Bistum Mainz
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Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für Bausachen beim Bistum Mainz

vom 24. Juni 2015

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2015, Nr. 9, Ziff. 91, S. 120 ff.)

Es entspricht dem Wesen vertraglicher Beziehungen des Bistums und seiner selbständigen und unselbständigen Einrichtungen zu seinen Auftragnehmern, jederzeit um eine einvernehmliche Streitbeilegung und gütlichen Einigung bemüht zu sein. Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in baulichen Angelegenheiten kann auch von erheblichem wirtschaftlichem Interesse sein. Vor diesem Hintergrund wird folgende Verfahrensordnung erlassen:
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§ 1
Schlichtungsstelle

( 1 ) Der Generalvikar beruft in die Schlichtungsstelle drei Schlichter und einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
( 2 ) Schlichter und Urkundsbeamter sind neutral, unabhängig und unparteiisch und zur umfassenden Verschwiegenheit verpflichtet. Es genügt, wenn ein Schlichter über die Befähigung zum Richteramt verfügt.
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§ 2
Neutralität der Schlichter

( 1 ) Als Schlichter ist ausgeschlossen, wer eine der Parteien vor Beginn des Verfahrens im Zusammenhang mit dessen Streitgegenstand beraten oder vertreten hat.
( 2 ) Während des Schlichtungsverfahrens darf kein Schlichter eine der Parteien, in welcher Streitigkeit auch immer, vertreten oder beraten. Im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des Schlichtungsverfahrens gilt das Vertretungsverbot auch nach dem Abschluss.
( 3 ) Die Parteien verpflichten sich, die Schlichter in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihnen während der Schlichtungsverfahren offenbart wurden.
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§ 3
Kosten

( 1 ) Das Schlichtungsverfahren ist gebührenfrei.
( 2 ) Jede Partei trägt die während des Schlichtungsverfahrens entstehenden eigenen Kosten sowie die Kosten ihrer Vertretung selbst. Ein späterer Kostenausgleich unter den Parteien aufgrund gerichtlicher Entscheidung oder vertraglicher Vereinbarung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
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§ 4
Verfahrensgang

( 1 ) Die Partei, die eine Schlichtung wünscht, stellt einen schriftlichen Antrag auf Durchführung des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle für Bausachen im Bischöflichen Ordinariat, Bischofsplatz 2, 55116 Mainz.
( 2 ) Der Antrag soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Er soll die Parteien, ihr Streitverhältnis und die geltend gemachten Ansprüche enthalten und mit Kopien aller maßgeblichen Unterlagen versehen sein. Für eine anwaltlich vertretene Partei soll der Antrag außerdem eine kurz gefasste rechtliche Würdigung des Streitgegenstandes enthalten.
( 3 ) Die Schlichtungsstelle übersendet der Gegenpartei das Schlichtungsbegehren und fordert sie auf, binnen drei Wochen nach Zugang schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu erwidern. Die Erwiderung soll die eigene Position in tatsächlicher Hinsicht wiedergeben und Kopien aller maßgeblichen Unterlagen enthalten. Die Erwiderung einer anwaltlich vertretenen Partei soll eine kurzgefasste rechtliche Würdigung des Streitgegenstands aus ihrer Sicht enthalten.
( 4 ) Die Schlichtungsstelle bestimmt den Ort des Schlichtungsverfahrens und setzt einen Verhandlungstermin an, zu dem die Parteien und ggf. ihre Vertreter zu laden sind. In dem Termin sollen die Interessen der Parteien sowie die Streit- und Rechtslage erörtert und eine Einigung angestrebt werden. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
( 5 ) Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Vertraulichkeit des Verfahrens ist von allen Verfahrensbeteiligten zu wahren.
( 6 ) Den weiteren Gang des Verfahrens bestimmt die Schlichtungsstelle nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Billigkeit und Gerechtigkeit. Dabei sollen möglichst die Wünsche der Parteien berücksichtigt werden.
( 7 ) Die Schlichtungsstelle kann jederzeit eine Partei auffordern, ihr weitere Informationen zu erteilen. Von den Parteien vorgelegte Schriftstücke sind zu berücksichtigen. Die Schlichtungsstelle kann den Streitgegenstand vor Ort in Augenschein nehmen.
( 8 ) Die Parteien sind verpflichtet, den Verfahrensfortgang jederzeit zu fördern. Sie haben unter Wahrung der Vertraulichkeit das Recht zur Einsicht in die Akte der Schlichtungsstelle.
( 9 ) Die Schlichtungsstelle wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung des Streits hin. Anwaltlich nicht vertretene Parteien hat die Schlichtungsstelle über die rechtlichen Hintergründe und Folgen einer Einigung zu informieren.
( 10 ) Die Schlichtungsstelle erhebt keine Beweise.
( 11 ) Auf Antrag der Parteien kann die Schlichtungsstelle
  1. den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreiten,
  2. den Parteien die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Prozesses aus ihrer Sicht erläutern.
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§ 5
Niederschrift

( 1 ) Die Beteiligten erhalten eine Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung.
( 2 ) Die Niederschrift wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Mitglied der Schlichtungsstelle aufgenommen.
( 3 ) Die Niederschrift muss enthalten:
  1. den Ort und Tag des Verhandlungstermins,
  2. die Namen des Vorsitzenden, der Mitglieder der Schlichtungsstelle und des Protokollführenden,
  3. die genaue Bezeichnung des Verfahrens nach den Beteiligten und dem Streitgegenstand,
  4. die Angabe der erschienenen Beteiligten,
  5. die wesentlichen Angaben über den Verlauf und das Ergebnis des Termins.
( 3 ) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
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§ 6
Beendigung des Verfahrens

( 1 ) Schließen die Parteien eine streitbeendende Vereinbarung, endet das Verfahren mit Unterzeichnung der Vereinbarung.
( 2 ) Das Verfahren endet auch, wenn eine oder beide Parteien die Schlichtung für aussichtslos erachten und beantragen, das Schlichtungsverfahren für erfolglos zu erklären. Auf Antrag erteilt die Schlichtungsstelle eine Bescheinigung über die erfolglose Beendigung des Schlichtungsverfahrens.
( 3 ) Sieht die Schlichtungsstelle einstimmig keine Aussicht auf Erfolg des Verfahrens, so kann auch sie das Verfahren jederzeit beenden. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung. Die Schlichtungsstelle erteilt den Parteien eine Bescheinigung über die erfolglose Beendigung des Schlichtungsverfahrens.
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§ 7
Haftung

Die Haftung des Bistums, seiner Organe und Mitarbeiter ist für das Schlichtungsverfahren ausgeschlossen.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Verfahrensordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Mainz in Kraft.
Mainz, den 3. Juli 2015
Dietmar Giebelmann
Generalvikar