Bistum Mainz
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Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht
vom 1. Dezember 2002
vom 26. September 1989
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2003, Nr. 1, Ziff. 2, S. 1 ff.)
Die Diözesanbischöfe im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz erlassen zur Anwendung der Bestimmung von c. 827 § 2 CIC die folgende Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Büchern für den katholischen Religionsunterricht.
####Art. 1
– Zielsetzung und Geltungsbereich
- (1)
- Die Ordnung regelt das Verfahren der kirchlichen Zulassung von Büchern für den katholischen Religionsunterricht in den Diözesen bzw. Ländern der Bundesrepublik Deutschland.
- (2)
- Die Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht erfolgt gemäß c. 827 § 2 CIC durch den jeweils zuständigen Diözesanbischof. Die Approbation gemäß c. 827 § 2 CIC wird aufgrund bewährter Praxis und im Blick auf die schulbuchrechtliche Lage als „Zulassung“ bezeichnet.
- (3)
- Voraussetzung für die Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht ist die „Begutachtung“ des Unterrichtswerks, die von der „Schulbuchkommission“ (Art. 3) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt wird.
Art. 2
– Gegenstand der Begutachtung und Zulassung
- (1)
- „Lehrbücher“, ihnen zugehörige „Lehrerkommentare“ sowie „Ergänzende Materialien“, die im Religionsunterricht verwendet werden sollen, nachfolgend „Unterrichtswerke“ genannt, bedürfen der Zulassung nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung.
- (2)
- „Lehrbücher“ im Sinn dieser Verfahrensordnung sind Unterrichtswerke zu Lehrplänen eines oder mehrerer Schuljahre (Jahrgangsstufen), die von den Schülern regelmäßig benutzt werden. Im Bereich der Gymnasialen Oberstufe und in Beruflichen Schulen gehören hierzu auch Textsammlungen, die didaktisch strukturiert sind (z. B. durch eine systematische Gliederung, interpretierende Autorentexte, Arbeitsanleitungen und -aufträge) und die auf die einschlägigen Lehrpläne Bezug nehmen.
- (3)
- „Lehrerkommentare“ im Sinn dieser Verfahrensordnung sind Bücher, die als Begleitwerke zu den Lehrbüchern konzipiert sind und diese für die Unterrichtsvorbereitung und -gestaltung erschließen.
- (4)
- „Ergänzende Materialien“ im Sinn dieser Verfahrensordnung sind Materialien, die eine zusätzliche Vertiefung eines oder mehrerer Lerngebiete in didaktischer Form bieten. Als „Ergänzende Materialien“ können auch Materialien zugelassen werden, die keine Lehrbücher sind und die im Religionsunterricht verwendet werden, weil keine den Anforderungen der jeweiligen Lehrpläne entsprechenden Lehrbücher vorhanden sind.
- (5)
- Veränderte Neuauflagen von Lehrbüchern, Lehrerkommentaren und Ergänzenden Materialien bedürfen ebenfalls der Begutachtung durch die Schulbuchkommission sowie der Zulassung durch den zuständigen Diözesanbischof (vgl. c. 829 CIC).
Art. 3
– Schulbuchkommission
- (1)
- Die Begutachtung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht erfolgt durch die von der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtete Schulbuchkommission, die der Kommission für Erziehung und Schule (VII) der Deutschen Bischofskonferenz zugeordnet ist.
- (2)
- Die Schulbuchkommission gliedert sich in drei Regionale Schulbuchkommissionen mit Sitz in Köln, Mainz und Regensburg. Jeder Regionalen Schulbuchkommission ist eine Geschäftsstelle zugeordnet.
- (3)
- Die Regionalen Schulbuchkommissionen bestehen aus einem Mitglied der Deutschen Bischofskonferenz als Vorsitzendem, einem Professor aus der Fächergruppe Systematische Theologie und einem Professor der Religionspädagogik und Katechetik sowie dem Leiter der Regionalen Geschäftsstelle. Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder der Schulbuchkommission werden auf Vorschlag der Bischöflichen Kommission für Erziehung und Schule von der Deutschen Bischofskonferenz berufen. Darüber hinaus können bis zu zwei weitere Mitglieder berufen werden. Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf fünf Jahre. Wiederberufung ist möglich.
- (4)
- Aufgabe der Regionalen Schulbuchkommissionen ist die Vorbereitung der Entscheidung der Diözesanbischöfe für bzw. gegen eine Zulassung eines bestimmten Unterrichtswerks durch eine mit Begründung versehene Empfehlung an die betreffenden Diözesanbischöfe.
- (5)
- Den Regionalen Geschäftsstellen obliegen die administrativen Aufgaben, die im Zusammenhang des Zulassungsverfahrens anfallen.
Art. 4
– Gutachter
- (1)
- An jedem Begutachtungsverfahren wirken mindestens zwei Gutachter mit. Diese werden insbesondere aus den Reihen der Religionslehrer oder der schulerfahrenen Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung berufen.
- (2)
- Die Gutachter werden von den (Erz-)Diözesen der jeweiligen Region unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Schularten bzw. -formen vorgeschlagen und vom Vorsitzenden der Regionalen Schulbuchkommission auf fünf Jahre berufen. Wiederberufung ist möglich.
Art. 5
– Anforderungen an die Autoren
- (1)
- Die Autoren von Lehrbüchern und Lehrerkommentaren, für die nach dieser Verfahrensordnung die Zulassung beantragt wird, müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung („missio canonica“) sein. Autoren ohne diese Bevollmächtigung haben eine „Zustimmende Erklärung“ des Diözesanbischofs ihres Dienstortes vorzulegen. Von Autoren, die keinen Dienstort haben, ist eine entsprechende Erklärung des Diözesanbischofs ihres Wohnorts vorzulegen.
- (2)
- Wenn mehrere Autoren an einem Werk beteiligt sind, bedarf jeder einzelne der kirchlichen Bevollmächtigung bzw. der entsprechenden Zustimmungserklärung.
Art. 6
– Beratung
- (1)
- Autoren und Verlage können bereits bei Beginn der Arbeit an neuen Werken, die gemäß Art. 2 zulassungspflichtig sind, zum Zweck der Information und Beratung mit der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle in Kontakt treten.
- (2)
- Die Entscheidungsfreiheit der Regionalen Schulbuchkommission bleibt davon unberührt.
Art. 7
– Antragstellung und Antragsprüfung
- (1)
- Der Antrag auf Eröffnung des Zulassungsverfahrens ist vom Verlag unter Angabe der (Erz-)Diözesen, für deren Bereich die Zulassung beantragt wird, in schriftlicher Form an die Geschäftsstelle der zuständigen Regionalen Schulbuchkommission zu richten.
- (2)
- Die Zuständigkeit der Regionalen Schulbuchkommission richtet sich nach dem Hauptgeschäftssitz des antragstellenden Verlags. Zuständig ist die
Regionale Schulbuchkommission (mit Sitz in) Köln für Verlage in den Ländern:
- Brandenburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
- Berlin, Bremen, Hamburg
Regionale Schulbuchkommission (mit Sitz in) Mainz für Verlage in den Ländern:
- Baden-Württemberg
- Hessen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
sowie für Verlage mit Hauptgeschäftssitz in der
- Schweiz
Regionale Schulbuchkommission (mit Sitz in) Regensburg für Verlage in:
- Bayern
sowie für Verlage mit Hauptgeschäftssitz in
- Österreich
- (3)
- Dem Antrag ist in siebenfacher Ausfertigung der vollständige Text des zuzulassenden Unterrichtswerks, einschließlich der vorgesehenen Abbildungen und Zeichnungen, beizufügen. Diese Unterlagen verbleiben bei den Gutachtern, den Mitgliedern der zuständigen Regionalen Schulbuchkommission und bei der betreffenden Regionalen Geschäftsstelle.
- (4)
- Wenn die Zulassung einer veränderten Fassung eines bereits früher zugelassenen Unterrichtswerks beantragt wird, sind dem Antrag ebenfalls sieben Exemplare des Unterrichtswerks beizufügen.
- (5)
- Die zuständige Regionale Geschäftsstelle prüft vor Eröffnung des Begutachtungsverfahrens, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Antragstellung erfüllt sind.
Art. 8
– Begutachtungsverfahren
- (1)
- Grundlage der Begutachtung ist der „Kriterienkatalog zur Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht“ vom 08. Juli 2002 (vgl. Anlage 1 zu dieser Verfahrensordnung).
- (2)
- Das Begutachtungsverfahren beginnt mit dem Einholen der Stellungnahmen von zwei Gutachtern, die vom Leiter der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Regionalen Schulbuchkommission aus der Gruppe der gemäß Art. 4 berufenen Gutachter bestimmt werden.
- (3)
- Die Namen der Gutachter werden dem Antragsteller nicht mitgeteilt.
- (4)
- Gutachter kann nicht sein, wer von der Entscheidung persönliche Vor- oder Nachteile zu erwarten hat. Ein (Mit-)Autor bzw. (Mit-)Herausgeber kann nicht Gutachter des von ihm (mit-)gestalteten Unterrichtswerks sein. Dasselbe gilt für den Autor eines konkurrierenden Unterrichtswerks.
- (5)
- Die Gutachter geben in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme ab, die einen begründeten Vorschlag für Annahme, Änderung oder Ablehnung des Unterrichtswerks enthält.
- (6)
- Bei stark voneinander abweichenden Stellungnahmen kann ein weiterer Gutachter hinzugezogen werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Regionalen Schulbuchkommission. Der Zeitraum für das Begutachtungsverfahren verlängert sich dadurch entsprechend.
- (7)
- Die Ausfertigung des zu begutachtenden Unterrichtswerks und die Stellungnahmen der Gutachter werden den Mitgliedern der Regionalen Schulbuchkommission zugeleitet. Diese geben in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen ihr Votum über Annahme, Änderung oder Ablehnung des vorgelegten Unterrichtswerks ab.
- (8)
- Auf der Grundlage der Voten der Mitglieder spricht der Vorsitzende die Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission aus. Bei stark voneinander abweichenden Stellungnahmen der Mitglieder ist eine Sitzung der Regionalen Schulbuchkommission einzuberufen. Die Regionale Schulbuchkommission ist zu einer Sitzung einzuberufen, wenn ein Mitglied der Regionalen Schulbuchkommission dies schriftlich beantragt.
Art. 9
– Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission
- (1)
- Die Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission wird für die „Zulassung“, für die „Zulassung mit Auflagen“, für die „Zurückstellung bis zur Wiedervorlage einer veränderten Fassung“ oder für die „Ablehnung“ des Unterrichtswerks ausgesprochen.
- (2)
- Die Empfehlung der „Zulassung“ oder „Ablehnung“ wird den Diözesanbischöfen mitgeteilt.
- (3)
- Wenn die Empfehlung der Zulassung mit Auflagen verbunden ist, hat der Antragsteller in der Regel innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt sind. Die Feststellung, ob dies der Fall ist, trifft der Vorsitzende der Regionalen Schulbuchkommission. Die abschließende Empfehlung der Zulassung oder Ablehnung wird den Diözesanbischöfen mitgeteilt.
- (4)
- Wenn die Empfehlung mit der Möglichkeit der Wiedervorlage einer veränderten Fassung des Unterrichtswerks zurückgestellt wurde, stellt der Vorsitzende der Regionalen Schulbuchkommission nach Eingang der veränderten Fassung fest, ob diese den Mitgliedern der Regionalen Schulbuchkommission unmittelbar vorgelegt werden kann oder ob eine neues Zulassungsverfahren zu eröffnen ist.
Art. 10
– Zulassung durch den zuständigen Diözesanbischof
- (1)
- Die Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission wird von der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle als federführender Geschäftsstelle allen Diözesanbischöfen, für deren Bereich die Zulassung beantragt ist, zusammen mit der endgültigen Fassung des betreffenden Unterrichtswerks zur Erteilung der Zulassung für das betreffende Werk oder mit einer ablehnenden Empfehlung vorgelegt.
- (2)
- Auf der Grundlage der Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission erteilt der Diözesanbischof auf einem Formblatt (Anlage 2 zu dieser Verfahrensordnung) die Zulassung für seine (Erz-)Diözese oder lehnt die Zulassung ab.
Art. 11
– Mitteilung der Entscheidung und Rechtsbehelfe
- (1)
- Die Entscheidung des Diözesanbischofs ist dem Antragsteller durch die federführende Regionale Geschäftsstelle unverzüglich unter Angabe der entscheidungsrelevanten Gründe schriftlich mitzuteilen.
- (2)
- Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung eines Unterrichtswerkes für den katholischen Religionsunterricht besteht nicht. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Diözesanbischofs kann jedoch nach Maßgabe der cc. 1732-1739 CIC Rekurs bei der Kongregation für die Glaubenslehre eingelegt werden.
- (3)
- Im Falle einer die Zulassung ablehnenden Entscheidung eines Diözesanbischofs ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeiten des Rekurses hinzuweisen.
Art. 12
– Eintrag der Zulassung in das Unterrichtswerk
- (1)
- Die Zulassung ist in das Unterrichtswerk in Form eines Impressum einzutragen.
- (2)
- Das Impressum lautet
- bei einem Lehrbuch:
- „Zugelassen als Lehrbuch für den katholischen Religionsunterricht von den Diözesanbischöfen von ......... (Namen der Diözesen)“;
- bei einem Lehrerkommentar:
- „Zugelassen als Lehrerkommentar zu dem zugelassenen Lehrbuch ................für den katholischen Religionsunterricht von den Diözesanbischöfen von ........... (Namen der Diözesen)“;
- bei Ergänzenden Materialien:
- „Zugelassen als Ergänzendes Material für den katholischen Religionsunterricht von den Diözesanbischöfen von .......... (Namen der Diözesen)“.
Art. 13
– Mitteilung und Registrierung der Zulassung
- (1)
- Die federführende Regionale Geschäftsstelle teilt dem Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule der Deutschen Bischofskonferenz die Entscheidung der Diözesanbischöfe über die Zulassung des Unterrichtswerks mit.
- (2)
- Der Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule der Deutschen Bischofskonferenz unterrichtet die beiden anderen Regionalen Geschäftsstellen über den Ausgang des Verfahrens.
- (3)
- Der Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule führt ein Verzeichnis aller in den einzelnen (Erz-)Diözesen bzw. Ländern der Bundesrepublik Deutschland für den katholischen Religionsunterricht zugelassenen Unterrichtswerke.
Art. 14
– Belegexemplare
Nach Erscheinen des zugelassenen Unterrichtswerks hat der antragstellende Verlag der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle kostenfrei die notwendige Anzahl von Exemplaren zur Weiterleitung an die Diözesanbischöfe, welche die Zulassung für ihren Bereich erteilt haben, an die Mitglieder der Regionalen Schulbuchkommission, an die Gutachter, die betreffende Geschäftsstelle und an den Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule der Deutschen Bischofskonferenz zur Verfügung zu stellen.
#Art. 15
– Inkrafttreten
- (1)
- Die „Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht“ wird von den deutschen Diözesanbischöfen für ihren Bereich (als Ausführungsverordnung zu c. 827 § 2 CIC gemäß c. 33 CIC) mit Wirkung vom 01. März 2002 in Kraft gesetzt.
- (2)
- Mit Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung treten die „Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht“ und der „Kriterienkatalog“ vom 26. September 1989 außer Kraft.
Mainz, den 1. Dezember 2002 |
Karl Kardinal Lehmann Bischof von Mainz |
Anlage 1:
Kriterienkatalog zur Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht
Für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht nach der Verfahrensordnung vom 01. März 2002 gelten die folgenden allgemeinen und besonderen Kriterien (Zulassungsvoraussetzungen).
#1. ALLGEMEINE ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR LEHRBÜCHER UND LEHRERKOMMENTARE
Die Zulassung setzt voraus, dass die zur Prüfung vorgelegten Lehrbücher
- (1)
- mit den Richtlinien bzw. Lehrplänen, auf die sie Bezug nehmen, übereinstimmen;
- (2)
- die Aussagen der maßgeblichen kirchlichen Dokumente über Zielsetzung und Aufgabenstellung des katholischen Religionsunterrichts [vgl. 2 (2)] zugrundelegen;
- (3)
- mit der Lehre der Kirche in Einklang stehen;
- (4)
- den Anforderungen der Theologie und der erziehungswissenschaftlichen Bezugswissenschaften in fachlicher und methodisch-didaktischer Hinsicht genügen.
2. BESONDERE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON LEHRBÜCHERN
Die Zulassung als Lehrbuch setzt näherhin Folgendes voraus:
(1) Übereinstimmung mit den kirchlichen und staatlichen Richtlinien bzw. Lehrplänen
Die Lehrbücher müssen den Lehrplan (die Lehrpläne), auf den (die) sie Bezug nehmen, so konkretisieren, dass die wesentlichen Ziele und Inhalte der jeweiligen Schulart bzw. -form und der jeweiligen Jahrgangsstufe angemessene Darstellung finden.
Die Konkretisierung der Richtlinien bzw. Lehrpläne muss in einer didaktisch strukturierten Form geschehen.
(2) Zielsetzung und Aufgabe
Die verbindlichen Aussagen der Kirche über Zielsetzung und Aufgaben des Religionsunterrichts müssen die Konzeption der Lehrbücher grundlegend bestimmen. Maßgebend sind zur Zeit insbesondere: Das Directorium Catechisticum Generale (1997), die Apostolischen Lehrschreiben „Evangelii Nuntiandi“ und „Catechesi Tradendae“ sowie der Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland „Der Religionsunterricht in der Schule“ und das Bischofswort „Die bildende Kraft des Religionsunterrichts“.
Bei der Konkretisierung dieser Vorhaben müssen folgende Grundlinien beachtet und im Ergebnis erkennbar werden:
- Der Zusammenhang zwischen Glaube und Leben und die Vermittlung (Korrelation) zwischen diesen beiden Bereichen müssen dargestellt und einsichtig gemacht werden.
- Die Aufgabe des Religionsunterrichts, eine geordnete und systematische Einführung in den Glauben zu geben, setzt eine aufbauende Systematik in der Konzeption der Lehrbücher voraus.
- Die Anliegen und Ergebnisse des ökumenischen und interreligiösen Dialogs sind theologisch und didaktisch verantwortlich zu berücksichtigen.
(3) Lehre und Leben der Kirche
Bei der Auswahl und Darstellung der einzelnen Inhalte muss der Bezug zum Gesamt des Glaubens leitend sein. Die Glaubensinhalte müssen so zur Darstellung gebracht werden, wie sie vom kirchlichen Lehramt und der mit ihm verbundenen wissenschaftlichen Theologie verstanden werden. Eine einseitige Festlegung oder ein Übergewicht einzelner theologischer Richtungen sind zu vermeiden.
Die Lehrbücher müssen die erzieherische Aufgabe des Religionsunterrichts und seine Intention, zu einem christlichen Leben in Gemeinschaft mit der Kirche hinzuführen, unterstützen. Dies macht es erforderlich,
- dass die Bedeutung des Glaubens für das persönliche und gesellschaftliche Leben (z.B. Einsatz für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung) deutlich gemacht wird;
- dass die Morallehre der Kirche deutlich und motivierend zur Darstellung kommt;
- dass Formen und Gestalten des kirchlichen Lebens (Liturgie, Feste im Kirchenjahr, kirchliches Brauchtum, Heilige etc.) in angemessenem Umfang einbezogen werden.
Die spirituelle Dimension des Glaubens muss ausreichend deutlich werden. Durch die Aufnahme geeigneter Texte und Bilder (Gebete, meditative Texte und Darstellungen) soll das Lehrbuch zu persönlicher Frömmigkeit motivieren und zum Mitleben in der kirchlichen Gemeinschaft einladen.
(4) Methodisch-didaktische Anforderungen
Die Lehrbücher müssen unter Beachtung der differenzierten religiösen Situation in den heutigen Klassen in den Glauben einführen und so konzipiert sein, dass sie Schülern mit unterschiedlichen Glaubensvoraussetzungen und unterschiedlicher Verbundenheit mit der Kirche zur Förderung der religiösen Entwicklung dienen können.
Die Lehrbücher müssen in Konzeption und Ausgestaltung dem Anforderungsprofil der jeweiligen Altersstufe und Schulform bzw. Schulstufe angemessen sein.
Sie müssen so konzipiert und nach Inhalt und Form gestaltet sein, dass die Arbeit mit ihnen zu nachprüfbaren Lernfortschritten führt.
Durch entsprechende Anregungen (z.B. kurze Zusammenfassung wesentlicher Inhalte, Merksätze etc.) sollen ein erfolgreicher Lernprozess und eine Ergebnissicherung gefördert werden.
Die Sprache der Lehrbücher muss dem Verständnishorizont der Schüler, aber auch dem behandelten Inhalt angemessen sein. Dasselbe gilt für Bildmaterialien und andere Beigaben. Besondere Aufmerksamkeit ist der Förderung von religiösem Grundverständnis, religiöser Sprachkompetenz und von religiösem Symbolverständnis zu widmen.
Nichtreligiöse Texte (Geschichten, Beispiele etc.) sind nur aufzunehmen, wenn sie didaktisch so integriert sind, dass ein eindeutiger und erkennbarer Bezug zur Zielsetzung des Religionsunterrichts vorhanden ist.
(5) Äußere Gestaltung
In Umfang und Gestaltung müssen die Lehrbücher den üblichen Anforderungen von Schulbüchern entsprechen.
Das Bildmaterial muss der Zielsetzung des Religionsunterrichts angemessen und didaktisch mit dem Text verbunden (d.h. nicht rein illustrierend) sein.
#3. BESONDERE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON LEHRERKOMMENTAREN
Als Konkretisierung und Ergänzung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sind für die Zulassung von Lehrerkommentaren die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen zu erfüllen.
- (1)
- Setzen Lehrbücher die Benutzung von Lehrerkommentaren voraus, sind auch die Lehrerkommentare zur Zulassung vorzulegen.
- (2)
- Die Lehrerkommentare müssen die Konzeption der zugehörigen Lehrbücher erschließen und begründen.
- (3)
- Sie müssen die erforderlichen fachwissenschaftlichen (insbesondere theologischen und erziehungswissenschaftlichen) Informationen zu den Unterrichtseinheiten der Lehrbücher bereitstellen und praktische Anregungen für die Planung, Durchführung und Analyse des Religionsunterrichts bieten. Darüber hinaus sollen sie weiterführende Anregungen sowie inhaltliche und methodische Alternativen vorstellen.
- (4)
- In Auswahl, Umfang und Darbietung ihres Stoffs müssen Lehrerkommentare den Anforderungen der jeweiligen Schularten bzw. Schulformen und der hier tätigen Lehrer Rechnung tragen.
- (5)
- Die Lehrerkommentare sollen den Erziehungsauftrag und die Verantwortung der Religionslehrer als Zeugen des Glaubens in ermutigender Weise deutlich machen.
4. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON ERGÄNZENDEN MATERIALIEN
Für die kirchliche Zulassung von Ergänzenden Materialien gelten folgende Voraussetzungen:
- (1)
- Die Materialien sollen eine wirkliche Ergänzungs- oder Vertiefungsfunktion im Rahmen desjeweiligen Lehrplans besitzen.
- (2)
- Sie müssen in ihrem Inhalt mit der Lehre der Kirche übereinstimmen.
- (3)
- Sie müssen eine didaktische Konzeption besitzen (keine bloßen Text oder Materialsammlungen).
5. INKRAFTTRETEN
Dieser „Kriterienkatalog zur Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht“ wird von den deutschen Diözesanbischöfen für ihren Bereich (als Ausführungsverordnung zu c. 827 § 2 CIC gemäß c. 33 CIC) mit Wirkung vom 01. August 2002 in Kraft gesetzt.
Mainz, den 1. Dezember 2002 |
Karl Kardinal Lehmann Bischof von Mainz |
Anlage 2:
- Zulassung/Ablehnung eines Unterrichtswerks für den katholischen Religionsunterricht in der (Erz-)Diözese ...
- 1.
- Der Verlag (Name) hat am (Datum) für die (Erz-) Diözese (Name) bei der Regionalen Schulbuchkommission in (Ort) den Antrag auf Zulassung des(Autor, Titel des Unterrichtswerks)gestellt.