geschäftsordnung für die Pfarreiräte der Diözese Mainz zurückgreifen.
#§ 16
Inkrafttreten
Dieses Statut tritt nach erfolgter Anhörung des Diözesanpastoralrates am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz in Kraft.
Mainz, den 18. August 2023 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
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1 ↑ Apostolocam Actuositatem 26.: In den Diözesen sollen nach Möglichkeit beratende Gremien eingerichtet werden, die die apostolische Tätigkeit der Kirche im Bereich der Evangelisierung und Heiligung, im caritativen und sozialen Bereich und in anderen Bereichen bei entsprechender Zusammenarbeit von Klerikern und Ordensleuten mit den Laien unterstützen. Unbeschadet des je eigenen Charakters und der Autonomie der verschiedenen Vereinigungen und Werke der Laien werden diese Beratungskörper deren gegenseitiger Koordinierung dienen können (7).
Solche Gremien sollten, soweit wie möglich, auch auf pfarrlicher, zwischenpfarrlicher und interdiözesaner Ebene, aber auch im nationalen und internationalen Bereich geschaffen werden (8).
1 ↑ Apostolocam Actuositatem 26.: In den Diözesen sollen nach Möglichkeit beratende Gremien eingerichtet werden, die die apostolische Tätigkeit der Kirche im Bereich der Evangelisierung und Heiligung, im caritativen und sozialen Bereich und in anderen Bereichen bei entsprechender Zusammenarbeit von Klerikern und Ordensleuten mit den Laien unterstützen. Unbeschadet des je eigenen Charakters und der Autonomie der verschiedenen Vereinigungen und Werke der Laien werden diese Beratungskörper deren gegenseitiger Koordinierung dienen können (7).
Solche Gremien sollten, soweit wie möglich, auch auf pfarrlicher, zwischenpfarrlicher und interdiözesaner Ebene, aber auch im nationalen und internationalen Bereich geschaffen werden (8).
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2 ↑ Christus Dominus 27.: […] Es ist sehr zu wünschen, dass in jeder Diözese ein besonderer Seelsorgsrat eingesetzt wird, dem der Diözesanbischof selbst vorsteht und dem besonders ausgewählte Kleriker, Ordensleute und Laien angehören. Aufgabe dieses Rates wird es sein, alles, was die Seelsorgsarbeit betrifft, zu untersuchen, zu beraten und daraus praktische Folgerungen abzuleiten.
2 ↑ Christus Dominus 27.: […] Es ist sehr zu wünschen, dass in jeder Diözese ein besonderer Seelsorgsrat eingesetzt wird, dem der Diözesanbischof selbst vorsteht und dem besonders ausgewählte Kleriker, Ordensleute und Laien angehören. Aufgabe dieses Rates wird es sein, alles, was die Seelsorgsarbeit betrifft, zu untersuchen, zu beraten und daraus praktische Folgerungen abzuleiten.