Bistum Mainz
.

Gesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Bistum Mainz
vom 01.09.2021

vom 22. Juli 2021

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2021, Nr. 10, Ziff. 61, S. 93 ff.)

#

Erster Teil
Allgemeine Regelungen

###

Präambel

Nach geltendem staatlichem und kirchlichem Recht üben die Kirchen, einschließlich ihrer öffentlich-rechtlich verfassten Untergliederungen, Hoheitsgewalt aus und nehmen öffentliche Aufgaben wahr. Sie handeln, wenn sie in Ausführung des kirchlichen Auftrages kirchenhoheitlich pastorale, karitative oder sonstige kirchliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. c. 1254 § 2 CIC), in den Formen des öffentlichen Rechts. Es liegt in der Verantwortung des Diözesanbischofs, für eine gewissenhafte und effektive Vermögensverwaltung entsprechend den der Kirche eigenen Zwecke zu sorgen und dafür geeignete Vorschriften zu erlassen und Strukturen zu schaffen (vgl. c 1276 § 2 CIC). Für die Zusammenarbeit mehrerer kirchlicher Rechtspersonen in diesem Bereich finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung.
#

§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz gilt für das Bistum Mainz, die Kirchengemeinden, die Kirchengemeindeverbände, die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts und alle sonstigen kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Bistum Mainz.
( 2 ) Kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben gemeinsam durch Zusammenarbeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage nach den Vorschriften dieses Gesetzes (dauerhaft) wahrnehmen. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der jeweiligen Aufgabe beschränken.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht, wenn gesetzlich eine besondere Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe ausgeschlossen ist.
( 4 ) Die Bestimmungen des Statuts für die Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde im Bistum Mainz, der Stiftungsordnung für das Bistum Mainz und des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz bleiben unberührt und gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.
#

§ 2
Formen der Zusammenarbeit

( 1 ) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben können folgende Formen der Zusammenarbeit gewählt werden:
  1. Der Kirchengemeindeverband im Sinne des jeweils geltenden diözesanen Vermögensverwaltungsrechtes,
  2. der kirchliche Zweckverband,
  3. die öffentlich-rechtliche Vereinbarung, Arbeitsgemeinschaften.
( 2 ) Verbände nach Absatz 1 Buchstabe a) und b) nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen und staatlichen Gesetze in eigener Verantwortung unter der Aufsicht des Ortsordinarius wahr. Sie erwerben Rechtsfähigkeit nach den jeweils geltenden staatskirchenrechtlichen Vorschriften.
( 3 ) Die privatrechtliche Gestaltung der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben bleibt unberührt.
#

Zweiter Teil
Der Kirchengemeindeverband

###

§ 3

Für den Kirchengemeindeverband, insbesondere seine Struktur, seine Aufgaben und seine Arbeitsweise gelten die §§ 25 bis 33 des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (KVVG).
#

Dritter Teil
Der kirchliche Zweckverband

###

§ 4
Errichtung; Erweiterung, Auflösung, Ausscheiden von Mitgliedern; geltendes Recht

( 1 ) Kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können durch den Diözesanbischof zu einem kirchlichen Zweckverband zusammengeschlossen werden, um eine oder mehrere bestimmte öffentlich-rechtliche Aufgaben dauerhaft gemeinsam wahrzunehmen.
( 2 ) Der kirchliche Zweckverband kann durch den Diözesanbischof nach Anhörung der Mitglieder des kirchlichen Zweckverbandes durch die Aufnahme anderer kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts erweitert werden. Das Gleiche gilt für das Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Zweckverband oder die Auflösung desselben.
( 3 ) Maßnahmen nach Absatz 2, der Erlass und die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des kirchlichen Zweckverbandes werden durch Dekret des Diözesanbischofs bestimmt und bekannt gemacht. Im Übrigen finden die §§ 25 bis 33 des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (KVVG) über Kirchengemeindeverbände entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Satzung nichts anderes bestimmen.
#

§ 5
Satzung

( 1 ) Die Rechtsverhältnisse des kirchlichen Zweckverbandes sind durch die Satzung näher zu regeln, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die Satzung muss Regelungen enthalten über
  • den Namen und den Sitz des Zweckverbandes,
  • seinen Zweck,
  • seine Aufgaben,
  • seine Vertretung,
  • seine finanzielle Ausstattung, insbesondere die Kostenerstattung (§ 6),
  • die bischöfliche Aufsicht
  • die Geltung der Grundordnung.
#

§ 6
Kostenerstattung

( 1 ) Der kirchliche Zweckverband kann von seinen Mitgliedern für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben Kostenerstattung verlangen.
( 2 ) Die Kostenerstattung darf höchstens so bemessen sein, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird.
#

§ 7
Vertretung; Mitglieder; Vorsitzender

( 1 ) Der kirchliche Zweckverband wird durch einen Verbandsvorstand verwaltet und vertreten.
( 2 ) Die Gesamtanzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Verbandsvertretung ergeben sich aus der Verbandssatzung.
( 3 ) Der Vorsitzende des kirchlichen Zweckverbandes wird vom Diözesanbischof ernannt und abberufen, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält.
( 4 ) In der Satzung können konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zur Vertretung des Zweckverbandes und seinen Gremien getroffen werden.
#

Vierter Teil
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung, Arbeitsgemeinschaften

###

§ 8
Anwendungsbereich

Werden von kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtliche Aufgaben dauerhaft gemeinsam wahrgenommen, ohne dass Rechte und Pflichten auf einen Verband nach dem zweiten und dritten Teil dieses Gesetzes übertragen werden oder ein solcher errichtet wird, ist die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu regeln.
#

§ 9
Inhalt

( 1 ) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind Bestimmungen über die gemeinsam wahrzunehmenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die Art und Weise der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung sowie über deren Finanzierung zu treffen.
( 2 ) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung soll die Dauer der Zusammenarbeitet bestimmen. Sie muss bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Form und mit welchen Rechtsfolgen sie gekündigt werden kann.
#

§ 10
Wirksamkeitsvoraussetzungen

( 1 ) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Schriftform.
( 2 ) Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne des § 9 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates.
( 3 ) Die vorstehenden Absätze gelten auch für die Änderung und Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
#

§ 11
Arbeitsgemeinschaften

( 1 ) Kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung eine nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft bilden, die gemeinsame öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaft dient insbesondere dazu, das Tätigwerden von ortskirchlichen Einrichtungen gemeinsam zu planen und aufeinander abzustimmen sowie bei Wahrung der spezifisch kirchlichen Anforderungen die wirtschaftliche sowie zweckmäßige Erfüllung der vereinbarten Aufgaben gemeinsam sicherzustellen.
( 3 ) Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger im Hinblick auf die eigenen Aufgaben und Befugnisse gegenüber Dritten nicht berührt, sondern es wird die Planung und Durchführung der jeweils eigenen Aufgaben im vereinbarten Umfang gemeinsam wahrgenommen.
( 4 ) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind die gemeinsamen Aufgaben der Beteiligten, die Art und Weise der Planung und Durchführung sowie die Deckung des Finanzbedarfs zu regeln.
( 5 ) Darüber hinaus kann vereinbart werden, dass die Beteiligten an Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft gebunden sind, wenn die zuständigen Organe aller Beteiligten diesen Beschlüssen zugestimmt haben. Ferner kann vereinbart werden, dass die Beteiligten an Beschlüsse über Angelegenheiten der Geschäftsführung und des Finanzbedarfs, Verfahrensfragen und den Erlass von Richtlinien für die Planung und Durchführung einzelner gemeinsamer Aufgaben gebunden sind.
#

Fünfter Teil
Angeordnete Zusammenarbeit

###

§ 12
Juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorbehaltene Leistungen

( 1 ) Durch bischöfliches Gesetz kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben einer kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmte Leistungen ausschließlich von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen.
( 2 ) Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen nach Absatz 1 hat entweder durch Anordnung des Bischöflichen Ordinariates oder aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu erfolgen. Die Form der Inanspruchnahme ist in dem Kirchengesetz zu regeln, das die Leistung juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorbehält.
#

§ 13
Anordnung von Zusammenarbeit zum Erhalt kirchlicher Infrastruktur.

( 1 ) Durch bischöfliches Gesetz können zum Erhalt der kirchlichen Infrastruktur für bestimmte Dienstleistungen Formen der dauerhaften Zusammenarbeit (gegen Kostenerstattung) angeordnet werden. Die kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
( 2 ) Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen nach Absatz 1 hat entweder durch Anordnung des Bischöflichen Ordinariates oder aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu erfolgen. Die Form der Inanspruchnahme ist in dem Kirchengesetz zu regeln, das die Zusammenarbeit anordnet.
#

Sechster Teil
Die überdiözesane Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts anderer Religionsgemeinschaften sowie staatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (ökumenische und außerkirchliche Zusammenarbeit)

###

§ 14
Formen der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Bistum kann mit anderen (Erz-)Bistümern oder anderen kirchlichen und staatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtliche Aufgaben dauerhaft gemeinsam wahrnehmen.
( 2 ) Die Rechtsverhältnisse dieser Zusammenarbeit regeln die Beteiligten durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung.
#

Siebter Teil
Schlussbestimmung

##

§ 15
Ausführungsbestimmungen

Der Generalvikar ist befugt, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien zu erlassen.
#

§ 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 01.09.2021 in Kraft.
Mainz, den 22. Juli 2021
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz