Bistum Mainz
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Ordnung für den Anlageausschuss des Bistums Mainz

vom 21. November 2016

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2016, Nr. 14, Ziff. 128, S. 155 ff.)

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Präambel

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzanlagen des Bistums Mainz unter Einhaltung der Kapitalanlagerichtlinie wird ein Anlageausschuss gebildet, dessen Aufgaben und Handlungsspielraum im Folgenden definiert werden:
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§ 1
Einrichtung und Zusammensetzung

( 1 ) Der Ordinarius richtet einen Anlageausschuss nach Maßgabe dieser Ordnung ein.
( 2 ) Die Berufung der Mitglieder erfolgt für ein Jahr. Die Verlängerung erfolgt automatisch, wenn nicht anders entschieden wird.
( 3 ) Der Anlageausschuss setzt sich aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern zusammen, die grundsätzlich nicht in der bischöflichen Verwaltung tätig sind. Sie sollen über fachliche Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Finanz- und Anlagewesens verfügen und sich durch persönliche Integrität auszeichnen. Die Mitglieder sind unabhängig und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Anlageausschuss weisungsfrei.
( 4 ) Der Ordinarius beruft aus der Mitte des Diözesanvermögensverwaltungsrats (DVVR) ein Mitglied in den Anlageausschuss.
( 5 ) Der Ordinarius ernennt den Vorsitzenden des Anlageausschusses.
( 6 ) An den Sitzungen des Anlageausschusses nehmen der Leiter des Finanzdezernats und sein Stellvertreter teil, um Auskunft über das Diözesanvermögen zu geben. Sie haben kein Stimmrecht.
( 7 ) Zu einzelnen Themen im Anlageausschuss kann der Vorsitzende weitere sach- und fachkundige Personen hinzuziehen. Sie haben kein Stimmrecht.
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§ 2
Arbeitsweise

( 1 ) Der Anlageausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende kann den Ausschuss darüber hinaus auch öfter einberufen, wenn der Anfall der Geschäfte dies erforderlich macht oder wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder eine Sitzung wünschen. Der Vorsitzende beruft den Ausschuss mit einer zweiwöchigen Einladungsfrist schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
( 2 ) Der Anlageausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Der Anlageausschuss beschließt seine Voten mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder. Das überstimmte Mitglied hat das Recht, ein abweichendes Votum zu Protokoll zu geben. Dies wird ebenfalls dem Ordinarius und dem DVVR zur Kenntnisnahme und zur Beratung mitgeteilt.
( 4 ) Es ist ein Protokoll über die Sitzung des Anlageausschusses zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Anlageausschusses unverzüglich zuzusenden ist.
( 5 ) Der Protokollführer wird aus dem Kreis der Mitglieder des Anlageausschusses gewählt.
( 6 ) Der Vorsitzende des Anlageausschusses erstattet über die Sitzung des Anlageausschusses dem Ordinarius und dem DVVR Bericht.
( 7 ) In Fällen von größerer wirtschaftlicher Bedeutung informiert der Vorsitzende den Ordinarius und den DVVR direkt.
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§ 3
Auskunftsrechte

Der Anlageausschuss ist berechtigt, sich jederzeit über bestehende Anlagen des Diözesanvermögens zu informieren. Die hierzu erforderlichen Auskünfte sind ihm durch das Finanzdezernat bzw. die das Vermögen verwaltenden Stellen zu erteilen.
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§ 4
Aufgaben des Anlageausschusses

Der Anlageausschuss ist ein Überwachungs- bzw. Kontrollorgan; seine Aufgaben beinhalten insbesondere:
( 1 ) Erarbeitung und Beschlussfassung von Grundsätzen und Rahmenrichtlinien der Anlagepolitik; Beschluss einer Anlagerichtlinie für das Diözesanvermögen und deren Fortschreibung.
( 2 ) Vorgaben zur strategischen Asset Allokation auf Basis der jeweils aktuellen Asset-Liability-Studie oder anderer vergleichbarer Finanzanalysen. Der Anlageausschuss trifft keine konkreten Einzelentscheidungen zu den Anlagen.
( 3 ) Überprüfung der Angemessenheit der Anlagestrategie in regelmäßigen Abständen unter Beachtung der eventuell veränderten Verbindlichkeitsstruktur des Bistums sowie der Kapitalmarktsituation.
( 4 ) Periodische, mindestens quartalsmäßige Überprüfung der Ertrags- und Risikoentwicklung der Vermögensanlagen des Bistums. Periodische Überprüfung der Finanzplanung. Überprüfung der Einhaltung der Anlagerichtlinie auf Basis der von der Master-KVG erstellten Berichte.
( 5 ) Unabhängige aggregierte Berichterstattung über die Entwicklung von Erträgen und Risiken der Finanzanlagen an den Ordinarius und den DVVR.
( 6 ) Wahrnehmung der Richtlinienkompetenz für das Dezernat Finanz- und Vermögensverwaltung, insbesondere beispielhaft die Genehmigung von kurzfristigen Überschreitungen von in der Anlagenrichtlinie definierten Limiten für bestimmte Anlageformen oder kurzfristige Reduzierung der gesetzten Limite für bestimmte Anlageformen.
Der Anlageausschuss legt in den Rahmenrichtlinien auch die ethischen Kriterien für die Anlagen fest. Anlagen, die offensichtlich im Widerspruch zum Auftrag der Kirche stehen, sind von vornherein auszuschließen.
Der Anlageausschuss kann für Körperschaften, Einrichtungen oder Sondervermögen unter der Jurisdiktion des Bistums Mainz eigene, ergänzende oder enger gefasste Anlagerichtlinien vorschlagen.
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§ 5
Abstimmung mit dem Diözesanvermögensverwaltungsrat

Die vom Anlageausschuss beschlossene Kapitalanlagerichtlinie sowie deren Änderungen sind mit dem DVVR abzustimmen und von diesem zu genehmigen.
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§ 6
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Anlageausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und bei Beginn ihrer Amtszeit über die Wahrung der Verschwiegenheit zu belehren.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Unterzeichnung durch den Diözesanadministrator mit der Besonderheit in Kraft, dass der Diözesanbischof diese Inkraftsetzung nach Übernahme des Amtes bestätigen muss.
Mainz, den 21. November 2016
Prälat Dietmar Giebelmann
Diözesanadministrator