Bistum Mainz
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Verordnung über den Kita-Beirat in Tageseinrichtungen für Kinder im rheinlandpfälzischen Teil
des Bistums Mainz

vom 1. September 2023

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 13, Ziff. 95, S. 209 ff.)

Für die Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft gilt § 8 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG), wonach anerkannte Träger der freien Jugendhilfe mit Blick auf das eigene Profil andersartige Regelungen treffen können. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Regelungen gleichwertig sind. Dies umfasst neben einer vergleichbaren Partizipations- und Mitbestimmungsmöglichkeit der Vertretungsgruppen auch die im Wesensgehalt gleichwertige Berücksichtigung der Kinderperspektive.
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§ 1
Geltungsbereich

Nachfolgende Verordnung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in katholischer Trägerschaft im rheinland-pfälzischen Bereich des Bistums Mainz.
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§ 2
Zusammensetzung, Größe

In der Regel soll jede Vertretungsgruppe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des KiTaG mit maximal zwei Mitgliedern im Beirat vertreten sein. Die vom KiTaG benannten Vertretungsgruppen sind Träger, Leitung, pädagogische Fachkräfte und Mitglieder des Elternausschusses. Die pädagogische Fachkraft (FaKiP- Fachkraft für Kinderperspektive) nach § 7 Abs. 2 Satz 2 KiTaG ist beratendes Mitglied des Beirats.
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§ 3
Mitglieder

Die Mitglieder des Beirats werden von den Vertretungsgruppen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KiTaG im November eines Jahres entsandt. Die Entsendung ist dem Träger der Tageseinrichtung oder einer von ihm benannten Person anzuzeigen. Jede Vertretungsgruppe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KiTaG ist für die Entsendung ihrer Mitglieder selbst verantwortlich und wählt diese aus ihrer Mitte aus. Findet in den Vertretungsgruppen eine Wahl statt, erfolgt diese geheim und mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt die Stichwahl keine Entscheidung, entscheidet das Los. Die pädagogischen Fachkräfte wählen aus ihrer Mitte zusätzlich die Fachkraft für Kinderperspektive (FaKiP) Die Vertretungsgruppen können auch Stellvertretungen für ihre Mitglieder benennen.
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§ 4
Amtszeit

Die Amtszeit des Beirats beträgt ein Jahr und beginnt am 1. Dezember eines jeden Jahres. Die Mitgliedschaft kann ferner durch Rücktritt oder durch Abwahl durch die jeweilige Gruppe beendet werden; § 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Mitgliedschaft ist zwingend gebunden an die organisatorische Zugehörigkeit zu der jeweiligen Vertretungsgruppe.
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§ 5
Aufgaben

( 1 ) Der Beirat beschließt Empfehlungen unter Berücksichtigung der im pädagogischen Alltag gewonnenen Perspektive der Kinder in grundsätzlichen Angelegenheiten, die die strukturellen Grundlagen der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit einer Tageseinrichtung betreffen. Zu diesen Angelegenheiten zählen insbesondere
  1. Grundsätze für die Aufnahme von Kindern,
  2. Änderungen der Konzeption, die der Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegt,
  3. Änderungen der Betriebserlaubnis,
  4. dauerhafte Veränderungen der Inhalte und Formen der Erziehungsarbeit,
  5. dauerhafte Änderungen der Angebotsstruktur der Tageseinrichtung, zum Beispiel der Grundsätze des Verpflegungsangebots und
  6. grundsätzliche Änderungen der nach § 21 Abs. 6 Satz 3 KiTaG vorzusehenden Ausgleichsmaßnahmen (Notfallmaßnahmenplan)
( 2 ) Darüber hinaus soll die Perspektive der Kinder durch weitergehende, kindgerechte Partizipationsverfahren verstärkt berücksichtigt werden. Der Beirat hat die Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, in angemessener Weise über den Prozess sowie die Ergebnisse der von diesen eingebrachten Anregungen, Fragen und Perspektiven zu informieren. Hierbei muss sichergestellt werden, dass die Kinder die Wirksamkeit ihrer Mitbestimmungsmöglichkeiten erfahren, erleben und beeinflussen können.
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§ 6
Sitzungen, Geschäftsordnung

( 1 ) Der Beirat tritt auf Einladung des vorsitzenden Mitglieds zusammen. Die Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen statt. Im Bedarfsfall können digitale Sitzungsformen an die Stelle von Präsenzsitzungen treten.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen. Jedes Mitglied kann Anträge stellen.
( 3 ) Die Mitglieder des Beirats geben die Stimmanteile für ihre jeweilige Vertretungsgruppenach § 7 Absatz 3 KiTaG einheitlich ab.
( 4 ) Über jede Sitzung des Beirats ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist jeder Vertretungsgruppe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KiTaG in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Der Elternausschuss ist befugt, den Eltern der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder das Protokoll in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
( 5 ) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung kann neben Festlegungen zur Größe des Beirats insbesondere vorsehen, dass aus den Gruppen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KiTaG Gäste mit Rederecht zu den Sitzungen des Beirats zugelassen werden. Die Geschäftsordnung wird mit 80 v. H. der Stimmanteile des Beirats beschlossen.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 23. September 2023 in Kraft.
Mainz, den 1. September 2023
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie