Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle im Bistum Mainz
vom 19. Dezember 2023
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 15, Ziff. 114, S. 236 ff.)
####§ 1
Regelungszweck
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1
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Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes1# hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebes einer internen Meldestelle im Bistum Mainz.
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2
)
Mit der internen Meldestelle wird hinweisgebenden Organmitgliedern, Leitungs- und Führungskräften, Beschäftigten, ehrenamtlich Tätigen und außenstehenden Personen gemäß § 2 Absatz 2 die Möglichkeit zur sicheren und vertraulichen Meldung von Regelverstößen im dienstlichen Kontext eröffnet. Hierdurch sollen Aufdeckung und Prävention wesentlicher Regelverstöße gefördert und erhebliche Risiken und Schäden abgewendet werden. Sie dient zugleich dem Schutz hinweisgebender Personen, denen durch eine Meldung keine beruflichen Nachteile entstehen dürfen. Sie dient ebenso dem Schutz von Personen, die von Hinweisen betroffen sind.
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3
)
Die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes bleiben von diesem Gesetz unberührt.
#§ 2
Anwendungsbereich
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1
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Dieses Gesetz gilt für das Bistum Mainz sowie für die weiteren öffentlichen juristischen Personen kanonischen Rechts im Bistum Mainz, die im Sinne von c. 1276 § 1 CIC der Aufsicht des Ortsordinarius unterstehen oder entsprechend Satz 4 ihre Aufnahme in den Anwendungsbereich erklärt haben, insbesondere den Bischöflichen Stuhl, das Bischöfliche Domkapitel, das Bischöfliche Priesterseminar, die Kirchengemeinden und die Stiftung Edith-Stein-Schule Darmstadt. Der Ordinarius kann zeitlich befristet öffentlichen juristischen Personen gestatten, abweichend von dieser Ordnung eine eigene interne Meldestelle zu betreiben, soweit und solange diese den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes und den kirchenrechtlichen Vorschriften genügt. Dieses Gesetz gilt ferner für die Schulgesellschaft St. Martinus gGmbH und die Bilden & Tagen Bistum Mainz GmbH. Andere kirchliche juristische Personen im Bistum Mainz können in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen werden, soweit dies nach kirchlichem und staatlichem Recht zulässig ist.
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2
)
Dieses Gesetz gilt für alle Organmitglieder, Leitungs- und Führungskräfte und Beschäftigten im kirchlichen Dienst der in Absatz 1 genannten Rechtsträger. Über die in § 3 Hinweisgeberschutzgesetz genannten Beschäftigten hinaus gilt dieses Gesetz auch für Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen, Praktikantinnen und Praktikanten, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer und sonstige bei Drittunternehmen angestellte Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer sowie den in Absatz 1 genannten Rechtspersonen zugewiesene oder gestellte Personen. Auf Personen, die nicht Beschäftigte sind, sondern als außenstehende Personen, insbesondere als ehrenamtlich Tätige, Kenntnis von Regelverstößen erhalten und Hinweise geben, findet dieses Gesetz ebenfalls Anwendung.
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3
)
Die Ordensverbände päpstlichen oder diözesanen Rechts im Bistum Mainz und deren rechtlich selbständige Träger fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
#§ 3
Interne Meldestelle
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1
)
Das Bistum Mainz richtet für sich und die in § 2 Absatz 1 genannten anderen Rechtspersonen eine interne Meldestelle nach den Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes ein.
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2
)
Das Bistum hat einen „Dritten“ gemäß § 14 Absatz 1 Hinweisgeberschutzgesetz mit der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit einer internen Meldestelle betraut. Dieser hat die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes, des Datenschutzes und dieses Gesetzes einzuhalten.
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3
)
Nach Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen durch den Dritten im Sinne von Absatz 2, sind im Falle der Weiterleitung an das Bistum mit der Entgegennahme und Weiterbearbeitung von Hinweisen befasst
- als zentrale Ansprechperson der oder die jeweilige Leiter oder Leiterin der Stabsstelle Revision im Bischöflichen Ordinariat des Bistums Mainz, im Verhinderungsfall deren Vertretung in dieser Funktion,
- der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle Recht im Bischöflichen Ordinariat, falls die zentrale Ansprechperson im Sinne von Ziffer 1 selbst oder die Stabsstelle Revision Gegenstand des Hinweises sind,
- der jeweilige Verantwortliche des betroffenen Rechtsträgers im Sinne von § 2 Absatz 1 nach Information durch die zentrale Ansprechperson gemäß Ziffer 1, die das Verfahren führt.
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4
)
Der jeweilige Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle Revision in seiner oder ihrer Eigenschaft als zentrale Ansprechperson des Bistums für die interne Meldestelle, im Verhinderungsfalle deren Vertretung in dieser Funktion, ist befugt, von dem Dritten gemäß Absatz 2 Inhalte von Meldungen entgegenzunehmen und weiterzubearbeiten, insbesondere mit den für die Bearbeitung der Meldung zuständigen Verantwortlichen der betroffenen Rechtspersonen und dem Dritten im Sinne von Absatz 2 unter Beachtung des kirchlichen Datenschutzes zu kommunizieren. Gleiches gilt für den Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle Recht, falls der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle Revision oder die Stabsstelle Revision selbst Gegenstand der Meldung sind.
#§ 4
Regelverstöße und Hinweisgeber
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1
)
Regelverstöße sind solche im Sinne des § 2 Hinweisgeberschutzgesetz, insbesondere vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen
- gegen Rechtsvorschriften, die strafbewehrt sind (Straftaten), oder
- gegen Vorschriften, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
(
2
)
Regelverstöße sind ferner auch vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des universalen Kirchenrechts, des partikularen Kirchenrechts der Deutschen Bischofskonferenz und des Bistums Mainz, die Satzungen der in § 2 Absatz 1 genannten Rechtspersonen und die jeweils zur Ausführung dieser Vorschriften ergangenen Verordnungen und Richtlinien in ihren jeweils geltenden Fassungen, soweit die verletzte Vorschrift Beschäftigte, ehrenamtlich tätige oder sonstige dritte Personen schützen, von den in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsträgern wirtschaftlichen Schaden abwenden oder deren Reputation in der Öffentlichkeit und bei staatlichen Stellen schützen soll. Sie können sich insbesondere ergeben aus den Vorschriften
- zum Kirchenvermögen des Codex des kanonischen Rechts (cc. 1254 bis 1272),
- des kanonischen Strafrechts des Codex des kanonischen Rechts (cc. 1364 bis 1397),
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3
)
Eine Information über einen Regelverstoß ist entweder ein begründetes Verdachtsmoment oder das Wissen über eine tatsächliche oder mögliche Rechtsverletzung, die bereits begangen wurde oder sehr wahrscheinlich erfolgen wird, sowie über Versuche der Verschleierung einer Rechtsverletzung.
(
4
)
Hinweisgebende gegenüber der internen Meldestelle können alle in § 2 Absatz 2 genannten Personen sein, die Kenntnis über Regelverstöße erlangt haben.
#§ 5
Meldungen
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1
)
Meldungen sind Mitteilungen von Informationen zu Regelverstößen gemäß § 4 Absätze 1 und 2, die gegenüber der internen Meldestelle – auch anonym – abgegeben werden können. Die interne Meldestelle gewährleistet über ein digitales Meldeportal eine anonyme Kommunikation mit den Hinweisgebenden. Die Anonymität kann in diesem Fall nur von den Hinweisgebenden selbst aufgehoben werden. Zudem kann eine Meldung auch persönlich gegenüber einer der für die Bearbeitung verantwortlichen Personen des Dritten gemäß § 3 Absatz 2 abgegeben werden. Der Dritte ist berechtigt, die Identität der hinweisgebenden Person auch dann, wenn sie ihm bekannt ist, vertraulich zu behandeln, solange und soweit die hinweisgebende Person einer Weitergabe der Identität nicht zugestimmt hat.
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2
)
Alle Personen im Sinne von § 3 Absatz 3 sind für die Beachtung der Vorgaben zur Bearbeitung von Meldungen, die über die interne Meldestelle eingehen, verantwortlich.
(
3
)
Keine Meldung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich handelt um
- Hinweise zu Datenpannen gemäß § 33 des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG).
Für Hinweise nach Ziffern 1 und 2 bestehen gesonderte etablierte Meldewege, worauf in der vom Bistum zur Kontaktaufnahme mit der internen Meldestelle bereitgestellten Kommunikation hingewiesen wird. Gleichwohl werden über die interne Meldestelle eingehende Hinweise an die für diese Meldungen zuständigen Stellen unmittelbar zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.
#§ 6
Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
(
1
)
Geistliche oder Seelsorgerinnen und Seelsorger haben über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, die Bestimmungen zum Beicht- und Seelsorgegeheimnis zu beachten.
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2
)
Weitere Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten nach kirchlichem Recht bleiben unberührt.
#§ 7
Vertraulichkeitsgebot und Schutz von hinweisgebenden Personen
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1
)
Die interne Meldestelle gewährleistet, dass die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen strikt gewahrt wird:
- der hinweisgebenden Person,
- der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und
- der sonstigen in der Meldung genannten Personen.
(
2
)
Die Identität der in Absatz 1 genannten Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
#§ 8
Folgemaßnahmen
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1
)
Als Folgemaßnahmen gemäß § 18 Hinweisgeberschutzgesetz kann die interne Meldestelle
- eine interne Aufklärung durch die Stabsstelle Revision herbeiführen oder das Verfahren an das zuständige Dezernat des Bischöflichen Ordinariats oder den zuständigen betroffenen Rechtsträger abgeben,
- das Verfahren an eine nach kanonischem Strafrecht vorgesehene zuständige Stelle abgeben,
- das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen an eine zuständige kirchliche oder staatliche Stelle oder einen gesondert damit zu beauftragenden Dritten, insbesondere einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin sowie einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin, abgegeben,
- die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
- das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen.
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2
)
Es können parallel mehrere Folgemaßnahmen im Sinne von Absatz 1 eingeleitet werden.
#§ 9
Datenschutz
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1
)
Soweit das Hinweisgeberschutzgesetz keine gesonderte Regelung trifft, gilt das Kirchliche Datenschutzrecht, insbesondere das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO). Das Bistum als Betreiber der internen Meldestelle ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz und gemäß diesem Gesetz erforderlich ist. § 16 KDG gilt mit der Maßgabe, dass eine Unterrichtung später erfolgen oder unterbleiben kann, wenn dies die ordnungsgemäße Bearbeitung des Hinweises beinträchtigen würde. Abweichend von § 11 Abs. 1 KDG ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch die interne Meldestelle zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall hat die interne Meldestelle spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 11 Abs. 2 lit. g, Abs. 4 KDG vorzusehen.
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2
)
Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch den gemäß § 3 Absatz 2 beauftragten Dritten gelten die Vorschriften des Kirchlichen Datenschutzrechts, insbesondere das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz und die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den kirchlichen Datenschutz, vorrangig. Im Übrigen unterliegt der Dritte den Datenschutzbestimmungen des staatlichen Rechts, soweit das kirchliche Datenschutzrecht keine, keine vorrangigen oder vorgreiflichen Regelungen enthält.
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3
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Die mit der Bearbeitung von Hinweisen befassten Personen im Sinne von § 3 Absatz 4 sind dem Datengeheimnis und zur Einhaltung des Vertraulichkeitsgebots nach den Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes verpflichtet.
#§ 10
Ausführungsbestimmungen
Der Generalvikar ist befugt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
#§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz in Kraft.
Mainz, den 19. Dezember 2023 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Notarin der Kurie |