Bistum Mainz
.

Statut für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz

vom 15. August 2023

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 10, Ziff. 73, S. 162 ff.),
zuletzt geändert am 30. Januar 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 2, Ziff. 21, S. 14)

Das Statut für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz in der Fassung vom 01.06.2019 wird geändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Statut für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz
####

Präambel

Der Pfarrgemeinderat dient der Erfüllung des Sendungsauftrages der Kirche. Er hat gemäß dem Dekret des II. Vatikanischen Konzils über das Apostolat der Laien die Pflicht und das Recht, das Leben in der Pfarrgemeinde mitzugestalten und Sorge für alle Gemeindeglieder zu tragen.
Der Pfarrgemeinderat ist ein Gremium, das beratend an der Leitung der Pfarrgemeinde beteiligt ist. Die Pflichten und Rechte des Pfarrers als Leiter der Pfarrei und seiner letzten Verantwortung als Hirte der Gemeinde sind davon nicht berührt.
Für die fruchtbare Tätigkeit des Pfarrgemeinderates ist das Vertrauen zwischen allen Beteiligten grundlegend. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit, zum gegenseitigen Anhören und Verstehen ist unerlässlich.
Um ihren Aufgaben entsprechen zu können, bemühen sich alle Mitglieder des Pfarrgemeinderates, in enger Verbindung mit ihren Seelsorgern, um ihre geistige und geistliche Formung und um ihre religiöse Weiterbildung.
#

§ 1
Bildung und Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates

( 1 ) In jeder Pfarrgemeinde ist ein Pfarrgemeinderat zu bilden. Pfarrgemeinden im Sinne dieses Statutes sind Pfarreien, Pfarrkuratien und Pfarr-Rektorate.
( 2 ) Dem Pfarrgemeinderat gehören mit Stimmrecht an:
  1. geborene Mitglieder
  2. gewählte Mitglieder
  3. hinzugewählte Mitglieder.
( 3 ) Geborene Mitglieder sind:
Pfarrer, Pfarrvikar, Kaplan, Ständiger Diakon, Pastoralreferentin oder Pastoralreferent, Gemeindereferentin oder Gemeindereferent, die oder der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates nach der Neuwahl des Verwaltungsrates bis zum Ende der Amtszeit des Pfarrgemeinderates. Bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Jugend in der Pfarrei, sofern diese durch eine Jugendversammlung gemäß der Satzung der Jugendversammlung im Bistum Mainz gewählt wurden. Zur Vermeidung von terminlicher Überlastung der Hauptamtlichen und zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses (ca. 1/3 Hauptamtliche, ca. 2/3 Ehrenamtliche) kann sich das Pastoralteam innerhalb des Pastoralraumes darauf verständigen, in den Pfarrgemeinderäten der Pfarreien im Pastoralraum nur durch einzelne Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner vertreten zu sein. Dies gilt nicht für den Pfarrer oder den Pfarradministrator im Sinne von cc. 519 und 540 CIC der jeweiligen Pfarrei. Bezüglich dieser Vertretungsregelung und bezüglich der Anzahl der Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner bedarf es eines Beschlusses im Pfarrgemeinderat.
( 4 ) Die Gemeinde wählt in gleicher, allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl die Mitglieder des Pfarrgemeinderates.
Der Pfarrgemeinderat legt spätestens drei Monate vor der Wahl des Pfarrgemeinderates aufgrund der Katholikenzahl und gegebenenfalls anhand der Einteilung der Pfarrgemeinde in Pfarrbezirke die Zahl der direkt zu wählenden Mitglieder für die folgende Amtszeit fest:
in Gemeinden bis
1000 Katholikinnen oder Katholiken
3 – 5 Mitglieder
in Gemeinden bis
2000 Katholikinnen oder Katholiken
5 – 7 Mitglieder
in Gemeinden bis
5000 Katholikinnen oder Katholiken
7 – 9 Mitglieder
in Gemeinden über
5000 Katholikinnen oder Katholiken
9 – 11 Mitglieder
( 5 ) Die Mitglieder gemäß Absatz 3 und 4 können weitere Mitglieder hinzuwählen.
Die Hinzuwahl kann während der gesamten Amtszeit erfolgen.
Die Zahl der Hinzugewählten beträgt maximal ein Drittel der nach § 1 Absatz 4 festgelegten Mitgliederzahl.
Bei der Hinzuwahl sollen besonders berücksichtigt werden:
Pfarrbezirke, Bevölkerungsschichten, Altersgruppen und andere Zielgruppen, die noch nicht im Pfarrgemeinderat vertreten sind.
( 6 ) Dem Pfarrgemeinderat gehören ohne Stimmrecht, jedoch mit Antrags- und Mitspracherecht an, soweit sie nicht durch Kooperationsvertrag dem Seelsorgerat ohne Stimmrecht zugeordnet sind (§ 8 Statut für Pfarrgruppen- und Pfarreienverbünde im Bistum Mainz):
  1. Pastoralassistentin oder Pastoralassistent, Gemeindeassistentin oder Gemeindeassistent während des Pastoralkurses und des berufspraktischen Jahres
  2. die Leitung der katholischen Tageseinrichtung für Kinder
  3. eine Sprecherin oder ein Sprecher der pfarrlichen Jugendarbeit, soweit nicht eine gewählte Jugendvertreterin oder ein gewählter Jugendvertreter bereits dem Pfarrgemeinderat angehört
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Gemeinde tätigen Ordenshäuser.
#

§ 2
Aufgaben des Pfarrgemeinderates

( 1 ) Aufgabe des Pfarrgemeinderates ist es, die gemeinsame Sendung aller Glieder der Pfarrgemeinde darzustellen. Im Pfarrgemeinderat sollen sich Pfarrer und die übrigen Mitglieder über die Angelegenheiten der Gemeinde informieren, gemeinsam darüber beraten und gemeinsame Beschlüsse fassen.
( 2 ) Der Pfarrgemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er beschließt über den Kooperationsvertrag gemäß § 8 Absatz 2 Statut für Pfarrgruppen und der Pfarreienverbünde im Bistum Mainz und sorgt für dessen Umsetzung.
  2. Er beschließt unter Berücksichtigung des Kooperationsvertrages die konkreten Ziele und Schwerpunkte für das Gemeindeleben vor Ort, insbesondere im Blick auf die missionarische Dimension pastoralen Handelns.
  3. Er wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates.
  4. Er entsendet nach der Ordnung für die Pastoralräume in der Phase II des Pastoralen Weges im Bistum Mainz Mitglieder in die Pastoralraumkonferenz.
  5. Er ist in den in der Ordnung für die Pastoralräume in der Phase II des Pastoralen Weges im Bistum Mainz genannten Fällen zur Stellungnahme aufzufordern und anzuhören.
  6. Er entsendet im Falle des § 5 Absatz 5 Statut für Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde im Bistum Mainz weitere Mitglieder in den Seelsorgerat.
  7. Er erstellt Richtlinien, die bei der Aufstellung des Haushaltes vom Verwaltungsrat zu berücksichtigen sind. Bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften der Pfarrgemeinde kann der Pfarrgemeinderat gegenüber dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme abgeben.
  8. Er ist vor einer Entscheidung über Umpfarrung oder Auflösung einer Pfarrei oder Filialgemeinde gemäß kirchlichem Recht anzuhören.
  9. Er beantragt gemäß § 3 des Statuts für Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde im Bistum Mainz pastorale Zusammenschlüsse oder deren Auflösung.
  10. Er entscheidet, ob und in welcher Weise die Pfarrgemeinde in Pfarrbezirke (Ortsteile, Gemeindeteile) gegliedert wird.
  11. Er bildet einen Vergabeausschuss für die Caritaskasse oder benennt Mitglieder für den Vergabeausschuss, wenn ein solcher gemäß Vereinbarung im Kooperationsvertrag gemeinsam für die Ebene der Pfarrgruppen oder des Pfarreienverbundes eingesetzt wird..
  12. Er berät über die liturgischen, katechetischen und caritativen Aufgaben der Pfarrgemeinde und fördert in diesem Bereich die Kooperation in der Pfarrgruppe oder dem Pfarreienverbund.
  13. Er kann alle Gemeindemitglieder zu einer Pfarrversammlung einladen.
  14. Er sucht den Kontakt zu Neuzugezogenen und Fernstehenden.
  15. Er sorgt sich um die katholischen Kindertageseinrichtungen im Sinne der Pastoralen Richtlinien Nr. 12 und den Religionsunterricht in den Schulen, sofern diese Aufgabe nicht dem Seelsorgerat übertragen wird.
  16. Er hält Kontakt zu Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Pfarrgemeinde liegen, soweit dies nicht dem Seelsorgerat übertragen wird.
  17. Er sucht und fördert die ökumenische Zusammenarbeit, soweit diese nicht dem Seelsorgerat übertragen wird.
#

§ 3
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

( 1 ) Wahlberechtigt sind Gemeindeglieder, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
( 2 ) Gemeindeglied ist, wer katholisch ist und in der Pfarrgemeinde seinen Wohnsitz hat.
( 3 ) Jede und jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. Katholikinnen oder Katholiken anderer Muttersprache haben Wahlrecht sowohl in der für sie zuständigen deutschen als auch in ihrer muttersprachlichen Gemeinde.
( 4 ) Die Wahlberechtigung wird anhand von Wählendenlisten kontrolliert. Die Wahlberechtigung ist auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.
( 5 ) Wählbar sind wahlberechtigte Gemeindeglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, in ihrer aktiven Kirchengliedschaft im Sinne des kirchlichen Rechts nicht behindert sind, ordnungsgemäß vorgeschlagen wurden und ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben. Nicht wählbar ist eine Person, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Bischöflichen Ordinariates einzuholen.
Jugendvertreterinnen oder Jugendvertreter werden ausschließlich über die Jugendversammlung gewählt. Als Jugendvertreterin oder Jugendvertreter wählbar sind alle Personen ab 16 Jahren, die in der Pfarrei gemeldet sind (siehe § 4 Absatz 3 Satzung für die Jugendversammlung in Pfarrgemeinden im Bistum Mainz).
( 6 ) Hauptberufliche im pastoralen Dienst, die außerhalb der Pfarrgemeinde wohnen, in der sie einen Dienstauftrag haben, oder die eine Beauftragung für mehrere Pfarrgemeinden haben, sind nur in der Pfarrgemeinde wahlberechtigt, in der sie (überwiegend) tätig sind.
( 7 ) Wählbar und wahlberechtigt sind auch Katholikinnen und Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrgemeinde, jedoch im Bistum Mainz haben, sofern sie am Leben der Pfarrgemeinde aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarrgemeinderat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Sie haben schriftlich nachzuweisen, dass sie aus dem Wählendenverzeichnis der zuständigen Pfarrgemeinde ausgetragen worden sind.
Wer sein Wahlrecht an seinem zweiten Wohnsitz (Nebenwohnsitz) ausüben will, muss sich ebenfalls aus dem Wählendenverzeichnis der zuständigen Pfarrgemeinde austragen lassen.
( 8 ) Wenn ausreichend Kandidierende vorhanden sind, dürfen Ehegatten und bis zum zweiten Grad Verwandte nicht gleichzeitig kandidieren. Wenn eine Wahl wegen nicht ausreichender Kandidierendenzahl anders nicht möglich ist, kann auf Antrag des Pfarrgemeinderates vom Bischöflichen Ordinariat eine Ausnahmeregelung genehmigt werden.
( 9 ) Näheres regelt die Wahlordnung.
( 10 ) Auf Antrag kann das Bischöfliche Ordinariat eine Katholikin oder einen Katholiken, die oder der aktiv am Leben einer Pfarrgemeinde teilnimmt, vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Bistum Mainz befreien, sofern sie oder er die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Die Bestätigung der Wohnortpfarrei und ggf. die Austragung aus einem etwaig vorhandenen Wählendenverzeichnis der Wohnortpfarrei ist nachzuweisen.
Das Bischöfliche Ordinariat informiert den zuständigen Ordinarius. Im Übrigen gilt ergänzend Absatz 7.
#

§ 4
Amtsdauer und Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates werden in der Regel für vier Jahre gewählt.
er Bischof bestimmt den Tag der Neuwahl.
Die Amtsperiode des Pfarrgemeinderates endet mit der Konstituierung des neuen Pfarrgemeinderates oder mit der Aufhebung der Pfarrei; dies gilt auch, wenn die ursprüngliche Amtszeit von vier Jahren schon überschritten sein sollte.
( 2 ) Die bei der Wahl zum Gemeinderat nicht gewählten Kandidierenden bilden eine Ersatzliste. Scheidet ein direkt gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so tritt an seine Stelle die oder der an Stimmenzahl folgende Kandidierende unter Berücksichtigung der Pfarrbezirke. Stehen keine Kandidierenden mehr zur Verfügung, bleibt der Platz im Pfarrgemeinderat vakant.
Durch bischöflichen Entscheid gemäß § 4 Absatz 7 kann es im Rahmen des Pfarreiwerdungsprozesses zu Verlängerungen der Amtszeit um bis zu zwei Jahren kommen. Das Recht eines Mitglieds, sein Amt niederzulegen (Rücktritt), bleibt unangetastet. Sollte durch Rücktritte oder Amtsniederlegungen einzelner Mitglieder der Pfarrgemeinderat nicht mehr beschlussfähig oder handlungsfähig sein, kann der amtierende Pfarrgemeinderat für eine begrenzte Zeit bis zur Aufhebung der Pfarrei einzelne Personen in den Pfarrgemeinderat nachwählen.
( 3 ) Scheidet eine Jugendvertreterin oder ein Jugendvertreter aus, wählt die Jugendversammlung eine neue Jugendvertreterin oder einen neuen Jugendvertreter. Sie müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 3 erfüllen.
( 4 ) Soweit die Jugendarbeit durch Kooperationsvertrag (§ 8 Statut für Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde im Bistum Mainz) als gemeinsame Aufgabe vom Seelsorgerat übernommen wird, kann die Jugendvertreterin oder der Jugendvertreter das Amt im Pfarrgemeinderat ruhen lassen.
( 5 ) Die Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat endet durch Verzicht oder durch Verlust der Wählbarkeit. Die Aufgabe des Wohnsitzes in der Pfarrgemeinde führt dann nicht zum Verlust des Mandates, wenn die in § 3 Absatz 7 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
( 6 ) Das Bischöfliche Ordinariat kann einem Mitglied aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit, die Mitgliedschaft aberkennen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, vorliegt. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten, worunter in jedem Fall rassistische, extremistische oder menschenfeindliche Äußerungen fallen. Für die Beurteilung der Gewichtigkeit eines Grundes ist unter anderem die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
Der Bischof kann ebenfalls aus wichtigem Grund den Pfarrgemeinderat auflösen und das weitere Verfahren festlegen.
Vor den jeweiligen Entscheidungen sind vom Bischof oder von einem von ihm Beauftragten das betroffene Mitglied, der Pfarrer und der Leiter des Pastoralraumes zu hören.
( 7 ) Der Bischof kann in begründeten Einzelfällen vom allgemeinen Wahltag abweichende Wahltermine oder auch eine von den allgemeinen Vorschriften abweichende Amtsperiode festlegen.
#

§ 5
Vorstand des Pfarrgemeinderates

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat bildet einen Vorstand. Diesem gehören an:
  1. der Pfarrer oder der Pfarradministrator
  2. die der Vorsitzende
  3. eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter.
( 2 ) Hauptamtliche pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Pfarrgemeinde zugeordnet sind, können nicht für den Vorsitz im Pfarrgemeinderat kandidieren.
( 3 ) Als Vorsitzende oder Vorsitzender und Stellvertreterin oder Stellvertreter sind gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird im zweiten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
( 4 ) Die Wiederwahl der oder des Vorsitzenden ist zweimal möglich. Bei der zweiten Wiederwahl ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine weitere Wiederwahl bedarf einer Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat.
( 5 ) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor und lädt zu ihnen ein.
( 6 ) Der Vorstand trägt Sorge für die Durchführung der Beschlüsse des Pfarrgemeinderates und koordiniert die anfallenden Aufgaben.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende vertritt die Anliegen der Pfarrgemeinde im Seelsorgerat und trägt Sorge, dass die dort gefassten Beschlüsse vor Ort mitgetragen und realisiert werden.
#

§ 6
Arbeitsweise des Pfarrgemeinderates

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat tagt nach Bedarf. Zu seinen Sitzungen ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich vom Vorstand einzuladen.
Der Pfarrgemeinderat muss einberufen werden, wenn der Pfarrer oder die oder der Vorsitzende oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies mit Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes beantragen.
( 2 ) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind öffentlich. Sie werden in der Regel durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden geleitet. Anwesende, die nicht Mitglied des Pfarrgemeinderates sind, besitzen kein Rederecht, es sei denn, dass der Pfarrgemeinderat mehrheitlich anders beschließt.
( 3 ) In Ausnahmefällen kann der Pfarrgemeinderat eine nichtöffentliche Sitzung beschließen.
( 4 ) Über jede Sitzung des Pfarrgemeinderates ist eine Niederschrift anzufertigen, in der zumindest die Beschlüsse enthalten sind. Sie gehört zu den amtlichen Akten und ist im Pfarrarchiv aufzubewahren. Die Beschlüsse sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, falls der Pfarrgemeinderat nichts anderes beschließt.
( 5 ) Der Pfarrgemeinderat soll regelmäßige Reflexions- und Besinnungstage durchführen.
#

§ 7
Beschlussfassung

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Bei Wahlen ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
( 3 ) Der Pfarrgemeinderat ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal durch erneute Einladung zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen wurde und auf diese Folge dabei ausdrücklich hingewiesen worden ist.
( 4 ) Der Pfarrgemeinderat fasst seine Beschlüsse, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
( 5 ) Der Pfarrer kann bei Beschlüssen sofort oder binnen einer Woche ab Beschlussfassung beim Vorstand schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat innerhalb von zwei Wochen die Angelegenheit dem Pfarrgemeinderat zur erneuten Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ist das Schlichtungsverfahren gemäß § 8 einzuleiten.
#

§ 8
Schlichtungsverfahren

( 1 ) In allen Fällen, in denen Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Pfarrgemeinderates nicht im partnerschaftlichen Dialog beigelegt werden können, haben der Pfarrer und der Pfarrgemeinderat die Möglichkeit, den Sachverhalt dem Leiter des Pastoralraumes als erstem Schlichter vorzutragen.
( 2 ) Ist nach Meinung der Mehrheit des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers oder des Leiters des Pastoralraumes eine gedeihliche Zusammenarbeit im Pfarrgemeinderat nicht mehr möglich, kann die Schlichtungsstelle für die Pastoralen Räte im Bistum Mainz angerufen werden. Die Eingabe bedarf der Schriftform. Sie ist zu begründen und vom Antragsteller zu unterschreiben. Gelingt es der Schlichtungsstelle nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Bischof die erforderlichen Maßnahmen.
#

§ 9
Sachausschüsse, Projektgruppen und Beauftragte des Pfarrgemeinderates

( 1 ) Zur Erfüllung seiner ihm nach § 2 obliegenden Aufgaben kann der Pfarrgemeinderat Beauftragte, Sachausschüsse oder Projektgruppen heranziehen.
( 2 ) Beauftragte und Mitglieder von Sachausschüssen oder Projektgruppen werden vom Pfarrgemeinderat berufen, müssen diesem jedoch nicht angehören.
( 3 ) Die Sitzungen der Sachausschüsse sind in der Regel öffentlich, wenn sie nicht durch Beschluss des Pfarrgemeinderates für nicht-öffentlich erklärt wurden.
( 4 ) Die Ausschüsse berichten in den Sitzungen des Pfarrgemeinderates über ihre Arbeit.
( 5 ) Die Entscheidungskompetenz verbleibt beim Pfarrgemeinderat.
#

§ 10
Wahl des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat wählt spätestens 10 Wochen nach der Pfarrgemeinderatswahl in geheimer Wahl den Verwaltungsrat.
( 2 ) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates ergibt sich aus dem Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG). Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer werden ebenfalls durch dieses Gesetz geregelt.
( 3 ) Bei der Wahl der Mitglieder sollen die Pfarrbezirke berücksichtigt werden.
#

§ 11
Pfarrgemeinderat für Filialgemeinden

Für Filialgemeinderäte, die nach vormalig geltendem Recht konstituiert wurden, gelten die Vorschriften dieses Statutes.
#

§ 12
Geschäftsordnung

Der Pfarrgemeinderat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er soll dabei auf die Muster-Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte der Diözese Mainz zurückgreifen.
#

§ 13
Gesamtpfarrgemeinderat

( 1 ) Durch Beschluss aller Pfarrgemeinderäte der Pfarrgemeinden der Pastoralen Einheit kann nach Maßgabe von Absatz 9 auf der Ebene der Pastoralen Einheit ein gemeinsamer Pfarrgemeinderat (Gesamtpfarrgemeinderat) eingerichtet werden. Der so gebildete Gesamtpfarrgemeinderat kann jeweils für die nächste ordentliche Amtszeit die erneute Bildung eines Gesamtpfarrgemeinderates beschließen. Auf den Gesamtpfarrgemeinderat finden die Bestimmungen des Statutes für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz sowie der Wahlordnung für die Wahl der Pfarrgemeinderäte im Bistum Mainz Anwendung, sofern sich nicht aus den folgenden Absätzen Abweichungen ergeben.
( 2 ) Der Leiter der Pastoralen Einheit ist für die Dauer dieses Amtes amtliches Mitglied des Gesamtpfarrgemeinderates und seines Vorstandes und übt die dem Pfarrer zukommenden Aufgaben, Rechte und Pflichten aus. Sind in der Pastoralen Einheit weitere Priester als Inhaber eines seelsorglichen Leitungsamtes tätig, so gehören auch diese für die Dauer dieses Leitungsamtes als amtliche Mitglieder dem Gesamtpfarrgemeinderat und seinem Vorstand an.
( 3 ) Aus dem Kreis der weiteren Priester, der Diakone, der Pastoralreferentinnen oder Pastoralreferenten und der Gemeindereferentinnen oder Gemeindereferenten innerhalb der Pastoralen Einheit gehört je ein von dieser Berufsgruppe bestimmtes Mitglied als amtliches Mitglied dem Gesamtpfarrgemeinderat an.
( 4 ) Die Wahl findet statt mittels:
  1. Getrennter Wahllisten: Die Wahlberechtigten der Pfarrgemeinden wählen nach Pfarreien getrennt die Mitglieder der jeweiligen Pfarrgemeinderäte, oder
  2. Gemeinsamer Wahlliste: Die Wahlberechtigten der Pfarrgemeinden wählen mittels einer gemeinsamen nach Pfarreien getrennten Kandidierendenliste die Mitglieder der einzelnen Pfarrgemeinderäte.
( 5 ) Die Wahl der jeweiligen Verwaltungsräte der Kirchengemeinden durch die jeweils zuständigen Pfarrgemeinderäte bestimmt sich nach § 10 des Statuts für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz und dem Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (KVVG).
( 6 ) Nach der Wahl der Verwaltungsräte bildet sich der Gesamtpfarrgemeinderat. Durch die Bildung des Gesamtpfarrgemeinderats wird der Fortbestand der einzelnen Pfarrgemeinderäte nicht berührt.
( 7 ) Die stellvertretenden Vorsitzenden der einzelnen Verwaltungsräte sind Mitglieder kraft Amtes auch im Gesamtpfarrgemeinderat.
( 8 ) Der Gesamtpfarrgemeinderat kann Sachausschüsse zu bestimmten pastoralen Themen aber auch für einzelne Pfarrgemeinden der Pastoralen Einheit bilden. Deren Sitzungen sind öffentlich und in geeigneter Weise bekanntzumachen.
( 9 ) Die erstmalige Bildung eines Gesamtpfarrgemeinderates in einer Pastoralen Einheit bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates. Die erneute Bildung eines Gesamtpfarrgemeinderates ist gegenüber dem Bischöflichen Ordinariat anzeigepflichtig.
( 10 ) In einer Pfarrgruppe, in der ein Gesamtpfarrgemeinderat gewählt wird, wird kein Seelsorgerat gebildet.
( 11 ) Durch die Bildung des Gesamtpfarrgemeinderats werden die den Pfarrgemeinderat einer Kirchengemeinde betreffenden Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (KVVG), insbesondere die diesem vorbehaltenen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten, nicht berührt.
#

§ 14
Schlussbestimmung

Dieses Statut tritt nach erfolgter Anhörung im Diözesan-Pastoralrat am Tag nach seiner Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz in Kraft.
Mainz, den 15. August 2023
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie