Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Siegelordnung für die Pfarreien im Bistum Mainz
vom 5. Dezember 2023
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 15, Ziff. 112, S. 233 ff.)
####§ 1
– Siegelberechtigung
Die Pfarreien im Bistum Mainz führen nach den Bestimmungen dieser Ordnung Siegel als formgebundenes Beweiszeichen im Rechtsverkehr.
#§ 2
– Siegelführung
(
1
)
Für die Ausstellung von Urkunden über den kanonischen Personenstand der Gläubigen sowie für die Besiegelung von Schriftstücken, die der Pfarrer aufgrund seiner Amtsvollmacht ausfertigt, obliegt die Siegelführung dem Pfarrer, bei Vakanz der Pfarrei dem Pfarrverwalter. Gemäß c. 535 § 3 CIC kann der Pfarrer die Berechtigung zur Siegelführung schriftlich einer anderen Person übertragen.
(
2
)
Die zur Siegelführung berechtigte Person trägt die Verantwortung dafür, dass das Siegel ordnungsgemäß verwendet und aufbewahrt sowie vor Missbrauch und Verlust geschützt wird.
(
3
)
Es darf in der Pfarrei nur ein Siegel der Pfarrei geben. Werden aus organisatorischen Gründen ein oder mehrere weitere Siegel benötigt, sind die einzelnen Siegel mit einer Nummerierung zu versehen.
#§ 3
– Verwendung des Siegels
(
1
)
Das Siegel wird beigedrückt neben der eigenhändigen Unterschrift der siegelberechtigten Person.
(
2
)
Bei Verwendung des Siegels durch eine beauftragte Person ist der eigenhändigen Unterschrift der Vermerk „i. A.“ hinzuzufügen.
(
3
)
In allen Fällen soll die eigenhändige Unterschrift durch die Angabe der Amts- oder Dienstbezeichnung ergänzt werden.
(
4
)
Der Abdruck des Siegels erfolgt in schwarzer oder blauer Farbe.
#§ 4
– Wirkung der Besiegelung
(
1
)
Durch das nach eigenhändiger Unterschrift beigedrückte Siegel wird kirchenamtlich beweiskräftig festgestellt, dass die Urkunde von ihrem Aussteller herrührt.
(
2
)
Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und Vollmachten wird durch die Siegelung die Rechtsgültigkeit festgestellt.
#§ 5
– Siegelbild und Siegelumschrift
(
1
)
Das Siegel besteht aus Siegelbild und Siegelumschrift mit Umrandung. Die Siegelumschrift kann selber auch als Umrandung gestaltet sein.
(
2
)
Das Siegelbild muss in Beziehung zur Pfarrei oder zum Patrozinium der Pfarrkirche stehen.
(
3
)
Die Siegelumschrift besteht aus der amtlichen Bezeichnung der Pfarrei. Die Umschrift kann auch in lateinischer Sprache abgefasst sein.
#§ 6
– Siegelform
(
1
)
Das Siegel hat in der Regel eine kreisrunde, im Ausnahmefall eine stehende ovale oder eine spitzovale (parabolische) Form.
(
2
)
Der Durchmesser des Siegels sollte bei kreisrunder Form etwa 35 mm betragen. Die Höhe der ovalen oder spitzovalen Form sollte 40 mm nicht überschreiten.
#§ 7
– Vorschriften zur Aufbewahrung; Abhandenkommen
(
1
)
Siegel sind ständig unter Verschluss zu halten.
(
2
)
Ist ein Siegel abhandengekommen, ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle im Bischöflichen Ordinariat anzuzeigen.
(
3
)
Der Generalvikar erklärt ein abhanden gekommenes Siegel durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für das Bistum Mainz für ungültig.
#§ 8
– Siegelentwurf und Genehmigung
(
1
)
Vor der Anfertigung eines Siegels ist ein Entwurf in Originalgröße herzustellen und der zuständigen Stelle im Bischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorzulegen.
(
2
)
Der Generalvikar entscheidet über die Genehmigung und die Inkraftsetzung des Siegels.
(
3
)
Der Generalvikar kann die Verwendung eines Siegels untersagen, sofern ein vorhandenes Siegel wesentlichen Bestimmungen dieser Ordnung widerspricht.
#§ 9
– Siegelverzeichnis
Die zuständige Stelle im Bischöflichen Ordinariat führt eine Sammlung der Abdrucke aller in den Pfarreien des Bistums in Gebrauch befindlichen Siegel.
#§ 10
– Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache
Für die Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache im Bistum Mainz gilt diese Ordnung analog.
#§ 11
– Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Mainz, den 5. Dezember 2023 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |