Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Artikel 3
Gesetz zur Verwaltung und Verwendung der Caritasmittel in den Kirchengemeinden (Caritasmittelgesetz - CariMiG)
vom 22. Oktober 2019
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2019, Nr. 13, Ziff. 93 Art. 2, S. 115 ff.)
####Präambel
(
1
)
„Caritas ist gelebte Kirche. Sie ist Aufgabe jeder katholischen Gemeinschaft, jeder Kirchengemeinde, einer jeden Christin und eines jeden Christen. Alle, die Caritas leben, indem sie Not sehen, dem Menschen begegnen, wirksam helfen und ihm Würde zuerkennen, leben das Evangelium. Sie erinnern daran, dass Besitz und Gottes Schöpfung und seine Liebe allen gehören. (…) Sie erinnern daran, dass Caritas einfach zum Menschensein gehört. Ohne sie ist die Erde kalt, unmenschlich und unbewohnbar.“ (aus: Predigt von Bischof Peter Kohlgraf beim Festgottesdienst „100 Jahre Caritas im Bistum Mainz“, 03.09.2017.)
(
2
)
Die Kirchengemeinden erhalten die für die Caritasarbeit erforderlichen Geldmittel durch Spenden, Zuschüsse u. ä., vor allem aber durch Anteile aus Kirchenkollekten und öffentlichen Sammlungen. Die nicht in der Kirchengemeinde verbleibenden Anteile dienen der Mitfinanzierung von Caritasdiensten, die über die Kraft einer einzelnen Kirchengemeinde hinausgehen und von den Caritasverbänden getragen werden.
(
3
)
Das nachfolgende Gesetz soll
- die treuhänderische, geordnete und transparente Verwaltung der Caritasmittel in der Kirchengemeinde,
- deren zweckentsprechende Verwendung zugunsten hilfebedürftiger Menschen,
- die Einhaltung der geltenden staatlichen und kirchlichen Gesetzen sowie der Satzungen der Caritasverbände des Bistums Mainz
- sowie das Vertrauen der Spender und sonstiger Geldgeber in die Kirchengemeinde sicherstellen.
§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Dieses Gesetz gilt für alle Caritasmittel (§ 2) der Kirchengemeinde.
(
2
)
Zu den Caritasmitteln im Sinne dieses Gesetzes gehören nicht die Mittel der Caritasverbände im Bistum Mainz und deren rechtlich selbständigen Mitgliedsorganisationen.
#§ 2
Caritasmittel
Caritasmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die Einnahmen aus
- Caritas-Kirchenkollekten (§§ 3, 4),
- Haus- und Straßensammlungen (§§ 5 – 7),
- Caritas-Mitgliederbeiträge (§§ 8,9) sowie
- sonstige caritative Spenden an die Kirchengemeinde (§ 10).
§ 3
Caritas-Kirchenkollekten
(
1
)
Die Caritas-Kollekten sind im Kollektenplan des Bistums als Hauptkollekten aufgeführt und finden in der Regel im Februar und September des Kalenderjahres in den Kirchen oder sonstigen Räumen der Kirchengemeinden statt.
(
2
)
Die Einnahmen der Caritas-Kirchenkollekten sind Einnahmen der Kirchengemeinden, die für Zwecke nach § 12 und § 13 gebunden sind.
#§ 4
Verwendung der Caritas-Kirchenkollekten
(
1
)
60 vom Hundert der Einnahmen aus Caritas-Kollekten sind unverzüglich an den Caritasverband für die Diözese Mainz e. V. zu überweisen, der sie an den Bezirkscaritasverband weiterleitet, zu dessen satzungsgemäßem Verbandsgebiet die betreffende Kirchengemeinde gehört.
(
2
)
Die anderen Einnahmen sind unmittelbar und zeitnah für caritative Zwecke nach § 12 in der Kirchengemeinde zu verwenden.
#§ 5
Haus- und Straßensammlungen
(
1
)
Die nach rheinland-pfälzischem Landesrecht mit staatlicher Genehmigung durchgeführten Haus – und Straßensammlungen werden in den rheinland-pfälzischen Kirchengemeinden des Bistums Mainz im Auftrag und im Namen des Caritasverbandes für die Diözese Mainz e. V. zu den in den Genehmigungen festgesetzten Zeiten (zweimal im Jahr) durchgeführt. In den hessischen Kirchengemeinden des Bistums Mainz werden die Sammlungszeiten von der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen festgelegt.
(
2
)
Haus- und Straßensammlungen dürfen nicht außerhalb der für die Caritasverbände in Hessen und Rheinland-Pfalz jeweils festgelegten Sammlungszeiten nach Absatz 1 durchgeführt werden.
(
3
)
Die Einnahmen der Haus- und Straßensammlungen sind Einnahmen der Kirchengemeinde, die für Zwecke nach § 12 und § 13 gebunden sind.
(
4
)
Bei der Durchführung der Sammlung beachten die Verantwortlichen und Beteiligten den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
#§ 6
Sammlung mittels Überweisungsträger
(
1
)
Anstelle einer Haus- und Straßensammlung können die Kirchengemeinden während der genehmigten Sammlungszeiten nach § 5 Abs. 1 auch mittels Zusendung eines Überweisungsträgers zu Spenden auf einem Konto der Kirchengemeinde auffordern
(
2
)
Sammlungen mittels Überweisungsträger sollen möglichst innerhalb der Sammlungszeiten nach § 5 Abs. 2 durchgeführt werden.
(
3
)
Im Übrigen gilt § 5 Abs. 3 und 4 entsprechend.
#§ 7
Verwendung der Haus- und Straßensammlungen
(
1
)
Die Kirchengemeinden sind berechtigt, die bei den Sammlungen nach § 5 und § 6 entstandenen durch Belege nachweisbaren notwendigen Kosten aus den Einnahmen der Sammlungen zu decken (bereinigte Sammlungs-Einnahmen).
(
2
)
Die Hälfte der bereinigten Sammlungs-Einnahmen sind unverzüglich an den Caritasverband für die Diözese Mainz e. V. zu überweisen.
(
3
)
Die andere Hälfte der bereinigten Sammlungseinnahmen ist unmittelbar und zeitnah für caritative Zwecke nach § 12 und § 13 in der Kirchengemeinde zu verwenden.
(
4
)
Der Caritasverband für die Diözese Mainz ist berechtigt, von den Sammlungseinnahmen bis 8 % zur Deckung der ihm entstandenen notwendigen Kosten der diözesanen Werbemaßnahmen für die Sammlungen zu verwenden.
(
5
)
Er überweist die von ihm bereinigten Sammlungs-Einnahmen nach Absatz 4 zur satzungsgemäßen Verwendung an die Bezirkscaritasverbände gemäß dem jeweiligen Anteil der Einnahmen aus den Kirchengemeinden in ihrem jeweiligen satzungsgemäßen Verbandsgebieten.
#§ 8
Caritas-Mitgliederbeiträge
(
1
)
Caritas-Mitgliederbeiträge sind die bei den persönlichen Mitgliedern der Bezirkscaritasverbände erhobenen Jahresbeiträge.
(
2
)
Der Bezirkscaritasverband kann die Einziehung des Beitrags auf die Kirchengemeinde oder die Leitung der Caritasmitgliedergruppe übertragen, soweit sie die Anforderungen nach § 18 erfüllt. Ansonsten wird der Beitrag vom Bezirkscaritasverband erhoben.
(
3
)
Die von den Kirchengemeinden oder der Caritasmitgliedergruppe eingezogenen Caritas-Mitgliederbeiträge sind Einnahmen der Kirchengemeinde.
(
4
)
Die von den Bezirkscaritasverbänden eingezogenen Mitgliedsbeiträge sind seine Einnahmen, die er für seine satzungsgemäßen Zwecke unmittelbar und zeitnah zu verwenden hat.
#§ 9
Verwendung der Caritas-Mitgliedsbeiträge
(
1
)
Von dem Beitragsaufkommen nach § 8 Abs. 3 überweist die Kirchengemeinde die Hälfte an den zuständigen Bezirkscaritasverband.
(
2
)
Die andere Hälfte ist unmittelbar und zeitnah für caritative Zwecke nach § 12 und § 13 in der Kirchengemeinde zu verwenden.
#§ 10
Sonstige caritative Spenden
(
1
)
Caritative Spenden, die der Kirchengemeinde außerhalb der Sammlungszeiten nach § 5 Abs. 1 zugewendet werden, können in der Kirchengemeinde für ihre caritativen Zwecke nach § 12 und § 13 verwendet werden, soweit nicht der Spender eine bestimmte konkrete Maßnahme, eine nicht zur Kirchengemeinde gehörende soziale Einrichtung oder übergemeindliche caritative Zwecke der Katholischen Kirche bestimmt hat.
(
2
)
Hat der Spender übergemeindliche caritative Zwecke bestimmt, ist die Spende unverzüglich in voller Höhe an die Einrichtung der Caritas weiterzuleiten, die diese Zwecke gemäß der Zweckbestimmung verwirklichen kann.
(
3
)
Hat der Spender eine bestimmte Einrichtung bestimmt, ist die Spende unverzüglich in voller Höhe an diese weiterzuleiten.
#§ 11
Verwendungsgrundsätze
(
1
)
Bei der Verwendung der Caritasmittel durch Kirchengemeinden und Caritasverbände sind dieses Gesetz, das steuerrechtliche Gemeinnützigkeitsrecht, die Satzungen der Caritasverbände im Bistum Mainz und die Zweckbestimmung des Spenders zu beachten.
(
2
)
In den Fällen, in denen ein bestimmter Verwendungszweck für Caritas-Kirchenkollekten (§§ 3,4) oder Sammlungen (§§ 5 – 7) angekündigt oder auf diesen in Werbebotschaften hingewiesen wurde, dürfen die offensichtlich mit diesem Zweck in Verbindung stehenden Mittel nur hierfür verwendet werden.
(
3
)
Hat ein Spender bei einer Zuwendung außerhalb der Sammlungszeiten keine ausdrückliche mündliche oder schriftliche Zweckbestimmung getroffen, ist die aus den Umständen der Zuwendung erkennbare Zweckbestimmung des Spenders zu beachten.
(
4
)
Ist aus den Umständen der Zuwendung eine bestimmte caritative Zweckbestimmung nicht erkennbar und auch nachträglich nicht feststellbar, darf die Kirchengemeinde die Spende nach freiem Ermessen auch für ihre anderen Aufgaben verwenden.
#§ 12
Caritative Verwendungszwecke
(
1
)
Die von den Kirchengemeinden eingesetzten Caritasmittel dürfen nur für deren caritativ-kirchliche Zwecke verwendet werden.
(
2
)
Die nach diesem Gesetz zu beachtenden caritativ-kirchlichen Zwecke sind die in den Satzungen der Caritasverbände allgemein umschriebenen steuerrechtlich gemeinnützigen Zwecke der Caritasverbände im Bistum Mainz.
(
3
)
Für die Verwendung der Caritasmittel in der Kirchengemeinde kommen folgende beispielhaft genannte caritative Verwendungszwecke in Betracht:
- Einzelfallhilfen in Notlagen einzelner Personen und Familien bei persönlicher (§ 53 Nr. 1 AO) oder wirtschaflticher Hilfebedürftigkeit (§ 53 Nr. 2 AO), wenn Sozialleistungen oder sonstige staatliche Leistungen ausgeschöpft sind oder nicht in Betracht kommen, weil deren Inanspruchnahme unzumutbare Nachteile für die betreffenden Personen nach sich zieht
- soziale Einrichtungen in der Trägerschaft der Kirchengemeinde
- Aufwendungen für Nachhilfeunterricht für Schulkinder, deren Familien die Kosten nicht tragen können,
- Aufwendungen für Veranstaltungen der Kirchengemeinde, die der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen, der Kinder- und Jugendhilfe, der Altenhilfe (§ 71 SGB XII) und sonstiger Zwecke des Wohlfahrtswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 1 AO dienen,
- Aufwendungen für von der Kirchengemeinde veranstaltete Sprachkurse und sonstigen integrierenden Veranstaltungen für Flüchtlinge und sonstige Personen mit Migrationshintergrund,
- Helferarbeit z. B. Telefonkosten, Porto usw. für die Organisation der Caritas-Helferarbeit;
- Erstattung von Kosten und Aufwendungen, die den Helfern der Caritas der Kirchengemeinde für geringwertige „Mitbringsel“ bei Kranken- und Altenbesuchsdiensten entstehen,
- Kosten für Schulung, Fortbildung von Helfern der Caritas der Kirchengemeinde,
- Finanzierung von caritativen Aktionen und Projekten im Rahmen gemeindlicher Caritasarbeit,
- Unterstützung von Selbsthilfegruppen für hilfebedürftige Personen, die aus der Kirchengemeinde heraus entstanden, oder vom Caritasverband initiiert sind;
- Hilfen bei Notständen und Katastrophen, wenn die Kirchengemeinde selbst oder Nachbar-Kirchengemeinden betroffen sind.
§ 13
Einzelfall-Zuschüsse
Für einzelne Teilnehmer von
- Kinderkuren, Mütterkuren, Freizeiten für Alleinerziehende und Altenerholungen
- Einsätzen von Familienpflegerinnen oder Familienpflegehelferinnen
- Ferien- oder Zeltlager für Kinder und Jugendliche
- Schul- und Klassenfahrten
- gesellige Nachmittage für Senioren mit Kaffee und Kuchen, Ausflüge für Senioren
- sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen der Kirchengemeinde
können Zuschüsse aus Caritasmitteln übernommen werden, wenn Sozialleistungen ausgeschöpft sind und die Voraussetzungen der persönlichen (§ 53 Nr. 1 AO) oder wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit (§ 53 Nr. 2 AO) vorliegen.
#§ 14
Unzulässige Verwendungen
Caritasmittel dürfen nicht für folgende Zwecke verwendet werden:
- wirtschaftliche Hilfen oder sonstige geldwerte Vorteile für Personen, bei denen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese wirtschaftlich oder persönlich hilfebedüftig im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 sind,
- einzelfallunabhängige Anteilsfinanzierung für Gruppenaktionen wie Reisen, Freizeiten, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 nicht allen Teilnehmern vorliegen,
- Investitionsmaßnahmen in Gebäuden und Anlagen der Kirchengemeinden, die nicht ausschließlich caritativen Zwecken oder einem Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65, 66 und 68 AO dienen,
- allgemeine Betriebskosten der Kirchengemeinde,
- Zwecke anderer nichtkirchlicher Organisationen.
§ 15
Sicherstellung der zeitnahen Mittelverwendung
(
1
)
Caritasmittel sind zeitnah zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren für die steuerbegünstigten Zwecke nach §§ 12, 13 verwendet werden.
(
2
)
Caritasmittel dürfen daher nicht angespart werden. Etwas anderes gilt, wenn eine Rücklage für einen in naher Zukunft zu verwirklichenden konkreten Zweck i. S. d. §§ 12, 13 gebildet wird, und die Rücklage die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO erfüllt.
(
3
)
Können Caritasmittel der Kirchengemeinde von dieser nicht zeitnah zweckentsprechend verwendet werden, sind sie an den Bezirkscaritasverband weiterzuleiten, zu dessen Verbandsgebiet die Kirchengemeinde gehört.
(
4
)
Unabhängig hiervon sind Caritasmittel an den Bezirkscaritasverband zu überweisen, wenn der am Ende des Kalenderjahres in der Kirchengemeinde zur Verfügung stehende Gesamtbetrag der Caritasmittel den doppelten Betrag der Caritasmittel übersteigt, die erfahrungsgemäß jährlich für die Mittelverwendung nach §§ 12 und 13 zur Verfügung stehen. Zu überweisen ist der übersteigende Betrag.
#§ 16
Transparenzgrundsätze
(
1
)
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, dem Caritasverband für die Diözese Mainz e. V. nach Ablauf des Kalenderjahres spätestens bis zum 30.1. des Folge-Kalenderjahres die Verwendung der Einnahmen des betreffenden Kalenderjahres aus den Caritas-Kirchenkollekten (§§ 3,4) und den Sammlungen (§§ 5 – 7) schriftlich mitzuteilen.
(
2
)
Der Caritasverband für die Diözese Mainz e. V. erstellt einmal jährlich eine Gesamtübersicht der eingenommenen und weitergeleiteten Caritasmittel und gibt diese im Rahmen des Spendenberichts auf seiner Internetseite der Öffentlichkeit bekannt.
(
3
)
Darüber hinausgehende Daten über die gebietsmäßige Herkunft der Mittel übermittelt der Caritasverband für die Diözese Mainz e. V. dem Bistum, den Bezirkscaritasverbänden und den Kirchengemeinden des Bistums.
Die Kirchengemeinden wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten dabei mit, den Caritasverbänden geeignete Berichte einschließlich Bildmaterial über Mittelverwendungen zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen über den Datenschutz und den Bildrechten werden dabei beachtet.
(
4
)
Unabhängig hiervon haben die Kirchengemeinden als korporative Mitglieder der Caritasverbände jederzeit das Recht, nähere Auskünfte und Informationen über die Mittelverwendung der Caritasmittel bei den Bezirks-Caritasverbänden zu verlangen.
#§ 17
Verwaltung der Caritasmittel
(
1
)
Für die diesem Gesetz und den staatlichen Gesetzen entsprechende Verwendung der Caritasmittel ist der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde verantwortlich (§ 1 Abs. 1 KVVG).
(
2
)
Caritasmittel werden in der Kirchenkasse der Kirchengemeinde vereinnahmt und sind getrennt von den anderen Mitteln der Kirchengemeinde so zu verwalten, dass deren caritative Zweckbestimmung bei der Mittelverwendung beachtet wird.
(
3
)
Der Verwaltungsrat kann die diesem Gesetz entsprechende Entscheidung über die Verwendung der Caritasmittel
- dem Vorstand der Caritasmitgliedergruppe der Kirchengemeinde (§ 18),
- dem Caritasausschuss (§ 9 Statut für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz) oder
- einem von ihm beauftragten anderen Ausschuss der Kirchengemeinde übertragen.
(
4
)
Eine Genehmigung nach § 17 KVVG ist für die Übertragung der Entscheidung nicht erforderlich.
(
5
)
Der Verwaltungsrat kann die Übertragung der Entscheidung über die Mittelverwendung jederzeit zurücknehmen, wenn der Entscheidungsträger nach Abs. 3 gegen dieses Gesetz verstößt oder in sonstiger Weise seiner besonderen Verantwortung für die Mittelvergabe nicht gerecht wird.
#§ 18
Caritas-Mitgliedergruppe
Der Verwaltungsrat kann die Entscheidung über die Verwendung der Caritasmittel dem Vorstand der Caritas-Mitgliedergruppe der Kirchengemeinde übertragen, wenn
- die Mitgliedergruppe sich eine vom betreffenden Bezirkscaritasverband anerkannte Ordnung gegeben hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 der Satzungen der Bezirkscaritasverbände)
- und die für eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlichen personellen und organisatorischen Anforderungen erfüllt.
§ 19
Zuwendungsbestätigung
(
1
)
Für die Zuwendungen an die Kirchengemeinde nach §§ 3 – 7 sowie § 10 sind Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) von der Kirchengemeinde unter Verwendung der Muster nach Anlage 1 zu diesem Gesetz auszustellen, soweit der Spender dies wünscht und nicht einen als Zuwendungsbestätigung geeigneten Überweisungsträger verwendet.
(
2
)
Für die Mitgliedsbeiträge (§§ 8, 9) werden die Zuwendungsbestätigungen von den betreffenden Bezirkscaritasverbänden ausgestellt.
#§ 20
Überwachung der Mittelverwendung
(
1
)
Der Verwaltungsrat überwacht die Einnahme und Verwendung der Caritasmittel der Kirchengemeinde.
(
2
)
Die Caritasmittel unterliegen in gleicher Weise wie alle anderen Mittel der Kirchengemeinde der Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt. Dies gilt auch für die Mitgliederbeiträge, soweit sie von der Kirchengemeinde vereinnahmt oder verwendet werden.
#§ 21
Datenschutz
(
1
)
Die Bestimmungen des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) sind zu beachten.
(
2
)
Soweit bei den personenbezogenen Daten, die für die Abwicklung von Einzelfallhilfen in persönlichen und wirtschaftlichen Notlagen erhoben und verarbeitet werden, die Notwendigkeit besteht, personenbezogene Daten besonderer Kategorie i. S. d. § 4 Nr. 2 KDG (z. B. Gesundheitsdaten, Religionszugehörigkeit) zu erheben, ist die Einwilligung der Hilfesuchenden einzuholen (§ 11 Abs. 2 a) KDG).
(
3
)
Personenbezogene Daten nach Absatz 2 sollen so verarbeitet werden, dass nur die unmittelbar mit der Entscheidung über die Hilfe und deren Abwicklung befassten Personen der Kirchengemeinde Kenntnis erlangen können.
(
4
)
In die personenbezogenen Daten nach Absatz 2 darf der Verwaltungsrat Einblick nehmen, wenn ihm Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel über die zweckentsprechende Verwendung der Caritasmittel vorliegen.
(
5
)
Die für die Rechnungsprüfung zuständige Stelle darf Einblick in personenbezogene Daten nach Absatz 2 nehmen, wenn dies für die sachgerechte Durchführung der Rechnungsprüfung erforderlich ist.
#Anlage 1 zum Caritasmittelgesetz
###Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01.11.2019 in Kraft.
Mainz, den 22. Oktober 2019 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |