Bistum Mainz
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Einsatz von „Orgamaten"
vom 12. November 1999
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1999, Nr. 14, Ziff. 199, S. 121 ff.)
#Gemäß § 36 KWG verfüge ich hiermit, dass sowohl die Anschaffung als auch die Verwendung sog. „Orgamaten“, welche – unabhängig von ihrer Funktionsweise – im Gottesdienst den Organistendienst eines Kirchenmusikers ersetzen sollen, in den Pfarreien des Bistums Mainz nicht gestattet werden. Die Ausführung von Teilen liturgischer Handlungen durch Automatensysteme ist nicht zulässig und kann selbst durch finanzielle Engpässe nicht legitimiert werden.
Diese Regelung gilt auch für vergleichbare Selbstspielgeräte.
Kaufverträge über derartige Geräte werden vom Bischöflichen Ordinariat nicht genehmigt.
Mainz, den 12. November 1999 |
Generalvikar |