Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung der TelefonSeelsorge in Mainz und Wiesbaden
####§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Telefonseelsorge Mainz-Wiesbaden e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist im Vereinsregister eingetragen.
#§ 2
Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht, indem im Bereich der Städte Wiesbaden und Mainz einsamen, hilflosen und verzweifelten Menschen durch die Telefonseelsorge vertrauliche und unentgeltliche Hilfe angeboten wird.
Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung durch die Telefonseelsorge.
3. Der Dienst der Telefonseelsorge geschieht in christlicher Nächstenliebe als Auftrag der beiden Kirchen. Sie ist geöffnet für alle Hilfesuchende ohne Rücksicht auf Konfessionen, Rasse, Nationalität und Weltanschauung.
4. Eine Änderung des Vereinszwecks ist ausgeschlossen.
#§ 3
Selbstlosigkeit und Vermögensbildung
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, insbesondere katholische und evangelische kirchliche Körperschaften werden.
2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet zu werden braucht, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
3. Die Mitglieder sind zur Beitragsentrichtung verpflichtet. Die Beitragshöhe wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
c) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Schluß eines Geschäftsjahres erklärt werden muß
d) durch Ausschluß aus wichtigen Gründen. Gegen den Ausschluß durch den Vorstand kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
5. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die gewillt sind, den Vereinszweck nachdrücklich zu fördern. Sie haben kein Stimmrecht und sind zur Beitragsentrichtung nicht verpflichtet.
#§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
#§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
#§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 4 Personen.
2. Vorschlagsrecht für je 1 Vorstandsmitglied haben
- 1)
- das Bistum Mainz
- 2)
- das Evangelische Dekanat Mainz
- 3)
- Der Evangelische Dekanatsverband Wiesbaden und die Kirchengemeinden in AKK
- 4)
- der Gesamtverband der Katholischen Kirchengemeinden Wiesbadens
3. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
4. Bei der Wahl des Vorstands ist dem ökumenischen Charakter des Vereins Rechnung zu tragen.
5. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte zu Beginn eines jeden Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
6. Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.
7. Der Vorstand setzt die Grundlage der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Er stellt den Haushaltsplan auf.
8. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden wenigstens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
#§ 8
Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt insbesondere
a) die Entgegennahme des Haushaltsplans und des Jahresberichtes
b) die Entgegennahme der Jahhresrechnung und Entlastungserteilung nach Rechnungslegung
c) die Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages für natürliche und juristische Personen
d) die Wahl des Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters
e) die Beratung und Beschlußfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
f) Beschlußfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluß von Mitgliedern durch den Vorstand (§ 4)
g) die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung
h) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Weitere Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorsitzenden. Die Einladung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Natürliche Mitglieder können sich nicht vertreten lassen.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, abgesehen von § 9 und § 10 mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.
#§ 9
Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der erschienen Mitglieder und der Zustimmung der Stellen, die gem. § 7 das Vorschlagsrecht für die Wahl der Vorstandsmitglieder haben.
#§ 10
Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf der Zustimmung von drei Viertel der erschienen Mitglieder sowie der Stellen, die gem. § 7 das Vorschlagsrecht für die Wahl der Vorstandsmitglieder haben.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten, zu gleichen Teilen an:
das Bistum Mainz Evangelisches Dekanat Mainz Evangelischer Dekanatsverband Wiesbaden und die Kirchengemeinden in AKK Gesamtverband der Katholischen Kirchengemeinden Wiesbadens. |
Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden.
Wiesbaden, den 16. Februar 1973
gez.: 2. Juni 2010
Hans Jürgen Dörr
Vorsitzender
Vorsitzender
Der Verein ist am 14. März 1973 in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen worden.