Bistum Mainz
.Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Ordnung zu Messstipendien, Messstiftungen und Stolgebühren (Messstipendienordnung – MessStO)
vom 15. August 2024
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 10, Ziff. 84, S. 106 ff.)
Die letzte umfassende diözesane Regelung zu Messstipendien, Messstiftungen und Stolgebühren liegt viele Jahre zurück. Ein Messstipendium ist eine Geldgabe für die einmalige Feier einer Messfeier in einer bestimmten Intention, d. h. in einem bestimmten Anliegen. Eine Messstiftung ist die Gabe einer Vermögensmasse (Geld oder Grundstück), deren Erträge für die (jährlich) wiederkehrende Messfeier im Anliegen des Stifters verwendet werden sollen. Stolgebühren sind Geldgaben für die Spendung von Sakramenten oder Sakramentalien.
Einzelne Regelungen finden sich verstreut in den Amtsblättern und zusätzlich im Codex Iuris Canonici. Diese Regelungen wurden hier zusammengeführt und das diözesane Recht neu gefasst. Auf Grundlage der universalrechtlichen Regelungen, dem gemeinsamen Beschluss der Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz über die Neuregelung von Messstipendien, Messstiftungen und Stolgebühren vom 31.10.1991 und der Handreichung zu Messstipendien der Deutschen Bischofskonferenz vom 24.02.1994 wird somit für das Bistum Mainz folgende Ordnung erlassen.
#Teil A: Messstipendien
###Art. 1
Höhe und Verwendung von Messstipendien
(
1
)
Das Messstipendium für die Feier und die Applikation einer Messfeier wird einheitlich auf 5 Euro festgelegt. Der Priester darf jedoch ein freiwillig gegebenes Stipendium, das höher ist, ebenso annehmen wie ein geringeres (c. 952 § 1 CIC).
(
2
)
Die Beträge werden nicht in Altaraufwand und Stipendienanteil aufgeteilt.
(
3
)
Da der Unterhalt der im Bistum Mainz tätigen Priester grundsätzlich sichergestellt ist, ist der Betrag des Messstipendiums in voller Höhe für Zwecke der Kirche, z. B. für die kirchlichen Werke der Caritas oder der Weltmission zu verwenden (c. 946 CIC), bei Bedarf durch Weiterleitung über die Bistumskasse.
(
4
)
Jede Spende, die mit einer Bitte um ein Gedenken in einer Messfeier verbunden ist, ist als Messstipendium zu vereinnahmen. Spendenquittungen können hierfür nicht ausgestellt werden.
#Art. 2
Kongruenz der Anzahl von Intentionen und Messfeiern
(
1
)
Es sind so viele Messfeiern in bestimmten Intentionen zu applizieren, wie Stipendien angenommen wurden. Wird ein Geldbetrag ohne den erkennbaren Willen des Spenders zur Anzahl der zu feiernden Messen gegeben, so sind grundsätzlich so viele Messfeiern anzusetzen, wie üblicherweise dem Geldbetrag entsprechen (c. 950 CIC).
(
2
)
Bei der Konzelebration kann jeder Priester ein Messstipendium annehmen und die Messfeier in einer bestimmten Intention applizieren (c. 945 § 1).
(
3
)
Sogenannte plurintentionale Messfeiern sind im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz nicht zulässig.
#Art. 3
Ablehnen und Weitergabe von Messstipendien
(
1
)
Ein Priester darf ein Messstipendium nur aus gerechtem Grund ablehnen, insbesondere wenn die angefragte Messfeier als Binationsmesse konzelebriert wird (vgl. Art. 4 Abs. 3) oder er am angefragten Tag der Applikationspflicht unterliegt.
(
2
)
Gehen mehr Messstipendien ein, als binnen eines Jahres appliziert werden können (c. 953 CIC), sind diese Messverpflichtungen weiterzugeben, bei Bedarf durch Vermittlung des Referats Weltkirche im Bischöflichen Ordinariat. Es ist sicherzustellen, dass das dazugehörige Stipendium weitergegeben wird und dass eine Messfeier in der Intention des Spenders gefeiert wird.
(
3
)
Es wird empfohlen, auch im Falle einer Weiterleitung eines Messstipendiums in der Pfarrei vor Ort dem Anliegen zu gedenken. Dabei ist darauf zu achten, dass das Gedenken aufgrund von weitergegebenen Stipendien und die Intention der Messfeier vor Ort eindeutig auseinandergehalten werden.
#Art. 4
Messstipendien aus Binations- und Trinationsmessen
(
1
)
Grundsätzlich darf ein Priester nur einmal am Tag zelebrieren oder konzelebrieren (c. 905 § 1 CIC). Aufgrund des bestehenden Priestermangels kann ein Priester im Bistum Mainz aus gerechtem Grund zweimal am Tag zelebrieren und wenn eine seelsorgliche Notlage es erfordert, an Sonn- und gebotenen Feiertagen auch dreimal (c. 905 § 2 CIC).
(
2
)
Für Stipendien von Binations- und Trinationsmessen gelten die gleichen Regelungen wie für andere Stipendien. Stipendien für Binations- und Trinationsmessen an Allerseelen sind jedoch ungekürzt an das Bonifatiuswerk in Paderborn zu überweisen.
(
3
)
Erfolgt die Bination oder Trination als Konzelebration, darf für diese Messfeier kein Stipendium angenommen werden (c. 951 § 2 CIC).
#Art. 5
Applikationspflicht
(
1
)
Ein Priester, der ein mit der Applikationspflicht verbundenes Amt ausübt, insbesondere ein Pfarrer (c. 534 CIC), ist verpflichtet, an allen Sonn- und gebotenen Feiertagen für die ihm anvertrauten Gläubigen eine Messfeier zu applizieren. Für diese Messfeiern darf kein Stipendium angenommen werden. Wenn ein solcher Priester im Einzelfall verhindert ist, der Applikationspflicht nachzukommen, muss er einen anderen Priester damit beauftragen oder die Applikation an einem anderen Tag nachholen.
(
2
)
Wenn ein Priester für mehrere Pfarreien die Pfarrverantwortung trägt, erfüllt er seine Applikationspflicht, wenn er an den vorgeschriebenen Tagen eine Messe für alle ihm anvertrauten Gläubigen appliziert.
#Art. 6
Messstipendienverzeichnis
(
1
)
Jede Stelle, die Messstipendien entgegennimmt, hat ein besonderes Verzeichnis zu führen, in dem die Zahl der zu feiernden Messfeiern, die Intention, der gegebene Betrag und die vollzogene Messfeier festgehalten sind (c. 958 § 1 CIC). Dieses Verzeichnis kann in Form eines handschriftlich auszufüllenden und gebundenen Buches geführt werden oder als durchgehend paginierte Hefterbindung von Ausdrucken auf Papier in Archivqualität.
(
2
)
In das Verzeichnis nach Abs. 1 sind auch die Messstipendien zu notieren, die weitergegeben wurden (c. 955 § 3 CIC).
#Teil B: Messstiftungen
###Art. 6
Geltungsbereich
(
1
)
Eine Messstiftung ist eine unselbstständige fromme Stiftung (c. 1303 § 1 n. 2 CIC), nämlich eine Schenkung an eine öffentliche juristische Person kirchlichen Rechts, z. B. eine Pfarrei, – im Folgenden Stiftungsnehmer – mit der Auflage, für eine bestimmte Dauer aus den jährlichen Erträgen ein Messstipendium zu bestreiten, um eine Messfeier in der Intention des Stifters zu feiern.
(
2
)
Bereits bestehende Messstiftungen bleiben von den folgenden Regelungen unberührt.
#Art. 7
Errichtung von Messstiftungen
(
1
)
Kapitalstiftungen können für die Dauer von 30 Jahren errichtet werden. Andere Laufzeiten dürfen nicht vereinbart werden. Die Mindestsätze belaufen sich auf 300 Euro.
(
2
)
Grundstückstiftungen können für die Dauer von bis zu 30 Jahren errichtet werden, wobei der jährliche Ertrag, der Pachtzins, mindestens 20 Euro betragen muss.
(
3
)
Die Messstiftung bedarf vor der Errichtung der Annahme durch das für die Vermögensverwaltung des Stiftungsnehmers zuständige Organ. Die Annahme einer Messstiftung kann nur aus gerechtem Grund verweigert werden. Die nach c. 1304 § 1 CIC benötigte Zustimmung des Ordinarius zur Annahme einer Kapitalstiftung gilt als erteilt, wenn die in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen erfüllt sind. Die Annahme einer Grundstückstiftung bedarf der ausdrücklichen Annahme durch den Ordinarius.
(
4
)
Ist bei einer Messstiftung durch Testament oder Erbvertrag die Laufzeit vom Erblasser nicht festgelegt worden, so wird diese auf 30 Jahre festgesetzt. Wird eine von dieser Regelung abweichende Verpflichtungsdauer letztwillig verfügt, so erfolgt die endgültige Festlegung der Dauer durch das für die Vermögensverwaltung des Stiftungsnehmers zuständige Organ.
(
5
)
Die Errichtung einer Messstiftung ist in einer Stiftungsurkunde festzuhalten (c. 1306 § 2 CIC). In der Stiftungsurkunde ist neben dem Namen des Stifters und des Stiftungsnehmers das Anliegen festzuhalten, der gestiftete Betrag sowie die Laufzeit. Auch Auflagen oder Bedingungen sind zu vermerken. Dem Ordinarius ist in der Stiftungsurkunde ausdrücklich eine Reduktionsvollmacht gemäß c. 1308 § 2 CIC einzuräumen. Grundsätzlich ist in der Stiftungsurkunde festzuhalten, dass die Messverpflichtung aus einer Messstiftung weitergegeben werden kann. Die Urkunde ist vierfach auszufertigen: für den Stifter, für den Stiftungsnehmer, für die rechnungsführende Stelle und für das Bischöfliche Ordinariat.
(
6
)
Die Errichtung einer Messstiftung ist abgeschlossen, wenn das Bedeckungskapital eingegangen ist bzw. das Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. Der Stiftungsnehmer hat das Bedeckungskapital in seine Rechnungslegung aufzunehmen und bis zum Ablauf der Stiftung einer gesonderten Rücklage zuzuführen.
(
7
)
Spendenquittungen können für Messstiftungen nicht ausgestellt werden.
#Art. 8
Dokumentation
(
1
)
Jede Messstiftung ist in das Stiftungsverzeichnis einzutragen (c. 1307 § 1 CIC). Festzuhalten sind der Name des Stifters, das Datum und die Höhe der Errichtung der Stiftung, die Laufzeit und der tatsächliche Beginn der Laufzeit der übernommenen Messverpflichtung sowie weitere in der Stiftungsurkunde genannte Bedingungen und Auflagen.
(
2
)
Mit dem tatsächlichen Beginn der Laufzeit einer Messstiftung ist in einem Verzeichnis jedes Jahr festzuhalten, wann der Messverpflichtung nachgekommen wurde (c. 1307 § 2 CIC).
(
3
)
Eine Weitergabe der Messverpflichtung ist möglich, wobei wie bei Messstipendien zu verfahren ist (vgl. Art. 3).
#Art. 9
Verwendung der Erträge
(
1
)
Aus den Erträgen der Messstiftung ist das Messstipendium für die jährliche Messfeier gemäß Art. 1 zu zahlen. Die übrigen Erträge fallen ohne weitere Belastungen dem Stiftungsnehmer zu.
(
2
)
Bleiben die Erträge der Messstiftung unter dem Betrag eines Messstipendiums, werden die Stipendien zu Lasten des laufenden Haushalts ausgezahlt, sofern das für die Vermögensverwaltung des Stiftungsnehmers zuständige Organ nicht beschließt, den fehlenden Betrag aus dem Bedeckungskapital zu nehmen.
#Art. 10
Ende der Laufzeit einer Messstiftung
Nach Beendigung der Laufzeit einer Messstiftung ist nach c. 1303 § 2 CIC vorzugehen.
#Teil C: Stolgebühren
###Art. 11
Stolgebühren
Stolgebühren werden nicht erhoben.
#Teil D: Schluss
###Art. 12
Aufhebung alter Regelungen
(
1
)
Hiermit werden alle früheren Regelungen zu Messstipendien, Messstiftungen und Stolgebühren aufgehoben, insbesondere die Ergänzung der durch die Bischofsversammlung der Oberrheinischen Kirchenprovinz aufgrund des neuen Kirchenrechtes erlassenen Neuregelung von Meßstipendien, Meßstiftungen und Stolgebühren für die Diözese Mainz vom 24.10.1989 (Kirchliches Amtsblatt 1989, Nr. 155, S. 106) und die Änderung der Verordnung Nr. 155 vom 24.10.1989 vom 01.01.2002 (Kirchliches Amtsblatt 2001, Nr. 169, S. 93).
(
2
)
Weiterhin in Geltung bleiben die Regelungen der Deutschen Bischofskonferenz sowie des Konventes der Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz.
#Art. 13
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Mainz, den 15. August 2024 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |