Bistum Mainz
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Allgemeine Kapitalanlagerichtlinie für Finanzanlagen der Kirchengemeinden und anderer ortskirchlicher öffentlicher Rechtspersonen im Bistum Mainz
vom 15. Juli 2022
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 10, Ziff. 72, S. 167 ff.)
#1. Grundsätze
Die folgenden Anlagegrundsätze gelten im Bistum Mainz für das Finanzanlagevermögen der Kirchengemeinden sowie anderer öffentlicher juristischer Personen in der Kirche (c. 116 § 2 CIC), insbesondere Benefizien oder Präbende (Pfründestiftungen: z. B. Pfarr-, Kuratie-, Kaplaneistiftungen) und Kirchenstiftungen (fabrica ecclesiae, d. h. Gotteshausvermögen) auf ortskirchlicher Ebene mit lokalem Bezug. Diese werden nachfolgend als „kirchliche Rechtsträger“ bezeichnet.
1.1. Das Finanzanlagevermögen der kirchlichen Rechtsträger ist in treuhänderischer Verantwortung bei Gewährleistung ausreichender Zahlungsfähigkeit (Liquidität) zur Bewältigung aller notwendigen Aufgaben und mit dem Ziel des Kapitalerhalts und der Kapitalmehrung anzulegen.
1.2. Bei der Kapitalanlage ist auf eine ausgewogene Streuung der Emittenten, Laufzeiten und Anlagearten zu achten. Dabei müssen die Liquiditätsinteressen, Sicherheitsinteressen und die Ertragskraft gegeneinander abgewogen werden.
1.3. Auch für den Fall einer Beauftragung Dritter mit der Vermögensanlage oder der Beratung durch Dritte ist vorsorglich sicher zu stellen, dass die kirchlicherseits verantwortlichen vermögensverwaltenden Organe lediglich solche Finanzanlagen tätigen, deren Risikostruktur sie selbst zuverlässig beurteilen oder uneingeschränkt nachvollziehen können.
1.4. Die kirchlichen Rechtsträger sind im Rahmen des Anlagemanagements zur Einhaltung von ethischen und Nachhaltigkeitskriterien verpflichtet und orientieren sich in der Umsetzung an dem Leitfaden der Deutschen Bischofskonferenz.1#
1.5. Die Anlage des Finanzanlagevermögens sollte grundsätzlich in Euro erfolgen bzw. Bestände in Euro gesichert werden. Aktienbestände in Fremdwährung, welche im Rahmen einer globalen, diversifizierten Anlagestrategie investiert werden, müssen nicht abgesichert werden.
1.6. Der Einsatz von Derivaten (Termingeschäfte) ist grundsätzlich nur zu Absicherungszwecken (z. B. Absicherung gegen Kurs-, Währungs- oder Zinsänderungsrisiken bei bestehenden Kapitalanlagen) und im Rahmen von Absolut Return Mandaten2# zulässig. Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, die lediglich den Aufbau reiner Handelspositionen (Arbitragegeschäfte) bezwecken oder bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht vorhanden sind (sogenannte Leergeschäfte) sind nicht zulässig.
1.7. Alle Konten, Wertpapiere und Depots müssen auf den vollen Namen des jeweiligen kirchlichen Rechtsträgers lauten.
1.8. Das Finanzvermögen der kirchlichen Rechtsträger kann zur Erzielung einer höheren Rendite unter Einhaltung dieser Richtlinie in einer gemeinsamen Anlage gebündelt werden. Die Differenzierung ist über die Buchhaltung abzubilden.
#2. Anlageformen
Folgende Anlageformen sind zulässig:
#2.1. Einlagen
Alle Girokonten, Termingelder, Tagesgeldkonten und Spareinlagen dürfen nur bei inländischen Banken und öffentlich-rechtlichen Instituten, deren Einlagen auch der Höhe nach durch ein vollständiges Einlagesicherungssystem der deutschen Kreditwirtschaft abgesichert sind, unterhalten werden.
#2.2. Verzinsliche Wertpapiere
Rentenpapiere, Schuldverschreibungen (Inhaberschuldverschreibungen, Namensschuldverschreibungen) können direkt von Banken erworben werden, sofern dieses Mitglied einer deutschen Einlagensicherungseinrichtung und durch ein Einlagensicherungssystem gesichert sind.
Die Rentenpapiere und Schuldverschreibungen müssen reguläre Zins- und Tilgungsvereinbarung sowie einen Rückzahlungskurs von 100% haben. Nullkuponanlagen und derivative Instrumente dürfen nicht erworben werden.
Eine Anlage in Einzelemissionen darf nur erfolgen, wenn deren Emittent durch eine anerkannte Ratingagentur auf mindestens „Investment Grade“ (BBB oder vergleichbar) geratet wurde.
Die maximal zulässige Höchstgrenze der einzelnen Anlagen berechnet sich aus der Summe des Buchwertes aller Finanzmittel zum Zeitpunkt des Erwerbs. Zur Risikominimierung ist die Höchstgrenze wie folgt beschränkt:
Verzinsliche Wertpapiere | Gesamtanteil je Anlageform am Finanzanlagevermögen zum Zeitpunkt des Erwerbs | Anteil je Einzelanlage am Finanzanlagevermögen zum Zeitpunkt des Erwerbs |
|---|---|---|
Rentenpapiere, Schuldverschreibungen | max. 30% | max. 5% |
Pfandbriefe | max. 30% | max. 5% |
Staats- und Länderanleihen | max. 100% | max. 5% |
2.3. Anlage in Wertpapier- (Aktien-, Renten-, Wandelanleihen und Mischfonds) und Mikrofinanzfonds sowie Rohstoffen:
Bei Anlagen in Investmentfonds muss das Durchschnittsrating der in dem Investmentfonds enthaltenen Emittenten mindestens A- oder vergleichbar betragen (Ausnahme: Mikrofinanzfonds). Ein Fonds muss zudem in Deutschland handelbar sein.
Die maximal zulässige Höchstgrenze der einzelnen Anlagen berechnet sich aus der Summe des Buchwertes aller Finanzanlagemittel zum Zeitpunkt des Erwerbs. Zur Risikominimierung ist die Höchstgrenze wie folgt beschränkt:
Anlage in Wertpapier- und Mikrofinanzfonds sowie Rohstoffen | Gesamtanteil je Anlageform am Finanzanlagevermögen zum Zeitpunkt des Erwerbs |
|---|---|
Offene Immobilienfonds | max. 25% |
Rentenfonds, inkl. Geldmarktfonds | max. 100%, max. 25% pro Einzelfonds |
Aktienfonds | max. 40%, max. 20% pro Einzelfonds |
Wandelanleihenfonds | max. 10% |
max. 50%, max. 25% pro Einzelfonds | |
Mikrofinanzfonds | max. 10% |
Rohstoffinvestments (Gold, Silber, keine Agrarrohstoffe) | max. 10% |
2.4. Beteiligungen an Genossenschaftsbanken
Die zulässige Quote für Beteiligungen in Form von Anteilen an kirchlichen und/oder regional ansässigen inländischen Genossenschaftsbanken ist auf 5% des Finanzanlagevermögens beschränkt. Wegen des Haftungsrisikos (Nachschusspflicht) sind solche Beteiligungen maximal bis zu der Höhe einer Haftungssumme von 10% des Finanzanlagevermögens der kirchlichen Rechtsträger zulässig.
#3. Verantwortlichkeiten
Die vermögensverwaltenden Organe der kirchlichen Rechtsträger müssen einen Beschluss über die Kapitalanlagestruktur fassen und können die operative Umsetzung in Form einer Beauftragung an eine oder mehrere Personen oder einen geeigneten Vermögensverwalter delegieren.
Über ein geeignetes Reporting ist die Einhaltung der Strategie- und Risikovorgaben sicherzustellen. Mindestens einmal im Jahr muss die Kapitalanlagestruktur im vermögensverwaltenden Organ der kirchlichen Rechtsträger besprochen werden.
#4. Genehmigung
#4.1. Grundsatz
Alle Anlageformen nach 2.2, 2.3 und 2.4 dieser Richtlinie bedürfen ab einem Gegenstandswert von 10.000 Euro gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2d des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes (KVVG) zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats.
#4.2. Anzeigepflicht
Neu geplante Kapitalanlagen nach 2.2, 2.3 und 2.4 dieser Kapitalanlagenrichtlinie für Finanzanlagen von mehr als 10.000 Euro sind dem Bischöflichen Ordinariat unverzüglich durch Vorlage der entsprechenden Beschlüsse der vermögensverwaltenden Organe der kirchlichen Rechtsträger und der dazugehörigen Anlagen, insbesondre des Beratungsprotokolls nach Ziff. 4.3.2, anzuzeigen.
#4.3. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Für alle Anlagen nach 4.1. gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung als erteilt unter den Voraussetzungen, dass
- 4.3.1.
- zum Transaktionszeitpunkt die Kriterien dieser Kapitalanlagenrichtlinie für Finanzanlagen erfüllt sind,
- 4.3.2.
- das vermögensverwaltende Organ der kirchlichen Rechtsträger einen Beschluss über die Kapitalanlage gefasst und in diesem die Beratung durch die konto- oder depotführende Bank oder Kapitalanlagegesellschaft bestätigt hat,
- 4.3.3.
- die vollständige Anzeige nach 4.2 erfolgt ist und
- 4.3.4.
- das Bischöfliche Ordinariat nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Anzeige widersprochen hat.
4.4. Prüfungsvorbehalt
Das Bischöfliche Ordinariat behält sich vor, Kapitalanlagen insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.
#5. Übergangsregelung
Sollte die Kapitalanlagestruktur eines kirchlichen Rechtsträgers bei Inkrafttreten dieser Kapitalanlagerichtlinie abweichende Strukturen bzw. Grenzverletzungen aufweisen, so ist diese erst bei Fälligkeiten bzw. Neuinvestitionen umzusetzen.
#6. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01. September 2022 in Kraft.
Mainz, den 15. Juli 2022 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |