Bistum Mainz
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Satzung des Beirates der Katholischen Polizeiseelsorge im Land Hessen

vom 2. Februar 2017

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1. Präambel

(1)
Der Beirat der katholischen Polizeiseelsorge dient der Unterstützung und Mitwirkung bei der Wahrnehmung der katholischen Polizeiseelsorge.
(2)
Die Beiratsmitglieder werden von den Diözesen des jeweiligen Dienstsitzes beauftragt.
(3)
Im Beirat der katholischen Polizeiseelsorge im Land Hessen arbeiten die beauftragten Polizeibediensteten eng mit den entsprechend beauftragten Polizeiseelsorgerinnen und Polizeiseelsorgern zusammen.
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2. Aufgaben des Beirates

Aufgaben des Beirates sind:
(1)
Beratung und Unterstützung der von den Diözesen ernannten Polizeiseelsorger und Polizeiseelsorgerinnen;
(2)
Engagement innerhalb der Strukturen und Dienste der Polizei als Ansprechpartner der Polizeiseelsorge für die Beschäftigten im Polizeidienst;
(3)
Unterstützung von Frauen und Männern im Dienst der hessischen Polizei in ihrem Christsein;
(4)
Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung der Veranstaltungen und Angebote der Polizeiseelsorge in den Diözesen und auf Landesebene;
(5)
Gesellschaftliche Entwicklungen und Probleme des polizeilichen Alltags zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge für den Dienst der Polizeiseelsorge zu entwickeln;
(6)
Kontakt zu den ehemaligen Mitgliedern im Beirat.
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3. Zusammensetzung des Beirates

Dem Beirat gehören mit Stimmrecht an:
(1)
Mitglieder kraft Amtes
  • der Landespolizeidekan bzw. der/die Landesbeauftragte,
  • die Polizeiseelsorgerinnen und Polizeiseelsorger der Diözesen;
(2)
Beauftragte Mitglieder
  • jedes Präsidium, jede zentrale Behörde oder Einrichtung soll personell vertreten sein.
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4. Beauftragung zum Mitglied des Beirates

(1)
Voraussetzung für die Beauftragung sind die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche und die Mitarbeit im aktiven Polizeidienst.
(2)
Vorschlagsberechtigt sind alle Beiratsmitglieder.
(3)
Die Entscheidung über den Vorschlag zur Beauftragung wird nach Beratung im Beirat und dessen mehrheitlicher Zustimmung getroffen.
(4)
Der Landespolizeidekan bzw. der/die Landesbeauftragte bittet bei den jeweiligen Diözesen (Dienstort) um die Beauftragung.
(5)
Die Diözese spricht die Beauftragung aus (Urkunde).
(6)
Die Beauftragung ist befristet auf vier Jahre.
(7)
Eine erneute Beauftragung ist möglich.
(8)
Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Polizeidienst bzw. mit dem Ausscheiden aus dem Amt des Landespolizeidekans bzw. der/des Landesbeauftragten oder als Polizeiseelsorger/-in der Diözesen.
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5. Struktur des Beirates

(1)
Vorsitzender des Beirates ist der Landespolizeidekan bzw. der/die Landesbeauftragte.
(2)
Der Beirat wählt aus dem Kreis der beauftragten Mitglieder eine/n Stellvertreter/in.
(3)
Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Die Moderation der Sitzung kann er/sie einem Beiratsmitglied übertragen.
(4)
In der Regel finden vier Beiratssitzungen im Jahr statt.
(5)
Aus besonderem Anlass kann der Beirat darüber hinaus einberufen werden. Wenn die Mehrheit der Beiratsmitglieder es verlangt, kann der Beirat zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.
(6)
Zu den Sitzungen des Beirates kann ein Mitglied der Beiräte der evangelischen Polizeiseelsorge in Hessen als Gast eingeladen werden.
(7)
Zu den Sitzungen des Beirates kann eine Vertretung der im Ruhestand befindlichen ehemaligen Beiratsmitglieder eingeladen werden.
(8)
Weitere Gäste können eingeladen werden.
(9)
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(10)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
(11)
Die Sitzungen des Beirates werden protokolliert. Das Protokoll wird allen Beiratsmitgliedern zugesandt.
Die Satzung wird genehmigt:
Fulda, den 27. Januar 2017
Prof. Dr. Stanke
Generalvikar
Limburg, den 30. Januar 2017
Rösch
Generalvikar
Mainz, den 2. Februar 2017
Giebelmann
Diözesanadministrator