Bistum Mainz
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Instruktionen zur Aufstellung eines Bestandsverzeichnisses und zu Rechtsakten und Rechtsgeschäften (c. 34 CIC)

vom 15. August 2022

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 11, Ziff. 79, S. 188 ff.)

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I. Einleitung

1. Das Kirchenrecht (Codex Iuris Canonici, CIC) trifft für die öffentlichen juristischen Personen kanonischen Rechts (vgl. cc. 114–123) vielfältige Bestimmungen über den Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung ihrer zeitlichen Güter (vgl. cc. 1259–1298). Zu diesen öffentlichen Rechtspersonen kanonischen Rechts gehören auf der ortskirchlichen Ebene insbesondere die Pfarreien (c. 515 § 3) aber auch andere, von der zuständigen kirchlichen Autorität (Bischof) errichtete oder als solche anerkannte, selbständige Rechtsträger, wie z. B. die historischen Kultusstiftungen (Ortskirchenstiftungen und Pfründestiftungen/Pfarrbenefizien), die teilweise Jahrhunderte überdauert haben. Diese Stiftungen sind nach ihrer Zweckbestimmung meistens entweder auf die Schaffung und Förderung der baulichen oder der personellen Ausstattungen kirchlichen Kultus gerichtet. Dort, wo zum Beispiel das Gotteshausvermögen (fabrica ecclesiae) als ortskirchliche Stiftung besteht, handelt es sich um eine eigene Rechtsperson nach kirchlichem und weltlichem Recht. Gleiches gilt für das Stellenvermögen (Pfarrbesoldungsgut: Benefizium oder Präbende) oder andere Pfründestiftungen. Diese sind öffentlich-rechtliche Stiftungen sowohl im Sinne des kirchlichen als auch des weltlichen Rechts. Sie sind nicht zu verwechseln mit den „modernen“ Stiftungen der Nachkriegszeit, die in der jüngeren Vergangenheit im kirchlichen Bereich in aller Regel als (sowohl nach kirchlichem als auch nach staatlichem Recht) privatrechtliche Stiftungen entstanden sind.
2. Die Vermögensverwaltung der öffentlichen kirchlichen Personen richtet sich nach dem CIC (c. 1257 § 1). Das Vermögen der Pfarreien, der Ortskirchenstiftungen und teilweise auch der Pfründestiftungen wird im Bistum Mainz durch die Verwaltungsräte der Kirchengemeinden unter Aufsicht des Bischofs verwaltet (c. 1276 § 1). Es ist die Aufgabe jedes Vermögensverwalters (administrator bonorum), sein Amt mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters zu erfüllen (c. 1284 § 1 CIC).
3. Im Rahmen der Beratungen des Pastoralen Weges im Bistum Mainz sind auch die Finanzen vor Ort in den Blick zu nehmen, um gute Entscheidungen für die Vereinigung von Pfarreien treffen zu können. Dazu gehört, dass sich alle Verantwortlichen einen Überblick über den Bestand des beweglichen und des unbeweglichen Vermögens (Mobiliar- und Immobiliarvermögen) der verschiedenen öffentlichen Rechtsträger auf örtlicher Ebene verschaffen. Dieser Überblick (ein Bestandsverzeichnis oder auch Inventarverzeichnis genannt), den das Kirchenrecht generell für das Vermögen öffentlicher Rechtspersonen in der Kirche regelt, ist von besonderer Bedeutung, wenn im Rahmen von Vereinigungen das Vermögen auf die neuen Rechtsträger als deren Rechtsnachfolger übergeht, damit nichts übersehen wird. Denn der Vermögensübergang auf den neuen Rechtsträger erfolgt im Rahmen der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge, c. 121) in seiner Gesamtheit und nicht für einzelne Gegenstände gesondert. Von den Vereinigungen sind nur die Pfarreien erfasst, nicht jedoch die gegebenenfalls daneben bestehenden öffentlichen Rechtspersonen mit vermögensrechtlicher Zielsetzung (s. o. unter Ziff. 2). Das ist bei der Zuordnung zu einem Rechtsträger im jeweiligen Vermögensverzeichnis zu beachten.
4. Ferner müssen bei finanziellen Entscheidungen die auf der örtlichen und auf der diözesanen Ebene zu beteiligenden Gremien im Blick behalten werden.
5. Die vorliegenden Instruktionen richten sich an die öffentlichen Rechtspersonen auf pfarrlicher Ebene. Sie sollen dabei als Auslegungshilfe (c. 34 CIC) für die einzuhaltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen bei der Erstellung einer Vermögensübersicht (II. Bestandsverzeichnis) und bei finanziellen Dispositionen der örtlichen Rechtsträger (III. Rechtsakte und Rechtsgeschäfte) dienen. Sie ändern das kanonische Recht und die ansonsten ergangenen diözesanen Regelungen nicht ab, sondern sollen Orientierung geben. Daneben ergehen gesondert für den Bereich des staatlichen Rechts Ausführungsbestimmungen zu den parallelen Regelungen des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes (KVVG) auf der Grundlage von § 36 KVVG.
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II. Bestandsverzeichnis gem. c. 1283 CIC

6. Zu den wesentlichen Grundlagen der Vermögensverwaltung gehört ein genaues, ins Einzelne gehendes Bestandsverzeichnis (c. 1283, 2° und 3° CIC), das über den Bestand des Vermögens des jeweiligen öffentlichen Rechtsträgers (z. B. Pfarrei, Gotteshausvermögen, Pfründe) Auskunft gibt. Durch eine lückenlose Übersicht der Vielzahl von Vermögensstücken (z. B. Immobilien, Mobilien, geldwerte Rechte, Kulturgüter), Rechtsansprüchen aber auch Verpflichtungen (Aktiva und Passiva) wird eine geordnete Vermögensverwaltung gewährleistet und dem Ordinarius ermöglicht, sich im Rahmen der Aufsicht bzw. bei der Erteilung kirchenaufsichtsrechtlicher Genehmigungen einen Überblick über die ökonomische Situation der jeweiligen Rechtsperson zu verschaffen.
7. Bei den Aktiva ist darauf zu achten, in wessen Eigentum die Mobilien, Immobilien und geldwerten Rechte stehen. Dies ergibt sich bei Immobilien im Zweifel nur aus dem Grundbuch. Ebenso ist bei den Passiva ebenfalls darauf zu achten, welchen Rechtsträger die Verpflichtung trifft.
8. Das Bestandsverzeichnis ist vom Verwaltungsrat bzw. dem zuständigen Vermögensverwalter aufzustellen; wenn kein Verwaltungsrat existiert, von dem vom Ordinarius eingesetzten Beauftragten (c. 1279 § 2 CIC).
9. Dort wo der Vermögensverwalter nicht nur das Vermögen der Pfarrei, sondern auch das Vermögen anderer selbständiger öffentlicher Rechtsträger zu verwalten hat, ermöglicht das jeweils getrennt zu führende Bestandsverzeichnis eine klare Zuordnung und Unterscheidung des jeweiligen Bestandes.
10. Das Bestandsverzeichnis ist vor Amtsantritt des Verwaltungsrats zu erstellen und zu unterzeichnen bzw. ein vorhandenes zu überprüfen (c. 1283, 2° CIC) und dem Bevollmächtigten des Ordinarius (Abteilung Kirchengemeinden und deren Einrichtungen im Finanzdezernat) zur Bestätigung vorzulegen. Das Bestandsverzeichnis ist fortzuschreiben, das heißt Änderungen im Vermögen sind in den für die beiden Archive (Ziff. 12) bestimmten Ausfertigungen zu verzeichnen (c. 1283, 3° CIC).
11. Es ist ein genaues und ins Einzelne gehendes Bestandsverzeichnis der Immobilien und Mobilien vorzulegen.
Bei Immobilien ist die Bezeichnung gemäß Grundbuch zu übernehmen, bei Mobilien eine kurze Beschreibung, bei Konten und Wertpapieren deren Identifikationsnummer. Für Wertangaben ist der Anschaffungswert (Kaufpreis) nicht jedoch der Zeitwert, der ständig anzupassen wäre, anzugeben. Auf der Passivseite sind auch dauernde Lasten (Hypotheken, Grundschulden, Wegerechte, Erbbaurechte usw.), Darlehen sowie langfristige Wertminderungen durch Vermietungen und Verpachtungen anzugeben. Abgänge werden durch Unterstreichung in roter Farbe kenntlich gemacht, sodass der ursprüngliche Eintrag sichtbar bleibt. Belege sind vorzuhalten.
Um außergewöhnlich hohen Aufwand zu vermeiden, kann zusätzlich zu dem eigentlichen Bestandsverzeichnis des kanonischen Rechts ein Nebenverzeichnis geführt werden, in das bewegliches Vermögen von geringerem Wert und begrenzter Lebensdauer (z. B. gewöhnliche Möbel, elektronische Geräte) eingetragen wird, während in das eigentliche Bestandsverzeichnis alle Güter, die zur wirtschaftlichen Grundausstattung gehören und zur Aufbewahrung oder zum langfristigen Gebrauch bestimmt sind, aufzunehmen sind. In das Nebenverzeichnis integriert oder als zweites Nebenverzeichnis sind die Güter von historischem, künstlerischem oder kulturhistorischem Wert aufzuführen, möglichst mit Beschreibungen und Bildern.
12. Ein Exemplar des Bestandsverzeichnisses ist im Archiv der Rechtsperson und ein Exemplar im Diözesanarchiv aufzubewahren, c. 491 § 1 CIC.
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III. Rechtsakte und Rechtsgeschäfte

13. Das kirchliche Vermögensrecht ist im V. Buch des CIC (cc. 1254 – 1310) grundgelegt. Unter Kirchenvermögen ist das Vermögen der öffentlichen Rechtspersonen (cc. 1257 § 1, 1258 CIC) zu verstehen.
14. Für die Verwaltung des Kirchenvermögens ist die im CIC getroffene Unterscheidung in ordentliche (c. 1285) und außerordentliche (c. 1277 CIC) Vermögensverwaltung von großer Bedeutung, wobei allerdings beide Begriffe nicht definiert sind.
14.1 Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung sind Rechtsgeschäfte, die den gewöhnlichen Umfang der Verwaltungstätigkeit nicht überschreiten und zu deren Vornahme ein Vermögensverwalter keiner vorgängigen Einwilligung seitens der ihm übergeordneten Autorität bedarf. Darunter fällt in der Regel die Bewirtschaftung eines genehmigten Haushaltsplans (c. 1284 § 3 CIC).
14.2 Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung sind nach der formalen Beschreibung des c. 1281 § 1 solche, die die Grenzen der ordentlichen Vermögensverwaltung überschreiten, wobei dies immer dann der Fall ist, wo diese Akte zu ihrer gültigen Vornahme an die vorgängige, schriftlich zu erteilende Ermächtigung einer mit ausführender Leitungsgewalt ausgestatteten Autorität, meist des Generalvikars, gebunden werden. In cc. 1267 § 2 (Ablehnung von Zuwendungen und Annahme von belastenden Schenkungen), 1285 (nicht vorgesehene Schenkungen zu kirchlichen Zwecken), 1288 (Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor kirchlichen Gerichten), 1290, 1297 (bestimmte Arten von Verträgen), 1291 (Veräußerungen), 1295 (veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte), 1298 (Veräußerungen an den eigenen Verwalter) CIC sind einige solcher Akte aufgezählt. Im Übrigen hat es der CIC dem nachgeordneten Gesetzgeber überlassen, den Begriff der außerordentlichen Vermögensverwaltung zu konkretisieren. Dies ist in Form des für das Bistum Mainz geltende KVVG und die dort in §§ 16 und 17 aufgeführten Kataloge genehmigungspflichtiger Akte auf der Grundlage der von der Deutschen Bischofskonferenz als Empfehlung zu der von ihr erlassenen Partikularnorm Nr. 19 erfolgt.
15. Bei bestimmten Rechtsgeschäften oberhalb der gesetzlich festgelegten Wertgrenzen (Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz) erteilt der Ordinarius seine Genehmigung nach vorheriger Anhörung und Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrats und des Domkapitels (Konsultorenkollegiums). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Statut über den Diözesanvermögensverwaltungsrat.
16. Sollte eine Veräußerung ohne Beachtung der einschlägigen Vorschriften erfolgen, diese aber nach staatlichem Recht gültig sein, kann unter Umständen vom Vermögensverwalter vor einem kirchlichen Gericht Schadensersatz verlangt werden (c. 1296 CIC). Die Entscheidung darüber hat nach gründlicher Prüfung und reiflicher Abwägung durch die zuständige kirchliche Autorität zu erfolgen, um den für die Kirche entstandenen Schaden zu minimieren.
17. Diese Instruktionen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Mainz, den 15. August 2022
Weihbischof Dr. Udo Markus Bentz
Generalvikar