Bistum Mainz
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Geschäftsordnung für die Pastoralraumkonferenz in der Phase II des Pastoralen Weges im Bistum Mainz

vom 1. März 2023

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 3, Ziff. 32, S. 59 ff.)

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§ 1
Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise der Pastoralraumkonferenz im Bistum Mainz.
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§ 2
Vorbereitung der Sitzungen

( 1 ) Die Sitzungen der Pastoralraumkonferenz werden von der Steuerungsgruppe (vgl. Ziffer 10 der Ordnung für die Pastoralräume in der Phase II des Pastoralen Weges im Bistum Mainz) vorbereitet.
( 2 ) Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied der Pastoralraumkonferenz eingereicht werden. Sie sollen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Steuerungsgruppe vorliegen.
( 3 ) Die Tagesordnung wird von der Steuerungsgruppe aufgestellt. Dabei sind alle vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.
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§ 3
Einladung und Vertretungsregelung

( 1 ) Die Einladung durch den Leiter des Pastoralraums soll jedem Mitglied eine Woche vor der Sitzung in Textform vorliegen.
( 2 ) Der Einladung sind die Tagesordnungspunkte mit genauer Bezeichnung der Beratungsgegenstände sowie erforderliche schriftliche Unterlagen (Anträge und deren Begründung, Arbeitspapiere der Projektgruppen, Informationen) beizufügen.
( 3 ) Das Stimmrecht eines Mitglieds kann bei Verhinderung auf eine andere Person der entsendenden Gruppe übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Textform. Die Übertragung auf ein anderes Mitglied der Pastoralraumkonferenz ist nicht möglich.
( 4 ) Mitglieder qua Amt (Ziffer 6 (2) Spiegelstrich 1-5 in der Ordnung für die Pastoralräume) können sich nicht vertreten lassen.
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§ 4
Moderation und Protokollführung

( 1 ) Die/der stellvertretende Vorsitzende der Steuerungsgruppe übernimmt nach Möglichkeit die Moderation und Administration in der Pastoralraumkonferenz.
( 2 ) Ist dies nicht möglich, kann der Leiter des Pastoralraumes die Moderation delegieren.
( 3 ) Im Rahmen der Moderation wird für eine gute und vielfältige Diskussionskultur Sorge getragen.
( 4 ) Ein Mitglied der Steuerungsgruppe führt das Protokoll. Ist dies nicht möglich, kann die Steuerungsgruppe die Protokollführung delegieren.
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§ 5
Sitzungsordnung

( 1 ) Zu Beginn der Sitzung sind Anwesenheit und Beschlussfähigkeit festzustellen.
( 2 ) Über die vorgeschlagene Tagesordnung beschließt die Pastoralraumkonferenz zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit.
( 3 ) Über die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beschließt die Pastoralraumkonferenz.
( 4 ) Anträge, die nicht in der in § 2, Abs. 2 vorgesehenen Frist bei der Steuerungsgruppe eingegangen sind, bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Pastoralraumkonferenz
( 5 ) Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig. Über sie ist unverzüglich abzustimmen.
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§ 6
Beschlussfassung über Voten der Pastoralraumkonferenz

Die Pastoralraumkonferenz ist ein Beratungs- und Austauschgremium und beschließt Voten für die Ausrichtung und Gestalt der Pastoral im Pastoralraum.
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§ 7
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

( 1 ) Die Pastoralraumkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Bei Wahlen und Abstimmungen über Beschlüsse, die dem Bischof als Votum zur Entscheidung vorgelegt werden, ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
( 3 ) Die Pastoralraumkonferenz ist stets beschlussfähig, wenn sie zum zweiten Mal durch Einladung zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen wurde und auf diese Folge dabei ausdrücklich hingewiesen worden ist.
( 4 ) Die Pastoralraumkonferenz fasst ihre Beschlüsse, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
( 5 ) Voten, die dem Bischof zur Entscheidung vorgelegt werden, müssen mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. Die absolute Mehrheit für ein Votum ist erreicht, wenn es mehr Stimmen auf sich vereint als die übrigen Stimmen in ihrer Gesamtheit inklusive ungültiger Stimmen und Enthaltungen.
( 6 ) Falls ein Mitglied entgegen der Vorgaben der Ordnung zwei Delegationen innehat (vgl. 6 (4) in der Ordnung für die Pastoralräume), bleibt es bei einer Stimme.
( 7 ) Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Auf Verlangen von mehr als eines Viertels der anwesenden Mitglieder muss eine geheime Abstimmung mit Stimmzetteln erfolgen.
( 8 ) Das genaue Abstimmungsergebnis zu den Beschlüssen ist jeweils schriftlich im Protokoll festzuhalten.
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§ 8
Protokoll

( 1 ) Über jede Sitzung der Pastoralraumkonferenz wird ein Protokoll gefertigt, das vom Leiter des Pastoralraumes und von dem/der Protokollant/in zu unterschreiben ist.
( 2 ) Das Protokoll hat die Namen der Anwesenden, der fehlenden Mitglieder, die Tagesordnungspunkte, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen zu enthalten.
( 3 ) Das Protokoll ist allen Mitgliedern der Pastoralraumkonferenz spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übersenden. Bei dieser wird das Protokoll zur Abstimmung gestellt. Einsprüche und Änderungen sind im Protokoll der folgenden Sitzung zu vermerken.
Diese Geschäftsordnung tritt am 01. März 2023 in Kraft.
Mainz, den 1. März 2023
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz