Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ordnung der Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Krankenhausseelsorge im Bistum Mainz
vom 1. Juni 2005
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2005, Nr. 12, Ziff. 104, S. 108 ff.)
####§ 1
Name der Arbeitsgemeinschaft
1. Die Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Krankenhausseelsorge im Bistum Mainz ist der Zusammenschluss der vom Bischof von Mainz für den pastoralen Dienst in der Krankenhausseelsorge beauftragten Seelsorgerinnen und Seelsorger.
2. Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Krankenhausseelsorge im Bistum Mainz“.
#§ 2
Zweck der Arbeitsgemeinschaft
1. Die Arbeitgemeinschaft unterstützt ihre Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer pastoralen Aufgaben und ihrer beruflichen Interessen.
2. Die Arbeitsgemeinschaft
- ist dem „Leitbild für die Krankenhausseelsorge im Bistum Mainz“ verpflichtet,
- fördert den Kontakt, den Austausch und die Kooperation der Mitglieder untereinander und mit den für die Krankenhausseelsorge bedeutsamen Diensten und Einrichtungen,
- berät und unterstützt in Fragen und Anliegen des Dienstes in der Krankenhausseelsorge,
- sorgt für fachliche Informationen und reflektiert klinikseelsorge-relevante Themen,
- hält Kontakt zum Konvent der Krankenhausseelsorge der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) und zur Konferenz Katholische Krankenhausseelsorge in Deutschland.
§ 3
Mitglieder Arbeitsgemeinschaft
1. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind alle Seelsorgerinnen und Seelsorger im Bistum Mainz, die einen bischöflichen Auftrag für den pastoralen Dienst in der Krankenhausseelsorge haben.
2. Weitere Mitglieder können auf Antrag aufgenommen werden.
#§ 4
Arbeitsweise der Arbeitsgemeinschaft
1. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft treffen sich zweimal jährlich zur Diözesankonferenz. Die Teilnahme geschieht im Rahmen des dienstlichen Auftrags.
2. Fachspezifische Gruppen (z. B. Psychiatrieseelsorge) und regionale Zusammenkünfte werden gefördert und sind erwünscht.
3. Die Arbeitsgemeinschaft kann Projektgruppen einrichten und ihren Mitgliedern einzelne Aufgaben übertragen.
4. Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit der Bistumsleitung und den Dienststellen des Bischöflichen Ordinariates, insbesondere mit dem Dezernat Seelsorge, zusammen. Sachmittel werden über den Haushalt des Dezernates Seelsorge zur Verfügung gestellt.
#§ 5
Organe der Arbeitsgemeinschaft
1. Die Diözesankonferenz
- Die Diözesankonferenz wird von der Sprecher/innen/gruppe und dem Referenten/der Referentin für Krankenhausseelsorge vorbereitet, einberufen und geleitet.
2. Die Sprecher/innen/gruppe
- Die Sprecher/innen/gruppe besteht aus 5 Mitgliedern.
- Sie wird von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft für 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl findet während der Diözesankonferenz statt.
- Die Sprecher/innen/gruppe sorgt für die Umsetzung der in § 2 definierten Zwecke der Arbeitsgemeinschaft. Sie regelt ihre Aufgaben selbständig.
- Ein Mitglied der Sprecher/innen/gruppe vertritt die Anliegen der Arbeitsgemeinschaft nach innen und nach außen.
- Der Referent/die Referentin für Krankenhausseelsorge nimmt regelmäßig an den Sitzungen der Sprecher/innen/gruppe teil.
§ 6
Schlussbestimmungen
1. Die Ordnung der Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Krankenhausseelsorge im Bistum Mainz wurde von der Diözesankonferenz am 10. März 2005 beschlossen und der Bistumsleitung zur Genehmigung vorgelegt.
2. Die Ordnung der Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Krankenhausseelsorge im Bistum Mainz wurde von der Dezernentenkonferenz des Bischöflichen Ordinariates genehmigt und durch den Generalvikar in Kraft gesetzt.
Mainz, den 1. Juni 2005 |
Prälat Dietmar Giebelmann Generalvikar |