Bistum Mainz
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Orgel- und Glockenbaumaßnahmeordnung für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2006, Nr. 7, Ziff. 93, S. 72 ff.)
####§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(
1
)
Die Bestimmungen dieser Bauordnung gelten für die Bau- und damit zusammenhängenden Vorbereitungs- und Beschaffungsmaßnahmen für Orgeln und Glocken der Katholischen Kirchengemeinden in der Diözese Mainz.
(
2
)
Baumaßnahmen im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere
- das Errichten und Herstellen
- das Umbauen, Wiederherstellen und Erweitern
- das Instandhalten oder Instandsetzen, insbesondere Restaurieren und Ausreinigen
- der Abbau
- der Ankauf
von Orgeln und Glocken sowie die damit zusammenhängenden Beschaffungsmaßnahmen.
#§ 2
Geltung anderer Bestimmungen
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Baumaßnahmenordnung vom 29.06.1999 (vgl. Kirchliches Amtsblatt Mainz, 1999 Nr. 8 und Kirchliches Amtsblatt Mainz, 2002 Nr. 2) für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Alle übrigen Vorschriften und Gesetze, insbesondere das Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG), bleiben unberührt.
#§ 3
Vermögensbetreuungspflicht
Die Kirchengemeinden sind auch bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen gem. § 1 Abs. 1 zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung ihres Vermögens verpflichtet, so dass dieses nicht geschmälert und die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere auch zum Bauunterhalt, nicht beeinträchtigt wird.
#§ 4
Genehmigungserfordernis
Genehmigungspflichtig sind alle Verträge über Maßnahmen im Sinne von § 1 der Verordnung, insbesondere der Abschluss von Orgelbau-, Glockenlieferungs-, Orgelpflege- und Glockenpflegeverträgen ohne Rücksicht auf den Kostenaufwand für die Maßnahme.
#§ 5
Bedarfsermittlung und Grundsatzbeschluss
(
1
)
Vorhaben nach § 1 sind vom Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Vorlage einer Kostenschätzung des nach Abs. 2 benannten Sachverständigen dem Diözesanverwaltungsrat des Bischöflichen Ordinariates über das Dezernat IX, Abt. 4: Orgel und Glocken, zur Fassung eines Grundsatzbeschlusses vorzulegen. Die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates gem. § 2 der Verordnung über die Zusammenarbeit von Pfarrgemeinde- und Verwaltungsrat im Bistum Mainz vom 24.10.1991 ist beizufügen. Weitere Maßnahmen, insbesondere Sammlungen, dürfen erst nach Vorliegen dieses Grundsatzbeschlusses über die Durchführung des Vorhabens ergriffen werden.
(
2
)
Vom Bischöflichen Ordinariat wird ein Glocken- oder Orgelsachverständiger benannt, der die Kirchengemeinde berät. Die Kosten für den von der Kirchengemeinde zu beauftragenden Sachverständigen sind von dieser zu tragen und werden zu 50 % vom Bistum bezuschusst.
(
3
)
Der Sachverständige ist insbesondere zuständig für
- die Begutachtung der vorhandenen Orgel oder Glocken
- die Erfassung der Geschichte des Instruments bzw. der Glockenanlage
- die Erstattung eines Gutachtens über den Zustand des Instruments bzw. der Glockenanlage zur Bedarfsermittlung
- die Kostenschätzung für Vorhaben nach § 1.
Er wird von der Kirchengemeinde unterstützt. Insbesondere ist ihm erforderlichenfalls Einsicht in die notwendigen Unterlagen des Pfarrarchivs zu ermöglichen.
(
4
)
Der Sachverständige ist weder gegenüber Orgelbauern und Glockenfirmen noch gegenüber die Kirchengemeinde weisungsbefugt.
#§ 6
Planungs- und Vergabeverfahren
(
1
)
Nach Vorlage des positiven Grundsatzbeschlusses nach § 5 Abs. 1 erarbeitet der Sachverständige mit dem Bischöflichen Ordinariat, Dezernat IX Bau- und Kunstwesen, und, soweit erforderlich, in Zusammenarbeit mit der staatlichen und kirchlichen Denkmalbehörde, ein Konzept für den Leistungsumfang der Maßnahme in Abstimmung mit der Kirchengemeinde und dem Bistum.
(
2
)
Der Sachverständige berät die Kirchengemeinde bei der Auswahl der für die Abgabe eines Kostenvoranschlags in Frage kommenden Firmen. Er wirkt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens und bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten mit. Es müssen mindestens bei zwei und sollen höchstens bei vier Firmen Kostenvoranschläge eingeholt werden. Bei Glocken- und Orgelneubauten sowie in anderen notwendigen Fällen, ist mit dem Angebot für die Baumaßnahme gleichzeitig ein Angebot für einen Wartungs- bzw. Pflegevertrag einzuholen.
(
3
)
Nach Angebotseingang erstellt der Sachverständige einen Preisspiegel der eingegangenen Angebote und erläutert der Kirchengemeinde die Angebote mit einer abschließenden Empfehlung.
(
4
)
Soweit die Kosten um mehr als 10.000,00 € oder mehr als 10 % von der Kostenschätzung nach § 5 Abs. 1 abweichen, ist vor der Erteilung eines Auftrages die Zustimmung des Diözesanverwaltungsrates des Bischöflichen Ordinariates über das Dezernat IX, Abt. 4: Orgel und Glocken, einzuholen.
#§ 7
Finanzierung
(
1
)
Die Finanzierungsplanung der Maßnahme erfolgt durch die Kirchengemeinde in Abstimmung mit dem Bischöflichen Ordinariat, Dezernat VIII Finanz- und Vermögensverwaltung und dem Dezernat IX Bau- und Kunstwesen. Die Finanzierung der Maßnahme durch die Kirchengemeinde muss gesichert sein. In der Regel wird angenommen, dass die Finanzierung gesichert ist, wenn mindestens 2/3 der notwendigen Mittel für die Maßnahme vorhanden sind.
(
2
)
Ein Finanzierungsplan ist bei jedem Genehmigungsantrag beizufügen.
#§ 8
Auftragserteilung
(
1
)
Über die Auftragserteilung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats der Kirchengemeinde herbeizuführen.
(
2
)
Zur Durchführung der Maßnahme ist ein schriftlicher Vertrag zwischen der Kirchengemeinde und dem Auftragnehmer ausschließlich nach Formblatt1# des Bistums abzuschließen.
#§ 9
Genehmigung und Genehmigungsverfahren
(
1
)
Der Vertrag wird nur mit Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat wirksam.
(
2
)
Vor Erteilung dieser Genehmigung darf mit Baumaßnahmen jedweder Art nicht begonnen werden.
(
3
)
Der Antrag auf Genehmigung der Maßnahme ist beim Bischöflichen Ordinariat (Zentraldezernat, Rechtsabteilung) mit folgenden Unterlagen einzureichen:
- positiver Grundsatzbeschluss nach § 5 Abs. 1 und ggf. Genehmigung nach § 6 Abs. 4 der Kostenabweichung
- vollständiger Bau- und/oder Pflege- bzw. Wartungsvertrag im Original jeweils 3-fach
- vertragsgegenständliche Angebote und Schreiben der Vertragsparteien
- Preisspiegel des Orgelsachverständigen mit Empfehlung
- Verwaltungsratsbeschluss über die Durchführung der Maßnahme und
- Finanzierungsplan mit Finanzierungsnachweisen.
Über den Antrag kann nur bei Vollständigkeit der Unterlagen entschieden werden.
(
4
)
Die Erteilung der Genehmigung erfolgt nach rechtlicher, finanzieller und bautechnischer Prüfung durch das Bischöfliche Ordinariat. Über Beanstandungen wird die Kirchengemeinde unterrichtet und gegebenenfalls Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben.
#§ 10
Durchführung der Maßnahme
(
1
)
Nach Rückerhalt des genehmigten Vertrages hat die Kirchengemeinde in Abstimmung mit dem Sachverständigen für die Durchführung der Maßnahme zu sorgen.
(
2
)
Die Kirchengemeinde hat nach Vertragsabschluss, jedoch vor Durchführung der Maßnahme, die notwendigen Versicherungen mit dem Bischöflichen Ordinariat, Dezernat VIII, Abteilung Versicherungen, abzustimmen.
#§ 11
Abnahme
(
1
)
Nach Abschluss der Arbeiten wird vom Sachverständigen ein Abnahmegutachten erstattet, in dem etwaige Mängel festgehalten werden und eine Abnahmeempfehlung ausgesprochen wird.
(
2
)
Die Abnahme hat förmlich durch die Vertragsparteien zu erfolgen. Gegebenenfalls ist das Dezernat IX, Bau- und Kunstwesen, zu beteiligen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Vertrags.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Dietmar Giebelmann Generalvikar |