Bistum Mainz
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Verwaltungsverfügung zur Vermögensverwaltung kirchlicher Rechtsträger auf der Ebene der Kirchengemeinden

vom 22. September 2022

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 13, Ziff. 93, S. 203 ff.)

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Präambel

Das Bistum Mainz befindet sich auf dem Pastoralen Weg, der die theologische und institutionelle Neuausrichtung der Seelsorge zum Ziel hat. Im Zuge der damit verbundenen Strukturreform in der territorialen Seelsorge ist es auch erforderlich, die Verwaltung des ortskirchlichen Vermögens an die erneuerten Anforderungen der Pastoral anzupassen. Damit dies gelingen kann, regelt diese Verwaltungsverfügung gem. c. 34 § 1 CIC und § 36 KVVG, auf der Basis des geltenden universalen und partikularen Kirchenrechts die von den kirchlichen Rechtsträgern auf der Ebene der Kirchengemeinden einzuhaltenden Verfahrensweisen. Sie ist an alle Verwalter (c. 1279 § 1 CIC) und Verwaltungsräte (c. 1280 CIC) gerichtet, die kirchliches Vermögen verwalten.
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Art. 1
Geltungsbereich

( 1 ) Gem. c. 1257 § 1 CIC ist unter Kirchenvermögen jedes kirchliche Vermögen zu verstehen, das einer öffentlichen juristischen Person in der Kirche gehört. Dazu gehören vor allem die Kirchengemeinden, die Fabrikfonds, die Stellenfonds und alle weiteren Vermögen von Stiftungen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität als öffentliche juristische Personen in der Kirche errichtet oder anerkannt worden sind.
( 2 ) Das Kirchenvermögen dient den in cc. 1254, 222 § 1 und 114 § 2 CIC genannten Zwecken zur Verwirklichung der kirchlichen Sendung.
( 3 ) Das Vermögen privater juristischer Personen in der Kirche unterliegt gem. c. 1257 § 2 CIC nicht der kirchenamtlichen Aufsicht, soweit die betreffenden Statuten nichts anderes regeln. Daher erstreckt sich diese Verwaltungsverfügung auch nicht auf die Verwaltung des Vermögens privater juristischer Personen in der Kirche. Für private kirchliche Vereine gilt c. 325 CIC hinsichtlich der Aufsicht über die Verwendung des Vermögens zu satzungsgemäßen Zwecken bzw. dem Stifterwillen entsprechend.
( 4 ) Die Bestimmung des rechtlichen Status einer juristischen Person in der Kirche richtet sich nach den Festlegungen in den Errichtungsurkunden. Dabei gilt die Grundregel, dass öffentliche juristische Personen gem. c. 116 CIC von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet oder anerkannt worden sind. Private juristische Personen entstehen demgegenüber durch einen freien privaten Gründungsakt und erhalten Rechtspersönlichkeit in der Kirche, wenn ihre Statuten von der zuständigen kirchlichen Autorität gebilligt worden sind.
( 5 ) Die zuständige kirchliche Autorität auf der Ebene der Diözese ist der Ortsbischof. Er nimmt gem. c. 1276 CIC die Vermögensaufsicht über die Verwaltung des Kirchenvermögens aller ihm unterstellten öffentlichen juristischen Personen entweder selbst oder durch sein Ordinariat wahr.
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Art. 2
Anzuwendende Vorschriften

Auf die Verwaltung des ortskirchlichen Vermögens sind folgende Rechtsnormen zwingend anzuwenden:
a.
das universalkirchliche Recht des Codex Iuris Canonici (insbesondere Buch V, cc. 1273–1310)
b.
die einschlägigen Normen des Partikularrechts der Deutschen Bischofskonferenz (insbes. Part. Norm 17–19 in der aktuell geltenden Fassung)
c.
das KVVG des Bistums Mainz in der aktuell geltenden Fassung
d.
die im kirchlichen Amtsblatt des Bistums Mainz veröffentlichten Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfügungen.
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Art. 3
Rechte und Pflichten der Verwalter und Verwaltungsräte

( 1 ) Gem. c. 1279 § 1 CIC steht die Verwaltung des Vermögens der kirchlichen juristischen Person zu, in deren Eigentum das Vermögen steht. Die Vermögensverwaltung wird durch den Vermögensverwaltungsrat bzw. den vom Recht näher bestimmten Verwalter wahrgenommen, der für jede juristische Person gem. c. 1280 CIC verpflichtend eingerichtet ist.
( 2 ) Hat eine juristische Person keinen eigenen Verwaltungsrat, so kann die Verwaltung durch den Inhaber der Verfügungsgewalt (Verwalter) und wenigstens zwei Ratgeber erfolgen.
( 3 ) Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde verwaltet gem. § 1 (1) KVVG alles und nur das Kirchenvermögen, das der Kirchengemeinde gehört. Vermögen in diesem Sinne sind gem. § 1 Abs. 1 S. 3 KVVG auch die der Verwaltung ortskirchlicher Organe unterstellten kirchlichen Stiftungen. Gem. § 1 (2) KVVG wird das Pfründevermögen (Stellenfond) nicht vom Verwaltungsrat verwaltet. Alle entgegenstehenden Gewohnheiten werden verworfen.
( 4 ) Verwalter und Verwaltungsräte sind gem. Art. 106 und 107 der Instruktion Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst der missionarischen Sendung der Kirche v. 29.6.2020 zu einer transparenten Vermögensverwaltung gegenüber der Kirchengemeinde und dem Ortsordinarius verpflichtet.
( 5 ) In die bestehenden kanonischen und ortskirchlichen Rechte der Verwaltungsräte wird durch diese Verwaltungsverfügung nicht substanziell eingegriffen. Die hier beschriebenen Rechte des Bischofs dienen lediglich der transparenten und geordneten ortskirchlichen Vermögensverwaltung für die Übergangszeit des Strukturwandels im Bistum Mainz.
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Art. 4
Umfang und Grenzen des Veräußerungsverbots von Kirchenvermögen

( 1 ) Mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsverfügung ist es den Verwaltungsräten der Kirchengemeinde bis nach dem Zeitpunkt der Errichtung der neuen Kirchengemeinden aus den in § 18 (1) KVVG genannten Gründen nicht gestattet, Kirchenvermögen an kirchliche private juristische Personen und nichtkirchliche private oder öffentliche juristische Personen zu übertragen, selbst wenn die Zwecksetzung des Vermögens örtlichen kirchlichen Zwecken dient.
( 2 ) Über Ausnahmen entscheidet in jedem Einzelfall der Bischof von Mainz.
( 3 ) Alle Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung gem. cc. 1277, 1281 § 1 CIC, § 17 KVVG und den geltenden partikularrechtlichen Normen der DBK bedürfen der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat unter Beachtung der Zustimmungsrechte aus c. 1277 CIC von Diözesanvermögensverwaltungsrat und Konsultorenkollegium.
( 4 ) Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung sind von dieser Veräußerungsbeschränkung wie folgt nicht berührt.
a.
bewegliche Sachen von geringem Wert,
b.
Verbrauchsgüter,
c.
unnütze oder verlustreiche Sachen,
d.
Sachen, die kirchlichen juristischen Personen zweckgebunden zur Veräußerung geschenkt worden sind,
e.
Schenkungen aus Erträgnissen zugunsten der in c. 1285 CIC genannten Zwecke.
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Art. 5
Nichtigkeit, Rückabwicklung und Schadensersatz

( 1 ) Rechtsgeschäften und Rechtsakten über Kirchenvermögen, das vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsverfügung ohne Beachtung der kirchenrechtlichen Förmlichkeiten an Rechtspersonen, die nicht der Vermögensaufsicht des Ordinarius unterliegen, veräußert oder übertragen worden ist, mangelt es an der kirchenrechtlichen Gültigkeit.
( 2 ) Ist das Rechtsgeschäft nach weltlichem Recht gültig, ist es gem. c. 1296 CIC Sache des Ordinarius darüber zu entscheiden, den geeigneten Rechtsweg für die Rückabwicklung oder aber Schadensersatz zu beschreiten.
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Art. 6
Erweiterter Anwendungsbereich

Was hier über die Verwaltungsräte der Kirchengemeinden angeordnet ist, gilt in gleicher Weise für den Filialkirchenverwaltungsrat und den Beirat zur Vermögensverwaltung der Pfarr-Rektorate.
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Art. 7
Schlussbestimmungen

Diese Verwaltungsverfügung tritt nach ausdrücklicher Zustimmung des Bischofs von Mainz am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz in Kraft, nachdem zuvor der Diözesanvermögensverwaltungsrat und das Konsultorenkollegium gem. c. 1277 CIC angehört worden sind. Diese Verwaltungsverfügung findet keine Anwendung auf Pfarreien und Kirchengemeinden nach Abschluss ihrer rechtlichen Neubildung durch Fusion oder Vereinigung.
Mainz, den 22. September 2022
Weihbischof Dr. Udo Markus Bentz
Generalvikar