Bistum Mainz
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Verordnung über die laufenden und einmaligen Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz (ZuweisungsVO)

vom 1. September 2003

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2003, Nr. 11, Ziff. 113-115, S. 124 ff.),
zuletzt geändert am 27. Januar 2012
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2012, Nr. 5, Ziff. 43, S. 43)

Inhaltsübersicht

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I. Abschnitt:
Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten vom Bistum Zuweisungen zu ihrem Haushalt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
( 2 ) Die Zuweisungen teilen sich auf in einmalige und laufende Finanzzuweisungen für den Verwaltungshaushalt und einmalige Finanzzuweisungen (Investitionszuweisungen / Zuschüsse) für den Vermögenshaushalt.
( 3 ) Die Vorschriften des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes (KVVG) und der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die Kirchengemeinden in der Diözese Mainz (KgHKRO) bleiben von dieser Verordnung unberührt.
( 4 ) Durch Verordnung des Generalvikars können einzelne Kirchengemeinden aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung herausgenommen werden. Deren Zuweisung wird in dieser Verordnung gesondert geregelt.
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II. Abschnitt:
Laufende Zuweisungen (Schlüsselzuweisungen)

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§ 2
Allgemeines

( 1 ) Die Auszahlung der laufenden Zuweisungen für die allgemeinen Pfarreiaufgaben erfolgt als sog. Schlüsselzuweisung in Raten von je 1/6 der jährlichen Zuweisung an die Kirchengemeinden. Soweit es die Kassenlage der Diözese zulässt, können spätere Jahresraten auf begründeten schriftlichen Antrag vorgezogen werden.
( 2 ) Die Raten werden jeweils zu Beginn der Monate Januar, März, Mai, Juli, September und November ausgezahlt. Die November-Rate kann erst bei Vorliegen des Haushaltsplanes des laufenden Jahres und der abgeschlossenen Jahresrechnung des Vorjahres ausgezahlt werden.
( 3 ) Schlüsselzuweisungen sind Zuweisungen aus Kirchensteuermitteln für die laufenden Ausgaben der Kirchengemeinden. Ausgenommen sind die Mittel für das pastorale Personal und die Kirchenrechner.
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§ 3
Schlüsselzuweisungen

( 1 ) Die Schlüsselzuweisungen werden nach dem Punktesystem gem. § 4 errechnet. Die Punkte, die einer Kirchengemeinde zugerechnet werden, sind die Bemessungsgrundlage für den als Schlüsselzuweisung zu ermittelnden Gesamtbetrag.
( 2 ) Die Punktezahl, vervielfacht mit der Punktquote, ergibt den Jahresbetrag der Schlüsselzuweisung. Die Festsetzung der Punktquote erfolgt durch Beschluß des Bischofs.
( 3 ) Die Punktezahl ist lediglich Berechnungsgröße zur Ermittlung der Schlüsselzuweisung, die den Gesamtbedarf einer Kirchengemeinde mit abdeckt. Aus der Zuteilung von Punkten für bestimmte Gebäude und Grundstücke gem. des Antrages nach § 5 Abs. 3 können keine Ansprüche hergeleitet werden, den auf diese Gebäude und Grundstücke entfallenden Anteil an der Schlüsselzuweisung hierfür zu verwenden.
( 4 ) Die Verwendung der Schlüsselzuweisung wird im Rahmen des Haushaltsplans der betreffenden Kirchengemeinde geregelt. Die Genehmigungspflichten nach dem KVVG bleiben hiervon unberührt.
( 5 ) Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, sind für die Festsetzung der Punkte die Verhältnisse zu Beginn des vorherigen Haushaltsjahres maßgebend.
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§ 4
Punktesystem

( 1 ) Die Schlüsselzuweisung dient der Grundfinanzierung einer Kirchengemeinde und wird gemäß der Tabelle (Anlage 1) errechnet
  • nach der Zahl der Gemeindemitglieder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde
  • nach den Flächen der regelmäßig pfarrlich genutzten Räume
  • nach den Flächen der regelmäßig pfarrlich genutzten Außenflächen
( 2 ) Berechnungsgrundlage für die Zuweisung sind die Daten des kirchlichen Meldewesens nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres und die Angaben der Kirchengemeinde gemäß § 5 dieser Verordnung.
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§ 4a
Zusammenschluss von Kirchengemeinden

( 1 ) Werden bislang eigenständige Kirchengemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Vermögen zu einer neuen Kirchengemeinde zusammengeschlossen, so wird im Jahr des Zusammenschlusses der neuen Kirchengemeinde die Summe der Schlüsselzuweisung nach § 3 für die in ihr vereinigten Kirchengemeinden belassen.
( 2 ) Für die folgenden Haushaltsjahre steht der neu gebildeten Kirchengemeinde als Schlüsselzuweisung im Sinne des § 3 die Gesamtsumme zu, die den in ihr aufgegangenen Kirchengemeinden im jeweiligen Haushaltsjahr zugekommen wäre, falls der Zusammenschluss unterblieben wäre. Im übrigen bleibt § 6 Abs. 4 unberührt.
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III. Abschnitt:
Verfahren

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§ 5
Antragsverfahren

( 1 ) Die Festsetzung der Zuweisung erfolgt von Amts wegen auf der Basis der in den Jahren 2002 und 2003 durchgeführten Erhebung und den dem Bischöflichen Ordinariat vorliegenden Daten des kirchlichen Meldewesens.
( 2 ) Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, dem Bischöflichen Ordinariat bei Veränderungen der Größen der
  • Fläche der pfarrlich genutzten Räume
  • Fläche des nicht bebauten, pfarrlich genutzten Geländes
Mitteilung zu machen.
( 3 ) Hierfür sind die durch das Bischöfliche Ordinariat ausgegebenen Formulare zu verwenden (Anlage 2).
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§ 6
Zuweisungsbescheid

( 1 ) Das Bischöfliche Ordinariat prüft die Angaben der Kirchengemeinden nach § 5 Abs. 2 und setzt die Finanzzuweisungen nach dieser Verordnung entsprechend fest.
( 2 ) Die Festsetzung der Finanzzuweisung erfolgt durch einen Bescheid des Bischöflichen Ordinariates (Zuweisungsbescheid). Dieser Bescheid gilt grundsätzlich für das hierin angegebene Haushaltsjahr.
( 3 ) Ändern sich im Laufe des Haushaltsjahres die für die Berechnung der Punkte maßgebenden Verhältnisse (z. B. bei Änderung der Gemeindegrenzen, Inbetriebnahme oder Wegfall von Gebäuden), so können die Schlüsselzuweisungen der betroffenen Kirchengemeinden zeitanteilig auf schriftlichen Antrag der Kirchengemeinde geändert werden.
( 4 ) Unrichtigkeiten bei der Festsetzung von Schlüsselzuweisungen können durch das Bischöfliche Ordinariat jederzeit durch schriftlichen Bescheid berichtigt werden. Von einer Änderung der Schlüsselzuweisungen ist abzusehen, wenn im Haushaltszeitraum weniger als 3 Punkte nachzubewilligen oder abzusetzen wären.
( 5 ) Ergeben sich bei der Berechnung der Punkte Bruchteile, so werden diese bis einschließlich 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.
( 6 ) Gegen den Zuweisungsbescheid oder seine Berichtigung kann die betroffene Kirchengemeinde bis zum 30. April eines Haushaltsjahres schriftlich Widerspruch beim Bischöflichen Ordinariat einlegen.
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§ 7
Rückforderungen bei Leistungen des Bistums

( 1 ) Jede Kirchengemeinde ist verpflichtet, die durch das Bistum geleisteten Brutto-Personalkosten für ihr nichtpastorales Personal zu erstatten.
( 2 ) Die Höhe der Rückforderung wird der Kirchengemeinde durch das Bischöfliche Ordinariat schriftlich nachgewiesen.
( 3 ) Die Kirchengemeinden haben dem Bischöfliche Ordinariat Ermächtigung zum Bankeinzug zu erteilen.
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§ 8
Solidaritätsbeitrag

(aufgehoben)
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IV. Abschnitt:
Weitere laufende Zuweisungen

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§ 9
Zuweisungen für Kath. Kindertageseinrichtungen

Für den Betrieb von katholischen Tageseinrichtungen für Kinder erhalten die Träger eine Zuweisung zur Erfüllung der dem Träger nach den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen obliegenden Leistungspflichten. Das Nähere regeln die Anweisungen zur Aufstellung der Haushaltspläne für Kath. Kindertageseinrichtungen im Bistum Mainz.
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§ 10
Zuweisungen für Kath. Sozialstationen/Krankenhausambulanzen

Für den Betrieb von kath. Sozialstationen bzw. Krankenambulanzen erhalten die Träger eine Zuweisung zur Erfüllung der dem Träger nach den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen obliegenden Leistungspflichten. Das Nähere regeln die Anweisungen zur Aufstellung der Haushaltspläne für Kath. Sozialstationen/Krankenambulanzen der Kirchengemeinden im Bistum Mainz.
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§ 11
Bezuschussung der Weiterbildung für Pfarrgemeinderäte

Für Weiterbildungsmaßnahmen spiritueller oder fachlicher Art für den Pfarrgemeinderat können auf schriftlichen Antrag bei der Diözesanstelle für Pfarrgemeinderäte Zuschüsse gewährt werden.
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§ 12
Zuschüsse für religiöse Jugendarbeit

Für Maßnahmen der religiösen Jugendarbeit können auf schriftlichen Einzelantrag Zuschüsse durch das Bischöfliche Jugendamt gewährt werden.
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§ 13
Zuweisungen für Versicherungen

( 1 ) Für Einzelversicherungsverträge, die Kirchengemeinden mit Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates vor dem 30. Juni 2003 abgeschlossen haben, werden die Prämien bis zum Ende des Jahres 2008 durch das Bistum übernommen. Ab dem Jahr 2009 sind die Prämien durch die jeweilige Kirchengemeinde selbst zu tragen.
( 2 ) Eine Bezuschussung kann nur erfolgen, falls für das versicherte Risiko keine Sammelversicherung über das Bistum besteht.
( 3 ) Sammelversicherungen betreffend die Kirchengemeinden werden durch das Bischöfliche Ordinariat abgewickelt und sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
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§ 14
Zuweisungen zur örtlichen Bildungsarbeit

Die örtliche Bildungsarbeit der Kirchengemeinden kann auf schriftlichen Antrag durch das Bischöflichen Ordinariat bezuschußt werden. Die Anträge sind durch den örtlichen Bildungsbeauftragten beim Bildungswerk schriftlich zu stellen. Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Das Nähere wird durch gesonderte Richtlinien des Bischöflichen Ordinariates geregelt.
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§ 15
Zuweisungen für Katholische Öffentliche Büchereien (KÖB)

Zuweisungen für die Anschaffung von Medien für die Katholischen Öffentlichen Büchereien werden aufgrund gesonderter Bestimmungen vergeben. Anträge sind an die Fachstelle für Bildungsarbeit beim Bischöflichen Ordinariat zu stellen.
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V. Abschnitt:
Investitionszuweisung

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§ 16
Allgemeines

Für die in diesem Abschnitt genannten Investitionen können einmalige Zuweisungen bei der Diözese schriftlich beantragt werden. Maßnahmen, für die Investitionszuweisungen bei der Diözese beantragt werden, sind im Vermögenshaushalt zu veranschlagen. Das KVVG und die Baumaßnahmenordnung sind zu beachten. Mit der Genehmigung des Haushaltsplanes durch das Bischöfliche Ordinariat ist keine Einzelgenehmigung einer dort veranschlagten Maßnahme nach § 17 KVVG verbunden.
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§ 17
Anschaffungskosten der Miva-Fahrzeuge

Zur Mitfinanzierung der Anschaffung der Miva-Fahrzeuge in Diaspora-Gemeinden kann auf Einzelantrag eine Zuweisung gewährt werden. Der Antrag ist zu begründen und an den Generalvikar zu richten.
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§ 18
Zuweisung zu Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen

Anträge auf Genehmigung solcher Zuschüsse sind nach dem in der Kirchlichen Baumaßnahmenordnung geregelten Verfahren fristgemäß einzureichen. Die Zuschusshöhe wird in einem Finanzierungsbescheid festgesetzt. Die Auszahlung erfolgt nach einem gesondert geregelten Verfahren.
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§ 19
Zuweisung zum Grundstückserwerb

Der Einzelantrag ist zusammen mit dem Verwaltungsratsbeschluss dem Bischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Grundstückserwerb genehmigt wird, kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Zuweisung bewilligt werden.
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§ 20
Zuweisungen zu Erschließungs-, Ausbau-, Wasser-, Kanalbau- uns sonstigen öffentlichen Beiträgen

Für öffentliche Beiträge kann eine Zuweisung bewilligt werden. Voraussetzung ist in jedem Fall die Vorlage des Bescheides der Stadt- und Gemeindeverwaltung noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist.
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§ 21
Zuweisung zu Orgelbau- und Instandsetzungsmaßnahmen, Glocken, Kirchenfenstern und Gestaltung der Altarräume

Eine Bezuschussung zu Orgelbau- und Instandsetzungsmaßnahmen durch das Bischöfliche Ordinariat erfolgt nicht. Die Kosten dieser Maßnahmen haben die Kirchengemeinden zu tragen. Gleiches gilt bezüglich Glocken, Kirchenfenstern und Gestaltung der Altarräume. Die Genehmigungspflichten nach dem KVVG und der Baumaßnahmenordnung bleiben hiervon unberührt.
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VI. Abschnitt:
Ausgleichsstock

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§ 22
Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock

In begründeten Ausnahmefällen kann zur Vermeidung von Härten nach Ermessen des Bischöflichen Ordinariates und im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Bistums eine weitere Zuweisung neben den Schlüsselzuweisungen im Sinne des II. Abschnitts dieser Verordnung gewährt werden.
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VII. Abschnitt:
Kirchengemeindeübergreifende Zusammenarbeit

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§ 23
Grundsatz

( 1 ) Grundsätzlich betreffen die hier geregelten Zuweisungen die Haushaltswirtschaft der jeweiligen Kirchengemeinde.
( 2 ) Sofern es wirtschaftlich sinnvoll ist und alle beteiligten Kirchengemeinden im Wege einer gegenseitigen Vereinbarung zugestimmt haben, ist es auch zulässig, daß eine Kirchengemeinde bestimmte Leistungen auch für andere Kirchengemeinden erbringt. Die Genehmigungspflichten gem. KVVG bleiben hiervon unberührt.
( 3 ) Sollte eine Leistung im Sinne des Absatzes 2 durch die Anstellung entsprechenden Personals bei der die Leistung erbringenden Kirchengemeinde ermöglicht werden, bedarf auch diese Vereinbarung zwischen den Kirchengemeinden der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat.
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§ 24
Ausgleichspflicht der Kirchengemeinden untereinander

( 1 ) Im Falle des § 23 Abs. 2 ist jene Kirchengemeinde, die eine Leistung von einer anderen Kirchengemeinde erhält, dieser zum Ausgleich der ihr entstehenden Kosten verpflichtet.
( 2 ) Als Maßstab der Ausgleichspflicht ist grundsätzlich das Verhältnis der Kosten der in Anspruch genommenen Leistung zur Höhe der Gesamtkosten der Leistung anzusetzen.
( 3 ) Abweichend von der Regelung des § 23 Abs. 2 und 3 besteht die Ausgleichspflicht auch in den Fällen, in denen eine Leistungserbringung einer Kirchengemeinde zugunsten einer anderen aufgrund bisheriger Übung erbracht wird und keine Vereinbarung zwischen den Kirchengemeinden getroffen wurde.
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VIII. Abschnitt:
Aussetzung der Auszahlungen

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§ 25
Aussetzungsgründe

Die Auszahlung aller in diesen Richtlinien aufgeführten Zuweisungen kann ganz oder teilweise eingestellt werden, wenn
  1. der Haushaltsplan nicht zum festgesetzten Termin eingereicht wird,
  2. der Haushaltsabschluss nicht rechtzeitig dem Bischöflichen Ordinariat vorgelegt wird,
  3. überpfarrliche Kollekten nicht pünktlich abgeliefert werden,
  4. die zur Verfügung stehenden Einnahmequellen nicht voll ausgeschöpft werden (Anpassung von Erbbauzinsen, Mieten etc.),
  5. die Bestimmungen der Diözesanvorschriften, hier insbesondere die des KVVG, der Haushalts-, Kassen- und –Rechnungsordnung für die Kirchengemeinden und der Baumaßnahmenordnung, nicht eingehalten werden.
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IX. Abschnitt:
Schlußvorschriften

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§ 26
Übergangsregelung

( 1 ) Differenzen, die sich aus der bisher geübten Zuweisungspraxis vor Inkrafttreten dieser Verordnung und der neuen Zuweisungspraxis nach Inkrafttreten dieser Verordnung ergeben, werden innerhalb der auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden fünf Haushaltsjahre schrittweise abgebaut. Dies betrifft nur die Schlüsselzuweisungen.
( 2 ) Für den Fall, dass sich nach dieser Verordnung für eine Kirchengemeinde mehr Mittel errechnen, als sie bisher erhalten hat, werden von dieser Differenz pro Jahr nur jeweils 20 % mehr zugewiesen.
( 3 ) Falls sich für eine Kirchengemeinde nach dieser Verordnung weniger Zuweisungsmittel errechnen als bisher, werden von dieser Differenz pro Jahr nur jeweils 20 % mehr ausgeglichen.
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§ 27
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Mainz, den 1. September 2003
Dietmar Giebelmann
Generalvikar
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Anlage 1 zur Verordnung über die laufenden und einmaligen Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz (ZuweisungsVO)

Die Punktezahl nach § 4 der Verordnung wird für eine Kirchengemeinde nach folgenden Tabellen ermittelt:
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1) Katholikenzahl

Katholiken
Punkte
Katholiken
Punkte
Katholiken
Punkte
bis
 
bis
 
bis
 
100
8
2600
181
5100
315
200
16
2700
187
5200
320
300
24
2800
193
5300
325
400
32
2900
199
5400
330
500
40
3000
205
5500
335
600
47
3100
211
5600
340
700
54
3200
217
5700
345
800
61
3300
223
5800
350
900
68
3400
229
5900
355
1000
75
3500
235
6000
360
1100
82
3600
240
6100
365
1200
89
3700
245
6200
370
1300
96
3800
250
6300
375
1400
103
3900
255
6400
380
1500
110
4000
260
6500
385
1600
117
4100
265
6600
389
1700
124
4200
270
6700
393
1800
131
4300
275
6800
397
1900
138
4400
280
6900
401
2000
145
4500
285
7000
405
2100
151
4600
290
7100
409
2200
157
4700
295
7200
413
2300
163
4800
300
7300
417
2400
169
4900
305
7400
421
2500
175
5000
310
7500
425
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2) Fläche der regelmäßig pfarrlich genutzten Räume

qm
Punkte
qm
Punkte
qm
Punkte
bis
 
bis
 
bis
 
250
40
1250
72
2500
103
500
48
1500
80
3000
110
750
56
1750
88
3500
117
1000
64
2000
96
über 3500
120
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3) Fläche der regelmäßig pfarrlich genutzten Außenflächen

qm
Punkte
qm
Punkte
qm
Punkte
bis
 
bis
 
bis
 
250
3
1500
8
3500
13
500
4
1750
9
4250
14
750
5
2000
10
5000
15
1000
6
2500
11
über 5000
16
1250
7
3000
12
 
 
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Anlage 2 zur Verordnung über die laufenden und einmaligen Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz (ZuweisungsVO)

Kath. Kirchengemeinde :
Dekanat:
Meldewesen-Nr.
Bischöfliches Ordinariat Mainz
Postfach 1560
 
55005 Mainz
 
Antrag auf Zuweisung der Haushaltsmittel für Kirchengemeinden
Mitteilung der pfarrlich genutzten1 Gebäude- und Freiflächen
In folgenden Gebäuden werden die u. a. Räume regelmäßig2 pfarrlich genutzt:
 
Raum
Bezeichnung
Art der pfarrlichen
Nutzung
Nutzfläche
in qm
Freifläche3
in qm
Kirche
 
 
 
 
Kapelle
 
 
 
 
Pfarrhaus
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Pfarrheim
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
noch Pfarrheim
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Sonstige
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe
 
 
,den
 
 
(Ort)
 
(Datum)
(LS)
(Vorsitzender/stellv. Vorsitzender
des Verwaltungsrates)
 
(Mitglied des
Verwaltungsrates)
Erläuterungen
1Zur pfarrlichen Nutzung gehören in diesem Zusammenhang Gottesdienst, gemeindliche Veranstaltungen, Versammlungen und Verwaltung sowie Senioren-, Jugend- und Bildungsarbeit u. ä., aber nicht jegliche dauerhafte Vermietung (Beispiele: Pfarrbüros, auch Sitzungszimmer im Pfarrhaus, Pfarrarchiv, aber nicht die Wohnung des Pfarrers oder vermietete Wohnungen; Gruppen- und Sitzungsräume im Pfarrheim, der Pfarrsaal, Lagerräume, auch die Küche, aber nicht die Kegelbahn oder vermietete Wohnungen). Die kath. Tageseinrichtung für Kinder zählt für diese Zwecke nicht zu den pfarrlich genutzten Gebäuden. Bei Gebäuden mit ausschließlich pfarrlicher Nutzung (z. B. die Kirche) bedarf es keiner Aufteilung nach Räumen.
2Von Regelmäßigkeit kann grundsätzlich bei einer Nutzung einmal pro Woche ausgegangen werden. Allerdings ist der Pfarrsaal selbstverständlich regelmäßig pfarrlich genutzt, auch wenn nicht jede Woche dort eine Veranstaltung stattfindet.
3Zur Ermittlung der Freifläche müssten Sie von der gesamten Grundstücksfläche, die Ihnen aus dem Nachweis des Grundvermögens und aus Grundbuchauszügen bekannt sein dürfte, die Grundfläche des Gebäudes abziehen, die Sie schätzen können, falls darüber keine Angaben vorliegen. Sollten sich mehrere Gebäude auf einem Grundstück befinden (Stichwort: Gemeindezentrum), dann geben Sie bitte die gesamte Freifläche bei einem Gebäude an und verweisen darauf bei den anderen. Gehören in einem solchen Fall zu dem Gebäudekomplex auch Gebäude ohne pfarrliche Nutzung i.d.S. (z. B. Kindertagesstätte), dann führen Sie bitte auch diese Gebäude mit ihrer jeweiligen gesamten Nutzfläche in der Tabelle auf.