Bistum Mainz
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Verordnung des Generalvikars für die Durchführung der Phase II des Pastoralen Weges im Bistum Mainz für die hauptamtlichen bzw. -beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Pfarreien, in den Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache und in der kategorialen Seelsorge
vom 28. April 2024
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 5, Ziff. 51, S. 81 ff.)
#Die in der Phase II des Pastoralen Weges errichteten Pastoralräume sind Räume des Miteinanders und der Kooperation von mehreren Pfarreien, Gemeinden und Kirchorten. Sie haben den Auftrag, zu einem lebendigen Netzwerk zusammenzuwachsen, um den kirchlichen Auftrag in ihrem Gebiet gut zu erfüllen und weiterzuentwickeln, mit dem Ziel, auf dieser Grundlage eine neue Pfarrei gründen zu können. Die dort eingesetzten Personen und Gremien der Pastoralräume können nur in enger Zusammenarbeit mit den Leitungen und Gremien der bisherigen Pfarreien wirken.
1. Alle Pfarrer, alle priesterlichen Mitarbeiter sowie alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Pfarreien, in den Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache sowie in der kategorialen Seelsorge haben in der Phase II des Pastoralen Weges verbindlich an den Aufgaben mitzuarbeiten, die sich aus der Ordnung für die Pastoralräume in der Phase II des Pastoralen Weges im Bistum Mainz und der Handreichung Phase II ergeben, insbesondere
- die Beratung und Vorbereitung notwendiger Vorklärungen und Beschlüsse zur Neugründung der neuen Pfarrei,
- die Weiterentwicklung des Pastoralkonzeptes für den Pastoralraum bzw. die neue Pfarrei auf Grundlage des Pastoralkonzeptes des Dekanates aus Phase I und der Vorgaben durch die Bistumsleitung,
- die Vernetzung von Gemeinden und Kirchorten im Pastoralraum.
2. Die Teilnahme an den Gremien und die Wahrnehmung des Pastoralraumes ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtend, die gemäß der Ordnung für die Pastoralräume hierzu bestimmt wurden. Sie sind hierfür von sonstigen zeitgleichen Verpflichtungen in der Pfarrei freizustellen. Eine Verhinderung ist dem Leiter des Pastoralraums rechtszeitig mitzuteilen.
3. Die Teilnahme an den vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen, die gemeinsam mit dem externen Dienstleister cidpartners durchgeführt werden, ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtend. Sie sind hierfür von sonstigen zeitgleichen Verpflichtungen in der Pfarrei freizustellen.
4. Die grundständige Finanzierung der gemeinsamen Seelsorge der Pfarreien eines Pastoralraumes wird von den Pfarreien selbst getragen. Hierzu haben sie sich über ein Umlageverfahren zu verständigen und dem Pastoralraum die vereinbarte Umlage zur Verfügung zu stellen; hierzu wird eine Kostenstelle in der Pfarrei des Leiters des Pastoralraums eingerichtet. Kosten, die im Zusammenhang mit Funktionen und Gremien des Pastoralraumes in der Phase II entstehen, werden vom Bischöflichen Ordinariat durch ein entsprechendes Budget mitfinanziert.
5. a) Meldungen über Abwesenheit wegen Krankheit, Anträge auf Dienstreisen, Erstattung von Reisekosten, Urlaub und Qualifizierungsmaßnahmen sind bei den jeweiligen Vorgesetzten einzureichen.
Ärztliche Bescheinigungen über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit werden aus Datenschutzgründen direkt bei den zuständigen Stellen des Personaldezernates eingereicht (bei Geistlichen bei der Abteilung 1, bei allen übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der Abteilung 2 (Personalverwaltung)).
In den Pfarreien sind die Vorgesetzten die Pfarrer bzw. Pfarradministratoren. In der Kategorialseelsorge sind die Vorgesetzten die Pfarrer bzw. Pfarradministratoren oder der/die Vorgesetzte der Fachdezernate (siehe Dekret). Bei den Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache sind die Vorgesetzten der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Leiter der muttersprachlichen Gemeinden.
b) Die Leiter der Pfarreien (Pfarrer und Pfarradministratoren) und die Leiter der Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache reichen Meldungen über Abwesenheit wegen Krankheit, Anträge auf Dienstreisen, Erstattung von Reisekosten, Urlaub und Qualifizierungsmaßnahmen beim Leiter des Pastoralraums ein.
c) Die Leiter der Pastoralräume reichen Meldungen über Abwesenheit wegen Krankheit, Anträge auf Dienstreisen, Erstattung von Reisekosten, Urlaub und Qualifizierungsmaßnahmen in Phase II A beim Personaldezernenten und ab Phase II B beim Bischöflichen Beauftragten für die Leitenden Pfarrer ein.
d) Die Vertretung und gegenseitige Aushilfe im Pastoralraum während eines Urlaubs ist rechtzeitig innerhalb des Pastoralraums abzusprechen, ggf. mit Unterstützung des Personaldezernats.
6. Es ist Aufgabe des Leiters des Pastoralraums, die Umsetzung aller Anweisungen des Ordinarius durch die Pfarrer, alle priesterlichen Mitarbeiter sowie alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Pfarreien, in den Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache sowie in der kategorialen Seelsorge nachzuhalten.
Diese Verordnung ist gültig ab der Errichtung der Pastoralräume durch den Bischof bis zur Neugründung der neuen Pfarreien.
Weihbischof Dr. Udo Markus Bentz
Generalvikar
Mainz, den 28. April 2022 |
Weihbischof Dr. Udo Markus Bentz Generalvikar |