Bistum Mainz
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Ausführungsverordnung für das Genehmigungsverfahren zur Umnutzung oder Aufgabe von Gebäuden der Kirchengemeinden

15. August 2022

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Auf der Grundlage der §§ 16a), 36, KVVG (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz) wird hiermit folgendes verordnet:
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§ 1
Antragsverfahren

( 1 ) In Anlehnung an das Genehmigungsverfahren bei Baumaßnahmen erfolgt die Genehmigung von Umnutzungen oder Aufgabe von Gebäuden im Sinne von § 16 lit. a) KVVG auf Grundlage eines zweistufigen Antragsverfahrens. Dabei sind nacheinander folgende Anträge zu stellen:
  1. AU-Antrag (Antrag zur grundsätzlichen Anerkennung der Umnutzung oder Aufgabe des Gebäudes in seiner derzeitigen Nutzung.) Pflichtanlagen des AU-Antrags sind:
    • die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates/Pfarreirates
    • die Stellungnahme des Verwaltungsrates
    • die Stellungnahme der Pastoralraumkonferenz
    • Dokumentation des Gebäudes (Fotos, Planunterlagen)
  2. BU-Antrag (Antrag zur Genehmigung der Umnutzung oder Aufgabe des Gebäudes in seiner derzeitigen Nutzung.) Pflichtanlagen des BU-Antrags sind:
    • die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates/Pfarreirates
    • die Stellungnahme des Verwaltungsrates
    • die Stellungnahme der Pastoralraumkonferenz
    • Unterlagen zur geplanten Nachnutzung
    • Unterlagen zum erwarteten wirtschaftlichen Ertrag
    • Dokumentation des Gebäudes (Fotos, Planunterlagen)
( 2 ) Ein BU-Antrag ist grundsätzlich nur auf Basis eines zuvor erfolgreich durchlaufenen AU-Antragsverfahrens im vorgenannten Sinne zulässig.
( 3 ) Weitere als die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen können bei Bedarf vom Bischöflichen Ordinariat angefordert werden.
( 4 ) Die Anträge sind über die jeweils zuständige dezentrale Verwaltungsstelle beim Dezernat Bau und Kunst einzureichen.
( 5 ) Nach Prüfung durch die fachlich zuständigen Stellen werden die Anträge in den zuständigen Gremien auf Ebene des Bistums Mainz beraten, votiert (§ 3 Abs. 3) und dem Bischof als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestellt.
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§ 2
Nachnutzung

( 1 ) Für die Entscheidung über Umnutzung/Aufgabe gem. § 1 Abs. 1 sind neben den in § 2 Abs. 2 genannten Anforderungen folgende Kriterien zu beachten:
a) Im Hinblick auf Kirchen sind stets folgende Optionen nacheinander von den Gremien der Pfarrei zu prüfen und zu dokumentieren:
  1. Nutzung als Kirche einer anderen Konfession oder andere kirchliche (diakonische) Nutzung;
  2. kulturelle Nutzung;
  3. gewerbliche Nutzung; oder
  4. Abriss oder Veräußerung als Ultima Ratio.
    Bei mehreren Nachnutzungsmöglichkeiten ist eine Priorisierung im vorgenannten Sinne vorzunehmen. Zudem sind die Regelungen der Instruktion der Kleruskongregation zur pastoralen Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche (Ziffer 51) zu beachten.
b) Bei der Umnutzung/Aufgabe von Pfarrheimen und Pfarrhäusern oder anderen kirchlich genutzten Gebäuden (ausgenommen Kitas) sind die in Abs. 2 genannten Anforderungen zu beachten.
( 2 ) Für alle der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Gebäudearten gilt:
a) Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist hinreichend zu beachten.
b) Grundstücke und/oder Gebäude, die im Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde und ortskirchlichen Stiftungen stehen, sind verträglich zu nutzen. Dies ist nicht der Fall, wenn sie zu Handlungen und Zwecken verwendet werden (sollen), die gegen die katholische Kirche, ihre Glaubensbetätigung und ihr Wirken in der Gesellschaft gerichtet sind oder bestimmt bzw. geeignet sind, das Ansehen der Kirche sowie ihre Glaubens- und Sittenlehre zu bekämpfen oder öffentlich herabzusetzen. Über die Verträglichkeit entscheidet im Falle von profanen Gebäuden das Bischöfliche Ordinariat durch die hierfür fachlich zuständigen Stellen, im Falle von Kirchengebäuden der Bischof auf Vorschlag der Liturgiekommission (Unterkommission Kirchliche Architektur und Kunst) des Bistums Mainz.
c) Die für die geplante Nachnutzung erforderlichen Prüfungen und Abstimmungen insbesondere im Hinblick auf Eigentumsverhältnisse und (bau-) rechtlich zulässige Nutzbarkeit sind so früh wie möglich von den Verantwortlichen vor Ort durchzuführen bzw. zu veranlassen.
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§ 3
Sonstiges

( 1 ) Für Gebäude, die im Eigentum von ortskirchlichen Stiftungen im Sinne des § 35 KVVG stehen, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
( 2 ) Weitergehende Genehmigungsvorbehalte nach dem KVVG oder anderen kirchlichen Regelungen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
( 3 ) Im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 sind
  • „fachlich zuständige Stellen“ die für Bauen, Finanzen/Liegenschaften und Seelsorge fachlich zuständigen Dezernate/Abteilungen des Bischöflichen Ordinariates; diese können bei Bedarf weitere Dezernate/Abteilungen einbinden; und
  • „zuständige Gremien auf Ebene des Bistums Mainz“ die nach den einschlägigen kirchlichen Bestimmungen zuständigen Stellen/Organe, insbesondere der Diözesanvermögensverwaltungsrat/Verwaltungsausschuss, die Dezernentenkonferenz; erforderlichenfalls auch das Konsultorenkollegium; bei Umnutzungen von Kirchen auch in der Liturgischen Kommission – Unterkommission Kirchliche Architektur und sakrale Kunst.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz in Kraft.
Mainz, den 15. August 2022
Weihbischof Dr. Udo Markus Bentz
Generalvikar