Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Verordnung über die Führung der Treuhandkasse (Treuhandkassenverordnung - TreuhandkassenVO)
vom 22. Oktober 2019
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2019, Nr. 13, Ziff. 93 Art. 1, S. 115 ff.)
Die Verordnung über die Führung der Treuhandkasse vom 09.08.2002 (veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt 2002 Nr. 9, Ziff. 100, S. 60) wird wie folgt neu gefasst:
####§ 1
Treuhandkasse
Der zuständige Pfarrer oder der Pfarrverwalter ist verpflichtet, zu einem vom Bischöflichen Ordinariat durch Bescheid festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch zum 31.12.2020, die Treuhandkasse abzuschließen und aufzulösen. Alle Konten der Treuhandkasse, insbesondere Girokonten, Sparbücher, Geldanlagen, sind in die Kirchenkasse einzugliedern. In dem Rechnungsabschluss sind die Verwendung der Gelder, insbesondere ihre ordnungsgemäße Weiterleitung und die Bestände, nachzuweisen.
#§ 2
Prüfung der Treuhandkasse
Der Abschluss nach § 1 ist dem Rechnungsprüfungsamt des Bischöflichen Ordinariates unverzüglich zur Prüfung vorzulegen.
#§ 3
Zuordnung der Mittel aus der Treuhandkasse
Nach Abschluss der Prüfung hat das Rechnungsprüfungsamt die im Rechnungsabschluss dargestellte Verwendung der Gelder dem für die Kirchengemeinde gültigen Sachkontenplan durch Bescheid zuzuordnen. Dieser Bescheid ersetzt die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Einnahme- und Buchungsanweisungen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen den Bescheid ist das Rechtsmittel des Widerspruchs zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb 1 Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich eingehend beim Rechnungsprüfungsamt zu erheben. Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Zuordnung unverhältnismäßig, grob unbillig oder offensichtlich fehlerhaft ist. Über den Widerspruch entscheidet der Generalvikar durch Widerspruchsbescheid. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht zulässig.
#§ 4
Verbuchung
Die Finanzmittel der Treuhandkasse sind auf der Grundlage der durch das Rechnungsprüfungsamt gemäß § 3 festgelegten Sachkontenzuordnung vollständig in die Buchhaltung der Kirchengemeinde des laufenden Geschäftsjahres zu übernehmen. Die ordnungsgemäße Verbuchung unterliegt der Vermögensaufsicht des Finanzdezernates des Bischöflichen Ordinariates.
#§ 5
Überleitungsbestimmung
Die Treuhandkassenverordnung in der bisherigen Fassung vom 09.08.2002 (veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt 2002 Nr. 9, Ziff. 100, S. 60) behält bis zu dem im Bescheid nach § 1 genannten Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum 31.12.2020, ihre Gültigkeit.